• Wirtschaftsstudie belegt: Bundesländern drohen fünf Milliarden Euro Einnahmeverluste
• Neuer Staatsvertrag kostet mehr als 50.000 Arbeitsplätze in Deutschland
Hamburg, 5. Dezember 2008. Den Bundesländern drohen in den kommenden drei Jahren fünf Milliarden Euro Einnahmeverluste. Ursache ist der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag. Diese beängstigenden Zahlen belegt eine am 5. Dezember 2008 vom Münchener MKW veröffentlichte „Studie über die Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages zum Lotterie- und Sportwettmarkt auf die deutsche Volkswirtschaft“. Die ifo-Anschluss-Studie belegt als dramatische Auswirkung des Staatsvertrages den Verlust von rund 50.000 Arbeitsplätzen in Deutschland.
Der schon im Vorfeld heftig umstrittene Glücksspielstaatsvertrag beschäftigt seit seinem Inkrafttreten zahlreiche Gerichte. Die strikte Monopolausrichtung – insbesondere auch im Vertrieb – sorgt zudem dafür, dass Deutschland ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof droht.
Für einige Regelungen wie das Internetverbot gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2008, so dass erst 2009 die vollen Konsequenzen dieses Vertragswerkes spürbar werden. Bereits jetzt sinken die staatlichen Einnahmen massiv, bedingt durch die Umsetzung der ersten Maßnahmen des Staatsvertrages zur Reduzierung von Vertrieb und Werbung. Für 2008 erwarten die Wirtschaftsforscher ein Minus von rund einer Milliarde Euro und in Folge mehr als 500 Millionen Euro Fördergelder weniger für Wohlfahrtseinrichtungen und Breitensport. Diese verheerenden Entwicklungen hatte das unabhängige ifo-Institut schon 2006 in einer Studie vorausgesagt.
Die Negativ-Bilanz der aktuellen ifo-Anschluss-Studie ist aber noch weitaus dramatischer. Das Gutachten prognostiziert gravierende Folgen für den deutschen Lotterie- und Sportwettmarkt. Kumuliert für den Zeitraum bis 2011 heisst das:
- Die Differenz der Zahl der direkt und indirekt Beschäftigten in einem regulierten deutschen Lotto- und Wettmarkt beträgt 51.570 Beschäftigte gegenüber einem Monopol.
- Die staatlichen Mindereinnahmen (Lotteriesteuer, Konzessionsabgaben und Gewinnabführung) betragen 5,5 Milliarden Euro, im Vergleich eines regulierten Marktes zu einem Monopol.
„Allein bei der Lotterie „6 aus 49“ ist ein Rückgang der Spieleinsätze um eine Milliarde Euro im Jahr 2009 durchaus realistisch“, so MKW-Studienleiter Lars Hornuf. „Es besteht sogar ein beträchtliches ‚Restrisiko’, dass die tatsächlichen Einbrüche unsere Worst Case-Prognosen noch übersteigen. Unsere Szenarien stellen vorsichtige Schätzungen dar, die, wie es bereits in der ifo-Studie der Fall war, durchaus auch dramatischer ausfallen können“. Hornuf stellt klar, dass es sich bei der vorliegenden Studie um eine Wirkungs- und nicht um eine Kosten-/Nutzenanalyse handele. Der Fokus liege auf den wirtschaftlichen Auswirkungen unterschiedlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen und den hiervon ausgehenden ökonomischen Rückwirkungen auf andere Sektoren.
Auch das wichtigste Argument der Vertragsbefürworter greift nicht: Statt dass der Staatsvertrag Spielsüchtige und Jugendliche schützt, wächst der Schwarzmarkt seit seiner Einführung unkontrollierbar und rapide. Eine aktuelle Analyse des legalen/illegalen Marktes für Glücksspiel in Deutschland geht davon aus, dass bereits jetzt elf Milliarden Euro an Spieleinsätzen in diesen unkontrollierten Bereich abfließen.
„Ohne Rücksicht auf Verluste wird unter dem absurden Argument der Lottosucht mit dem Glücksspielstaatsvertrag eine gesunde Branche kaputt gemacht. Selbst Günther Jauchs SKL-Show wurde schon von den Fernsehschirmen verbannt“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Die Zeche zahlen aber viel mehr noch die kleinen Kioskbesitzer, die ihre Annahmestellen schließen müssen, gewerbliche Spielvermittler, denen die Geschäftsgrundlage entzogen wird, Sportvereine, denen die Unterstützung gekürzt wird, und die Steuerzahler, die die Löcher in den Landeshaushalten stopfen müssen. Nicht zuletzt angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise ist der Glücksspielstaatsvertrag eine einzige Katastrophe.“ Faber appelliert erneut an die verantwortlichen Politiker, den Schaden zu begrenzen und eine europarechtskonforme Regelung des deutschen Glücksspielmarktes herbeizuführen.
Die Studie ist vor dem Hintergrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erstellt worden. Dieses Urteil hatte festgestellt, dass die bisherige Rechtslage zu Sportwetten in Deutschland die Berufsfreiheit privater Vermittler verletzt und daher mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Nach den Vorgaben des Gerichts musste bis Ende 2007 deshalb das Sportwettenrecht neu geregelt werden. Rechtlich gab es für die Bundesländer nur zwei Möglichkeiten: entweder ein eng gefasstes staatliches Monopol auf dem Sportwettenmarkt – konsequent an der Suchtbekämpfung orientiert – oder eine regulierte Marktöffnung mit Zulassung privater Veranstalter und Vermittler. Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, der zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, gehen die Politiker weit über die vom Bundesverfassungsgericht untersuchten Sportwetten hinaus. Werbeverbote und das Verbot von Internetangeboten werden auch für das Lottospiel und die Klassenlotterien verhängt.
Die komplette Studie steht als kostenloser Download zur Verfügung:
Wirtschaftsforschung_Studie.pdf
Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
040 – 89 00 39 69
presse(at)deutscherlottoverband.de
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Glücksspielrecht, Glücksspielstaatsvertrag, Glücksspielmonopol, Lottovermittler
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Freitag, 5. Dezember 2008
Donnerstag, 4. Dezember 2008
Schweiz: Pokerturniere - Urteil des Bundesgerichts zu den vorsorglichen Massnahmen
Pressemitteilung der Eidgenössischen Spielbankenkommission
Im Beschwerdeverfahren gegen die Pokerverfügungen der ESBK hatte der Schweizerische Casino Verband (SCV) im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen verlangt, dass die Durchführung der als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturniere bis zum Abschluss des Verfahrens ausserhalb von Casinos verboten werden sollte. Zudem sollte die ESBK keine Turniere mehr als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren dürfen.
Mit Zwischenentscheid vom 18. März 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, diese Begehren abzuweisen respektive nicht darauf einzutreten. Diesen Entscheid hat der SCV an das Bundesgericht weitergezogen.
Mit nun vorliegendem Urteil vom 13. August 2008 stützt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich. Wie diese wies auch das Bundesgericht die eingangs erwähnten Begehren des SCV ab, soweit es darauf eintrat.
Demnach können die von der ESBK als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Turniere bis auf Weiteres legal durchgeführt werden, sofern der Kanton oder die Gemeinde nichts anderes bestimmen.
Die ESBK wird vorläufig wie bis anhin Gesuche zur Durchführung von Pokerturnieren prüfen und im positiven Fall als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren. Vorbehalten bleibt ein anderslautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wo das Verfahren zur Grundsatzfrage, ob bestimmte Formen von Pokerturnieren Geschicklichkeitsspiele sind, weiterhin hängig ist.
Weitere Auskünfte:
Eidg. Spielbankenkommission ESBK, T +41 31 323 12 04
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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Im Beschwerdeverfahren gegen die Pokerverfügungen der ESBK hatte der Schweizerische Casino Verband (SCV) im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen verlangt, dass die Durchführung der als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturniere bis zum Abschluss des Verfahrens ausserhalb von Casinos verboten werden sollte. Zudem sollte die ESBK keine Turniere mehr als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren dürfen.
Mit Zwischenentscheid vom 18. März 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, diese Begehren abzuweisen respektive nicht darauf einzutreten. Diesen Entscheid hat der SCV an das Bundesgericht weitergezogen.
Mit nun vorliegendem Urteil vom 13. August 2008 stützt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich. Wie diese wies auch das Bundesgericht die eingangs erwähnten Begehren des SCV ab, soweit es darauf eintrat.
Demnach können die von der ESBK als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Turniere bis auf Weiteres legal durchgeführt werden, sofern der Kanton oder die Gemeinde nichts anderes bestimmen.
Die ESBK wird vorläufig wie bis anhin Gesuche zur Durchführung von Pokerturnieren prüfen und im positiven Fall als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren. Vorbehalten bleibt ein anderslautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wo das Verfahren zur Grundsatzfrage, ob bestimmte Formen von Pokerturnieren Geschicklichkeitsspiele sind, weiterhin hängig ist.
Weitere Auskünfte:
Eidg. Spielbankenkommission ESBK, T +41 31 323 12 04
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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Mittwoch, 3. Dezember 2008
Nur vor dem 1. Januar 2007 bereits tatsächlich betriebene Lotterievermittlungen sind noch bis Ende 2008 erlaubnisfrei
Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 25. November 2008 im Eilverfahren entschieden, dass eine erlaubnisfreie Vermittlung von Lotterien im Übergangszeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 nur für Vermittlungsstellen zulässig ist, die schon vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich betrieben wurden. In allen anderen Fällen bedarf die Lotterievermittlung einer behördlichen Genehmigung.
Die Antragstellerin vermittelt als gewerbliche Spielvermittlerin die von den staatlichen Lottogesellschaften durchgeführten Lotterien "6 aus 49", "Spiel 77" und "Super Sechs" über die Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen auf terrestrischem Weg. Bis zum 1. Januar 2007 waren es 44 Geschäftslokale, über die tatsächlich Vermittlungen stattfanden. In den Jahren 2007 und 2008 wurden weitere 1.675 Vertriebsstellen eingerichtet. Die Regierung der Oberpfalz untersagte der Antragstellerin den Vertrieb von Lottoprodukten in terrestrischen Vertriebsstellen, mit Ausnahme der in den 44 bis zum 1. Januar 2007 bereits betriebenen Vertriebsstellen. Für den Fall der nicht fristgerechten Einstellung des Vertriebs wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- EUR angedroht. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist.
Um bis zu dieser Entscheidung weiter in allen Vertriebsstellen Lotterien vermitteln zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Regensburg ablehnte. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Beschwerde wies der BayVGH nun zurück.
Nach Auffassung des BayVGH ist die Übergangsvorschrift des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), wonach die bis zum 1. Januar 2007 bereits erlaubnisfrei betriebene Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen bis zum 31. Dezember 2008 erlaubnisfrei fortgesetzt werden kann, nicht auf die seit 2007 eingerichteten 1.675 Vertriebsstellen der Antragstellerin anwendbar. Nur die vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich ausgeführte erlaubte Spielvermittlung falle unter die Übergangsregelung, da der Gesetzgeber nur den zum Stichtag vorhandenen "Besitzstand" der gewerblichen Spielvermittler habe begünstigen wollen. Nicht von der Übergangsregelung erfasst seien dagegen erst im Jahr 2007 und später in Betrieb genommene Spielvermittlungen.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2008 Az. 10 CS 08.2055)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 25. November 2008 im Eilverfahren entschieden, dass eine erlaubnisfreie Vermittlung von Lotterien im Übergangszeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 nur für Vermittlungsstellen zulässig ist, die schon vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich betrieben wurden. In allen anderen Fällen bedarf die Lotterievermittlung einer behördlichen Genehmigung.
Die Antragstellerin vermittelt als gewerbliche Spielvermittlerin die von den staatlichen Lottogesellschaften durchgeführten Lotterien "6 aus 49", "Spiel 77" und "Super Sechs" über die Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen auf terrestrischem Weg. Bis zum 1. Januar 2007 waren es 44 Geschäftslokale, über die tatsächlich Vermittlungen stattfanden. In den Jahren 2007 und 2008 wurden weitere 1.675 Vertriebsstellen eingerichtet. Die Regierung der Oberpfalz untersagte der Antragstellerin den Vertrieb von Lottoprodukten in terrestrischen Vertriebsstellen, mit Ausnahme der in den 44 bis zum 1. Januar 2007 bereits betriebenen Vertriebsstellen. Für den Fall der nicht fristgerechten Einstellung des Vertriebs wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- EUR angedroht. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist.
Um bis zu dieser Entscheidung weiter in allen Vertriebsstellen Lotterien vermitteln zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Regensburg ablehnte. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Beschwerde wies der BayVGH nun zurück.
Nach Auffassung des BayVGH ist die Übergangsvorschrift des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), wonach die bis zum 1. Januar 2007 bereits erlaubnisfrei betriebene Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen bis zum 31. Dezember 2008 erlaubnisfrei fortgesetzt werden kann, nicht auf die seit 2007 eingerichteten 1.675 Vertriebsstellen der Antragstellerin anwendbar. Nur die vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich ausgeführte erlaubte Spielvermittlung falle unter die Übergangsregelung, da der Gesetzgeber nur den zum Stichtag vorhandenen "Besitzstand" der gewerblichen Spielvermittler habe begünstigen wollen. Nicht von der Übergangsregelung erfasst seien dagegen erst im Jahr 2007 und später in Betrieb genommene Spielvermittlungen.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2008 Az. 10 CS 08.2055)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: In Bayern abrufbare Internetwerbung für Glücksspiele darf verboten werden
Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 20. November 2008 im Eilverfahren entschieden, dass Internetwerbung für öffentliche Glücksspiele räumlich beschränkt auf den Freistaat Bayern untersagt werden darf.
Die Antragstellerin betreibt einen Online-Sportnachrichtendienst und wirbt im Rahmen ihres Internetauftritts insbesondere für Sportwetten. Der Freistaat Bayern hatte ihr räumlich uneingeschränkt untersagt, auf ihrer Internetseite für öffentliche Glücksspiele zu werben. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung weiter Sportwetten auf ihrer Internetseite anbieten zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht München ablehnte. Der BayVGH gab nun der Beschwerde der Antragstellerin insoweit statt, als sich das Werbeverbot auf Gebiete außerhalb des Freistaat Bayerns erstreckt. Im Übrigen wies er die Beschwerde zurück.
Nach Auffassung des BayVGH ist das Verbot der Internetwerbung für Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtlich zulässig. Reine Warnhinweise (sog. "disclaimer") auf die Gefahren des Glücksspiels oder auf die bestehende Rechtslage seien nicht ebenso effektiv wie der völlige Werbeverzicht. Es könne aber nach dem Glücksspielstaatsvertrag nur ein räumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränktes Werbeverbot ausgesprochen werden. Mit dem räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkten Internet-Werbeverbot werde von der Antragstellerin nichts Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt. Die Antragstellerin könne der räumlich beschränkten Untersagung dadurch nachkommen, dass sie den Internetinhalt vollständig entferne oder aber ihre Werbung mit Hilfe sogenannter Geolokalisationstechnologie beschränke.
Geolokalisations-Programme erlauben es, Internetnutzer in bestimmten Ländern mit einem auf sie zugeschnittenen Angebot zu versorgen oder sie von bestimmter Werbung auszuschließen. Dabei kann der Standort eines Internetnutzers mit 99%iger Wahrscheinlichkeit einem bestimmten europäischen Staat zugeordnet werden. Diese „geo targeting“ – Technologie wird etwa von der Fa. Google verwendet, um ihren Kunden in den verschiedenen europäischen Ländern jeweils auf ihr Herkunftsland zugeschnittene Werbeangebote zu unterbreiten. Daher ist nach Ansicht des BayVGH mit Hilfe dieser Technologie grundsätzlich auch eine räumliche Beschränkung der Online-Werbung für Wettangebote möglich.
Zwischen den Parteien war streitig, ob die Geolokalisationsprogramme nach dem gegenwärtigen Stand der Technik mit der gleichen Genauigkeit auch innerhalb des Bundesgebiets zwischen den Internetnutzern der einzelnen Bundesländer unterscheiden können. Beide Parteien legten sich widersprechende technische Gutachten vor. Der BayVGH hat diese Frage letztlich offen gelassen. Er hat die Antragstellerin zum einen darauf verwiesen, dass sie vor dem Einsatz eines solchen Programms eine verbindliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Geeignetheit dieses Mittels herbeiführen könne und dass ihr zum anderen die Möglichkeit der völligen Abschaltung der Werbung zur Verfügung stehe. Dies sei ihr im Hinblick darauf, dass die Sportwettenwerbung im Internet auch in allen anderen Bundesländern verboten ist, zumutbar.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2008 Az. 10 CS 08.2399)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 20. November 2008 im Eilverfahren entschieden, dass Internetwerbung für öffentliche Glücksspiele räumlich beschränkt auf den Freistaat Bayern untersagt werden darf.
Die Antragstellerin betreibt einen Online-Sportnachrichtendienst und wirbt im Rahmen ihres Internetauftritts insbesondere für Sportwetten. Der Freistaat Bayern hatte ihr räumlich uneingeschränkt untersagt, auf ihrer Internetseite für öffentliche Glücksspiele zu werben. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung weiter Sportwetten auf ihrer Internetseite anbieten zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht München ablehnte. Der BayVGH gab nun der Beschwerde der Antragstellerin insoweit statt, als sich das Werbeverbot auf Gebiete außerhalb des Freistaat Bayerns erstreckt. Im Übrigen wies er die Beschwerde zurück.
Nach Auffassung des BayVGH ist das Verbot der Internetwerbung für Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtlich zulässig. Reine Warnhinweise (sog. "disclaimer") auf die Gefahren des Glücksspiels oder auf die bestehende Rechtslage seien nicht ebenso effektiv wie der völlige Werbeverzicht. Es könne aber nach dem Glücksspielstaatsvertrag nur ein räumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränktes Werbeverbot ausgesprochen werden. Mit dem räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkten Internet-Werbeverbot werde von der Antragstellerin nichts Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt. Die Antragstellerin könne der räumlich beschränkten Untersagung dadurch nachkommen, dass sie den Internetinhalt vollständig entferne oder aber ihre Werbung mit Hilfe sogenannter Geolokalisationstechnologie beschränke.
Geolokalisations-Programme erlauben es, Internetnutzer in bestimmten Ländern mit einem auf sie zugeschnittenen Angebot zu versorgen oder sie von bestimmter Werbung auszuschließen. Dabei kann der Standort eines Internetnutzers mit 99%iger Wahrscheinlichkeit einem bestimmten europäischen Staat zugeordnet werden. Diese „geo targeting“ – Technologie wird etwa von der Fa. Google verwendet, um ihren Kunden in den verschiedenen europäischen Ländern jeweils auf ihr Herkunftsland zugeschnittene Werbeangebote zu unterbreiten. Daher ist nach Ansicht des BayVGH mit Hilfe dieser Technologie grundsätzlich auch eine räumliche Beschränkung der Online-Werbung für Wettangebote möglich.
Zwischen den Parteien war streitig, ob die Geolokalisationsprogramme nach dem gegenwärtigen Stand der Technik mit der gleichen Genauigkeit auch innerhalb des Bundesgebiets zwischen den Internetnutzern der einzelnen Bundesländer unterscheiden können. Beide Parteien legten sich widersprechende technische Gutachten vor. Der BayVGH hat diese Frage letztlich offen gelassen. Er hat die Antragstellerin zum einen darauf verwiesen, dass sie vor dem Einsatz eines solchen Programms eine verbindliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Geeignetheit dieses Mittels herbeiführen könne und dass ihr zum anderen die Möglichkeit der völligen Abschaltung der Werbung zur Verfügung stehe. Dies sei ihr im Hinblick darauf, dass die Sportwettenwerbung im Internet auch in allen anderen Bundesländern verboten ist, zumutbar.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2008 Az. 10 CS 08.2399)
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