Montag, 24. Februar 2025

GGL: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung der GGL zu werberechtlichen Vorgaben

Pressemitteilung der GGL

(BVerwG 8 C 2.24, Urteil vom 12.02.2025)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil vom 12.02.2025 die Rechtsauffassung der GGL (Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder) vollumfänglich bestätigt. Damit wird die Position der GGL in Bezug auf die Regulierung von Werbung für Glücksspiele weiter gestärkt.

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei die Werbung betreffende Nebenbestimmungen im Bescheid des Veranstalters einer Soziallotterie. Zum einen wurde die Frage behandelt, ob die Nutzung eines Logos auf an Minderjährige gerichteten Informations- und Bildungsmaterialien zulässig ist, wenn das gleiche Logo auch für eine Lotterie verwendet wird. Zum anderen ging es um die Verpflichtung des Veranstalters, dafür Sorge zu tragen, dass beauftragte Dritte die geltenden Werbebeschränkungen einhalten.

Das Verwaltungsgericht Mainz (VG 1 K 359/22.MZ, Urteil vom 11.05.2023) gab der Klage des Soziallotterieveranstalters zunächst statt. Im Berufungsverfahren gab das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG 6 A 10927/23.OVG - Urteil vom 19.03.2024) der GGL teilweise Recht und hob das erstinstanzliche Urteil zum Teil auf. Hiergegen legten beide Parteien Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers (Soziallotterie) zurück und gab der Revision der Beklagten (GGL) statt. Damit bestätigte das Gericht vollumfänglich die Rechtsauffassung der GGL:

  • Die Verwendung des Logos des Soziallotterieveranstalters auf Informations- und Bildungsmaterialien stellt eine Werbung für die Lotterie dar, da das Logo sowohl für die gemeinnützige Tätigkeit als auch für das Glücksspielangebot genutzt wird.
  • Die Verpflichtung des Veranstalters, sicherzustellen, dass auch beauftragte Dritte die Werbevorschriften einhalten, ist rechtmäßig.

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der Bedeutung der Sache eine Pressemitteilung veröffentlicht: https://www.bverwg.de/pm/2025/6

Montag, 17. Februar 2025

Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein hält Datenaustausch bezüglich gesperrter Spieler für zulässig

StGH 2024/117: Der Aus­tausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspiel­bereich ist verfas­sungs- und EMRK-konform

Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat am 3. Februar 2025 nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Verhandlung entschieden, der Individualbeschwerde von drei liechtensteinischen Casinos keine Folge zu geben. Der Staatsgerichtshof beurteilt das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich vom 20. Oktober 2022 als verfassungs- und EMRK-konform.

Der Volltext des Urteils ist auf www.gerichtsentscheide.li abrufbar.

Bundesverwaltungsgericht zur Imagewerbung einer Soziallotterie

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2025

Verwendet der Anbieter einer Soziallotterie sein Logo im Rahmen seiner satzungsbezogenen, gemeinnützigen Tätigkeit als Aufdruck auf Informations- und Bildungsmaterialien, ist dies Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, wenn hiermit aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters mindestens auch das Ziel verfolgt wird, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger finanziert seine satzungsgemäße Tätigkeit, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern, durch Spendeneinnahmen und die Veranstaltung einer bundesweit bekannten Soziallotterie. Er wendet sich gegen einzelne, seine Werbung betreffende Nebenbestimmungen zu seiner glückspielrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger ist der Auffassung, der Aufdruck seines Logos auf den von ihm erstellten Informations- und Bildungsmaterialien zur Inklusion stelle keine Werbung dar, weil kein über das Logo hinausgehender Hinweis auf sein Glücksspielangebot aufgedruckt sei. Er müsse auch nicht Dritte, die er mit der Durchführung seiner Werbung beauftragt, vertraglich zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Glücksspielwerbung verpflichten (Weitergabeverpflichtung).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg. Der Aufdruck des Logos auf den Informations- und Bildungsmaterialien sei Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags. Weil das Logo bekanntermaßen ebenso für die Lotterie wie für die Inklusionsförderung stehe, verbessere es auch das Image der Lotterie und motiviere den durchschnittlichen Betrachter, die gemeinnützigen Tätigkeiten des Klägers durch die Lotterieteilnahme zu fördern. Die Weitergabeverpflichtung sei rechtswidrig, weil sie unbestimmt und unverhältnismäßig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und der Revision der Beklagten stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Werbebegriff des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zutreffend ausgelegt. Er setzt voraus, dass die Äußerung aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters mindestens auch bezweckt, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das kann auch durch Imagewerbung geschehen. Das Logo des Klägers steht sowohl für seine gemeinnützige Tätigkeit als auch für sein Lotterieangebot. Wird es auf das Titelblatt seiner Informations- und Bildungsmaterialien aufgedruckt, verbessert dies auch das Image seiner Lotterie. Zugleich motiviert es dazu, durch Loskauf die bekanntermaßen vor allem aus den Lotterieeinnahmen finanzierte gemeinnützige Tätigkeit zu unterstützen. Hinsichtlich der Weitergabeverpflichtung hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die Nebenbestimmung ist für den Kläger als im Glücksspielrecht erfahrenen Anbieter hinreichend bestimmt. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig. Durch die Weitergabeverpflichtung wird wahrscheinlicher, dass mit der Durchführung von Werbemaßnahmen beauftragte Dritte die Werbebeschränkungen einhalten, die der Suchtprävention und dem Minderjährigenschutz dienen. Der Eingriff in die Rechte des Klägers ist zur Verwirklichung dieses Zwecks angemessen.

BVerwG 8 C 2.24 - Urteil vom 12. Februar 2025

Vorinstanzen:

VG Mainz, VG 1 K 359/22.MZ - Urteil vom 11. Mai 2023

OVG Koblenz, OVG 6 A 10927/23.OVG - Urteil vom 19. März 2024

Samstag, 8. Februar 2025

VG Hannover: Rechtsstreit über die Zulassung von Spielbanken für das Land Niedersachsen

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover verhandelt am Donnerstag, den 6. Februar 2025 um 10:00 Uhr über die Klagen der Spielbanken Niedersachsen GmbH hinsichtlich der Erteilung der Spielbankzulassung für das Land Niedersachsen befristet für die Zeit vom 1. September 2024 bis zum 31. September 2039.

Die Spielbanken des Landes Niedersachsen werden seit über dreißig Jahren durch die Hannoversche Spielbanken GmbH betrieben, die 1995 zur Spielbanken Niedersachsen GmbH umfirmierte. Diese Gesellschaft ist die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Sie befand sich zunächst im Eigentum des Landes Niedersachsen und wurde erst zum Jahreswechsel 2004/2005 an einen privaten Eigner verkauft. Sie ist heute eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Casinos Austria International GmbH mit Sitz in Österreich.

Die Klägerin war zuletzt aufgrund der Zulassung vom 16. Juli 2014 (alleinige) Betreiberin aller Spielbanken im Land Niedersachsen. Diese endete mit Ablauf des 31. August 2024. Seit dem 1. September 2024 ist die Klägerin Inhaberin einer auf ein Jahr befristeten Interimszulassung nach § 3 Abs. 11 NSpielbG. Sie betreibt derzeit an zehn Standorten in Niedersachsen Spielbanken.

Die Unternehmensgruppe der Beigeladenen ist in vier Bundesländern (Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz) an 15 Standorten als Spielbankunternehmerin tätig (1.800 Mitarbeitende in Spielbanken, 15.000 Mitarbeitende in allen Glücksspielbereichen: Spielbanken, Spielhallen, Sportwettbüros, Online-Spielangebot).

Am 15. März 2023 veröffentlichte das beklagte Nds. Finanzministerium als für die Erteilung von Spielbankzulassungen für das Land Niedersachsen zuständige Spielbankaufsicht europaweit das Ausschreibungsverfahren. Der Ablauf der Antragsfrist war auf den 3. Juli 2023 datiert. Lediglich die Klägerin und die Beigeladene reichten entsprechende Anträge ein.

Mit Bescheid vom 15. November 2023 erteilte das beklagte Ministerium der Beigeladenen die Spielbankzulassung für den Betrieb öffentlicher Spielbanken in Niedersachsen für die Zeit vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2039. Gleichzeitig lehnte es mit Bescheid vom selben Tage den Antrag der Klägerin ab.

Am 15. Dezember 2023 hat die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Zulassung der Spielbankzulassung und die Erteilung der Zulassung an die Beigeladene Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Ablehnung rechtswidrig sei. Sie macht insbesondere geltend, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Die mündliche Verhandlung beginnt am 6. Februar 2025 um 10:00 Uhr und findet in Saal 4 des Fachgerichtszentrums statt.

Az. 10 A 5950/23 und 10 A 5952/23