Donnerstag, 14. Juni 2012

Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf zur Sportwetten-Besteuerung vertagt

Finanzausschuss - 13.06.2012

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat die weitere Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten (17/8494) vertagt. Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion begründete dies mit weiterem Beratungsbedarf, was auf Unverständnis bei den Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen stieß. Von der CDU/CSU-Fraktion wurde aber zugesichert, dass das Gesetzgebungsverfahren bis zum 1. Juli abgeschlossen sein werde. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Kraft. Der Gesetzentwurf des Bundesrat steht damit in Zusammenhang.

Die Länder streben mit dem Gesetzentwurf eine Besteuerung sämtlicher Sportwetten an. Bisher seien nur Wetten erfasst worden, die im Inland veranstaltet werden, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Nach der Neuregelung sollen Wetten auch dann besteuert werden, wenn der Spieler bei Abschluss des Wettvertrages zum Beispiel über Internet bei einem ausländischen Anbieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Durch eine Öffnungsklausel im Gesetz sollen die Bundesländer die Möglichkeit erhalten, ergänzende Regelungen zu Pferdewetten zu treffen.


Im Bundestag notiert: Kontrolle des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bei Glücksspielen im Internet

Gesundheit/Antwort - 13.06.2012

Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung erwägt Maßnahmen zur besseren Kontrolle des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bei Glücksspielen im Internet. Geprüft werde eine gesetzliche Erweiterung des Pflichten- und Adressantenkreises des Geldwäschegesetzes auf Anbieter, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (17/9706) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/9492).

Im Bundestag notiert: keine Maßnahmen zur Besteuerung von Glücksspielen

Finanzen/Antwort - 23.05.2012 

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung plant keine Maßnahmen zur Besteuerung von Glücksspielen. Hier sei die Zuständigkeit der Länder betroffen, heißt es in einer Antwort der Regierung (17/9546) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/9358) zu den Auswirkungen des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten (17/8494).

Hans-Jörn Arp: Herr Albig jagt einen Partner aus dem Land, der unter seiner Verantwortung wegen seines Engagements als "ausgesuchtes Unternehmen" genannt wurde

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, hat heute (14. Juni 2012) jüngste Äußerungen von Torsten Albig zum Glücksspielgesetz als "scheinheilig" kritisiert:

"Im Impressum der Internetseite www.kieler-woche.de wird Herr Albig heute noch als Vertreter der Landeshauptstadt Kiel genannt. Die als "ausgesuchte Unternehmen" bezeichneten Sponsoren der Kieler Woche werden auf dieser Seite wegen ihres Engagements genannt. Eines der namentlich genannten "ausgesuchten Unternehmen" ist einer der Glücksspielanbieter, die Ministerpräsident Torsten Albig jetzt aus dem Land jagen will", erklärte Arp in Kiel.

Die Aussagen Albigs auf der Ministerpräsidentenkonferenz zeugten darüber hinaus von wenig Faktenkenntnis. "Es gibt keine europarechtskonforme Lösung, die staatlichen Anbietern das Internet öffnet und es für private begrenzt. Der derzeit diskutierte Staatsvertrag wird deshalb vor dem EuGH genau so scheitern wie sein Vorgänger", so Arp.

Ganz offenkundig seien Spielerschutz und Suchtprävention im Entwurf nur vorgeschoben, um den bislang staatlich kontrollierten Markt gegen private Anbieter abzusichern.

Die kurzfristige Folge eines Beitritts Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag sei jedoch, dass diejenigen Glücksspielanbieter, die bereit sind, sich strengen Auflagen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz zu unterwerfen, Steuern zu zahlen und Arbeitsplätze in Schleswig-Holstein zu schaffen, zurück in den unkontrollierten Schwarzmarkt im Internet gejagt werden.

"All das ist Ministerpräsident Albig ebenso egal wie der Widerspruch seines Handelns als Oberbürgermeister mit seinem Handeln als Ministerpräsident", so Arp abschließend.

Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

Montag, 11. Juni 2012

Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg: "Super-Manager" ist kein unerlaubtes Glücksspiel

Kurzbeschreibung: Das von einem Medienunternehmen (Klägerin) im Internet angebotene Bundesligaspiel "Super-Manager" ist kein Glücksspiel im Sinne des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) und darf daher ohne Erlaubnis veranstaltet werden. Das hat der für das Gewerberecht zuständige 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Urteil vom 23. Mai 2012 entschieden. Er hat damit der Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe stattgegeben, das ihre Klage gegen ein Verbot des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Beklagter) abgewiesen hatte.
Die Klägerin bot in der Bundesligasaison 2009/2010 das Internetspiel "Super-Manager“ an. Dabei konkurrieren fiktive Teams aus echten Fußballspielern untereinander (Fantasy League). Jeder Teilnehmer zahlte pro Team 7,99 Euro Gebühr. Für die Fußballspieler wurden laufend Wertungspunkte vergeben, und zwar nach Bewertungen von Experten und nach detailliert festgelegten Kriterien, die doppelt zählen. Für die monatlich fünf bestplatzierten Teilnehmer und die Plätze 4 bis 100 am Saisonende gab es Sachpreise. Für die Erstplatzierten nach Hin- und Rückrunde gab es insgesamt je 8.000 Euro. Die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Saisonende erhielten insgesamt 135.000 Euro.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte der Klägerin, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Es teilte die Auffassung der Behörde, dass es sich bei dem Spiel "Super-Manager" um ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV handele. Dem ist der VGH nicht gefolgt.

Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liege ein Glücksspiel nur vor, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Zwar spreche einiges dafür, dass beim Spiel "Super-Manager" die Entscheidung über den Gewinn überwiegend vom Zufall abhänge. Das könne aber offen bleiben. Jedenfalls fehle es am Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt. Darunter sei nicht jede geldwerte Leistung für eine Spielteilnahme zu verstehen. Vielmehr müsse gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachsen (Spieleinsatz). Insoweit stimme der Glücksspielbegriff des Staatsvertrages mit dem des Strafrechts (§ 284 StGB) überein. Gemessen daran sei die Teilnahmegebühr von 7,99 Euro/Team kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Sie diene nur zur Deckung der Veranstaltungskosten, nicht aber zur Finanzierung der Gewinne, die Sponsoren zur Verfügung stellten. Die Gebühr ermögliche lediglich die Teilnahme am Spiel und sei anders als ein Spieleinsatz stets verloren. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sie mittelbar in die Finanzierung der Spielgewinne einfließe und ein “versteckter Einsatz“ bzw. ein “verdeckter Gewinn“ vorliege.

Die Untersagungsverfügung wäre aber auch dann rechtswidrig, wenn man mit dem Beklagten von einem Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ausginge. Denn die Behörde habe offensichtlich unzutreffend angenommen, dass es sich um eine strafbare Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels handele. Sie habe auch nicht erkannt, dass die von ihr angeführten Gefahren in Bezug auf Spielsucht und deren negative Auswirkungen beim Spiel "Super-Manager" deutlich geringer als bei anderen Formen unerlaubten und strafbaren Glücksspiels seien.

Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (6 S 389/11).

_________________


§ 3 Abs. 1 GlüStV lautet:
"Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele."

Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 11. Juni 2012

Bundesfinanzhof: "Big Brother"-Gewinn einkommensteuerpflichtig

Mit Urteil vom 24.4.2012 hat der IX. Senat des BFH entschieden, dass der Kläger als Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats "Big Brother" (BB) mit dem dort erzielten "Projektgewinn" in Höhe von 1 Mio. EUR einkommensteuerpflichtig ist.

Der Kläger schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem BB-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im BB-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen.
Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet.
Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.

BFH, Urteil v. 24.4.2012, IX R 6/10

Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 42 v. 6.6.2012