von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nun muss auch das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit der einschränkenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht entscheiden. Nach Mitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat dieses eine Klage gegen eine Untersagungsverfügung zwar abgelehnt, aber die (Sprung-)Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Beim Bundesverwaltungsgericht, dem höchsten Verwaltungsgericht Deutschlands, ist das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 5.10 anhängig.
I. Instanz: VG Ansbach, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az. AN K 09.00570 und AN K 09.00592
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