von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG
Die binnnengrenzüberschreitende Vermittlung von Verträgen über Sportwetten ist derzeit nicht strafbar. Dies hat kürzlich das Amtsgericht Augsburg bestätigt und deswegen einen von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler freigesprochen (Urteil vom 30. November 2011, Az. 12 Ds 102 Js 113892/09 (2)). Nach den zutreffenden Feststellungen des Gerichts liegt derzeit bereits objektiv eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht vor.
Das Amtsgericht Augsburg verweist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und hält fest, dass das staatliche Monopol für Sportwetten nicht mit Europarecht vereinbar ist, da es eine „unverhältnismäßige Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit“ darstellt:
„Somit steht für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ebenso wie für das erkennende Gericht fest, dass das staatliche Sportwettenmonopol auch nach dem seit 1.1.2008 geltenden Glückspielstaatsvertrag den europarechtlichen Vorgaben nicht entspricht und deswegen nicht anzuwenden ist. Die Begründung einer Erlaubnispflicht ist nämlich vor dem Hintergrund der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu sehen. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung (Nachweise siehe bei AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 25.07.2011, AZ 249 Ds 14 Js 2738/10 (3/11), 249 Ds 3/11, Rdnr. 8 in JURIS) festgestellt, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch einen Erlaubnisvorbehalt nur in Betracht kommt, wenn diese Beschränkung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Das bedeutet, dass die Beschränkung geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beiträgt. Eben dies verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Recht.
Es ist daher festzuhalten, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen Europarecht verstößt und deswegen nicht anwendbar ist.“
Auch mit dem Erlaubnisvorbehalt kann nach Überzeugung des Amtsgerichts eine Strafbarkeit nicht begründet werden:
„Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Erlaubnisvorbehalt in seiner derzeitigen Form ausschließlich der Sicherung des staatlichen Monopols dient. Auch der am 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag sieht die Beibehaltung eines Monopols vor. Gerade der vorliegende Fall untermauert diesen Zusammenhang, wird doch die Unterlassungsverfügung der Stadt Augsburg vom 13.05.2009 (vgl. BI. 29 ff. d. A.) ausschließlich auf das Bestehen eines staatlichen Monopols gestützt. Der Angeklagte hatte deswegen schlicht keine Möglichkeit, eine Erlaubnis für sein Sportwettenangebot zu bekommen. Dies führt nach der Rechtsprechung des EuGH (zitiert im o.g. Beschluss des AG Berlin-Tiergarten vom 25.07.2011, Rdnr. 18) dazu, dass eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Angeklagten entfällt. Es wäre ihm nämlich unter keinen Umständen möglich gewesen, eine Erlaubnis für das Vermitteln privater Sportwetten zu erhalten, weil die Behörde diese unter Hinweis auf ein - wie dargelegt europarechtswidriges - staatliches Monopol ohnehin abgelehnt hätte und hat. Eine andere Handhabung würde nach Auffassung des Gerichts dazu führen, dass über den Umweg des Strafrechts eine gegen Europarecht verstoßende Gesetzeslage durchgesetzt werden könnte.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten scheidet daher bereits aus objektiven Gründen aus.“
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