Samstag, 18. August 2012

Glücksspielstaatsvertrag und Glücksspielgesetz

Die Fraktion der CDU hat im Schleswig-Holsteinischen Landtag zwei Erschließungsanträge zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) sowie zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze eingebracht, Drs. 18/107 sowie 18/108. Die Anträge lauten, der Landtag wolle beschließen:

· Drucksache 18/107:

Der Landtag stellt fest, dass das Verfahren zur Konzessionserteilung an private Wettbewerber des deutschen Lotto- und Totoblocks den Bedingungen eines transparenten, nicht diskriminierenden und offenen Verfahrens genügen muss.

Deshalb fordert der Landtag die Landesregierung auf, sicherzustellen, dass als Kontaktstelle des öffentlichen Auftraggebers zur Erteilung von Konzessionen keine Dritten beauftragt werden dürfen, die bereits als Berater und Vertreter des deutschen Lotto- und Totoblocks tätig waren oder sind.

· Drucksache 18/108:

Der Landtag stellt fest, dass der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) noch nicht durch die Europäische Union notifiziert worden ist.

Der Landtag stellt weiterhin fest, dass das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz von der Europäischen Union notifiziert worden ist.

Deshalb fordert der Landtag die Landesregierung auf, das von der Europäischen Union notifizierte, europarechtskonforme schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz solange weiter umzusetzen und Lizenzen zu erteilen, bis das Notifizierungsverfahren für den Ersten GlüÄndStV abgeschlossen ist.

Quelle: Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein vom 17. August 2012

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zum österreichischen Glücksspielautomatenrecht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach dem Engelmann-Urteil (Urteil vom 9. September 2010, C-64/08) und dem Dickinger/Ömer-Urteil (Urteil vom 15. September 2011, C-347/09) gibt es ein weitere Vorlage zum österreichischen Glücksspielrecht an den Europäischen Gerichtshof. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) in Oberösterreich hat hinsichtlich der Regulierung von Glücksspielautomaten massive europarechtliche Bedenken gegen das österreichische Glücksspielrecht geäußert und deswegen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Vorlagefragen gestellt (die gestaffelten, relativ kompliziert formulierten vier Vorlagefragen sind unten im genauen Wortlaut dokumentiert). Der UVS bittet damit den EuGH um eine Auslegung von Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere zu der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit sowie grundsätzlich zum Verhältnismäßigkeitsprinzip,  und zur Europäischen Grundrechtscharta (EGRC) im Hinblick auf das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG).

Der UVS hat in seinem Vorlagebeschluss vom 10. August 2012 zu fünf Ausgangsverfahren (Az. VwSen-740121/2/Gf/Rt u.a.) massive Zweifel daran geäußert, dass die Regelungen des GSpG zu Glücksspielautomaten eine (noch) verhältnismäßige Einschränkung darstellen und mit Europarecht vereinbar sind. Es geht dabei um die Kernfrage, ob diese Beschränkungen im Glücksspielsektor erlaubt sind oder als unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen ist. Laut Gesetz dürfen in Österreich nur 15 Spielbankkonzessionen sowie pro Bundesland drei Lizenzen für das kleine Glücksspiel (bis zehn Euro Einsatz) vergeben werden.

Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nach Europarecht zwar Einschränkungen vornehmen - allerdings nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Ein Einschränkung kann etwa dann erfolgen, wenn (Quasi-)Monopolregelungen der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz dienen und nicht nur auf eine Erhöhung der Staatseinnahmen abzielen (wofür der einschränkende Mitgliedstaat allerdings darlegungs- und nachweispflichtig ist). Dass diese Voraussetzungen in Österreich gegeben sind, bezweifelt der UVS in dem Vorlagebeschluss. Die Behörden hätten bisher in keinem Verfahren "auch nur ansatzweise versucht", nachzuweisen, "dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht ... tatsächlich ein erhebliches Problem darstellte". Ebenso unklar sei, ob es dem Staat nicht nur um eine "Maximierung oder massive Erhöhung der Staatseinnahmen" gehe. Daher sei davon auszugehen, dass die "konkret normierte Ausgestaltung des Glücksspielmonopols" nicht mit der Dienstleistungsfreiheit "vereinbar ist". Ein hoher Verbraucherschutz sei auch durch "weniger einschneidende Maßnahmen" möglich. Die gesetzliche Regelung erscheine daher als "überschießend" und "inadäquat". Für den UVS stellt sich daher "die Frage, ob die dem österreichischen Glücksspielgesetz zu Grunde liegende Systematik der lückenlos strafsanktionierten (Quasi-)Monopolregelung generell bzw. hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung mit den Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist."

Für problematisch hält der UVS des Weiteren, dass die Abgrenzung zwischen dem gerichtlich strafbaren Tatbestand und dem Verwaltungsstraftatbestand nicht unmittelbar im Gesetz erfolge. Diesebzüglich zweifelt der UVS daran, dass dies den "demokratisch-rechtsstaatlichen Anforderungen" genügt. Der UVS verweist in diesem Zusammenhang auf die "(grundsätzlich) doppelte, nämlich sowohl gerichtliche als auch verwaltungsbehördliche Strafbarkeit samt den entsprechenden (vorläufigen und dauerhaften) Sicherungsbefugnissen sowie den damit bereits verbundenen negativen Folgewirkungen (wie insbesondere Stigmatisierung [vgl. den Ausgangsfall A] und "Beweislastumkehr" i.S. einer Verpflichtung zur Führung eines Entlastungsbeweises". Theoretisch könnten bereits Betriebsschließungen angeordnet werden, wenn noch gar nicht geklärt ist, ob eine Verwaltungsstraftat vorliege. Daher wird bezweifelt, dass die "demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen" sowie das "Fairness- und Effektivitätsgebot" erfüllt werden.

Der UVS hat dem EuGH folgende vier, aufeinander aufbauende Vorlagefragen gestellt:
1. Steht das in Art. 56 AEUV und in den Art. 15 bis 17 EGRC zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsprinzip einer nationalen Regelung wie den in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sowie §§ 14 und 21 GSpG, die die Durchführung von Glücksspielen mittels Automaten nur unter der – sowohl strafsanktionierten als auch unmittelbar sacheingriffsbedrohten – Voraussetzung der Erteilung einer vorangehenden, jedoch nur in begrenzter Anzahl verfügbaren Erlaubnis ermöglicht, obwohl bislang – soweit ersichtlich – von staatlicher Seite in keinem einzigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nachgewiesen wurde, dass eine damit verbundene Kriminalität und/oder Spielsucht tatsächlich ein erhebliches Problem, dem nicht durch eine kontrollierte Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten auf viele Einzelanbieter, sondern nur durch eine kontrollierte, mit bloß maßvoller Werbung verbundene Expansion eines Monopolisten (bzw. sehr weniger Oligopolisten) abgeholfen werden kann, darstellen, entgegen? 
2. Für den Fall, dass diese erste Frage zu verneinen ist: Steht das in Art. 56 AEUV und in den Art. 15 bis 17 EGRC zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsprinzip einer nationalen Regelung wie den §§ 52 bis 54 GSpG, § 56a GSpG und § 168 StGB, durch die im Wege unbestimmter Gesetzesbegriffe im Ergebnis eine nahezu lückenlose Strafbarkeit auch vielfältiger Formen von nur sehr entfernt beteiligten (u.U. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen) Personen (wie bloßen Vertreibern, Verpächtern oder Vermietern von Glücksspielautomaten) eintritt, entgegen?
3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage zu verneinen ist: Stehen die demokratisch-rechtsstaatlichen Anforderungen, wie diese offenkundig dem Art. 16 EGRC zu Grunde liegen, und/oder das Fairness- und Effizienzgebot des Art. 47 EGRC und/oder das Transparenzgebot des Art. 56 AEUV und/oder das Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot des Art. 50 EGRC einer nationalen Regelung wie den §§ 52 bis 54 GSpG, § 56a GSpG und § 168 StGB, deren wechselseitige Abgrenzung mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung für einen Bürger ex ante kaum vorhersehbar und berechenbar, sondern im konkreten Einzelfall jeweils erst im Wege eines aufwändigen förmlichen Verfahrens klärbar ist, an die sich jedoch weitreichende Unterschiede hinsichtlich der Zuständigkeiten (Verwaltungsbehörde oder Gericht), der Eingriffsbefugnisse, der damit jeweils verbundenen Stigmatisierung und der prozessualen Stellung (z.B. Beweislastumkehr) knüpfen, entgegen?
4. Für den Fall, dass eine dieser drei ersten Fragen zu bejahen ist: Steht Art. 56 AEUV und/oder Art. 15 bis 17 EGRC und/oder Art. 50 EGRC einer Bestrafung von Personen, die in einer der in § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 2 Abs. 2 GSpG genannten Nahebeziehung zu einem Glücksspielautomaten steht, und/oder einer Beschlagnahme bzw. Einziehung dieser Geräte und/oder einer Schließung des gesamten Unternehmens solcher Personen entgegen?
Quelle: Pressemitteilung des UVS vom 16. August 2012

Donnerstag, 16. August 2012

GIG: Westlotto wegen Verstoßes gegen Minderjährigenschutz verurteilt

Pressemitteilung des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.

- Altersverifikation in Annahmestellen muss sichergestellt werden
- GIG: Testkäufe dürfen nicht eingeschränkt werden


13.08.2012 (Köln) – Das Oberlandesgericht Hamm hat der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. KG mit seinem Urteil vom 31.07.2012 verboten, Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen oder durch die Betreiber von Lottoannahmestellen ermöglichen zu lassen (Az. 4 U 21/10). Das Gericht rügt, dass die Lottogesellschaft keine Maßnahmen gegen solche Verstöße unternommen habe, obwohl sie Kenntnis von dem Verkauf von Rubbellosen an Minderjährigen gehabt hatte. Außerdem habe die Lottogesellschaft versäumt, sich die nötigen Informationen zu beschaffen, um solche Verstöße zu verhindern.

Die Verstöße, die das Verfahren zum Gegenstand hatte, wurden vom GIG im Rahmen von Testkäufen festgestellt und dokumentiert. Derzeit wird in Nordrhein-Westfalen der Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag diskutiert, wonach künftig beim Jugendschutz nur noch „behördliche“ Testkäufe zulässig sein sollen. Sollte der Entwurf in dieser Form verabschiedet werden, könnte der Verband die Einhaltung des Unterlassungsgebots voraussichtlich nicht mehr überprüfen. „Sollte das Schule machen, ist zu befürchten, dass eine wirksame Kontrolle des Marktverhaltens staatlicher Lottogesellschaften durch Zivilgerichte nicht mehr gewährleistet ist“, so Prof. Rainer Jacobs, Vorstandsvorsitzender des GIG. Anders als bei privaten Marktteilnehmern seien die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden in der Vergangenheit in solchen Fällen untätig geblieben, wie auch das OLG Schleswig in einem ähnlichen Verfahren gegen eine staatliche Lottogesellschaft festgestellt hatte (Az. 6 U 28/09). Die Tatsache, dass die Landesregierung angesichts der vielfachen Verstöße von Westlotto gegen den Glücksspielstaatsvertrag vorschlägt, ihre Beteiligungsgesellschaft künftig von der einzig effektiven Form der Überwachung freizustellen, konterkariert die Ziele des Gesetzentwurfs. Als reine Schutzvorschrift zugunsten einer Monopolgesellschaft wäre eine solche Regelung zudem verfassungswidrig. Prof. Jacobs: „Der Landtag sollte sicherstellen, dass Monopolgesellschaften auch künftig streng und wirksam auf die Einhaltung von Jugend- und Spielerschutz hin kontrolliert werden können, und dieser Regelung nicht zustimmen.“

Hans-Jörn Arp zum Glücksspielstaatsvertrag: Wir lassen nicht zu, dass die Dänen-Ampel sich mit Polemik aus der Verantwortung stiehlt!

Pressemitteilung der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, hat die Reaktionen von Landesregierung und SPD-Fraktionschef Stegner auf die Berichterstattung der Kieler Nachrichten über einen offensichtlichen Interessenkonflikt der im Auftrag der 15 Staatsvertragsbundesländer an der Vergabe von Sportwettenlizenzen beteiligten Anwaltskanzlei (Kieler Nachrichten, S. 1 vom 15. August 2012, Stegners Twitter von 08:45 Uhr am 15. August 2012) scharf kritisiert. Die Landesregierung hatte erklärt, „Fragen einer möglichen Interessenkollision fallen in die alleinige Verantwortung des hessischen Innenministeriums“. Stegner hatte getwittert: „Die böse schwarzgelbe Koalition in Hessen-hat sich doch tatsächlich gegen schwarzgelbe Zockerfreunde aus Kiel verschworen-so was aber auch!“

„Die Interessenkollision der Anwaltskanzlei ist genau so offensichtlich, als wenn man Herrn Dr. Stegner den Vorsitz über einen Schlichtungsausschuss zwischen ihm selbst und Wolfgang Kubicki übertragen würde. Trotzdem wollen SPD, Grüne und SSW dieses Verfahren für Schleswig-Holstein übernehmen. Wenn die Protagonisten der neuen Landesregierung jetzt meinen, sich mit Polemik aus der Verantwortung stehlen zu können, dann wird ihnen spätestens der Europäische Gerichtshof einmal mehr einen Riegel vorschieben“, erklärte Arp in Kiel.

Die Landesregierung habe dem Landtag den Glücksspielstaatsvertrag der anderen 15 Bundesländer zur Zustimmung vorgelegt (Drucksache 18/79). Bereits in der Einleitung zum Staatsvertrag werde ausdrücklich ausgeführt, dass Hessen für alle Bundesländer die Konzessionsverfahren und Aufsicht für Sportwettenanbieter durchführen solle. Mit Ausschreibung vom 08. August 2012 habe das Land Hessen das Verfahren veröffentlicht. Danach sind private Sportwettenanbieter zur Beantragung einer Konzession gezwungen, Betriebsinterna einer Anwaltskanzlei zur Kenntnis zu geben, die seit Jahren im Auftrag staatlicher Sportwettenanbieter gegen Private vorgeht.

Arp: „Damit ist klar: Jeder Abgeordnete des Schleswig-Holsteinischen Landtags wird mit einer Zustimmung zum Staatsvertrag auch seine Zustimmung zum durch das Land Hessen gewählten Verfahren geben“.

Die Vorstellung, dass ein solches Verfahren von der Europäischen Kommission nicht beanstandet werde, bezeichnete Arp als abwegig. Die CDU-Fraktion habe deswegen für die kommende Landtagssitzung zwei Entschließungsanträge gestellt, mit denen der Landtag zum Einen die Regierung auffordere, das geltende Glücksspielgesetz so lange weiter umzusetzen, bis das Notifizierungsverfahren für den Staatsvertrag abgeschlossen ist. Zweitens wird die Landesregierung aufgefordert, sicherzustellen, dass als Kontaktstelle zur Erteilung von Konzessionen keine Dritten beauftragt werden dürfen, die bereits als Berater und Vertreter des deutschen Lotto- und Totoblocks tätig waren oder sind.

Arp abschließend: „Grüne und SSW haben in den letzten Wochen ein rechtssicheres Verfahren für den Beitritt Schleswig-Holsteins zum Glücksspielsstaatsvertrag der anderen 15 Bundesländer gefordert. In der kommenden Landtagssitzung haben sie Gelegenheit, diese Forderung rechtssicher umzusetzen.“

Dienstag, 14. August 2012

"Pro & Contra: Glücksspielstaatvertrag"

Landesblog.de, ein Blog für Schleswig-Holstein, berichtet unter dem Titel "Pro & Contra:Glücksspielstaatsvertrag" kontrovers zum Thema Glücksspielstaatvertrag:
http://landesblog.de/2012/08/das-fur-und-wider-zum-glucksspielstaatsvertrag/

Lotto-Blog der Netzpiloten

Die Firma Netzpiloten AG, die u.a. die die über Werbung finanzierte Lotterie LOTTY.de anbietet, hat vor Kurzem einen Blog zum Thema Lotto gestartet ("Der Lotto-Blog der Netzpiloten"). Wir begrüßen die Blogger-Kollegen unter  http://netzpiloten-lottoblog.blogspot.de/

Montag, 13. August 2012

Hans-Jörn Arp: Stegners Weg führt mal wieder in die Sackgasse!

Pressemitteilung der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Hosltein vom 7. August 2012

Zu den Plänen der SPD-Landtagsfraktion , in der Augustsitzung des Landtages einen Gesetzentwurf einzubringen, um aus dem unter Schwarz-Gelb beschlossenen Glückspielgesetz auszusteigen, erklärt der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion, Hans-Jörn Arp:

“Stegners Weg führt mal wieder in die Sackgasse. Mit seinen Plänen fügt er nicht nur dem Land großen Schaden zu, weil wichtige Einnahmen wegbrechen; er sorgt auch dafür, dass ein legaler Markt illegal wird. Und die Herren Ministerpräsident und Innenminister lassen sich von Herrn Stegner treiben. Das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz, das die Vorgängerregierung beschlossen hat, besitzt genau die Rechtssicherheit, die Stegner fordert - im Unterschied zum Glücksspielstaatsvertrag, den nicht nur die Monopolkommission des Bundes kritisch beurteilt, sondern dem auch die Europäische Kommission erhebliche Mängel bescheinigt.“