- Leiser Abschied von der absurden "Lottosucht"
- Deutscher Lottoverband: unverhältnismäßige Beschränkungen für gewerbliche Vermittler müssen jetzt aufgehoben werden
Hamburg, 15.03.2011 – Am 23. März starten die staatlichen Lottogesellschaften in Deutschland eine neue Eurolotterie, die mit Gewinnen bis zu 90 Millionen Euro lockt.
Mit der neuen Mega-Lotterie hoffen die Bundesländer ihre Verluste im Glücksspielbereich aus den vergangenen vier Jahren wieder wettzumachen. Seit 2008 schränkt der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) mit dem Argument der Spielsuchtprävention die Werbung und den Vertrieb der Lotterien stark ein. In Folge sind die Umsätze um insgesamt rund 14 Milliarden Euro zurückgegangen.
Der Deutsche Lottoverband begrüßt grundsätzlich die Einführung der neuen Lotterie und fordert entsprechende Konsequenzen. "Ich hoffe, dass die Bundesländer rasch eine europa- und wettbewerbsrechtlich sichere Grundlage für den Eurojackpot nachliefern", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes (DLV). Der Verband weist darauf hin, dass jetzt auch die unverhältnismäßigen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen für Lotterievermittler wieder gelockert werden müssen. "Das Argument der Lottosucht ist absurd und wissenschaftlich widerlegt. Der Staat kann nicht Verbote und Beschränkungen privater Vermittler staatlicher Lotterien mit der Lottosuchtgefahr begründen und gleichzeitig eine Mega-Jackpot-Lotterie zulassen. Das ist mehr als widersprüchlich."
Mit Ausnahme von Schleswig-Holstein hatten sich die Bundesländer im Dezember 2011 auf eine Änderung des Staatsvertrages geeinigt. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission diesen Vertrag billigt. Eine Antwort aus Brüssel steht jedoch seit mehr als drei Monaten aus. Offensichtlich hat die EU-Kommission weiter Zweifel, nach dem sie den Ländern im letzten Sommer bereits einen blauen Brief geschickt hat. Erfahrene Europarechtsexperten rechnen mit weiterer Kritik, weil der Staatsvertrag an der Spielsucht als zentrales Argument zur Rechtfertigung von Verboten für private Lottovermittler festhält. Dennoch sollen gefährliche Glücksspiele liberalisiert werden, während hingegen das harmlose Lotto weiterhin erheblich beschränkt werden würde.
Einzig Schleswig-Holstein hat sich bislang offiziell von der "Lottosucht" verabschiedet und befindet sich mit seinem neuen Glücksspielgesetz, das am 1.1.2012 in Kraft getreten ist, mit dem Segen der EU-Kommission auf rechtssicherem Kurs.
Quelle: Deutscher Lottoverband
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Donnerstag, 15. März 2012
Lotto informiert: Deutschland organisiert Europas Glück
Neues Spielangebot "Eurojackpot" startet nach sechsjähriger Vorbereitungszeit
Münster, den 15. März 2012 - "Es war kein einfacher Prozess, aber nach einer intensiven mehrjährigen Projekt- und Genehmigungsphase ist das Produkt "Eurojackpot" jetzt wirklich marktreif - und es ist gut geworden," versprach WestLotto-Geschäftsführer Theo Goßner am Donnerstag voller Vorfreude auf die erste Ziehung am 23. März in Helsinki. Über sechs Jahre hinweg bereitete ein internationales Projektteam mit dem Namen GENOA, das von WestLotto geleitet wurde, den Start der multinationalen Lotterie "Eurojackpot" vor. Der Projektname GENOA stand für "German Nordic Alliance", bezeichnet aber zugleich den Ursprungsort allen europäischen Lotteriespiels, die norditalienische Hafenstadt Genua, wo im 16. Jahrhundert die erste Zahlenlotterie erfunden wurde.
Neben der Entwicklung der höchst anspruchsvollen technischen Durchführung von Eurojackpot, bei der die Rechenzentren von über 20 deutschen und europäischen Lotteriegesellschaften reibungslos zusammenarbeiten müssen, war der Bereich der Genehmigungserteilung für die neue Lotterie die schwierigste Aufgabe vor dem Start. Die IT-, Organisations- und Rechtsexperten von WestLotto konnten in enger Abstimmung mit den nationalen und europäischen Partnern schließlich ein Hindernis nach dem anderen aus dem Weg räumen. "Wir freuen uns, dass mittlerweile alle Teilnehmer am Eurojackpot über eine staatliche Genehmigung und das erforderliche internationale Sicherheitszertifikat verfügen", erklärte Theo Goßner, den die Eurojackpot-Kooperation zu ihrem Chairman (Vorsitzenden) gewählt hat.
Aus Deutschland nehmen alle 16 Landeslotteriegesellschaften am Eurojackpot teil. In der Tradition des Deutschen Lotto- und Totoblocks wurde auch für das Produkt "Eurojackpot" eine federführende Gesellschaft auserkoren. Aufgrund seiner Projekterfahrung war WestLotto für diese Aufgabe geradezu prädestiniert. So nimmt es nicht Wunder, dass die deutschen Gesellschaften das nordrhein-westfälische Unternehmen einstimmig baten, die Koordination und Medienansprache in Deutschland für Eurojackpot zu übernehmen. Eine Aufgabe, der sich WestLotto gerne stellt.
Auch in lotterietechnischer Hinsicht ballt sich die Verantwortung für Eurojackpot bei WestLotto. Denn hier befindet sich das führende Kontrollzentrum, an das alle Partnergesellschaften ihre Spielaufträge und –einsätze für die Poolung melden und das nach der Ziehung die Gewinnauswertung sowie die Ermittlung einheitlicher Gewinnquoten für alle Gewinnklassen und teilnehmenden Länder durchführt. Von WestLotto aus wird also jede Menge Jackpot-Glück nach Europa fließen.
Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
Münster, den 15. März 2012 - "Es war kein einfacher Prozess, aber nach einer intensiven mehrjährigen Projekt- und Genehmigungsphase ist das Produkt "Eurojackpot" jetzt wirklich marktreif - und es ist gut geworden," versprach WestLotto-Geschäftsführer Theo Goßner am Donnerstag voller Vorfreude auf die erste Ziehung am 23. März in Helsinki. Über sechs Jahre hinweg bereitete ein internationales Projektteam mit dem Namen GENOA, das von WestLotto geleitet wurde, den Start der multinationalen Lotterie "Eurojackpot" vor. Der Projektname GENOA stand für "German Nordic Alliance", bezeichnet aber zugleich den Ursprungsort allen europäischen Lotteriespiels, die norditalienische Hafenstadt Genua, wo im 16. Jahrhundert die erste Zahlenlotterie erfunden wurde.
Neben der Entwicklung der höchst anspruchsvollen technischen Durchführung von Eurojackpot, bei der die Rechenzentren von über 20 deutschen und europäischen Lotteriegesellschaften reibungslos zusammenarbeiten müssen, war der Bereich der Genehmigungserteilung für die neue Lotterie die schwierigste Aufgabe vor dem Start. Die IT-, Organisations- und Rechtsexperten von WestLotto konnten in enger Abstimmung mit den nationalen und europäischen Partnern schließlich ein Hindernis nach dem anderen aus dem Weg räumen. "Wir freuen uns, dass mittlerweile alle Teilnehmer am Eurojackpot über eine staatliche Genehmigung und das erforderliche internationale Sicherheitszertifikat verfügen", erklärte Theo Goßner, den die Eurojackpot-Kooperation zu ihrem Chairman (Vorsitzenden) gewählt hat.
Aus Deutschland nehmen alle 16 Landeslotteriegesellschaften am Eurojackpot teil. In der Tradition des Deutschen Lotto- und Totoblocks wurde auch für das Produkt "Eurojackpot" eine federführende Gesellschaft auserkoren. Aufgrund seiner Projekterfahrung war WestLotto für diese Aufgabe geradezu prädestiniert. So nimmt es nicht Wunder, dass die deutschen Gesellschaften das nordrhein-westfälische Unternehmen einstimmig baten, die Koordination und Medienansprache in Deutschland für Eurojackpot zu übernehmen. Eine Aufgabe, der sich WestLotto gerne stellt.
Auch in lotterietechnischer Hinsicht ballt sich die Verantwortung für Eurojackpot bei WestLotto. Denn hier befindet sich das führende Kontrollzentrum, an das alle Partnergesellschaften ihre Spielaufträge und –einsätze für die Poolung melden und das nach der Ziehung die Gewinnauswertung sowie die Ermittlung einheitlicher Gewinnquoten für alle Gewinnklassen und teilnehmenden Länder durchführt. Von WestLotto aus wird also jede Menge Jackpot-Glück nach Europa fließen.
Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
Lotto informiert: Eurojackpot: Neues Zeitalter der Lotteriegeschichte beginnt
Das erste europaweite Spielangebot in Deutschland geht am 17. März an den Start
Der Eurojackpot ist da! Die internationale Lotterie kann ab dem 17. März gespielt werden und ist ein Novum in der deutschen Lotteriegeschichte: Erstmals gibt es in Deutschland ein staatliches Angebot, das in sieben europäischen Staaten spielbar ist. Die immer stärker aufkommende Nachfrage auf Kundenseite forderte die Entwicklung eines legalen länderübergreifenden Spielangebots. Die Lotterie Eurojackpot bietet den Spielteilnehmern 12 Gewinnklassen und einen wöchentlichen Jackpot von mindestens 10 Millionen Euro, der auf bis zu 90 Millionen ansteigen kann! Das sind die Kernfakten rund um die neue Lotterie.
Nicht nur der hohe Gewinn und die Internationalität, auch das Spiel selbst ist eine Innovation: 5 aus 50 und 2 aus 8 lautet die Spielformel. Der Eurojackpot wird mit fünf richtigen Zahlen aus 50 sowie zwei richtigen Eurozahlen geknackt. Die Ziehung der Gewinnzahlen findet erstmals am 23. März und dann wöchentlich jeden Freitag in Helsinki statt. In Münster ermittelt WestLotto als federführende Gesellschaft der neuen Lotterie die Eurojackpot-Gewinnquoten sowie die Gewinne je Land – europaweit. Kleinere und größere Gewinne können bereits am nächsten Tag direkt in den WestLotto-Annahmestellen ausgezahlt werden. Diesen besonderen Service kann man im Gewinnfall als schönen Start ins Wochenende nutzen.
Auch bei der internationalen Lotterie Eurojackpot gilt die übliche Aufteilung der Spieleinnahmen, die in der Regel bei staatlichen Glücksspielangeboten in Deutschland vorgenommen wird. So sind 50 Prozent der Spieleinnahmen als reine Gewinnausschüttung vorgesehen, ca. 40 Prozent der in Deutschland erzielten Einsätze fließen als Fördergelder über die Bundesländer in die Bereiche Soziales, Sport, Umweltschutz, Denkmalschutz sowie Kultur. Mit dem Rest stellen die Lotteriegesellschaften die sichere Spielabwicklung und die Provisionen für die Annahmestellen sicher und finanzieren Informations- und Werbemittel.
Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
Der Eurojackpot ist da! Die internationale Lotterie kann ab dem 17. März gespielt werden und ist ein Novum in der deutschen Lotteriegeschichte: Erstmals gibt es in Deutschland ein staatliches Angebot, das in sieben europäischen Staaten spielbar ist. Die immer stärker aufkommende Nachfrage auf Kundenseite forderte die Entwicklung eines legalen länderübergreifenden Spielangebots. Die Lotterie Eurojackpot bietet den Spielteilnehmern 12 Gewinnklassen und einen wöchentlichen Jackpot von mindestens 10 Millionen Euro, der auf bis zu 90 Millionen ansteigen kann! Das sind die Kernfakten rund um die neue Lotterie.
Nicht nur der hohe Gewinn und die Internationalität, auch das Spiel selbst ist eine Innovation: 5 aus 50 und 2 aus 8 lautet die Spielformel. Der Eurojackpot wird mit fünf richtigen Zahlen aus 50 sowie zwei richtigen Eurozahlen geknackt. Die Ziehung der Gewinnzahlen findet erstmals am 23. März und dann wöchentlich jeden Freitag in Helsinki statt. In Münster ermittelt WestLotto als federführende Gesellschaft der neuen Lotterie die Eurojackpot-Gewinnquoten sowie die Gewinne je Land – europaweit. Kleinere und größere Gewinne können bereits am nächsten Tag direkt in den WestLotto-Annahmestellen ausgezahlt werden. Diesen besonderen Service kann man im Gewinnfall als schönen Start ins Wochenende nutzen.
Auch bei der internationalen Lotterie Eurojackpot gilt die übliche Aufteilung der Spieleinnahmen, die in der Regel bei staatlichen Glücksspielangeboten in Deutschland vorgenommen wird. So sind 50 Prozent der Spieleinnahmen als reine Gewinnausschüttung vorgesehen, ca. 40 Prozent der in Deutschland erzielten Einsätze fließen als Fördergelder über die Bundesländer in die Bereiche Soziales, Sport, Umweltschutz, Denkmalschutz sowie Kultur. Mit dem Rest stellen die Lotteriegesellschaften die sichere Spielabwicklung und die Provisionen für die Annahmestellen sicher und finanzieren Informations- und Werbemittel.
Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
Mittwoch, 14. März 2012
Verwaltungsgericht Stuttgart: Wenn es regnet, Kaufpreis zurück"...Werbeaktion als Glücksspiel? mündliche Verhandlung
PRESSEMITTEILUNG vom 08.03.2012
Am
Donnerstag, den 15. März 2012, 10.30 Uhr
verhandelt die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 2, über die Klage der Betreiberin eines Einrichtungshauses gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass es sich bei einer von ihr geplanten Werbeaktion nicht um ein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glückspielstaatsvertrages - GlüStV - handelt.
Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus. Unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ plant die Klägerin eine Werbeaktion. An dieser Aktion können sich Kunden beteiligen, die innerhalb des Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren in einer Kaufpreishöhe von mindestens 100 € beziehen. Sollte es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnen, so erhält der Teilnehmer den Kaufpreis in voller Höhe zurückerstattet.
Das Regierungspräsidium ist der Auffassung, dass es sich bei der Aktion um ein öffentliches Glücksspiel in Form von Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses i. S. v. § 3 Absatz 1 Satz 3 des Glücks-spielstaatsvertrags handele, das mangels Erlaubnisfähigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 GlüStV verboten sei. Die Teilhabe an der Gewinnchance setze die Entrichtung eines Kaufpreises in Höhe von mindestens 100 € voraus, so dass der Kaufpreis für diesen Einkauf ein Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV darstelle.
Mit ihrer am 02.12 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin dagegen geltend, da die Kunden schlicht Waren kaufen würden, zu denen im Rahmen einer Werbeaktion zusätzlich eine Gewinnchance eingeräumt werde, stelle der Kaufpreis kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance dar. Damit fehle der Werbeaktion der glücksspielrechtliche Charakter. Auch der Sinn und Zweck des Staatvertrages, welcher in der Suchtprävention liege, gebiete keine Erstreckung des Ent-geltbegriffes auf den vorliegenden Fall. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum andere Unternehmen - darunter auch Konkurrenten der Klägerin - gegenwärtig und in der Vergangenheit vergleichbare Werbeaktionen unbeanstandet hätten durchführen dürfen.
Die Verhandlung (Az.: 4 K 4251/11) ist öffentlich.
Am
Donnerstag, den 15. März 2012, 10.30 Uhr
verhandelt die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 2, über die Klage der Betreiberin eines Einrichtungshauses gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass es sich bei einer von ihr geplanten Werbeaktion nicht um ein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glückspielstaatsvertrages - GlüStV - handelt.
Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus. Unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ plant die Klägerin eine Werbeaktion. An dieser Aktion können sich Kunden beteiligen, die innerhalb des Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren in einer Kaufpreishöhe von mindestens 100 € beziehen. Sollte es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnen, so erhält der Teilnehmer den Kaufpreis in voller Höhe zurückerstattet.
Das Regierungspräsidium ist der Auffassung, dass es sich bei der Aktion um ein öffentliches Glücksspiel in Form von Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses i. S. v. § 3 Absatz 1 Satz 3 des Glücks-spielstaatsvertrags handele, das mangels Erlaubnisfähigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 GlüStV verboten sei. Die Teilhabe an der Gewinnchance setze die Entrichtung eines Kaufpreises in Höhe von mindestens 100 € voraus, so dass der Kaufpreis für diesen Einkauf ein Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV darstelle.
Mit ihrer am 02.12 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin dagegen geltend, da die Kunden schlicht Waren kaufen würden, zu denen im Rahmen einer Werbeaktion zusätzlich eine Gewinnchance eingeräumt werde, stelle der Kaufpreis kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance dar. Damit fehle der Werbeaktion der glücksspielrechtliche Charakter. Auch der Sinn und Zweck des Staatvertrages, welcher in der Suchtprävention liege, gebiete keine Erstreckung des Ent-geltbegriffes auf den vorliegenden Fall. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum andere Unternehmen - darunter auch Konkurrenten der Klägerin - gegenwärtig und in der Vergangenheit vergleichbare Werbeaktionen unbeanstandet hätten durchführen dürfen.
Die Verhandlung (Az.: 4 K 4251/11) ist öffentlich.
Dienstag, 13. März 2012
Amtsgericht Augsburg: Vermittlung von Sportwetten an privaten Buchmacher derzeit nicht strafbar
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG
Die binnnengrenzüberschreitende Vermittlung von Verträgen über Sportwetten ist derzeit nicht strafbar. Dies hat kürzlich das Amtsgericht Augsburg bestätigt und deswegen einen von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler freigesprochen (Urteil vom 30. November 2011, Az. 12 Ds 102 Js 113892/09 (2)). Nach den zutreffenden Feststellungen des Gerichts liegt derzeit bereits objektiv eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht vor.
Das Amtsgericht Augsburg verweist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und hält fest, dass das staatliche Monopol für Sportwetten nicht mit Europarecht vereinbar ist, da es eine „unverhältnismäßige Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit“ darstellt:
„Somit steht für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ebenso wie für das erkennende Gericht fest, dass das staatliche Sportwettenmonopol auch nach dem seit 1.1.2008 geltenden Glückspielstaatsvertrag den europarechtlichen Vorgaben nicht entspricht und deswegen nicht anzuwenden ist. Die Begründung einer Erlaubnispflicht ist nämlich vor dem Hintergrund der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu sehen. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung (Nachweise siehe bei AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 25.07.2011, AZ 249 Ds 14 Js 2738/10 (3/11), 249 Ds 3/11, Rdnr. 8 in JURIS) festgestellt, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch einen Erlaubnisvorbehalt nur in Betracht kommt, wenn diese Beschränkung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Das bedeutet, dass die Beschränkung geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beiträgt. Eben dies verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Recht.
Es ist daher festzuhalten, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen Europarecht verstößt und deswegen nicht anwendbar ist.“
Auch mit dem Erlaubnisvorbehalt kann nach Überzeugung des Amtsgerichts eine Strafbarkeit nicht begründet werden:
„Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Erlaubnisvorbehalt in seiner derzeitigen Form ausschließlich der Sicherung des staatlichen Monopols dient. Auch der am 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag sieht die Beibehaltung eines Monopols vor. Gerade der vorliegende Fall untermauert diesen Zusammenhang, wird doch die Unterlassungsverfügung der Stadt Augsburg vom 13.05.2009 (vgl. BI. 29 ff. d. A.) ausschließlich auf das Bestehen eines staatlichen Monopols gestützt. Der Angeklagte hatte deswegen schlicht keine Möglichkeit, eine Erlaubnis für sein Sportwettenangebot zu bekommen. Dies führt nach der Rechtsprechung des EuGH (zitiert im o.g. Beschluss des AG Berlin-Tiergarten vom 25.07.2011, Rdnr. 18) dazu, dass eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Angeklagten entfällt. Es wäre ihm nämlich unter keinen Umständen möglich gewesen, eine Erlaubnis für das Vermitteln privater Sportwetten zu erhalten, weil die Behörde diese unter Hinweis auf ein - wie dargelegt europarechtswidriges - staatliches Monopol ohnehin abgelehnt hätte und hat. Eine andere Handhabung würde nach Auffassung des Gerichts dazu führen, dass über den Umweg des Strafrechts eine gegen Europarecht verstoßende Gesetzeslage durchgesetzt werden könnte.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten scheidet daher bereits aus objektiven Gründen aus.“
Die binnnengrenzüberschreitende Vermittlung von Verträgen über Sportwetten ist derzeit nicht strafbar. Dies hat kürzlich das Amtsgericht Augsburg bestätigt und deswegen einen von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler freigesprochen (Urteil vom 30. November 2011, Az. 12 Ds 102 Js 113892/09 (2)). Nach den zutreffenden Feststellungen des Gerichts liegt derzeit bereits objektiv eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht vor.
Das Amtsgericht Augsburg verweist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und hält fest, dass das staatliche Monopol für Sportwetten nicht mit Europarecht vereinbar ist, da es eine „unverhältnismäßige Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit“ darstellt:
„Somit steht für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ebenso wie für das erkennende Gericht fest, dass das staatliche Sportwettenmonopol auch nach dem seit 1.1.2008 geltenden Glückspielstaatsvertrag den europarechtlichen Vorgaben nicht entspricht und deswegen nicht anzuwenden ist. Die Begründung einer Erlaubnispflicht ist nämlich vor dem Hintergrund der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu sehen. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung (Nachweise siehe bei AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 25.07.2011, AZ 249 Ds 14 Js 2738/10 (3/11), 249 Ds 3/11, Rdnr. 8 in JURIS) festgestellt, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch einen Erlaubnisvorbehalt nur in Betracht kommt, wenn diese Beschränkung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Das bedeutet, dass die Beschränkung geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beiträgt. Eben dies verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Recht.
Es ist daher festzuhalten, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen Europarecht verstößt und deswegen nicht anwendbar ist.“
Auch mit dem Erlaubnisvorbehalt kann nach Überzeugung des Amtsgerichts eine Strafbarkeit nicht begründet werden:
„Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Erlaubnisvorbehalt in seiner derzeitigen Form ausschließlich der Sicherung des staatlichen Monopols dient. Auch der am 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag sieht die Beibehaltung eines Monopols vor. Gerade der vorliegende Fall untermauert diesen Zusammenhang, wird doch die Unterlassungsverfügung der Stadt Augsburg vom 13.05.2009 (vgl. BI. 29 ff. d. A.) ausschließlich auf das Bestehen eines staatlichen Monopols gestützt. Der Angeklagte hatte deswegen schlicht keine Möglichkeit, eine Erlaubnis für sein Sportwettenangebot zu bekommen. Dies führt nach der Rechtsprechung des EuGH (zitiert im o.g. Beschluss des AG Berlin-Tiergarten vom 25.07.2011, Rdnr. 18) dazu, dass eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Angeklagten entfällt. Es wäre ihm nämlich unter keinen Umständen möglich gewesen, eine Erlaubnis für das Vermitteln privater Sportwetten zu erhalten, weil die Behörde diese unter Hinweis auf ein - wie dargelegt europarechtswidriges - staatliches Monopol ohnehin abgelehnt hätte und hat. Eine andere Handhabung würde nach Auffassung des Gerichts dazu führen, dass über den Umweg des Strafrechts eine gegen Europarecht verstoßende Gesetzeslage durchgesetzt werden könnte.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten scheidet daher bereits aus objektiven Gründen aus.“
Rank-Urteil: EuGH klärt Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der Umsatzbesteuerung von Glücksspielen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In seiner das britische Unternehmen The Rank Group PLC betreffenden Vorlageentscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Grundsatz der der steuerlichen Neutralität bei der Umsatzbesteuerung von Glücksspielen geklärt (Urteil vom 10. November 2011, Rs. C-259/10 und C-260/10). Sofern der Mitgliedstaat – auch unabsichtlich – gegen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung verstößt, besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung.
Die Umsatzsteuer ist europarechtlich harmonisiert, d.h. einheitlich geregelt, hier insbesondere durch die sog. Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern). Für Glücksspiele gibt es eine Umsatzsteuerbefreiung. Nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie sind Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Mehrwertsteuer befreit.
In dem britischen Ausgangsverfahren ging es darum, dass Rank Mehrwertsteuerzahlungen für den Zeitraum 2003 bis 2005 bzw. Oktober 2002 und Dezember 2005 erstattet haben wollte, die es für bestimmte Glücksspiele erbracht hatte (mc-Bingo bzw. Geldspielautomaten). Glücksspiele, die nach britischem Recht zu unterschiedlichen Lizenzkategorien gehörten und unterschiedlichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Aufsicht und Regulierung unterlagen, wurden in diesem Zeitraum unterschiedlich besteuert. Rank argumentierte gegen diese unterschiedliche Besteuerung mit einer Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH lässt es dieser Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.
Der EuGH hält in seinem Rank-Urteil zunächst fest, dass die Gleichartigkeit zweier Dienstleistungen dazu führt, dass sie in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (Rn. 33). Daher stelle das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Dienstleistungen keine zusätzliche Voraussetzung für eine Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dar, wenn die betreffenden Dienstleistungen aus der Sicht des Verbrauchers gleich oder gleichartig sind und dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen (Rn. 34). Für die Annahme einer solchen Verletzung bedarf es also nicht noch zusätzlich der Feststellung, dass die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist.
Bei der Beantwortung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne der in der genannten Randnummer angeführten Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (Rn. 43). Auf unbedeutenden Unterschieden beruhende künstliche Unterscheidungen müssen nach Ansicht des EuGH vermieden werden.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie verweist der EuGH darauf, dass nach der Formulierung den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Befreiung oder Besteuerung der betreffenden Umsätze ein weiter Wertungsspielraum eingeräumt ist. Machten die Mitgliedstaaten jedoch von der Befugnis, die Bedingungen und Grenzen der Befreiung festzulegen und damit Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder nicht, Gebrauch, müssten sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (Rn. 41). Dieser Grundsatz verbiete im Bereich der Mehrwertsteuererhebung eine allgemeine Differenzierung zwischen unerlaubten und erlaubten Geschäften. Bei der Prüfung der Gleichartigkeit von zwei Glücksspielen kann daher nicht berücksichtigt werden, ob deren Veranstaltung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (Rn. 45).
Für die Prüfung der Gleichartigkeit von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten komme es auf die Identität der Veranstalter bzw. Betreiber dieser Glücksspiele und Geräte sowie auf die Rechtsform, in der sie ihre Tätigkeiten ausüben, grundsätzlich nicht an (Rn. 46). Unterschiede, die zwischen Gaststätten und Spielhallen einerseits und zugelassenen Casinos andererseits hinsichtlich des Rahmens bestehen, in dem dort jeweils Glücksspiele angeboten werden (hinsichtlich der räumlichen und zeitlichen Zugangsmöglichkeit sowie des Ambiente), sind für die Vergleichbarkeit dieser Spiele unerheblich (Rn. 47).
Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der betreffenden Glücksspiele komme es auch auf die Unterschiede in der rechtlichen Regelung nicht an (Rn. 49). Zwar können unterschiedliche Glücksspielkategorien unterschiedlich besteuert werden, so etwa Steuerpflicht bei Glücksspielautomaten und Steuerbefreiung bei Wetten, Lotterien und Ausspielungen. Um den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht auszuhöhlen und das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht zu verfälschen, kann eine Ungleichbehandlung bei der Mehrwertbesteuerung jedoch nicht auf Detailunterschiede in der Struktur, den Modalitäten oder den Regeln der betreffenden Glücksspiele gestützt werden, die, wie Geldspielautomaten, sämtlich zu derselben Kategorie von Glücksspielen gehören (Rn. 55).
Diese Differenzierung hat aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen, wobei die maßgeblichen oder wichtigen Umstände zu berücksichtigen sind, die dessen Entscheidung, das eine oder das andere Glücksspiel zu spielen, erheblich beeinflussen können. Insoweit können Unterschiede bei den Mindest- und Höchsteinsätzen und gewinnen, den Gewinnchancen, den verfügbaren Formaten und der Möglichkeit von Interaktionen zwischen dem Spieler und dem Geldspielautomaten erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers haben, da die Anziehungskraft von Glücksspielen mit Geldeinsatz in erster Linie auf der Möglichkeit eines Gewinns beruht (Rn. 57).
Eine bloße steuerliche Ungleichbehandlung in der Praxis führt nach Ansicht des EuGH nicht zu einer Erstattungspflicht. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sei dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger nicht die Erstattung der für bestimmte Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer verlangen kann, wenn die Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats gleichartige Dienstleistungen in der Praxis wie steuerfreie Umsätze behandelt haben, obwohl diese Leistungen nach der einschlägigen nationalen Regelung eigentlich nicht mehrwertsteuerfrei sind (Rn 59 ff.).
Bei einer rechtswidrigen unterschiedlichen steuerrechtlichen Regelung besteht jedoch ein Rechtsanspruch auf Steuerbefreiung. Großbritannien hatte in dem Verfahren argumentiert, bei der Regulierung zwar verspätet, aber mit der „gebotenen Sorgfalt“ auf die Entwicklung einer neuen Geräteart regiert zu haben. Dem widerspricht der EuGH. Ein Mitgliedstaat kann, wenn die Bedingungen oder Beschränkungen, von denen er die Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz abhängig macht, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, sich nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen berufen, um dem Veranstalter solcher Glücksspiele die Steuerbefreiung, auf die dieser nach der Sechsten Richtlinie einen Rechtsanspruch hat, zu verweigern (Rn. 68). Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie hat daher unmittelbare Wirkung. Ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten kann sich vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung berufen, um die Anwendung mit ihr unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern (Rn. 69). Eine solche unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung hängt nach Ansicht des EuGH auch nicht davon ab, dass der betroffene Mitgliedstaat bei der Umsetzung der betreffenden Richtlinie absichtlich oder fahrlässig schuldhaft gehandelt hat oder dass eine hinreichend qualifizierte Verletzung von Unionsrecht vorliegt (Rn. 70).
In seiner das britische Unternehmen The Rank Group PLC betreffenden Vorlageentscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Grundsatz der der steuerlichen Neutralität bei der Umsatzbesteuerung von Glücksspielen geklärt (Urteil vom 10. November 2011, Rs. C-259/10 und C-260/10). Sofern der Mitgliedstaat – auch unabsichtlich – gegen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung verstößt, besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung.
Die Umsatzsteuer ist europarechtlich harmonisiert, d.h. einheitlich geregelt, hier insbesondere durch die sog. Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern). Für Glücksspiele gibt es eine Umsatzsteuerbefreiung. Nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie sind Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Mehrwertsteuer befreit.
In dem britischen Ausgangsverfahren ging es darum, dass Rank Mehrwertsteuerzahlungen für den Zeitraum 2003 bis 2005 bzw. Oktober 2002 und Dezember 2005 erstattet haben wollte, die es für bestimmte Glücksspiele erbracht hatte (mc-Bingo bzw. Geldspielautomaten). Glücksspiele, die nach britischem Recht zu unterschiedlichen Lizenzkategorien gehörten und unterschiedlichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Aufsicht und Regulierung unterlagen, wurden in diesem Zeitraum unterschiedlich besteuert. Rank argumentierte gegen diese unterschiedliche Besteuerung mit einer Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH lässt es dieser Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.
Der EuGH hält in seinem Rank-Urteil zunächst fest, dass die Gleichartigkeit zweier Dienstleistungen dazu führt, dass sie in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (Rn. 33). Daher stelle das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Dienstleistungen keine zusätzliche Voraussetzung für eine Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dar, wenn die betreffenden Dienstleistungen aus der Sicht des Verbrauchers gleich oder gleichartig sind und dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen (Rn. 34). Für die Annahme einer solchen Verletzung bedarf es also nicht noch zusätzlich der Feststellung, dass die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist.
Bei der Beantwortung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne der in der genannten Randnummer angeführten Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (Rn. 43). Auf unbedeutenden Unterschieden beruhende künstliche Unterscheidungen müssen nach Ansicht des EuGH vermieden werden.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie verweist der EuGH darauf, dass nach der Formulierung den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Befreiung oder Besteuerung der betreffenden Umsätze ein weiter Wertungsspielraum eingeräumt ist. Machten die Mitgliedstaaten jedoch von der Befugnis, die Bedingungen und Grenzen der Befreiung festzulegen und damit Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder nicht, Gebrauch, müssten sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (Rn. 41). Dieser Grundsatz verbiete im Bereich der Mehrwertsteuererhebung eine allgemeine Differenzierung zwischen unerlaubten und erlaubten Geschäften. Bei der Prüfung der Gleichartigkeit von zwei Glücksspielen kann daher nicht berücksichtigt werden, ob deren Veranstaltung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (Rn. 45).
Für die Prüfung der Gleichartigkeit von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten komme es auf die Identität der Veranstalter bzw. Betreiber dieser Glücksspiele und Geräte sowie auf die Rechtsform, in der sie ihre Tätigkeiten ausüben, grundsätzlich nicht an (Rn. 46). Unterschiede, die zwischen Gaststätten und Spielhallen einerseits und zugelassenen Casinos andererseits hinsichtlich des Rahmens bestehen, in dem dort jeweils Glücksspiele angeboten werden (hinsichtlich der räumlichen und zeitlichen Zugangsmöglichkeit sowie des Ambiente), sind für die Vergleichbarkeit dieser Spiele unerheblich (Rn. 47).
Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der betreffenden Glücksspiele komme es auch auf die Unterschiede in der rechtlichen Regelung nicht an (Rn. 49). Zwar können unterschiedliche Glücksspielkategorien unterschiedlich besteuert werden, so etwa Steuerpflicht bei Glücksspielautomaten und Steuerbefreiung bei Wetten, Lotterien und Ausspielungen. Um den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht auszuhöhlen und das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht zu verfälschen, kann eine Ungleichbehandlung bei der Mehrwertbesteuerung jedoch nicht auf Detailunterschiede in der Struktur, den Modalitäten oder den Regeln der betreffenden Glücksspiele gestützt werden, die, wie Geldspielautomaten, sämtlich zu derselben Kategorie von Glücksspielen gehören (Rn. 55).
Diese Differenzierung hat aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen, wobei die maßgeblichen oder wichtigen Umstände zu berücksichtigen sind, die dessen Entscheidung, das eine oder das andere Glücksspiel zu spielen, erheblich beeinflussen können. Insoweit können Unterschiede bei den Mindest- und Höchsteinsätzen und gewinnen, den Gewinnchancen, den verfügbaren Formaten und der Möglichkeit von Interaktionen zwischen dem Spieler und dem Geldspielautomaten erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers haben, da die Anziehungskraft von Glücksspielen mit Geldeinsatz in erster Linie auf der Möglichkeit eines Gewinns beruht (Rn. 57).
Eine bloße steuerliche Ungleichbehandlung in der Praxis führt nach Ansicht des EuGH nicht zu einer Erstattungspflicht. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sei dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger nicht die Erstattung der für bestimmte Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer verlangen kann, wenn die Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats gleichartige Dienstleistungen in der Praxis wie steuerfreie Umsätze behandelt haben, obwohl diese Leistungen nach der einschlägigen nationalen Regelung eigentlich nicht mehrwertsteuerfrei sind (Rn 59 ff.).
Bei einer rechtswidrigen unterschiedlichen steuerrechtlichen Regelung besteht jedoch ein Rechtsanspruch auf Steuerbefreiung. Großbritannien hatte in dem Verfahren argumentiert, bei der Regulierung zwar verspätet, aber mit der „gebotenen Sorgfalt“ auf die Entwicklung einer neuen Geräteart regiert zu haben. Dem widerspricht der EuGH. Ein Mitgliedstaat kann, wenn die Bedingungen oder Beschränkungen, von denen er die Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz abhängig macht, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, sich nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen berufen, um dem Veranstalter solcher Glücksspiele die Steuerbefreiung, auf die dieser nach der Sechsten Richtlinie einen Rechtsanspruch hat, zu verweigern (Rn. 68). Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie hat daher unmittelbare Wirkung. Ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten kann sich vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung berufen, um die Anwendung mit ihr unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern (Rn. 69). Eine solche unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung hängt nach Ansicht des EuGH auch nicht davon ab, dass der betroffene Mitgliedstaat bei der Umsetzung der betreffenden Richtlinie absichtlich oder fahrlässig schuldhaft gehandelt hat oder dass eine hinreichend qualifizierte Verletzung von Unionsrecht vorliegt (Rn. 70).
EuGH: Vorlagefragen in der Rechtssache Biasci (Rs. C-660/11)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana (Italien), eingereicht am 27. Dezember 2011 - Daniele Biasci u. a./Ministero dell'Interno und Questura di Livorno
(Rechtssache C-660/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht: Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Daniele Biasci, Alessandro Pasquini, Andrea Milianti, Gabriele Maggini, Elena Secenti, Gabriele Livi
Beklagte: Ministero dell'Interno und Questura di Livorno
Vorlagefragen
Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der italienischen nach Art. 88 T.U.L.P.S. und Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010, umgewandelt in Gesetz Nr. 73/2010 grundsätzlich entgegenstehen? Nach Art. 88 T.U.L.P.S. kann "nur Personen, die Inhaber einer Konzession oder Genehmigung sind, die ihnen von Ministerien oder anderen Stellen, die nach dem Gesetz zur Veranstaltung und Verwaltung von Wetten befugt sind, erteilt worden ist, und Personen, die vom Inhaber der Konzession oder der Genehmigung aufgrund eben dieser Konzession oder dieser Genehmigung beauftragt sind, die Erlaubnis für die Annahme von Wetten erteilt werden", und nach Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 ist "Art. 88 des [T.U.L.P.S.] nach dem Regio Decreto Nr. 773 vom 18. Juni 1931 in geänderter Fassung dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Erlaubnis, wenn sie für einen Geschäftsbetrieb erteilt wurde, in dessen Rahmen öffentliche Spiele mit Geldgewinnen durchgeführt und gesammelt werden, erst dann wirksam wird, wenn dem Inhaber dieses Betriebs die entsprechende Konzession für die Durchführung und das Sammeln solcher Spiele vom Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma die monopoli di Stato erteilt worden ist"?
Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 38 Abs. 2 des Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248/2006, grundsätzlich entgegenstehen, ...
Die Frage zur Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 2 mit den genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen betrifft ausschließlich die Teile dieser Bestimmung, die Folgendes vorsehen: a) eine allgemeine Tendenz zum Schutz der Konzessionen, die vor der Änderung der Rechtsvorschriften erteilt wurden; b) die Verpflichtung, dass neue Annahmestellen nur in einer bestimmten Entfernung von den bereits bestehenden errichtet werden, was praktisch zur Aufrechterhaltung bereits bestehender Geschäftspositionen führen könnte. Die Frage betrifft außerdem die von der Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato vorgetragene allgemeine Auslegung von Art. 38 Abs. 2 leg.cit., durch die in die Konzessionsvereinbarungen (Art. 23 Abs. 3) die bereits genannte Verfallsklausel für den Fall der unmittelbaren oder mittelbaren grenzüberschreitenden Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten eingefügt wurde.
Ist, falls die Frage bejaht wird, d. h. wenn die in den vorhergehenden Randnummern angeführten nationalen Vorschriften für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erachtet werden, Art. 49 EG dahin auszulegen, dass im Fall einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus Gründen des Allgemeininteresses sicherheitshalber der Frage nachgegangen werden muss, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften, Kontrollen und Überprüfungen, denen der Erbringer der Dienstleistungen im Niederlassungsstaat unterworfen ist, hinreichend Rechnung getragen wird?
Hat, falls die Frage im Sinne des im vorigen Absatz Ausgeführten bejaht wird, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gleichartigen Beschränkung den Umstand zu berücksichtigen, dass die im Staat der Niederlassung des Dienstleistungserbringers anzuwendenden Vorschriften Kontrollen gleicher oder sogar höherer Intensität vorsehen als im Staat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden?
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1 - Es wird der Teil der Frage ausgelassen, der den vollständigen Text dieses im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 153 vom 4. Juli 2006 bekannt gemachten Artikels wiedergibt.
- - -
Anmerkung: Der Präsident des EuGH hat mit Beschluss vom 23. Januar 2012 die Rechtssachen Biasci (Rs. C-660/11) und Rainone (Rs. C-8/12) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
(Rechtssache C-660/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht: Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Daniele Biasci, Alessandro Pasquini, Andrea Milianti, Gabriele Maggini, Elena Secenti, Gabriele Livi
Beklagte: Ministero dell'Interno und Questura di Livorno
Vorlagefragen
Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der italienischen nach Art. 88 T.U.L.P.S. und Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010, umgewandelt in Gesetz Nr. 73/2010 grundsätzlich entgegenstehen? Nach Art. 88 T.U.L.P.S. kann "nur Personen, die Inhaber einer Konzession oder Genehmigung sind, die ihnen von Ministerien oder anderen Stellen, die nach dem Gesetz zur Veranstaltung und Verwaltung von Wetten befugt sind, erteilt worden ist, und Personen, die vom Inhaber der Konzession oder der Genehmigung aufgrund eben dieser Konzession oder dieser Genehmigung beauftragt sind, die Erlaubnis für die Annahme von Wetten erteilt werden", und nach Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 ist "Art. 88 des [T.U.L.P.S.] nach dem Regio Decreto Nr. 773 vom 18. Juni 1931 in geänderter Fassung dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Erlaubnis, wenn sie für einen Geschäftsbetrieb erteilt wurde, in dessen Rahmen öffentliche Spiele mit Geldgewinnen durchgeführt und gesammelt werden, erst dann wirksam wird, wenn dem Inhaber dieses Betriebs die entsprechende Konzession für die Durchführung und das Sammeln solcher Spiele vom Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma die monopoli di Stato erteilt worden ist"?
Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 38 Abs. 2 des Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248/2006, grundsätzlich entgegenstehen, ...
Die Frage zur Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 2 mit den genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen betrifft ausschließlich die Teile dieser Bestimmung, die Folgendes vorsehen: a) eine allgemeine Tendenz zum Schutz der Konzessionen, die vor der Änderung der Rechtsvorschriften erteilt wurden; b) die Verpflichtung, dass neue Annahmestellen nur in einer bestimmten Entfernung von den bereits bestehenden errichtet werden, was praktisch zur Aufrechterhaltung bereits bestehender Geschäftspositionen führen könnte. Die Frage betrifft außerdem die von der Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato vorgetragene allgemeine Auslegung von Art. 38 Abs. 2 leg.cit., durch die in die Konzessionsvereinbarungen (Art. 23 Abs. 3) die bereits genannte Verfallsklausel für den Fall der unmittelbaren oder mittelbaren grenzüberschreitenden Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten eingefügt wurde.
Ist, falls die Frage bejaht wird, d. h. wenn die in den vorhergehenden Randnummern angeführten nationalen Vorschriften für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erachtet werden, Art. 49 EG dahin auszulegen, dass im Fall einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus Gründen des Allgemeininteresses sicherheitshalber der Frage nachgegangen werden muss, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften, Kontrollen und Überprüfungen, denen der Erbringer der Dienstleistungen im Niederlassungsstaat unterworfen ist, hinreichend Rechnung getragen wird?
Hat, falls die Frage im Sinne des im vorigen Absatz Ausgeführten bejaht wird, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gleichartigen Beschränkung den Umstand zu berücksichtigen, dass die im Staat der Niederlassung des Dienstleistungserbringers anzuwendenden Vorschriften Kontrollen gleicher oder sogar höherer Intensität vorsehen als im Staat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden?
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1 - Es wird der Teil der Frage ausgelassen, der den vollständigen Text dieses im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 153 vom 4. Juli 2006 bekannt gemachten Artikels wiedergibt.
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Anmerkung: Der Präsident des EuGH hat mit Beschluss vom 23. Januar 2012 die Rechtssachen Biasci (Rs. C-660/11) und Rainone (Rs. C-8/12) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
EuGH: Vorlagefragen in der Rechtssache Rainone (Rs. C-8/12)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana (Italien), eingereicht am 2. Januar 2012 - Cristian Rainone u. a./Ministero dell'Interno u. a.
(Rechtssache C-8/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht: Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cristian Rainone, Orentino Viviani, Miriam Befani
Beklagte: Ministero dell'Interno, Questura di Prato und Questura di Firenze
Vorlagefragen
Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der italienischen nach Art. 88 T.U.L.P.S. und Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010, umgewandelt in Gesetz Nr. 73/2010 grundsätzlich entgegenstehen? Nach Art. 88 T.U.L.P.S. kann "nur Personen, die Inhaber einer Konzession oder Genehmigung sind, die ihnen von Ministerien oder anderen Stellen, die nach dem Gesetz zur Veranstaltung und Verwaltung von Wetten befugt sind, erteilt worden ist, und Personen, die vom Inhaber der Konzession oder der Genehmigung aufgrund eben dieser Konzession oder dieser Genehmigung beauftragt sind, die Erlaubnis für die Annahme von Wetten erteilt werden", und nach Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 ist "Art. 88 des [T.U.L.P.S.] nach dem Regio Decreto Nr. 773 vom 18. Juni 1931 in geänderter Fassung dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Erlaubnis, wenn sie für einen Geschäftsbetrieb erteilt wurde, in dessen Rahmen öffentliche Spiele mit Geldgewinnen durchgeführt und gesammelt werden, erst dann wirksam wird, wenn dem Inhaber dieses Betriebs die entsprechende Konzession für die Durchführung und das Sammeln solcher Spiele vom Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma die monopoli di Stato erteilt worden ist"?
Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 38 Abs. 2 des Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248/2006, grundsätzlich entgegenstehen, wonach "Art. 1 Abs. 287 des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember 2004, ... durch Folgendes ersetzt [wird]:
‚287. Mit Verfügungen des Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato werden die neuen Modalitäten für den Vertrieb von Spielen mit Ausnahme der Pferderennwetten unter Beachtung der folgenden Kriterien festgelegt:
...
l) die Festlegung der Modalitäten des Schutzes der Inhaber einer Konzession für das Sammeln von Wetten zu festen Sätzen auf der Grundlage anderer Ereignisse als Pferderennen, geregelt durch die Verordnung gemäß dem Dekret Nr. 111 des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 1. März 2006.'"
Die Frage zur Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 2 mit den genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen betrifft ausschließlich die Teile dieser Bestimmung, die Folgendes vorsehen: a) eine allgemeine Tendenz zum Schutz der Konzessionen, die vor der Änderung der Rechtsvorschriften erteilt wurden; b) die Verpflichtung, dass neue Annahmestellen nur in einer bestimmten Entfernung von den bereits bestehenden errichtet werden, was praktisch zur Aufrechterhaltung bereits bestehender Geschäftspositionen führen könnte. Die Frage betrifft außerdem die von der Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato vorgetragene allgemeine Auslegung von Art. 38 Abs. 2 leg.cit., durch die in die Konzessionsvereinbarungen (Art. 23 Abs. 3) die bereits genannte Verfallsklausel für den Fall der unmittelbaren oder mittelbaren grenzüberschreitenden Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten eingefügt wurde.
Ist, falls die Frage bejaht wird, d. h. wenn die in den vorhergehenden Randnummern angeführten nationalen Vorschriften für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erachtet werden, Art. 49 EG dahin auszulegen, dass im Fall einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus Gründen des Allgemeininteresses sicherheitshalber der Frage nachgegangen werden muss, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften, Kontrollen und Überprüfungen, denen der Erbringer der Dienstleistungen im Niederlassungsstaat unterworfen ist, hinreichend Rechnung getragen wird?
Hat, falls die Frage im Sinne des im vorigen Absatz Ausgeführten bejaht wird, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gleichartigen Beschränkung den Umstand zu berücksichtigen, dass die im Staat der Niederlassung des Dienstleistungserbringers anzuwendenden Vorschriften Kontrollen gleicher oder sogar höherer Intensität vorsehen als im Staat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden?
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache C-8/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht: Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cristian Rainone, Orentino Viviani, Miriam Befani
Beklagte: Ministero dell'Interno, Questura di Prato und Questura di Firenze
Vorlagefragen
Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der italienischen nach Art. 88 T.U.L.P.S. und Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010, umgewandelt in Gesetz Nr. 73/2010 grundsätzlich entgegenstehen? Nach Art. 88 T.U.L.P.S. kann "nur Personen, die Inhaber einer Konzession oder Genehmigung sind, die ihnen von Ministerien oder anderen Stellen, die nach dem Gesetz zur Veranstaltung und Verwaltung von Wetten befugt sind, erteilt worden ist, und Personen, die vom Inhaber der Konzession oder der Genehmigung aufgrund eben dieser Konzession oder dieser Genehmigung beauftragt sind, die Erlaubnis für die Annahme von Wetten erteilt werden", und nach Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 ist "Art. 88 des [T.U.L.P.S.] nach dem Regio Decreto Nr. 773 vom 18. Juni 1931 in geänderter Fassung dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Erlaubnis, wenn sie für einen Geschäftsbetrieb erteilt wurde, in dessen Rahmen öffentliche Spiele mit Geldgewinnen durchgeführt und gesammelt werden, erst dann wirksam wird, wenn dem Inhaber dieses Betriebs die entsprechende Konzession für die Durchführung und das Sammeln solcher Spiele vom Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma die monopoli di Stato erteilt worden ist"?
Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 38 Abs. 2 des Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248/2006, grundsätzlich entgegenstehen, wonach "Art. 1 Abs. 287 des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember 2004, ... durch Folgendes ersetzt [wird]:
‚287. Mit Verfügungen des Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato werden die neuen Modalitäten für den Vertrieb von Spielen mit Ausnahme der Pferderennwetten unter Beachtung der folgenden Kriterien festgelegt:
...
l) die Festlegung der Modalitäten des Schutzes der Inhaber einer Konzession für das Sammeln von Wetten zu festen Sätzen auf der Grundlage anderer Ereignisse als Pferderennen, geregelt durch die Verordnung gemäß dem Dekret Nr. 111 des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 1. März 2006.'"
Die Frage zur Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 2 mit den genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen betrifft ausschließlich die Teile dieser Bestimmung, die Folgendes vorsehen: a) eine allgemeine Tendenz zum Schutz der Konzessionen, die vor der Änderung der Rechtsvorschriften erteilt wurden; b) die Verpflichtung, dass neue Annahmestellen nur in einer bestimmten Entfernung von den bereits bestehenden errichtet werden, was praktisch zur Aufrechterhaltung bereits bestehender Geschäftspositionen führen könnte. Die Frage betrifft außerdem die von der Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato vorgetragene allgemeine Auslegung von Art. 38 Abs. 2 leg.cit., durch die in die Konzessionsvereinbarungen (Art. 23 Abs. 3) die bereits genannte Verfallsklausel für den Fall der unmittelbaren oder mittelbaren grenzüberschreitenden Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten eingefügt wurde.
Ist, falls die Frage bejaht wird, d. h. wenn die in den vorhergehenden Randnummern angeführten nationalen Vorschriften für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erachtet werden, Art. 49 EG dahin auszulegen, dass im Fall einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus Gründen des Allgemeininteresses sicherheitshalber der Frage nachgegangen werden muss, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften, Kontrollen und Überprüfungen, denen der Erbringer der Dienstleistungen im Niederlassungsstaat unterworfen ist, hinreichend Rechnung getragen wird?
Hat, falls die Frage im Sinne des im vorigen Absatz Ausgeführten bejaht wird, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gleichartigen Beschränkung den Umstand zu berücksichtigen, dass die im Staat der Niederlassung des Dienstleistungserbringers anzuwendenden Vorschriften Kontrollen gleicher oder sogar höherer Intensität vorsehen als im Staat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden?
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
Montag, 12. März 2012
GIG darf weiter Wettbewerbsverstöße der staatlichen Lottogesellschaften verfolgen
- Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidungen zugunsten des Verbandes privater Glücksspielunternehmen
- BGH: Werbung der "Glücksspirale" mit dem "guten Zweck" ist unzulässig
12.03.2012 (Köln) – Im August 2011 hatte der BGH drei Klagen des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen die staatlichen Lottogesellschaften von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt für rechtlich zulässig erklärt. In seinen jetzt vorliegenden Urteilsbegründungen verneint der BGH unmissverständlich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch den Verband, den die staatlichen Lottogesellschaften fortwährend erhoben hatten.
Für die Frage des Rechtsmissbrauchs sei es völlig unerheblich, dass der Verband ausschließlich gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe. Missbräuchlich wäre lediglich, mit solch einem selektiven Vorgehen Neumitglieder zu werben, denen nach Beitritt Schutz vor Verfolgung versprochen würde. Dies ist hier aber eindeutig nicht der Fall, wie der BGH bestätigt hat. Im Übrigen sei es zulässig, die staatlichen Lottogesellschaften von einer Mitgliedschaft im GIG auszuschließen. Im Verfahren um die Internet-Webseite "Glücksspirale" der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt führte der BGH in seiner Begründung zudem aus, dass ein Hinweis auf eine gemeinnützige Verwendung der Spieleinnahmen in Verbindung mit einer Aufforderung zur Spielteilnahme gegen das Internet-Werbeverbot (§ 5 Abs. 3 GlüStV) verstößt und somit unzulässig ist.
Während das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz gegen die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH wegen mangelhaften Minderjährigenschutz (9 U 258/10) bereits rechtskräftig ist, hat der BGH die beiden anderen Verfahren an die Oberlandesgerichte Hamm und Naumburg zurück verwiesen, die jetzt in der Sache entscheiden müssen.
Beim BGH sind derzeit noch vier weitere Verfahren des GIG anhängig (I ZR 51/11, I ZR 52/11, I ZR 53/11, I ZR 73/11). Darin geht es um unzulässig anreizende Werbung und Verstöße gegen den Minderjährigenschutz durch den Freistaat Bayern/die Staatliche Lotterieverwaltung Lotto Bayern.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
- BGH: Werbung der "Glücksspirale" mit dem "guten Zweck" ist unzulässig
12.03.2012 (Köln) – Im August 2011 hatte der BGH drei Klagen des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen die staatlichen Lottogesellschaften von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt für rechtlich zulässig erklärt. In seinen jetzt vorliegenden Urteilsbegründungen verneint der BGH unmissverständlich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch den Verband, den die staatlichen Lottogesellschaften fortwährend erhoben hatten.
Für die Frage des Rechtsmissbrauchs sei es völlig unerheblich, dass der Verband ausschließlich gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe. Missbräuchlich wäre lediglich, mit solch einem selektiven Vorgehen Neumitglieder zu werben, denen nach Beitritt Schutz vor Verfolgung versprochen würde. Dies ist hier aber eindeutig nicht der Fall, wie der BGH bestätigt hat. Im Übrigen sei es zulässig, die staatlichen Lottogesellschaften von einer Mitgliedschaft im GIG auszuschließen. Im Verfahren um die Internet-Webseite "Glücksspirale" der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt führte der BGH in seiner Begründung zudem aus, dass ein Hinweis auf eine gemeinnützige Verwendung der Spieleinnahmen in Verbindung mit einer Aufforderung zur Spielteilnahme gegen das Internet-Werbeverbot (§ 5 Abs. 3 GlüStV) verstößt und somit unzulässig ist.
Während das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz gegen die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH wegen mangelhaften Minderjährigenschutz (9 U 258/10) bereits rechtskräftig ist, hat der BGH die beiden anderen Verfahren an die Oberlandesgerichte Hamm und Naumburg zurück verwiesen, die jetzt in der Sache entscheiden müssen.
Beim BGH sind derzeit noch vier weitere Verfahren des GIG anhängig (I ZR 51/11, I ZR 52/11, I ZR 53/11, I ZR 73/11). Darin geht es um unzulässig anreizende Werbung und Verstöße gegen den Minderjährigenschutz durch den Freistaat Bayern/die Staatliche Lotterieverwaltung Lotto Bayern.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
FDP: Bundesländer müssen Glückspielstaatsvertrag nachbessern
Pressemitteilung der FDP im Europäischen Parlament vom 6. März 2012
Die EU-Kommission zögert bei der Annahme des überarbeiteten Glückspielstaatsvertrags der deutschen Bundesländer (ohne Schleswig-Holstein). Dies geht aus der Antwort auf die schriftliche Anfrage von Jürgen Creutzmann an die EU-Kommission hervor:
„Wäre der neue Glückspielstaatsvertrag in den Augen der Kommission europarechtskonform, würde sie grünes Licht geben. Statt dessen hält sich die Kommission die Möglichkeit einer Klage vor dem EuGH offen, der auch den neuen Glückspielstaatsvertrag für ungültig erklären könnte.
Das ist nicht unwahrscheinlich, denn der Entwurf bevorzugt die existierenden staatlichen Glücksspielanbieter und verletzt damit die im EU-Vertrag verankerten Grundfreiheiten im europäischen Binnenmarkt. Dem Anschein nach ein Konzessionsmodell, ist der Entwurf tatsächlich eine verdeckte Fortführung des bestehenden Monopols. Die betroffenen Bundesländer müssen jetzt reagieren, nachbessern und einen akzeptablen Vorschlag vorlegen.“
Der im neuen Gesetzentwurf erzielte Kompromiss sieht vor, das Lottomonopol beizubehalten und den Sportwettenbereich zu liberalisieren, allerdings nur unter Auflagen: so soll die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen auf 20 begrenzt und eine Abgabe in Höhe von fünf Prozent des Einsatzes auf Sportwetten erhoben werden.
„Die Festlegung der Konzessionen für Sportwetten ist willkürlich und nicht sachlich zu rechtfertigen. Wenn allein die 16 staatlichen Anbieter jeweils eine Lizenz für sich beanspruchen, dann bleibt ein großer Teil der privaten Anbieter außen vor“, so Creutzmann. Der Gesetzentwurf widerspricht zudem in zentralen Punkten der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011, die mehr Transparenz und Wettbewerb für staatliche Lizenzierungsmodelle gefordert hatte.
Die Änderung des Glücksspielstaatsvertrags war notwendig geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof das deutsche Glücksspielmonopol im Herbst 2010 für unzulässig erklärt hatte. Nachdem die EU-Kommission mehrmals massive Bedenken gegen den Entwurf geäußert hatte, legten die Bundesländer erst am 7. Dezember den überarbeiteten Text vor.
Die EU-Kommission zögert bei der Annahme des überarbeiteten Glückspielstaatsvertrags der deutschen Bundesländer (ohne Schleswig-Holstein). Dies geht aus der Antwort auf die schriftliche Anfrage von Jürgen Creutzmann an die EU-Kommission hervor:
„Wäre der neue Glückspielstaatsvertrag in den Augen der Kommission europarechtskonform, würde sie grünes Licht geben. Statt dessen hält sich die Kommission die Möglichkeit einer Klage vor dem EuGH offen, der auch den neuen Glückspielstaatsvertrag für ungültig erklären könnte.
Das ist nicht unwahrscheinlich, denn der Entwurf bevorzugt die existierenden staatlichen Glücksspielanbieter und verletzt damit die im EU-Vertrag verankerten Grundfreiheiten im europäischen Binnenmarkt. Dem Anschein nach ein Konzessionsmodell, ist der Entwurf tatsächlich eine verdeckte Fortführung des bestehenden Monopols. Die betroffenen Bundesländer müssen jetzt reagieren, nachbessern und einen akzeptablen Vorschlag vorlegen.“
Der im neuen Gesetzentwurf erzielte Kompromiss sieht vor, das Lottomonopol beizubehalten und den Sportwettenbereich zu liberalisieren, allerdings nur unter Auflagen: so soll die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen auf 20 begrenzt und eine Abgabe in Höhe von fünf Prozent des Einsatzes auf Sportwetten erhoben werden.
„Die Festlegung der Konzessionen für Sportwetten ist willkürlich und nicht sachlich zu rechtfertigen. Wenn allein die 16 staatlichen Anbieter jeweils eine Lizenz für sich beanspruchen, dann bleibt ein großer Teil der privaten Anbieter außen vor“, so Creutzmann. Der Gesetzentwurf widerspricht zudem in zentralen Punkten der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011, die mehr Transparenz und Wettbewerb für staatliche Lizenzierungsmodelle gefordert hatte.
Die Änderung des Glücksspielstaatsvertrags war notwendig geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof das deutsche Glücksspielmonopol im Herbst 2010 für unzulässig erklärt hatte. Nachdem die EU-Kommission mehrmals massive Bedenken gegen den Entwurf geäußert hatte, legten die Bundesländer erst am 7. Dezember den überarbeiteten Text vor.
Was ist eine Hausverlosung „im Internet“? - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Glücksspielstaatvertrag (GlüStV) sieht in seinem § 4 Abs. 4 vor, dass das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist. Was unter diesem Internetverbot konkret zu verstehen ist, wird allerdings in der Praxis völlig unterschiedlich beurteilt, was zwei neue, völlig divergierende Gerichtsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom. 7. bzw. 8. Februar 2012 zum gleichen Sachverhalt zeigen.
1. Sachverhalt
Der in Österreich wohnhafte Antragsteller bot über seine weltweit und damit auch in den Ländern Brandenburg und Bayern aus abrufbare Internetseite die Teilnahme an der einmaligen Verlosung eines Hausgrundstücks in der Nähe von Berlin an. Über die auf der Internetseite angegebene E-mail-Adresse und eine Telefonnummer konnte die Reservierung von Losen erfolgen.
Dieses Angebot wurde ihm sowohl in Brandenburg wie auch Bayern untersagt. Gegen die jeweils sofort vollziehbaren Untersagungsverfügungen des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg bzw. der Regierung von Mittelfranken beantragte der Veranstalter Vollstreckungsschutz.
2. Entscheidungsgründe
Diesen Sachverhalt beurteilen die beiden damit befassten zweitinstanzlichen (und im einstweiligen Rechtsschutz auch letztinstanzlichen) Verwaltungsgerichte völlig konträr, einerseits „bewertend“ und ergebnisorientiert und andererseits am Wortlaut ausgerichtet.
2.1. OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg argumentiert in seinem Beschluss vom 8. Februar 2012, Az. OVG 1 S 20.11, erkennbar entscheidungsorientiert mit der „absehbaren Nachahmung durch andere“, die nach Ansicht des OVG zu unterbinden sei. Maßgeblich sei bei einer „bewertenden Betrachtung“ nicht eine bestimmte "Internet-Technik", sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg "Internet" abstellende Auslegung.
Das OVG führt hierzu aus:
„Entgegen dem Beschwerdevorbringen unterfällt die fragliche Hausverlosung auch tatbestandlich dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, selbst wenn diese nicht überwiegend im Internet abgewickelt werden sollte. Die Argumentation des Antragstellers, die zwischen dem Angebot von Informationen im Internet (über das Hausgrundstück, die Verlosungsbestimmungen und die Kontaktdaten des Veranstalters) einerseits und der Übermittlung von Kontaktdaten der Teilnehmer über das Internet per E-Mail anderseits differenzieren will, überzeugt nicht. Durch diese technische, allein auf das Bemühen zur Umgehung des Internetvertriebsverbots zurückzuführende Sichtweise wird der Gesamtvorgang der Veranstaltung künstlich aufgespalten, ohne letztlich etwas Wesentliches daran zu ändern, dass die Hausverlosung - soweit ersichtlich - ausschließlich im Internet angeboten wird und ohne die Nutzung dieses Mediums schlechterdings nicht durchführbar wäre. Zudem trägt auch die vom Antragsteller gewählte Glücksspielvariante die für die Schaffung von § 4 Abs. 4 GlüStV ursächlichen typischen Gefahren im Sinne von § 1 GlüStV in sich.
Im Einzelnen:
Trotz der Aufspaltung zwischen der reinen Informationsvermittlung im Internet und den weiteren Schritten (Vertragsschluss, Vertragsabwicklung sowie Auslosung), die - ohne die von der Beschwerdeschrift aufgezeigten Möglichkeiten einer softwaregestützten (automatischen) Registrierung bzw. automatisch generierten Kontaktierung nutzend - per E-Mail, Telefon, Briefpost oder „offline“ durchgeführt werden sollen, ergibt eine bewertende Betrachtung, dass die Verlosung insgesamt gesehen nicht außerhalb des Internet stattfindet (zu Umgehungsvarianten: vgl. Hüsken, GewArch 2010, 336 ff. sowie juris).
Die Differenzierung des Antragstellers zwischen einer Veranstaltung „im Internet“ und einer „Übermittlung über Internetleitungen“ bzw. zwischen einer „Datenübermittlung im world wide web und dem e-mail-Verkehr“ überzeugt schon in technischer Hinsicht nicht (...). Dies muss hier jedoch nicht weiter vertieft werden, denn auch bei der Betrachtungsweise des Antragstellers wäre eine Erlaubnisfähigkeit nicht begründbar (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 6. April 2011 - RO 5 S 11.268 - juris); dies gilt auch deshalb, weil ein Verstoß gegen das in § 5 Abs. 3 GlüStV bestimmte Werbeverbot auch danach nicht entfiele.
Entscheidend ist jedoch, dass dem Erlass der maßgeblichen Regelungen in § 4 Abs. 4 bzw. § 5 Abs. 3 GlüStV - wie bereits angedeutet - nicht ein auf eine bestimmte „Internet-Technik“ festgelegtes, sondern ein gefahrenorientiertes, schon an der Ermöglichung der Teilnahme ansetzendes Verständnis des im Glücksspielstaatsvertrag und den Ausführungsgesetzen der Länder nicht näher definierten Tatbestandsmerkmals „im Internet“ zugrunde liegt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 22. März 2010 - 6 K 1135/08.MZ - juris Rn. 25 und VG Ansbach, a.a.O., Rn. 18 f.). Diese Regelungsintention ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Landtag Brandenburg, Drs. 4/5156, Teil B., zu § 4 GlüStV, S. 69), wonach der Gesetzgeber nicht zwischen einer Veranstaltung im Internet und einer solchen über das Internet unterschieden, sondern zur Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV maßgeblich auf den „Vertriebsweg Internet“ abgestellt hat, der dem Glücksspielbereich generell untersagt werden sollte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 40 und 48 sowie Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 137, 139 und 153). In der bereits zitierten Entscheidung des VG Ansbach (a.a.O., Rn. 19) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass auch der über das Internet erfolgende E-Mail-Verkehr eine erleichterte Zugangsmöglichkeit für die Spielteilnahme sowie eine fehlende soziale Kontrolle aufweist, die im Interesse des effektiven Jugendschutzes durch § 4 Abs. 4 GlüStV unterbunden werden soll. Diese auf den Zweck des Internetvertriebs- bzw. Werbeverbots abstellende Auslegung des Tatbestandsmerkmals „im Internet“ liegt auch der Entscheidung des EuGH in Sachen Carmen Media (Rn. 100 ff. m.w.Nachw.) zugrunde, wonach das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV nicht die Vermarktung einer bestimmten Art von Glücksspielen, sondern das Internet als einen bestimmten Vertriebskanal für Glücksspiele betrifft. Insofern ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „im Internet“ von Bedeutung, ob die Ausspielung über das Internet „vermarktet“ bzw. „vertrieben“ wird und ob sie in ihren Auswirkungen den bekannten, nach § 4 Abs. 4 GlüStV zu unterbindenden Glücksspielen gleichsteht. Hiervon ist der Antragsgegner zu Recht ausgegangen, wobei nicht speziell die Person des Antragstellers und dessen Seriosität im Fokus der Betrachtung steht, sondern das von ihm gewählte Geschäftsmodell („Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland“) und dessen absehbare Nachahmung durch andere.“
2.2. BayVGH
Der BayVGH argumentiert zwar auch mit Sinn und Zweck der Regelung (die teleologische Auslegung als Königsdisziplin der Juristen), geht aber zunächst einmal vom Wortlaut der Regelung und nicht gleich vom angestrebten Ergebnis aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 7. Februar 2012, Az. 10 CS 11.1212, fest, dass die Verlosung außerhalb des Internets stattfinde:
„Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Regelung. Denn bereits nach natürlichem Sprachgebrauch spielt sich das vom Antragsteller angebotene Glücksspiel nicht im Internet, sondern außerhalb davon ab. Zwar wird im Internet über die Hausverlosung und ihre Einzelheiten informiert. Es werden die Modalitäten in den Teilnahmebedingungen detailliert beschrieben und eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer benannt, über die Kontakt zum Veranstalter aufgenommen werden kann, um unter Angabe von Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse Wünsche für eine Losreservierung mitzuteilen. Die Spielteilnahme als solche erfolgt aber außerhalb des Internets. Die Reservierung von Losen wird nicht auf der Internetseite des Antragstellers vorgenommen, sondern erfolgt in mehreren Schritten außerhalb dieser Seite. Zunächst übermittelt der Teilnahmewillige seine Reservierungswünsche unter Angabe der genannten Daten per E-Mail oder per Telefon an den Veranstalter. Dieser fordert den Teilnahmewilligen sodann mit einer manuell und nicht automatisch erstellten Antwort auf, die Reservierungsgebühr auf ein gleichzeitig mitgeteiltes Treuhandkonto zu übermitteln. Erst mit dem Eingang der Zahlung auf dem Treuhandkonto ist die Reservierung verbindlich abgeschlossen. Die Verlosung selbst findet ebenfalls außerhalb des Internets statt.
Dass das Glücksspiel des Antragstellers in Form der Hausverlosung nicht im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV im Internet veranstaltet wird, bestätigt schließlich auch der Sinn und Zweck dieser Regelung. Ziel des Internetverbots ist es, die Spiel- und Wettsucht zu bekämpfen sowie einen effektiven Jugendschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 5/10 RdNr. 20). Der Normgeber ging davon aus, dass gerade das Internet als Vertriebsweg nicht geeignet ist, den Jugendschutz wirkungsvoll zu gewährleisten, und dass die Anonymität des Spielenden und das Fehlen jeglicher sozialen Kontrolle es unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Glücksspielsucht erforderlich machten, das Internet als Vertriebsweg auszuschließen (vgl. LT-Drucks 15/8486, S. 15). Dies spricht aber dafür, dass § 4 Abs. 4 GlüStV dann nicht einschlägig ist, wenn ein auf einer Internetseite angebotenes Glücksspiel so ausgestaltet ist, dass die spezifischen Gefahren des Internets im Hinblick auf den Jugendschutz und die Entstehung von Spielsucht nicht bestehen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn in einem Internetauftritt eines Glücksspielanbieters über die Information über das Glücksspiel hinaus lediglich die Möglichkeit eröffnet wird, um eine unverbindliche Zusendung von Losen zu bitten, der gesamte Bestell- und Bezahlvorgang im Übrigen aber außerhalb des Internets abzuwickeln ist (vgl. Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2008, § 4 RdNr. 98). Denn eine solche Ausgestaltung des Glücksspiels macht es erforderlich, dass der Spielwillige seine Personalien offenbart und damit aus der Spielsucht fördernden Anonymität des Internets heraustritt. Außerdem entsteht Raum, den Belangen des Jugendschutzes durch entsprechende Vorkehrungen Rechnung zu tragen, wenn die verbindlichen Bestell- und Zahlvorgänge erst außerhalb des Internets erfolgen. Demgegenüber ist das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV einschlägig, wenn die für die verbindliche Teilnahme wesentlichen Vorgänge im Internet ablaufen und lediglich die Bezahlung außerhalb des Internets erfolgt (vgl. BayVGH vom 25.08.2011 Az. 10 BV 11.1176 RdNr. 28).
Legt man dies zugrunde, so ist auch nach seinem Sinn und Zweck § 4 Abs. 4 GlüStV nicht auf die Hausverlosung des Antragstellers anwendbar. Denn der Reservierungswunsch, ist auch dann unverbindlich, wenn er nicht ohnehin per Telefon, sondern per E-Mail an den Veranstalter übermittelt wird. Verbindlich reserviert ist ein Los vielmehr erst dann, wenn der Veranstalter den Teilnahmewilligen außerhalb des Internets unter Angabe des dafür vorgesehenen Treuhandkontos zur Zahlung aufgefordert hat und die Zahlung dort eingegangen ist.
Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich auch durch die Systematik des Glücksspielstaatsvertrags. Neben dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, im Internet öffentliche Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln, enthält dieser in § 5 Abs. 3 GlüStV auch das Verbot, für öffentliches Glücksspiel im Internet zu werben. Dies macht eine Abgrenzung von Veranstaltung und Vermittlung einerseits und Werbung andererseits erforderlich und zeigt, dass nicht jeder Internetauftritt, der die Möglichkeit der Teilnahme an einem Glücksspiel betrifft, ein Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen darstellt, sondern auch Werbung für ein Glücksspiel sein kann, das anderweitig veranstaltet wird.“
Die ausschließlich für Glücksspielangebote im Internet zuständige Regierung von Mittelfranken war damit für die verfahrensgegenständliche Untersagung nicht zuständig.
Der Glücksspielstaatvertrag (GlüStV) sieht in seinem § 4 Abs. 4 vor, dass das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist. Was unter diesem Internetverbot konkret zu verstehen ist, wird allerdings in der Praxis völlig unterschiedlich beurteilt, was zwei neue, völlig divergierende Gerichtsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom. 7. bzw. 8. Februar 2012 zum gleichen Sachverhalt zeigen.
1. Sachverhalt
Der in Österreich wohnhafte Antragsteller bot über seine weltweit und damit auch in den Ländern Brandenburg und Bayern aus abrufbare Internetseite die Teilnahme an der einmaligen Verlosung eines Hausgrundstücks in der Nähe von Berlin an. Über die auf der Internetseite angegebene E-mail-Adresse und eine Telefonnummer konnte die Reservierung von Losen erfolgen.
Dieses Angebot wurde ihm sowohl in Brandenburg wie auch Bayern untersagt. Gegen die jeweils sofort vollziehbaren Untersagungsverfügungen des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg bzw. der Regierung von Mittelfranken beantragte der Veranstalter Vollstreckungsschutz.
2. Entscheidungsgründe
Diesen Sachverhalt beurteilen die beiden damit befassten zweitinstanzlichen (und im einstweiligen Rechtsschutz auch letztinstanzlichen) Verwaltungsgerichte völlig konträr, einerseits „bewertend“ und ergebnisorientiert und andererseits am Wortlaut ausgerichtet.
2.1. OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg argumentiert in seinem Beschluss vom 8. Februar 2012, Az. OVG 1 S 20.11, erkennbar entscheidungsorientiert mit der „absehbaren Nachahmung durch andere“, die nach Ansicht des OVG zu unterbinden sei. Maßgeblich sei bei einer „bewertenden Betrachtung“ nicht eine bestimmte "Internet-Technik", sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg "Internet" abstellende Auslegung.
Das OVG führt hierzu aus:
„Entgegen dem Beschwerdevorbringen unterfällt die fragliche Hausverlosung auch tatbestandlich dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, selbst wenn diese nicht überwiegend im Internet abgewickelt werden sollte. Die Argumentation des Antragstellers, die zwischen dem Angebot von Informationen im Internet (über das Hausgrundstück, die Verlosungsbestimmungen und die Kontaktdaten des Veranstalters) einerseits und der Übermittlung von Kontaktdaten der Teilnehmer über das Internet per E-Mail anderseits differenzieren will, überzeugt nicht. Durch diese technische, allein auf das Bemühen zur Umgehung des Internetvertriebsverbots zurückzuführende Sichtweise wird der Gesamtvorgang der Veranstaltung künstlich aufgespalten, ohne letztlich etwas Wesentliches daran zu ändern, dass die Hausverlosung - soweit ersichtlich - ausschließlich im Internet angeboten wird und ohne die Nutzung dieses Mediums schlechterdings nicht durchführbar wäre. Zudem trägt auch die vom Antragsteller gewählte Glücksspielvariante die für die Schaffung von § 4 Abs. 4 GlüStV ursächlichen typischen Gefahren im Sinne von § 1 GlüStV in sich.
Im Einzelnen:
Trotz der Aufspaltung zwischen der reinen Informationsvermittlung im Internet und den weiteren Schritten (Vertragsschluss, Vertragsabwicklung sowie Auslosung), die - ohne die von der Beschwerdeschrift aufgezeigten Möglichkeiten einer softwaregestützten (automatischen) Registrierung bzw. automatisch generierten Kontaktierung nutzend - per E-Mail, Telefon, Briefpost oder „offline“ durchgeführt werden sollen, ergibt eine bewertende Betrachtung, dass die Verlosung insgesamt gesehen nicht außerhalb des Internet stattfindet (zu Umgehungsvarianten: vgl. Hüsken, GewArch 2010, 336 ff. sowie juris).
Die Differenzierung des Antragstellers zwischen einer Veranstaltung „im Internet“ und einer „Übermittlung über Internetleitungen“ bzw. zwischen einer „Datenübermittlung im world wide web und dem e-mail-Verkehr“ überzeugt schon in technischer Hinsicht nicht (...). Dies muss hier jedoch nicht weiter vertieft werden, denn auch bei der Betrachtungsweise des Antragstellers wäre eine Erlaubnisfähigkeit nicht begründbar (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 6. April 2011 - RO 5 S 11.268 - juris); dies gilt auch deshalb, weil ein Verstoß gegen das in § 5 Abs. 3 GlüStV bestimmte Werbeverbot auch danach nicht entfiele.
Entscheidend ist jedoch, dass dem Erlass der maßgeblichen Regelungen in § 4 Abs. 4 bzw. § 5 Abs. 3 GlüStV - wie bereits angedeutet - nicht ein auf eine bestimmte „Internet-Technik“ festgelegtes, sondern ein gefahrenorientiertes, schon an der Ermöglichung der Teilnahme ansetzendes Verständnis des im Glücksspielstaatsvertrag und den Ausführungsgesetzen der Länder nicht näher definierten Tatbestandsmerkmals „im Internet“ zugrunde liegt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 22. März 2010 - 6 K 1135/08.MZ - juris Rn. 25 und VG Ansbach, a.a.O., Rn. 18 f.). Diese Regelungsintention ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Landtag Brandenburg, Drs. 4/5156, Teil B., zu § 4 GlüStV, S. 69), wonach der Gesetzgeber nicht zwischen einer Veranstaltung im Internet und einer solchen über das Internet unterschieden, sondern zur Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV maßgeblich auf den „Vertriebsweg Internet“ abgestellt hat, der dem Glücksspielbereich generell untersagt werden sollte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 40 und 48 sowie Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 137, 139 und 153). In der bereits zitierten Entscheidung des VG Ansbach (a.a.O., Rn. 19) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass auch der über das Internet erfolgende E-Mail-Verkehr eine erleichterte Zugangsmöglichkeit für die Spielteilnahme sowie eine fehlende soziale Kontrolle aufweist, die im Interesse des effektiven Jugendschutzes durch § 4 Abs. 4 GlüStV unterbunden werden soll. Diese auf den Zweck des Internetvertriebs- bzw. Werbeverbots abstellende Auslegung des Tatbestandsmerkmals „im Internet“ liegt auch der Entscheidung des EuGH in Sachen Carmen Media (Rn. 100 ff. m.w.Nachw.) zugrunde, wonach das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV nicht die Vermarktung einer bestimmten Art von Glücksspielen, sondern das Internet als einen bestimmten Vertriebskanal für Glücksspiele betrifft. Insofern ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „im Internet“ von Bedeutung, ob die Ausspielung über das Internet „vermarktet“ bzw. „vertrieben“ wird und ob sie in ihren Auswirkungen den bekannten, nach § 4 Abs. 4 GlüStV zu unterbindenden Glücksspielen gleichsteht. Hiervon ist der Antragsgegner zu Recht ausgegangen, wobei nicht speziell die Person des Antragstellers und dessen Seriosität im Fokus der Betrachtung steht, sondern das von ihm gewählte Geschäftsmodell („Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland“) und dessen absehbare Nachahmung durch andere.“
2.2. BayVGH
Der BayVGH argumentiert zwar auch mit Sinn und Zweck der Regelung (die teleologische Auslegung als Königsdisziplin der Juristen), geht aber zunächst einmal vom Wortlaut der Regelung und nicht gleich vom angestrebten Ergebnis aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 7. Februar 2012, Az. 10 CS 11.1212, fest, dass die Verlosung außerhalb des Internets stattfinde:
„Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Regelung. Denn bereits nach natürlichem Sprachgebrauch spielt sich das vom Antragsteller angebotene Glücksspiel nicht im Internet, sondern außerhalb davon ab. Zwar wird im Internet über die Hausverlosung und ihre Einzelheiten informiert. Es werden die Modalitäten in den Teilnahmebedingungen detailliert beschrieben und eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer benannt, über die Kontakt zum Veranstalter aufgenommen werden kann, um unter Angabe von Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse Wünsche für eine Losreservierung mitzuteilen. Die Spielteilnahme als solche erfolgt aber außerhalb des Internets. Die Reservierung von Losen wird nicht auf der Internetseite des Antragstellers vorgenommen, sondern erfolgt in mehreren Schritten außerhalb dieser Seite. Zunächst übermittelt der Teilnahmewillige seine Reservierungswünsche unter Angabe der genannten Daten per E-Mail oder per Telefon an den Veranstalter. Dieser fordert den Teilnahmewilligen sodann mit einer manuell und nicht automatisch erstellten Antwort auf, die Reservierungsgebühr auf ein gleichzeitig mitgeteiltes Treuhandkonto zu übermitteln. Erst mit dem Eingang der Zahlung auf dem Treuhandkonto ist die Reservierung verbindlich abgeschlossen. Die Verlosung selbst findet ebenfalls außerhalb des Internets statt.
Dass das Glücksspiel des Antragstellers in Form der Hausverlosung nicht im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV im Internet veranstaltet wird, bestätigt schließlich auch der Sinn und Zweck dieser Regelung. Ziel des Internetverbots ist es, die Spiel- und Wettsucht zu bekämpfen sowie einen effektiven Jugendschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 5/10
Legt man dies zugrunde, so ist auch nach seinem Sinn und Zweck § 4 Abs. 4 GlüStV nicht auf die Hausverlosung des Antragstellers anwendbar. Denn der Reservierungswunsch, ist auch dann unverbindlich, wenn er nicht ohnehin per Telefon, sondern per E-Mail an den Veranstalter übermittelt wird. Verbindlich reserviert ist ein Los vielmehr erst dann, wenn der Veranstalter den Teilnahmewilligen außerhalb des Internets unter Angabe des dafür vorgesehenen Treuhandkontos zur Zahlung aufgefordert hat und die Zahlung dort eingegangen ist.
Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich auch durch die Systematik des Glücksspielstaatsvertrags. Neben dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, im Internet öffentliche Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln, enthält dieser in § 5 Abs. 3 GlüStV auch das Verbot, für öffentliches Glücksspiel im Internet zu werben. Dies macht eine Abgrenzung von Veranstaltung und Vermittlung einerseits und Werbung andererseits erforderlich und zeigt, dass nicht jeder Internetauftritt, der die Möglichkeit der Teilnahme an einem Glücksspiel betrifft, ein Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen darstellt, sondern auch Werbung für ein Glücksspiel sein kann, das anderweitig veranstaltet wird.“
Die ausschließlich für Glücksspielangebote im Internet zuständige Regierung von Mittelfranken war damit für die verfahrensgegenständliche Untersagung nicht zuständig.
Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße): Staatliches Monopol für Sportwetten unionsrechtswidrig - private Veranstalter und Vermittler brauchen aber behördliche Erlaubnis
Pressemitteilung Nr. 11/12 des Verwaltungsgerichts Neustadt
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat in mehreren Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Sportwettenvermittlern entschieden.
Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 war die Frage, ob in Deutschland die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Form eines Monopols nur von den Lottogesellschaften der Länder ausgeübt werden darf oder ob auch private Sportwettenveranstalter und -vermittler – insbesondere aufgrund der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit - zugelassen werden müssen, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, u.a. auch des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte jetzt zum einen über Klagen gegen Untersagungsverfügungen bzw. Betriebsschließungen zu befinden, die auf der Grundlage des Landesglücksspielgesetzes vom 3. Dezember 2007 bzw. seiner geänderten Fassung vom 22. Dezember 2008 ergangen waren und zur Begründung im Wesentlichen nur darauf abstellten, dass aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols die Tätigkeit Privater auf diesem Gebiet generell unzulässig sei und unerlaubtes Glücksspiel darstelle. Diese Behördenentscheidungen erklärte das Gericht für rechtswidrig. Das staatliche Sportwettenmonopol, das in Rheinland-Pfalz durch die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit den sog. Oddset-Wetten ausgeübt werde, sei mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar. Die strengen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof an eine solche Monopolregelung stelle (u.a. konsequente Suchtbekämpfung in allen Glücksspielbereichen, keine Anreize zum Glücksspiel durch Werbemaßnahmen und Imagekampagnen), seien in Deutschland generell und auch in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt (Urteile vom 13. Februar 2012, Az.: 5 K 568/11.NW und 5 K 445/11.NW).
Zum andern betrafen die Klageverfahren Untersagungsverfügungen neueren Datums, die die nach dem Landesglücksspielgesetz dafür zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier damit begründet hatte, dass die privaten Sportwettenvermittler – wie auch die Veranstalter, an die sie die Wetten vermitteln - für ihre Tätigkeit gem. § 4 des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit § 6 Landesglücksspielgesetz eine behördliche Erlaubnis haben müssten. Solche Untersagungsverfügungen hielt das Gericht für rechtmäßig. Der Erlaubnisvorbehalt als solcher sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden und bleibe unabhängig davon gültig, dass die das Monopol betreffenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Landesglücksspielgesetzes nicht mehr angewendet werden dürften. Der Umstand, dass die Erlaubnisvoraussetzungen selbst bisher nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt seien, sei unschädlich. Das rheinland-pfälzische Innenministerium habe nach der wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 vorsorglich ein Erlaubnisverfahren eröffnet, die Anforderungen an die Erlaubniserteilung im Oktober 2010 zusammengestellt und sie den Interessenten mitgeteilt. Insbesondere das Verbot von Internetwetten und von Live-Wetten finde seine Grundlage in den weitergeltenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags. Dass die Frage noch ungeklärt sei, wie viele private Wettvermittlungsstellen für Sportwetten in Rheinland-Pfalz zugelassen werden könnten, sei unschädlich und lasse das Erlaubnisverfahren nicht diskriminierend erscheinen (Urteile vom 13. Februar 2012, Az.: 5 K 513/11.NW und 5 K 888/11.NW).
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Die Entscheidungen können per E-Mail: poststelle@vgnw.mjv.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat in mehreren Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Sportwettenvermittlern entschieden.
Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 war die Frage, ob in Deutschland die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Form eines Monopols nur von den Lottogesellschaften der Länder ausgeübt werden darf oder ob auch private Sportwettenveranstalter und -vermittler – insbesondere aufgrund der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit - zugelassen werden müssen, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, u.a. auch des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte jetzt zum einen über Klagen gegen Untersagungsverfügungen bzw. Betriebsschließungen zu befinden, die auf der Grundlage des Landesglücksspielgesetzes vom 3. Dezember 2007 bzw. seiner geänderten Fassung vom 22. Dezember 2008 ergangen waren und zur Begründung im Wesentlichen nur darauf abstellten, dass aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols die Tätigkeit Privater auf diesem Gebiet generell unzulässig sei und unerlaubtes Glücksspiel darstelle. Diese Behördenentscheidungen erklärte das Gericht für rechtswidrig. Das staatliche Sportwettenmonopol, das in Rheinland-Pfalz durch die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit den sog. Oddset-Wetten ausgeübt werde, sei mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar. Die strengen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof an eine solche Monopolregelung stelle (u.a. konsequente Suchtbekämpfung in allen Glücksspielbereichen, keine Anreize zum Glücksspiel durch Werbemaßnahmen und Imagekampagnen), seien in Deutschland generell und auch in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt (Urteile vom 13. Februar 2012, Az.: 5 K 568/11.NW und 5 K 445/11.NW).
Zum andern betrafen die Klageverfahren Untersagungsverfügungen neueren Datums, die die nach dem Landesglücksspielgesetz dafür zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier damit begründet hatte, dass die privaten Sportwettenvermittler – wie auch die Veranstalter, an die sie die Wetten vermitteln - für ihre Tätigkeit gem. § 4 des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit § 6 Landesglücksspielgesetz eine behördliche Erlaubnis haben müssten. Solche Untersagungsverfügungen hielt das Gericht für rechtmäßig. Der Erlaubnisvorbehalt als solcher sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden und bleibe unabhängig davon gültig, dass die das Monopol betreffenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Landesglücksspielgesetzes nicht mehr angewendet werden dürften. Der Umstand, dass die Erlaubnisvoraussetzungen selbst bisher nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt seien, sei unschädlich. Das rheinland-pfälzische Innenministerium habe nach der wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 vorsorglich ein Erlaubnisverfahren eröffnet, die Anforderungen an die Erlaubniserteilung im Oktober 2010 zusammengestellt und sie den Interessenten mitgeteilt. Insbesondere das Verbot von Internetwetten und von Live-Wetten finde seine Grundlage in den weitergeltenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags. Dass die Frage noch ungeklärt sei, wie viele private Wettvermittlungsstellen für Sportwetten in Rheinland-Pfalz zugelassen werden könnten, sei unschädlich und lasse das Erlaubnisverfahren nicht diskriminierend erscheinen (Urteile vom 13. Februar 2012, Az.: 5 K 513/11.NW und 5 K 888/11.NW).
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Die Entscheidungen können per E-Mail: poststelle@vgnw.mjv.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.
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