Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Anordnung, ein in Spielhallen installiertes Bonus- und Informationssystem (BIS) stillzulegen und abzubauen, rechtmäßig ist.
Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen, für die sie ein BIS-System eingerichtet hat. Der Kunde erhält bei Besuch der Spielhalle eine Chipkarte, auf der sein Name und seine Kunden- sowie die Kennnummer der Spielhalle eingetragen werden. Für jedes Spiel erhält der Spieler einen Bonuspunkt, der über ein am Spielautomaten angebrachtes Zusatzgerät auf der Chipkarte gutgeschrieben wird. Die angesammelten Bonuspunkte können wahlweise zum Zahlen von Getränken oder beim Verlassen der Spielothek in bar eingelöst werden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Spielhallenbetreiberin gegen die Anordnung, das BIS-System zu entfernen, stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BIS-System sei nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Danach dürfe der Aufsteller eines zugelassenen Spielgerätes dem Spieler neben der Gewinnausgabe keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Die Gutschrift von Bonuspunkten auf der Chipkarte stelle eine solche finanzielle Vergünstigung im Sinne der Spielverordnung dar.
BVerwG 8 C 12.09 - Urteil vom 31. März 2010
Pressemitteilung Nr. 21/2010 des Bundesverwaltungsgerichts
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