Projekt an der TU Darmstadt
Im Rahmen eines Projektes an der TU Darmstadt wurden Prognosegenauigkeit sowie Schnelligkeit in der dynamischen Anpassung bei Märkten mit kleinen Teilnehmerzahlen getestet. Ein auf gexid.com durchgeführter Markt zum Thema „DAX-Stand Ende Juni 2007“ konnte das reale Ergebnis beinahe perfekt vorhersagen. Der reale Schlusskurs des DAX betrug am 28. Juni 2007 genau 8.007,32 Punkte. Die via gexid-Informationsmarkt ermittelte Prognose erreichte einen Wert von 7.920,60 Punkten, was einer minimalen Abweichung von rund 1% entspricht. Für gexid-Partner Dr. Bernd Ankenbrand ein weiterer Beweis für die Fähigkeit und vor allem Alltagstauglichkeit des eigenen Geschäftsmodells. „Vor allem die sich bereits gute zehn Tage vor dem Ende des Monats einstellende Prognose, die trotz des besonders sensiblen Umfeldes wie Börsendaten recht stabil geblieben ist, hat mich positiv überrascht“.
In einem weiteren Markt wurden die Zuschauerzahlen der Eröffnungswoche für den Film „Shrek – Der Dritte“ prognostiziert. Der Prognose von 1,43 Mio. standen in der Realität 1,33 Mio. Besucher gegenüber. gexid Partner Dr. Michael Gebauer: „Wenn man sich überlegt, dass Unternehmen bei der Prognose von Quartalszahlen im Schnitt 17% daneben liegen, dann ist die Abweichung von nur 10% bei sehr begrenzter Teilnehmerzahl schon hervorragend.“ Dies zeige einmal mehr, so Gebauer, dass Prognosen auf Basis aggregierter Informationen selbst bei geringen Teilnehmerzahlen den Expertenmeinungen mindestens ebenbürtig seien.
Auch der auf gexid.com installierte Markt zur erwarteten Arbeitslosenquote im Juni 2007 traf – wie auch alle Märkte zu diesem Thema in den Monaten zuvor – wieder einmal voll ins Schwarze. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte am 28. Juni 2007 eine offizielle Quote von 8,8%, die über den gexid-Informationsmarkt generierte Prognose traf mit 8,88% den realen Wert mit minimaler Abweichung fast auf den Punkt.
Quelle: gexid
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Mittwoch, 29. August 2007
European Prediction Market Summit in London
Die Möglichkeiten von Informationsmärkten als Mittel zur strategischen Kommunikation, die Dirk Glienke, Global Business Controller bei Nokia, Dr. Michael Gebauer und Dr. Bernd H. Ankenbrand von gexid analysiert haben, schlagen weitere Wellen. So wird Herr Ankenbrand die Ergebnisse als Eröffnungsredner des European Prediction Market Summit vorstellen. Die Veranstaltung findet im Thames Rowing Club in London statt und wird von PM Cluster organisiert. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an info@gexid.com.
Zeitplan: 12.10.2007 08:30 – 09:15 Uhr
Adresse: Thames Rowing Club, Putney Embankment, London, SW15 1LB
Zeitplan: 12.10.2007 08:30 – 09:15 Uhr
Adresse: Thames Rowing Club, Putney Embankment, London, SW15 1LB
Montag, 27. August 2007
VGH Baden-Württemberg: VfB Stuttgart darf vorerst nicht mehr für betandwin werben
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. August 2007:
Der VfB Stuttgart ist verpflichtet, vorerst jegliche Werbung für betandwin (bwin) zu unterlassen. Dies hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 26. Juli 2007 entschieden. Er änderte damit im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das auf den Antrag des VfB Stuttgart die Vollziehung des vom Regierungspräsidium Karlsruhe verfügten Werbeverbots bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hatte.
Bwin e.K. ist Vermittler für die von der Firma BAW International Ltd. (betandwin international), Gibraltar, veranstalteten Sportwetten. Diese Tätigkeit wurde bwin vom Regierungspräsidium Chemnitz am 10.08.2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt. Bwin e.K. ist Sponsor des VfB und hat nach dem Sponsorenvertrag das Recht, auf Werbeflächen und in anderen Medien des VfB Werbung für seine Produkte und Dienstleistungen unterzubringen. Dies untersagte ihm das Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Verfügung vom 10.08.2006, weil es sich um Werbung für unerlaubte Sportwetten handle. Dem VfB wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, jegliche Werbung für die Firma bwin e.K. bzw. deren Sportwettangebote oder für andere in Baden-Württemberg nicht zugelassene Sportwetten zu unterlassen.
Anders als die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hatte der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Werbeverbots. Er teilte vielmehr die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dass es sich um Werbung für unerlaubte Sportwetten handle.
Es sei unbeachtlich, dass betandwin international in Gibraltar eine Erlaubnis für Sportwetten erhalten habe, da EU-Recht es nicht gebiete, die einem Wettunternehmen im EG-Ausland erteilte Erlaubnis ohne weiteres auch im Bundesgebiet anzuerkennen, heißt es in dem Beschluss des 6. Senats. Dies habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 6. März 2007 nicht anders gesehen. Eine der bwin e. k. möglicherweise von DDR-Behörden erteilte Erlaubnis gelte jedenfalls nicht in den alten Bundesländern. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner derzeitigen Ausgestaltung als verfassungswidrig angesehen. Zugleich habe es jedoch festgelegt, dass während einer Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibe. Insoweit hielt der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Vorgaben des BVerfG für die übergangsweise Weitergeltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg gewahrt seien. Auch wenn bei der Umsetzung der Vorgaben möglicherweise Defizite zu verzeichnen seien, dürften Sportwetten weiterhin unterbunden werden. Denn es müsse lediglich damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol daran auszurichten, die Wettsucht zu bekämpfen und die Wettleidenschaft zu begrenzen.
Weiter blieb der Senat bei seiner Auffassung, dass das vom BVerfG angeordnete Übergangsrecht auch mit den Vorgaben des EG-Vertrags in Einklang stehe. Etwaige Vollzugsdefizite führten auch insoweit nicht zu einer anderen Auffassung. Die Forderung des EuGH, dass die Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt werden müsse, werde auch dann erfüllt, wenn andere – nicht monopolisierte – Glücksspiele mit höherem Suchtpotential, wie Geldspielautomaten und kasinotypische Glücksspiele, nicht gleichermaßen beschränkt würden wie Sportwetten. Wegen der Unterschiede zwischen den jeweiligen Glücksspielmärkten liege hierin auch keine widersprüchliche oder willkürliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Das wirtschaftliche Interesse des VfB Stuttgart, vorläufig weiterhin für seinen Sponsor werben zu dürfen, gebietet es nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht, den Vollzug des Werbeverbots auszusetzen. Denn der VfB habe das Risiko, dass sich die Werbung als rechtswidrig erweisen könnte, bewusst in Kauf genommen und die Werbung auch nach entsprechender Belehrung nicht aufgegeben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 2020/06).
Der VfB Stuttgart ist verpflichtet, vorerst jegliche Werbung für betandwin (bwin) zu unterlassen. Dies hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 26. Juli 2007 entschieden. Er änderte damit im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das auf den Antrag des VfB Stuttgart die Vollziehung des vom Regierungspräsidium Karlsruhe verfügten Werbeverbots bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hatte.
Bwin e.K. ist Vermittler für die von der Firma BAW International Ltd. (betandwin international), Gibraltar, veranstalteten Sportwetten. Diese Tätigkeit wurde bwin vom Regierungspräsidium Chemnitz am 10.08.2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt. Bwin e.K. ist Sponsor des VfB und hat nach dem Sponsorenvertrag das Recht, auf Werbeflächen und in anderen Medien des VfB Werbung für seine Produkte und Dienstleistungen unterzubringen. Dies untersagte ihm das Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Verfügung vom 10.08.2006, weil es sich um Werbung für unerlaubte Sportwetten handle. Dem VfB wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, jegliche Werbung für die Firma bwin e.K. bzw. deren Sportwettangebote oder für andere in Baden-Württemberg nicht zugelassene Sportwetten zu unterlassen.
Anders als die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hatte der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Werbeverbots. Er teilte vielmehr die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dass es sich um Werbung für unerlaubte Sportwetten handle.
Es sei unbeachtlich, dass betandwin international in Gibraltar eine Erlaubnis für Sportwetten erhalten habe, da EU-Recht es nicht gebiete, die einem Wettunternehmen im EG-Ausland erteilte Erlaubnis ohne weiteres auch im Bundesgebiet anzuerkennen, heißt es in dem Beschluss des 6. Senats. Dies habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 6. März 2007 nicht anders gesehen. Eine der bwin e. k. möglicherweise von DDR-Behörden erteilte Erlaubnis gelte jedenfalls nicht in den alten Bundesländern. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner derzeitigen Ausgestaltung als verfassungswidrig angesehen. Zugleich habe es jedoch festgelegt, dass während einer Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibe. Insoweit hielt der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Vorgaben des BVerfG für die übergangsweise Weitergeltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg gewahrt seien. Auch wenn bei der Umsetzung der Vorgaben möglicherweise Defizite zu verzeichnen seien, dürften Sportwetten weiterhin unterbunden werden. Denn es müsse lediglich damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol daran auszurichten, die Wettsucht zu bekämpfen und die Wettleidenschaft zu begrenzen.
Weiter blieb der Senat bei seiner Auffassung, dass das vom BVerfG angeordnete Übergangsrecht auch mit den Vorgaben des EG-Vertrags in Einklang stehe. Etwaige Vollzugsdefizite führten auch insoweit nicht zu einer anderen Auffassung. Die Forderung des EuGH, dass die Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt werden müsse, werde auch dann erfüllt, wenn andere – nicht monopolisierte – Glücksspiele mit höherem Suchtpotential, wie Geldspielautomaten und kasinotypische Glücksspiele, nicht gleichermaßen beschränkt würden wie Sportwetten. Wegen der Unterschiede zwischen den jeweiligen Glücksspielmärkten liege hierin auch keine widersprüchliche oder willkürliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Das wirtschaftliche Interesse des VfB Stuttgart, vorläufig weiterhin für seinen Sponsor werben zu dürfen, gebietet es nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht, den Vollzug des Werbeverbots auszusetzen. Denn der VfB habe das Risiko, dass sich die Werbung als rechtswidrig erweisen könnte, bewusst in Kauf genommen und die Werbung auch nach entsprechender Belehrung nicht aufgegeben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 2020/06).
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