Donnerstag, 9. April 2009

bwin ist Gründungssponsor des „Transparency“-Projekts

bwin unterstützt als Gründungssponsor das „Transparency“-Projekt, das auf Initiative der Division on Addictions, Cambridge Health Alliance, a Teaching Affiliate of Harvard Medical School, ins Leben gerufen wurde. Dabei handelt es sich um die weltweit erste öffentlich zugängliche Datenbank für privat finanzierte Datensätze zu Suchtverhalten. Das Ziel ist, Wissenschaftern Daten zur Verfügung zu stellen, mit denen sie den vorhandenen empirischen Datenbestand und das Wissen zum Thema Sucht erweitern können.

bwin, die weltweite Nummer 1 bei Online-Gaming, stellt Verhaltensdaten von mehr als 40.000 Usern anonymisiert zur Verfügung, die die weltweit umfangreichste Longitudinalstudie zum Thema Spielsucht untermauern. Die Division on Addictions legte diese Datenbank an, um die Transparenz bei privat finanzierten Forschungsprojekten zu fördern und einen besseren Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu ermöglichen. Das „Transparency“-Projekt hat es sich zum Ziel gesetzt, qualitativ hochwertige, privat finanzierte Daten zum Thema Suchtkrankheiten aus der ganzen Welt zu sammeln und zu archivieren, und bietet damit eine wertvolle Ressource für Forschungstätigkeiten in mehreren wissenschaftlichen Disziplinen, darunter der Psychologie, den Wirtschaftswissenschaften, der Gesundheitspolitik und dem öffentlichen Gesundheitswesen.

Privat finanzierte wissenschaftliche Studien werden von Forschern, Anwälten, den Medien und der Öffentlichkeit oftmals kritisch betrachtet, da sie den Ergebnissen nicht trauen. „Wir bemühen uns, diese komplexe Situation zu verbessern, indem wir den Zugang zu privat finanzierten Daten erleichtern. Wir hoffen, dass dieser verbesserte Zugang den Impuls für mehr öffentlich-private Forschungspartnerschaften gibt und gleichzeitig unseren Wissensstand über Suchtverhalten erhöht“, meint Professor Dr. Howard Shaffer, Associate Professor, Harvard Medical School, Director, Division on Addictions, The Cambridge Health Alliance, a Teaching Affiliate of Harvard Medical School.

„Ein leichterer Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, in diesem Fall tatsächlichen Daten zu Internet-Spielverhalten, sollte uns helfen, problematisches Spielverhalten besser zu verstehen und auch jene Mechanismen zu implementieren, durch die wir problematisches Spielverhalten früh erkennen können. Unser oberstes Ziel ist es natürlich, Problemfälle von vornherein zu verhindern“, ergänzt Manfred Bodner, Co-CEO von bwin.

Ein wissenschaftlicher Dialog
Am 16. Februar 2009 referiert Dr. Shaffer dazu im Rahmen eines wissenschaftlichen Dialogs in Brüssel, den die EGBA (European Gaming and Betting Association) veranstaltet. Im Zuge dieser Veranstaltung wird er das „Transparency“-Projekt vorstellen und einige speziell auf Spielsucht und Spielsuchtprävention bezogene Forschungsergebnisse präsentieren, die bereits aus den im Rahmen des Projektes verfügbaren Daten gewonnen werden konnten.

Nähere Informationen über das „Transparency“-Projekt erhalten Sie auf www.thetransparencyproject.org.

Niedersächsisches OVG entscheidet im Eilverfahren über "bwin"-Angebot

Untersagungen gegen Sportwettenvermittler im Internet grundsätzlich möglich

Hannover/Lüneburg. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.04.2009 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Untersagungsverfügung vom 21.06.2007 des niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration gegen die bwin Interactive Entertainment AG entschieden.

Die bwin Interactive Entertainment AG aus Wien bietet unter dem Markennamen bwin" über verschiedene Tochtergesellschaften mit Sitz im europäischen Ausland und in Sachsen Sportwetten im Internet an. Keine der Gesellschaften besitzt hierfür eine Erlaubnis in Niedersachsen.

Mit der Untersagungsverfügung war "bwin" untersagt worden, in Niedersachsen Sportwetten anzubieten und dafür zu werben.

Das Oberverwaltungsgericht hat nun im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Innenministeriums bestätigt. Das Gericht hat entschieden, dass die bwin Interactive Entertainment AG als Mutterkonzern in Anspruch genommen werden durfte. Ein Vorgehen gegen jede einzelne Tochtergesellschaft sei nicht erforderlich gewesen. Das OVG hält es darüber hinaus auch grundsätzlich für rechtlich und technisch möglich, Angebote im Internet deutschlandweit zu sperren. Da die Verfügung jedoch nur für Niedersachsen und nicht für alle Bundesländer erlassen worden sei, dürfe "bwin" zunächst weiterarbeiten, obwohl sie über keine niedersächsische Erlaubnis verfügt. Hierbei handelt es sich um eine Möglichkeit, die das seit dem 01.01.2008 geltende neue Glücksspielrecht vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht hatte erst gestern den Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz bestätigt.

Das Oberverwaltungsgericht schloss sich nicht der Auffassung des Innenministeriums und des Verwaltungsgerichtes Hannover an, dass eine Untersagung im Internet nur für das Bundesland Niedersachsen technisch realisierbar sei. Eine technische Sperre ist jedoch umstritten und hat das Oberverwaltungsgericht jetzt zu dieser einstweiligen Entscheidung bewogen.

Aus Sicht des Innenministeriums zeigt die Entscheidung des OVG Lüneburg, dass die Untersagung unerlaubter Glücksspiele im Internet durchsetzbar ist. Der umfangreiche Beschluss wird nun ausgewertet, und es werden alle weiteren Schritte eingeleitet, um den Anregungen des Gerichtes gerecht zu werden.

Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration

Dienstag, 7. April 2009

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen Versagung von Eilrechtsschutzr

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Der Beschwerdeführer vermittelt seit 2005 Sportwetten eines im EU-Ausland ansässigen gewerblichen Wettunternehmens. Dies untersagte ihm das Land Niedersachsen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Oberverwaltungsgericht zuletzt einen gegen die sofortige Vollziehung gerichteten Abänderungsantrag des Beschwerdeführers ab, den dieser im Hinblick auf den seit 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag und dessen landesrechtliche Umsetzung gestellt hatte.

Die gegen diese Eilentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführer ist weder in seiner Berufsfreiheit noch in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsrechtliche Durchsetzung eines staatlichen Sportwettmonopols sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276; vgl. Pressemitteilung Nr. 25/2006) und die daran anschließende Kammerrechtsprechung geklärt. Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgt die Notwendigkeit einer rechtlich und tatsächlich konsistenten, suchtpräventiven Ausgestaltung des
staatlichen Sportwettmonopols. Das Oberverwaltungsgericht hat eine derartige Ausgestaltung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nach den in einem Eilrechtsverfahren geltenden Grundsätzen als gegeben angesehen. Vorbehaltlich einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen durfte im Eilverfahren angenommen werden, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende grundlegende Regelungsdefizit behoben ist und - was der Beschwerdeführer ohnehin nicht behauptet hatte - auch kein den Bereich der Sportwetten betreffendes, grundlegendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht. Auf eine konsistente Ausgestaltung des gesamten Glücksspielsektors kommt es dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht an. Soweit das Oberverwaltungsgericht europarechtlich begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung geäußert und die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens deshalb in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als offen angesehen hat, begegnet auch seine Interessenabwägung keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die gebotene Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Angesichts der im vorliegenden Ausgangsverfahren einstweilen anzunehmenden grundsätzlich konsistenten rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols sind dem Beschwerdeführer die Nachteile, die ihm aus der sofortigen Vollziehung entstehen können, falls sich die Ausgestaltung des Sportwettmonopols im Hauptsacheverfahren als unzureichend erweisen sollte, einstweilen zumutbar.