Wir können länger
Hannover. Um mit Beginn der neuen Fußball-Bundesligasaison eine umfassendere Berichterstattung in der Sportschau zu ermöglichen, wurde auf Wunsch der ARD die Ziehung der LOTTO-Zahlen von 19:50 Uhr auf einen Zeitpunkt im Anschluss an die Unterhaltungssendung im Ersten (gegen 22:00 Uhr) verschoben.
Die Fernsehzuschauer werden vom 8. August an gegen 19:57 Uhr in einer einminütigen Sendung über die Gewinnzahlen der GlücksSpirale informiert. Am Ende dieser Sendung wird der genauere Zeitpunkt der Ziehung der LOTTO-Zahlen am Abend bekannt gegeben.
Wegen der Verlegung der Ziehung der LOTTO-Zahlen, verlängert LOTTO Niedersachsen den Annahmeschluss für LOTTO 6aus49 inklusive der gegebenenfalls damit gespielten Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 am Samstag von 18:30 Uhr auf 20:30 Uhr. Der Annahmeschluss für Bingo verlängert sich von 18:30 Uhr auf 20:00 Uhr. Das gilt natürlich nur in den Verkaufsstellen, die zu diesem Zeitpunkt noch geöffnet haben.
Der Annahmeschluss für die GlücksSpirale bleibt weiterhin bei 18:30 Uhr. Der Annahmeschluss für die Lottoziehung am Mittwoch und die Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 am Mittwoch bleibt unverändert bei 18:00 Uhr.
Quelle: Toto-Lotto Niedersachsen GmbH
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 7. August 2009
ODDSET: bwin darf in Bayern keine Sportwetten anbieten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: bwin darf in Bayern keine Sportwetten anbieten / Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtlich zulässig / Lotto Bayern begrüßt Entscheidung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat bestätigt, dass der kommerzielle Glücksspielanbieter bwin seine Sportwetten nicht in Bayern anbieten darf. Nach dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. 10 C 09.1184 u. 10 CS 09.1185) können die Behörden weiter gegen den in Bayern illegalen Anbieter bwin vorgehen. Daneben können bei illegalen Sportwetten auch die Internet-Zugangsanbieter und die Finanzdienstleister ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden.
Der VGH hat nochmals betont, dass der Glücksspielstaatsvertrag sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zulässig ist. Er verwies auch darauf, dass das Internetangebot von bwin in allen 16 Bundesländern illegal ist.
"Wir begrüßen die Entscheidung ausdrücklich", sagte Erwin Horak, Präsident der Bayerischen Lotterieverwaltung und beim Deutschen Lotto- und Totoblock verantwortlich für die staatliche Sportwette ODDSET. "Deutschland ist mit dem gemeinwohlorientierten Staatsvertragsmodell auf dem richtigen Weg. Der VGH hat erneut für Bayern deutlich gemacht, dass die Behörden verstärkt gegen die illegalen Glücksspielanbieter vorgehen können", so Horak.
Die Regierung von Mittelfranken untersagte bwin, über das Internet öffentliches Glücksspiel anzubieten oder zu bewerben und drohte im Falle der Zuwiderhandlung mit Zwangsgeld in sechsstelliger Höhe. Hiergegen hat bwin Klage eingelegt und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Hiergegen legte der Freistaat Bayern erfolgreich Beschwerde ein, so dass die Behörden weiter gegen bwin vorgehen können.
Das gemeinwohlorientierte Staatsvertragsmodell dient vorrangig den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention. Als erfreuliche Nebenfolge fließt ein Teil der Umsätze der Förderung des Gemeinwohls und des Sports zu. Illegale Glücksspielanbieter halten sich nicht an die Regeln des Glücksspielstaatsvertrages, wodurch auch vielen gemeinnützigen Institutionen Fördergelder aus Glücksspielmitteln verloren gehen. Die Entscheidung des VGH ist ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg, dem illegalen Glücksspiel endgültig einen Riegel vorzuschieben.
Originaltext: ODDSET
Pressekontakt: Oliver Fisch
Staatliche Lotterieverwaltung Bayern
Oliver.Fisch@lotto-bayern.de
Telefon: 089 - 28655525
Fax: 089 - 28655241
www.lotto-bayern.de www.oddset.de
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat bestätigt, dass der kommerzielle Glücksspielanbieter bwin seine Sportwetten nicht in Bayern anbieten darf. Nach dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. 10 C 09.1184 u. 10 CS 09.1185) können die Behörden weiter gegen den in Bayern illegalen Anbieter bwin vorgehen. Daneben können bei illegalen Sportwetten auch die Internet-Zugangsanbieter und die Finanzdienstleister ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden.
Der VGH hat nochmals betont, dass der Glücksspielstaatsvertrag sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zulässig ist. Er verwies auch darauf, dass das Internetangebot von bwin in allen 16 Bundesländern illegal ist.
"Wir begrüßen die Entscheidung ausdrücklich", sagte Erwin Horak, Präsident der Bayerischen Lotterieverwaltung und beim Deutschen Lotto- und Totoblock verantwortlich für die staatliche Sportwette ODDSET. "Deutschland ist mit dem gemeinwohlorientierten Staatsvertragsmodell auf dem richtigen Weg. Der VGH hat erneut für Bayern deutlich gemacht, dass die Behörden verstärkt gegen die illegalen Glücksspielanbieter vorgehen können", so Horak.
Die Regierung von Mittelfranken untersagte bwin, über das Internet öffentliches Glücksspiel anzubieten oder zu bewerben und drohte im Falle der Zuwiderhandlung mit Zwangsgeld in sechsstelliger Höhe. Hiergegen hat bwin Klage eingelegt und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Hiergegen legte der Freistaat Bayern erfolgreich Beschwerde ein, so dass die Behörden weiter gegen bwin vorgehen können.
Das gemeinwohlorientierte Staatsvertragsmodell dient vorrangig den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention. Als erfreuliche Nebenfolge fließt ein Teil der Umsätze der Förderung des Gemeinwohls und des Sports zu. Illegale Glücksspielanbieter halten sich nicht an die Regeln des Glücksspielstaatsvertrages, wodurch auch vielen gemeinnützigen Institutionen Fördergelder aus Glücksspielmitteln verloren gehen. Die Entscheidung des VGH ist ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg, dem illegalen Glücksspiel endgültig einen Riegel vorzuschieben.
Originaltext: ODDSET
Pressekontakt: Oliver Fisch
Staatliche Lotterieverwaltung Bayern
Oliver.Fisch@lotto-bayern.de
Telefon: 089 - 28655525
Fax: 089 - 28655241
www.lotto-bayern.de www.oddset.de
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Untersagung von Sportwetten im Internet
Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 22. Juli 2009 in der Sache die Rechtmäßigkeit von zwei Untersagungsbescheiden der Regierung von Mittelfranken gegen einen in Sachsen ansässigen Internet-Sportwettenanbieter bestätigt. In den Bescheiden wird dem Sportwettenanbieter untersagt, bayerischen Internetnutzern Sportwetten anzubieten. Außerdem wird dem Sportwettenanbieter jegliche Internetwerbung verboten, soweit diese für bayerische Internetnutzer sichtbar ist. Die Bescheide werden nun mittels Zwangsgeldern vollstreckt.
Die für die Internet-Glücksspielaufsicht bayernweit zuständige Regierung von Mittelfranken hatte die Untersagungsbescheide am 27. März 2009 bzw. am 6. April 2009 erlassen. Das Verwaltungsgericht Ansbach ordnete in zwei Beschlüssen vom 30. April 2009 zunächst an, dass die Bescheide bis zum letztinstanzlichen Abschluss der Klageverfahren nicht vollstreckt werden dürfen.
Auf die Beschwerde der Regierung von Mittelfranken hin führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184/1185) die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsbescheide wieder herbei und erklärte, die Bescheide seien unter keinem Gesichtspunkt als rechtswidrig anzusehen. Es sei technisch möglich, den auf bayerische Internetnutzer beschränkten Untersagungsbescheiden nachzukommen, da der Sportwettenanbieter jedenfalls über die Möglichkeit verfüge, sein Angebot bundesweit einzustellen. Die bundesweite Einstellung des Sportwettenangebots sei dem sächsischen Unternehmen schon deshalb nicht unzumutbar, weil sein Angebot in allen 16 Bundesländern illegal sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass seit 1. Januar 2009 ohne Befreiungsmöglichkeit jegliches Glücksspiel (also insbesondere Lotterien, Hausverlosungen oder andere Ausspielungen, Sportwetten und Poker) und seit 1. Januar 2008 jegliche Glücksspielwerbung im Internet bundesweit verboten ist.
Damit spielte es für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch keine Rolle, ob die im Jahr 1990 dem sächsischen Unternehmen erteilte so genannte "DDR-Erlaubnis" etwa in den neuen Bundesländern Rechtswirkungen entfaltet. Selbst wenn man dies annähme, müsste sich das Unternehmen dennoch an die geltenden Gesetze halten, also auch an das in allen Bundesländern geltende vollständige Verbot von Internetglücksspiel und von Glücksspielwerbung im Internet.
Das sächsische Unternehmen, das in Deutschland größter Anbieter illegaler Internetsportwetten ist, muss nun hinsichtlich bayerischer Internetnutzer sein Sportwettenangebot und seine Internetwerbung vollständig einstellen. Ausdrücklich ausgeschlossen wurde in den Untersagungsbescheiden die Möglichkeit, dass der Sportwettenanbieter lediglich Rechtshinweise für bayerische Internetnutzer auf seiner Seite anbringt, die deren Spielteilnahme ausschließen, oder dass die Spielteilnehmer vor Spielteilnahme ihren Aufenthaltsort angeben müssen. Eine sichere Abwehr der Gefahr einer Spielteilnahme bayerischer Internetnutzer wäre hierdurch nicht gewährleistet.
Die Regierung von Mittelfranken beabsichtigt den Bescheid gegebenenfalls durch Beitreibung angedrohter Zwangsgelder in beträchtlicher Höhe und durch Androhung zusätzlicher Zwangsgelder in permanent steigender Höhe umzusetzen. Der Sportwettenanbieter muss auch gleichgerichteten Bescheiden der Glücksspielaufsichtsbehörden von drei anderen Bundesländern nachkommen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 22. Juli 2009 in der Sache die Rechtmäßigkeit von zwei Untersagungsbescheiden der Regierung von Mittelfranken gegen einen in Sachsen ansässigen Internet-Sportwettenanbieter bestätigt. In den Bescheiden wird dem Sportwettenanbieter untersagt, bayerischen Internetnutzern Sportwetten anzubieten. Außerdem wird dem Sportwettenanbieter jegliche Internetwerbung verboten, soweit diese für bayerische Internetnutzer sichtbar ist. Die Bescheide werden nun mittels Zwangsgeldern vollstreckt.
Die für die Internet-Glücksspielaufsicht bayernweit zuständige Regierung von Mittelfranken hatte die Untersagungsbescheide am 27. März 2009 bzw. am 6. April 2009 erlassen. Das Verwaltungsgericht Ansbach ordnete in zwei Beschlüssen vom 30. April 2009 zunächst an, dass die Bescheide bis zum letztinstanzlichen Abschluss der Klageverfahren nicht vollstreckt werden dürfen.
Auf die Beschwerde der Regierung von Mittelfranken hin führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184/1185) die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsbescheide wieder herbei und erklärte, die Bescheide seien unter keinem Gesichtspunkt als rechtswidrig anzusehen. Es sei technisch möglich, den auf bayerische Internetnutzer beschränkten Untersagungsbescheiden nachzukommen, da der Sportwettenanbieter jedenfalls über die Möglichkeit verfüge, sein Angebot bundesweit einzustellen. Die bundesweite Einstellung des Sportwettenangebots sei dem sächsischen Unternehmen schon deshalb nicht unzumutbar, weil sein Angebot in allen 16 Bundesländern illegal sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass seit 1. Januar 2009 ohne Befreiungsmöglichkeit jegliches Glücksspiel (also insbesondere Lotterien, Hausverlosungen oder andere Ausspielungen, Sportwetten und Poker) und seit 1. Januar 2008 jegliche Glücksspielwerbung im Internet bundesweit verboten ist.
Damit spielte es für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch keine Rolle, ob die im Jahr 1990 dem sächsischen Unternehmen erteilte so genannte "DDR-Erlaubnis" etwa in den neuen Bundesländern Rechtswirkungen entfaltet. Selbst wenn man dies annähme, müsste sich das Unternehmen dennoch an die geltenden Gesetze halten, also auch an das in allen Bundesländern geltende vollständige Verbot von Internetglücksspiel und von Glücksspielwerbung im Internet.
Das sächsische Unternehmen, das in Deutschland größter Anbieter illegaler Internetsportwetten ist, muss nun hinsichtlich bayerischer Internetnutzer sein Sportwettenangebot und seine Internetwerbung vollständig einstellen. Ausdrücklich ausgeschlossen wurde in den Untersagungsbescheiden die Möglichkeit, dass der Sportwettenanbieter lediglich Rechtshinweise für bayerische Internetnutzer auf seiner Seite anbringt, die deren Spielteilnahme ausschließen, oder dass die Spielteilnehmer vor Spielteilnahme ihren Aufenthaltsort angeben müssen. Eine sichere Abwehr der Gefahr einer Spielteilnahme bayerischer Internetnutzer wäre hierdurch nicht gewährleistet.
Die Regierung von Mittelfranken beabsichtigt den Bescheid gegebenenfalls durch Beitreibung angedrohter Zwangsgelder in beträchtlicher Höhe und durch Androhung zusätzlicher Zwangsgelder in permanent steigender Höhe umzusetzen. Der Sportwettenanbieter muss auch gleichgerichteten Bescheiden der Glücksspielaufsichtsbehörden von drei anderen Bundesländern nachkommen.
Montag, 3. August 2009
bwin weist profil-Vorwürfe zurück
Der weltweit führende Online-Gaming-Anbieter bwin weist die Vorwürfe die in der aktuellen Ausgabe des Nachrichtenmagazins profil geäußert wurden, entschieden zurück. "bwin zahlt stets korrekt seine Steuern.", unterstreicht bwin-Sprecher Kevin O'Neal.
"Es ist uns nicht bekannt, dass es ein Finanzstrafverfahren gegen bwin gibt", erklärt O'Neal. "Ein solches Vorgehen würde auch jeder Grundlage entbehren.
Es handle sich um eine Betriebsprüfung, die bereits seit mehr als zwei Jahren im Gange und zum heutigen Tag noch nicht abgeschlossen ist.
"bwin wurde bereits zwischen 1999 und 2001 einer Betriebsprüfung unterzogen. Hierbei kam es zu einer eindeutigen Klärung der umsatzsteuerlichen Frage und dem Ergebnis, dass auf Wettumsätze keine Umsatzsteuerpflicht besteht", stellt O'Neal klar. Zudem bietet bwin als börsenotiertes Unternehmen größtmögliche Transparenz der Unternehmenszahlen.
Nach Ansicht der Gesellschaft und ihrer Steuerberater sowie namhafter Umsatzsteuerexperten besteht keine Steuerschuld und bwin geht daher davon aus, dass keine Steuernachforderungen gestellt werden.
Den Vorwurf finanzstrafrechtlichen Verhaltens weist bwin entschieden zurück.
Presse:
Kevin O'Neal, Pressesprecher
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-24010
E-Mail: press@bwin.org
www.bwin.org
"Es ist uns nicht bekannt, dass es ein Finanzstrafverfahren gegen bwin gibt", erklärt O'Neal. "Ein solches Vorgehen würde auch jeder Grundlage entbehren.
Es handle sich um eine Betriebsprüfung, die bereits seit mehr als zwei Jahren im Gange und zum heutigen Tag noch nicht abgeschlossen ist.
"bwin wurde bereits zwischen 1999 und 2001 einer Betriebsprüfung unterzogen. Hierbei kam es zu einer eindeutigen Klärung der umsatzsteuerlichen Frage und dem Ergebnis, dass auf Wettumsätze keine Umsatzsteuerpflicht besteht", stellt O'Neal klar. Zudem bietet bwin als börsenotiertes Unternehmen größtmögliche Transparenz der Unternehmenszahlen.
Nach Ansicht der Gesellschaft und ihrer Steuerberater sowie namhafter Umsatzsteuerexperten besteht keine Steuerschuld und bwin geht daher davon aus, dass keine Steuernachforderungen gestellt werden.
Den Vorwurf finanzstrafrechtlichen Verhaltens weist bwin entschieden zurück.
Presse:
Kevin O'Neal, Pressesprecher
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-24010
E-Mail: press@bwin.org
www.bwin.org
Tipp24 AG: Halbjahreszahlen 2009 und Veränderung im Vorstand
Die erste Hälfte des laufenden Geschäftsjahres 2009 war durch das Inkrafttreten des absoluten Internetverbotes in Deutschland durch den Glücksspiel-Staatsvertrag gekennzeichnet. In diesem schwierigen Umfeld erwirtschaftete das deutsche Segment zum ersten Mal seit 2001 ein negatives Halbjahres-EBIT in Höhe von -6.8 Mio. Euro (Vorjahr: +5,4 Mio. Euro). Im Ausland konnte durch den konsequenten Ausbau des internationalen Geschäfts das EBIT auf 29,8 Mio. Euro gesteigert werden (Vorjahr: -1,0 Mio. Euro). Das konsolidierte EBIT wuchs in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres um rund 18 Mio. Euro auf 22,7 Mio. Euro an. Die EBIT-Marge stieg um 28,5 Prozentpunkte auf 48,9 Prozent. Das konsolidierte Ergebnis der Periode verbesserte sich auf 17,3 Mio. Euro (Vorjahr: 3,5 Mio. Euro). Die konsolidierten Umsatzerlöse erhöhten sich im Berichtszeitraum um 115,9 Prozent auf 46,6 Mio. Euro.
Für das Gesamtjahr 2009 erwartet der Vorstand einen Umsatzanstieg auf mindestens 85 Mio. Euro. Im gleichen Zeitraum soll das operative Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) bei mindestens 40 Mio. Euro liegen. Sollte es zu statistisch ungewöhnlich hohen oder häufigen Gewinnausschüttungen kommen, würden beide Werte dadurch belastet. Die Tipp24 AG wird ihre politische Lobbyarbeit auch im zweiten Halbjahr fortführen und sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzen, um weiterhin gegen die aus ihrer Sicht europarechtswidrigen Beschränkungen des Glücksspiel-Staatsvertrages vorzugehen.
Der Mitgründer und Vorstandsvorsitzende der Tipp24 AG, Jens Schumann, scheidet zum 30. September 2009 in Abstimmung und bestem Einvernehmen mit Aufsichtsrat und Vorstand aus dem Vorstand der Gesellschaft aus. Er wird dem Unternehmen auch künftig beratend zur Seite stehen. Der bisherige Finanzvorstand Dr. Hans Cornehl wird die Tipp24 AG ab dem 1. Oktober 2009 bis auf weiteres allein weiter führen.
Mitteilung der Tipp24 AG
Für das Gesamtjahr 2009 erwartet der Vorstand einen Umsatzanstieg auf mindestens 85 Mio. Euro. Im gleichen Zeitraum soll das operative Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) bei mindestens 40 Mio. Euro liegen. Sollte es zu statistisch ungewöhnlich hohen oder häufigen Gewinnausschüttungen kommen, würden beide Werte dadurch belastet. Die Tipp24 AG wird ihre politische Lobbyarbeit auch im zweiten Halbjahr fortführen und sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzen, um weiterhin gegen die aus ihrer Sicht europarechtswidrigen Beschränkungen des Glücksspiel-Staatsvertrages vorzugehen.
Der Mitgründer und Vorstandsvorsitzende der Tipp24 AG, Jens Schumann, scheidet zum 30. September 2009 in Abstimmung und bestem Einvernehmen mit Aufsichtsrat und Vorstand aus dem Vorstand der Gesellschaft aus. Er wird dem Unternehmen auch künftig beratend zur Seite stehen. Der bisherige Finanzvorstand Dr. Hans Cornehl wird die Tipp24 AG ab dem 1. Oktober 2009 bis auf weiteres allein weiter führen.
Mitteilung der Tipp24 AG
Abonnieren
Posts (Atom)