Das Landgericht München I bestätigt nochmals den Unterlassungsanspruch des GIG und verneint den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs
28.04.2010 (Köln) – Erneut ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern (Lotto Bayern), wegen eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag verurteilt worden. Die 11. Kammer für Handelssachen am Landgericht I hat Lotto Bayern nach mündlicher Verhandlung am 19. April untersagt, für die "Sonderverlosung bei Keno" werben bzw. werben zu lassen.
Lotto Bayern hatte im Internet und auf Plakaten für eine KENO-Sonderverlosung geworben. Zentrales Bildmotiv war dabei ein Audi A3 Cabrio mit vier offensichtlich gut gelaunten, jungen Leuten. Das LG München I begründet sein Verbot damit, dass das Plakat darauf ausgerichtet sei, "einen Entschluss zur Teilnahme am Glücksspiel erst hervorzurufen und sich nicht darauf beschränkt, eine vorhandene Spielleidenschaft zu kanalisieren." Das Motiv würde sich nicht wie vom Glücksspielstaatsvertrag vorgeschrieben, auf die Präsentation von Informationen beschränken, sondern gezielt die Emotionen des Betrachters ansprechen. Mit dem Urteil widerspricht das LG dem Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport, die als Aufsichtsbehörde keine Bedenken gegen (u.a.) dieses Plakatmotiv hatte.
Ausführlich setzte sich das Landgericht München I zudem in seiner Begründung mit der Aktivlegitimation des Klägers, GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen, auseinander und bestätigt nochmals ausdrücklich die Zulässigkeit der Klage und den Unterlassungsanspruch des GIG.
Wohl mangels Argumente in der Sache, hatten staatliche Lottogesellschaften wiederholt vor Gerichten die Aktivlegitimation des Verbandes angezweifelt; meist allerdings erfolglos. Die Klagebefugnis des GIG wurde u.a. bereits bestätigt durch das LG Stuttgart (38 O 29/09 KfH, das LG Wiesbaden (11 O 12/09), das LG Magdeburg (10 U 61/09. Hs) das LG Berlin (103 O 56/09), das LG Bremen (12 O 454/09), das LG Potsdam (51 O 65/09), das OLG Brandenburg (1 W 15/09), das LG Wiesbaden (13 O 52/09), das LG Frankfurt/Main (6 U 133/09), das LG Koblenz (4 HK O 78/09) und das OLG Koblenz (9 U 889/09).
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
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Mittwoch, 28. April 2010
Dienstag, 27. April 2010
Glücksspielstaatsvertrag: Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nun muss auch das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit der einschränkenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht entscheiden. Nach Mitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat dieses eine Klage gegen eine Untersagungsverfügung zwar abgelehnt, aber die (Sprung-)Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Beim Bundesverwaltungsgericht, dem höchsten Verwaltungsgericht Deutschlands, ist das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 5.10 anhängig.
I. Instanz: VG Ansbach, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az. AN K 09.00570 und AN K 09.00592
Nun muss auch das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit der einschränkenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht entscheiden. Nach Mitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat dieses eine Klage gegen eine Untersagungsverfügung zwar abgelehnt, aber die (Sprung-)Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Beim Bundesverwaltungsgericht, dem höchsten Verwaltungsgericht Deutschlands, ist das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 5.10 anhängig.
I. Instanz: VG Ansbach, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az. AN K 09.00570 und AN K 09.00592
Bundesverwaltungsgericht: Bonus- und Informationssystem in Spielhallen unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Anordnung, ein in Spielhallen installiertes Bonus- und Informationssystem (BIS) stillzulegen und abzubauen, rechtmäßig ist.
Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen, für die sie ein BIS-System eingerichtet hat. Der Kunde erhält bei Besuch der Spielhalle eine Chipkarte, auf der sein Name und seine Kunden- sowie die Kennnummer der Spielhalle eingetragen werden. Für jedes Spiel erhält der Spieler einen Bonuspunkt, der über ein am Spielautomaten angebrachtes Zusatzgerät auf der Chipkarte gutgeschrieben wird. Die angesammelten Bonuspunkte können wahlweise zum Zahlen von Getränken oder beim Verlassen der Spielothek in bar eingelöst werden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Spielhallenbetreiberin gegen die Anordnung, das BIS-System zu entfernen, stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BIS-System sei nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Danach dürfe der Aufsteller eines zugelassenen Spielgerätes dem Spieler neben der Gewinnausgabe keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Die Gutschrift von Bonuspunkten auf der Chipkarte stelle eine solche finanzielle Vergünstigung im Sinne der Spielverordnung dar.
BVerwG 8 C 12.09 - Urteil vom 31. März 2010
Pressemitteilung Nr. 21/2010 des Bundesverwaltungsgerichts
Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen, für die sie ein BIS-System eingerichtet hat. Der Kunde erhält bei Besuch der Spielhalle eine Chipkarte, auf der sein Name und seine Kunden- sowie die Kennnummer der Spielhalle eingetragen werden. Für jedes Spiel erhält der Spieler einen Bonuspunkt, der über ein am Spielautomaten angebrachtes Zusatzgerät auf der Chipkarte gutgeschrieben wird. Die angesammelten Bonuspunkte können wahlweise zum Zahlen von Getränken oder beim Verlassen der Spielothek in bar eingelöst werden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Spielhallenbetreiberin gegen die Anordnung, das BIS-System zu entfernen, stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BIS-System sei nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Danach dürfe der Aufsteller eines zugelassenen Spielgerätes dem Spieler neben der Gewinnausgabe keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Die Gutschrift von Bonuspunkten auf der Chipkarte stelle eine solche finanzielle Vergünstigung im Sinne der Spielverordnung dar.
BVerwG 8 C 12.09 - Urteil vom 31. März 2010
Pressemitteilung Nr. 21/2010 des Bundesverwaltungsgerichts
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