Mittwoch, 14. März 2012

Verwaltungsgericht Stuttgart: Wenn es regnet, Kaufpreis zurück"...Werbeaktion als Glücksspiel? mündliche Verhandlung

PRESSEMITTEILUNG vom 08.03.2012

Am

Donnerstag, den 15. März 2012, 10.30 Uhr

verhandelt die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 2, über die Klage der Betreiberin eines Einrichtungshauses gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass es sich bei einer von ihr geplanten Werbeaktion nicht um ein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glückspielstaatsvertrages - GlüStV - handelt.

Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus. Unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ plant die Klägerin eine Werbeaktion. An dieser Aktion können sich Kunden beteiligen, die innerhalb des Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren in einer Kaufpreishöhe von mindestens 100 € beziehen. Sollte es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnen, so erhält der Teilnehmer den Kaufpreis in voller Höhe zurückerstattet.

Das Regierungspräsidium ist der Auffassung, dass es sich bei der Aktion um ein öffentliches Glücksspiel in Form von Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses i. S. v. § 3 Absatz 1 Satz 3 des Glücks-spielstaatsvertrags handele, das mangels Erlaubnisfähigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 GlüStV verboten sei. Die Teilhabe an der Gewinnchance setze die Entrichtung eines Kaufpreises in Höhe von mindestens 100 € voraus, so dass der Kaufpreis für diesen Einkauf ein Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV darstelle.
Mit ihrer am 02.12 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin dagegen geltend, da die Kunden schlicht Waren kaufen würden, zu denen im Rahmen einer Werbeaktion zusätzlich eine Gewinnchance eingeräumt werde, stelle der Kaufpreis kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance dar. Damit fehle der Werbeaktion der glücksspielrechtliche Charakter. Auch der Sinn und Zweck des Staatvertrages, welcher in der Suchtprävention liege, gebiete keine Erstreckung des Ent-geltbegriffes auf den vorliegenden Fall. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum andere Unternehmen - darunter auch Konkurrenten der Klägerin - gegenwärtig und in der Vergangenheit vergleichbare Werbeaktionen unbeanstandet hätten durchführen dürfen.

Die Verhandlung (Az.: 4 K 4251/11) ist öffentlich.

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