Donnerstag, 11. Juli 2013

Landesanwaltschaft Bayern: Bayerns oberste Gerichte zeigen Spielhallenbetreibern Grenzen der Verfassung auf

Rechtsprechungs-Newsletter der Landesanwaltschaft Bayern

In ganz Deutschland versuchen Spielhallenbetreiber die seit dem 01.07.2012 geltende Einbeziehung von Spielhallen in das Regelungsregime des Glücksspielstaatsvertrags dadurch zu Fall zu bringen, dass sie die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelungen behaupten. In Bayern blieben sie mit dieser Argumentation sowohl beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof als auch beim obersten bayerischen Verwaltungsgericht erfolglos. 

Nach der Neuregelung unterliegen die Errichtung und der Betrieb von Spielhallen neben der gewerberechtlichen Erlaubnisbedürftigkeit auch einem glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt. Zudem müssen Spielhallen untereinander nach neuem Recht einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie einhalten und dürfen nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen bestehen. Außerdem ist die Vermittlung von Sportwetten in Gebäuden oder Gebäudekomplexen verboten, in denen sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. Für bereits bestehende Spielhallen gelten Übergangsfristen. 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr im Rahmen eines Eilverfahrens erstmals eine auf das bauliche Trennungsgebot von Sportwetten und Spielhallen in § 21 Abs. 2 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung bestätigt. Die Möglichkeit, innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes nicht nur an Geldspielgeräten zu spielen, sondern auch Sportwetten abzuschließen, biete gerade denjenigen Spielern, die bisher nicht an Sportwetten teilgenommen haben, einen Anreiz, dies bequem auszuprobieren, ohne dazu das Gebäude, in dem sie dem Automatenspiel nachgehen, verlassen und ein anderes Gebäude aufsuchen zu müssen. Indem § 21 Abs. 2 GlüStV diese Möglichkeit ausschließt, trage er zur Suchtprävention bei, der angesichts der gravierenden Folgen pathologischen Spiel- und Wettverhaltens für den Einzelnen und die Allgemeinheit hohes Gewicht zukomme. Demgegenüber wiege die den Vermittlern durch § 21 Abs. 2 GlüStV auferlegte Beschränkung ihrer Tätigkeit nicht besonders schwer, zumal sie nicht vollständig verboten werde. Auch eine Übergangsregelung hielt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angesichts des Umstands, dass bis zum 01.07.2012 die Vermittlung von Sportwetten durch Private vollständig verboten gewesen sei, nicht für erforderlich.

Nur wenige Tage später hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Popularklagen mehrerer Spielhallenbetreiber gegen die neuen Regelungen abgewiesen. Angesichts des hohen Suchtpotenzials gerade der in Spielhallen leicht verfügbaren Geldspielautomaten und der mit der Spielsucht verbundenen schwerwiegenden Folgen sowohl für den Betroffenen als auch für dessen Familie und die Gesellschaft sind – wie der Verfassungsgerichtshof klargestellt hat – die neuen Regelungen mit den Vorgaben der Bayerischen Verfassung vereinbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2013, Az.10 CS 13.145

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 28. Juni 2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12