von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nachdem die meisten Rechtsfragen inzwischen durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geklärt sind, wird die Regulierung des Glücksspielmarktes nunmehr auch verstärkt politisch auf europäischer Ebene diskutiert. Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Michel Barnier kündigte in der letzten Woche an, dass die Europäische Kommission am 9. November 2010 ein Grünbuch zum Glücksspielmarkt veröffentlichen werde. Er begründete dies u.a. damit, dass es sich bei Online-Glücksspielen um eine europäische Realität handele.
Ein derartiges Grünbuch (green paper) ist in der EU-Terminologie eine Diskussionsgrundlage und mündet nach einem Konsultationsprozess in der Regel in einem Weißbuch (white paper), in dem konkrete Schritte und Regelungen vorgeschlagen werden. Es handelt sich damit um einen ersten Schrift zu einer europäischen Harmonisierung der Glücksspielregelungen durch eine Einigung auf Mindeststandards.
Nach Aussage von Barnier sollen in dem Grünbuch unterschiedliche Aspekte des Glücksspielmarktes behandelt werden. Namentlich nannte er die Betrugsbekämpfung, den Schutz von Verbraucherdaten und den Schutz Minderjähriger. Auch die Blockierung illegaler Webseiten soll ein Thema sein.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Dienstag, 19. Oktober 2010
Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren vom 8. September 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols bestätigt. Das Gericht begründet dies mit dem Fehlen der vom EuGH geforderten konsequenten und konsistenten Ausgestaltung. Es hat daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine unmittelbar vor den EuGH-Urteilen erlassene Untersagungsverfügung des Landes Berlin gewährt (Beschluss vom 6. Oktober 2010, Az. 35 L 354.10). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiterhin an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher Wettangebote weiterleiten.
Das Verwaltungsgericht sieht sich durch die Urteile des EuGH nachhaltig bestätigt und nimmt auf die Parallelität der verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Monopols Bezug:
„Auf die die ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigenden Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 8. September 2010 (Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] und Rs. C-46/08 [Carmen Media], unter http://curia.europa.eu) kann zur weiteren Begründung verwiesen werden (zur "Parallelität" der verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines staatlichen Wettmonopols vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01, juris, Rn. 144).“
Das Verwaltungsgericht verweist auf die nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche Gesamtbetrachtung des glückspielrechtlichen Regelungssystems (entgegen der von Monopolbefürwortern bislang vertretenen „sektoralen“, d. h. auf den „Sektor“ der Sportwetten beschränkten Kohärenz). Bereits wenn eine Anforderung des EuGH nicht erfüllt sei, fehle die erforderliche Kohärenz:
„Soweit der Antragsgegner schließlich meint, der Europäische Gerichtshof halte europarechtliche Zweifel an der Kohärenz nur dann für gerechtfertigt, wenn kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt seien, ist ihm auch insoweit nicht zuzustimmen. Die Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof rekurriert auf die Vorlagefragen der nationalen Gerichte und nimmt dazu deren Ausführungen in Bezug. Hieraus ist daher nicht abzuleiten, dass ausschließlich dann, wenn die formulierten Feststellungen zu treffen sind, berechtigter Anlass zur Schlussfolgerung fehlender Kohärenz und Systematik bestehen kann, sondern insbesondere in diesem Fall. Dieses Verständnis folgt im Übrigen auch daraus, dass in der Entscheidung zur Rechtssache C-46/08 [Carmen Media] insoweit zwei Feststellungen benannt sind (dort Rn. 71), im Urteil in der Rechtssache C-316/07 u. a. [Stoß u. a.] hingegen drei (dort Rn. 107 zu iv]; der Antragsgegner zitiert hiervon indes nur zwei und dabei auch eine, die in der erstgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht aufgeführt ist).“
Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren vom 8. September 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols bestätigt. Das Gericht begründet dies mit dem Fehlen der vom EuGH geforderten konsequenten und konsistenten Ausgestaltung. Es hat daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine unmittelbar vor den EuGH-Urteilen erlassene Untersagungsverfügung des Landes Berlin gewährt (Beschluss vom 6. Oktober 2010, Az. 35 L 354.10). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiterhin an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher Wettangebote weiterleiten.
Das Verwaltungsgericht sieht sich durch die Urteile des EuGH nachhaltig bestätigt und nimmt auf die Parallelität der verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Monopols Bezug:
„Auf die die ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigenden Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 8. September 2010 (Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] und Rs. C-46/08 [Carmen Media], unter http://curia.europa.eu) kann zur weiteren Begründung verwiesen werden (zur "Parallelität" der verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines staatlichen Wettmonopols vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01, juris, Rn. 144).“
Das Verwaltungsgericht verweist auf die nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche Gesamtbetrachtung des glückspielrechtlichen Regelungssystems (entgegen der von Monopolbefürwortern bislang vertretenen „sektoralen“, d. h. auf den „Sektor“ der Sportwetten beschränkten Kohärenz). Bereits wenn eine Anforderung des EuGH nicht erfüllt sei, fehle die erforderliche Kohärenz:
„Soweit der Antragsgegner schließlich meint, der Europäische Gerichtshof halte europarechtliche Zweifel an der Kohärenz nur dann für gerechtfertigt, wenn kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt seien, ist ihm auch insoweit nicht zuzustimmen. Die Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof rekurriert auf die Vorlagefragen der nationalen Gerichte und nimmt dazu deren Ausführungen in Bezug. Hieraus ist daher nicht abzuleiten, dass ausschließlich dann, wenn die formulierten Feststellungen zu treffen sind, berechtigter Anlass zur Schlussfolgerung fehlender Kohärenz und Systematik bestehen kann, sondern insbesondere in diesem Fall. Dieses Verständnis folgt im Übrigen auch daraus, dass in der Entscheidung zur Rechtssache C-46/08 [Carmen Media] insoweit zwei Feststellungen benannt sind (dort Rn. 71), im Urteil in der Rechtssache C-316/07 u. a. [Stoß u. a.] hingegen drei (dort Rn. 107 zu iv]; der Antragsgegner zitiert hiervon indes nur zwei und dabei auch eine, die in der erstgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht aufgeführt ist).“
Montag, 18. Oktober 2010
Goldmedia veröffentlicht aktuelle Prognosen zum Lottomarkt nach EuGH-Urteil
- EuGH-Urteil kritisiert deutsches Glücksspielmonopol und verlangt konsistente Regulierung
- Goldmedia vergleicht mögliche Entwicklungsszenarien des Lottomarktes bis 2015
- Ergebnis: 5 Mrd. Euro Spieleinsatz im Lottomarkt innerhalb eines „harten“ Glücksspielmonopols ohne Werbung vs. 10 Mrd. Euro bei Erlaubnis von Werbung, Online-Vertrieb und Euro-Jackpot bis 2015
- Bei Fortbestehen des Glücksspielmonopols fließen allein aus dem Lottobereich bis 2015 rund 6 Mrd. Euro weniger Steuern und Abgaben an Länderhaushalte und kulturelle Einrichtungen sowie Sport
Berlin, den 18. Oktober 2010. In seinem jüngsten Urteil hat der EuGH die derzeitige Regulierung zum deutschen Glücksspielmonopol kritisiert: Der Staat könne nicht einerseits private Anbieter mit dem Argument der Spielsucht ausschließen und andererseits für seine eigenen Glücksspielangebote Imagekampagnen schalten. Damit wurde die Debatte um eine nötige Neuregelung des Glücksspielmarktes in Deutschland wieder entfacht.
Die Auswirkungen der unterschiedlichen Optionen, die nach den EuGH-Urteilen zur Glücksspielregulierung bestehen, hat das Beratungsunternehmen Goldmedia (http://www.goldmedia.com) für das wichtigste Glücksspielsegment – den Lottomarkt – untersucht und heute in Berlin vorgestellt. Im Mai 2010 (vor dem EuGH-Urteil) hatte Goldmedia mit der Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ bereits eine umfangreiche Marktübersicht und -prognose zu allen Glücksspielbereichen veröffentlicht.
Sollte das Glücksspielmonopol mit der heutigen Begründung der Spielsuchtprävention im neuen Glücksspielstaatsvertrag 2012 zementiert werden, wäre dies in Übereinstimmung mit der aktuellen EuGH-Kritik nur mit noch umfangreicheren Werbeeinschränkungen als schon heute möglich. Die Folge wären weitere Rückgänge der Spieleinsätze im Glücksspielmarkt und weiter sinkende Staatseinnahmen.
Ein Szenario-Vergleich der Entwicklung der staatlichen Lotterie innerhalb eines Glücksspielmonopols einerseits und auf einem geöffneten Glücksspielmarkt andererseits bis zum Jahr 2015 zeigt dies deutlich: Allein beim deutschen Lotto könnten die Spieleinsätze bis 2015 von rund zehn Mrd. Euro im Jahr 2005 auf dann rund 5,4 Mrd. Euro zurückfallen und sich damit nahezu halbieren. Im Gegensatz dazu würden die Umsätze deutscher Lottounternehmen, sollte es mit einem neuen Glücksspielstaatsvertrag zur Erlaubnis von Werbung, Online-Vertrieb und Euro-Jackpot bei Lotto kommen, auf rund 10,1 Mrd. Euro Lotto-Spieleinsätzen im Jahr 2015 anwachsen.
Direkt verbunden mit den Spieleinsätzen sind die Lotto-Einnahmen der Länder und der sogenannten Destinatäre. Über Destinatäre fließen Lottomittel zum Beispiel in den Breitensport und die Kultur. Diese Staatseinnahmen könnten im Lottobereich von 2012 bis 2015 um ein Drittel zurückgehen: Denn während bei Fortbestehen des Glücksspielmonopols unter den jetzigen Bedingungen die Steuern und Abgaben aus Lotto zwischen 2012 - 2015 kumuliert nur neun Mrd. Euro ausmachen würden, wären bei einer Erlaubnis von Werbung, Online-Vertrieb und Euro-Jackpot bis zu 15 Mrd. Euro verfügbar. Der Staat würde kumuliert also insgesamt rund 5,6 Mrd. Euro an Lottomitteln verlieren, wenn am derzeitigen Glücksspielmonopol festgehalten würde.
Die Verschärfung der Werbebeschränkungen im Sinne einer vom EuGH geforderten kohärenten Glücksspielregulierung für den Fall der Fortschreibung des staatlichen Glücksspielmonopols hieße aus Goldmedia-Sicht für den Lottomarkt konkret: Imagewerbung für Lotterien (auch nur zu Informationszwecken) würde entfallen, es gäbe keine Jackpot-Werbung mehr und auch Lottoannahmestellen dürften keine Jackpot-Informationsschilder mehr aufstellen. Wer die aktuelle Jackpot-Höhe erfahren möchte, müsste aktiv im Lottogeschäft nachfragen oder sich entsprechend aktiv informieren.
Noch höher könnten die Differenzen der möglichen Entwicklungsszenarien ausfallen, würden zusätzlich auch die Ziehung der Lottozahlen im Fernsehen sowie die Berichterstattung über die Ziehungsergebnisse zur rechtlichen Absicherung des Glücksspielmonopols unterbunden werden. Diese Sendungen tragen entscheidend zur Bekanntheit der Lottoprodukte in Deutschland bei.
Jenseits der Entwicklungen im Lottomarkt sind insbesondere auch im Bereich der Pferdewetten und der gewerblichen Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit teils erheblich veränderte Rahmenbedingungen anzunehmen. Diese Segmente wurden in diesem Update der Goldmedia-Prognosen vorerst jedoch noch nicht berücksichtigt.
Die aktuellen kontroversen Diskussionen auf politischer und juristischer Ebene lassen derzeit noch keine klare Richtung der notwendigen neuen Glücksspielregulierung erkennen – noch werden verschiedene Szenarien innerhalb der Länder diskutiert. Dabei könnten auch einzelne Marktsegmente wie bspw. Sportwetten für private Anbieter geöffnet werden und andererseits aber Marktsegmente auch weiterhin als Monopol fortgeführt werden.
Chart 1: Prognose der Spieleinsätze im Lottomarkt nach Szenarien
Chart 2: Prognose Steuern und Abgaben im Lottomarkt nach Szenarien
Quelle: Die in der Pressemeldung verwendeten Daten entstammen dem „Update zur Studie Glücksspielmarkt Deutschland 2015. Teil 1: Lotteriewesen“. Die Analyse enthält aktuelle Prognosen zur Entwicklung des Lotteriewesens unter Berücksichtigung der vom EuGH im September 2010 neu gestellten Anforderungen an ein staatliches Glücksspielmonopol.
Hintergrund: In der im Mai 2010 veröffentlichten Goldmedia-Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ (Mai 2010) hat Goldmedia eine umfassende Analyse der Ist-Situation des deutschen Glücksspielmarktes veröffentlicht und Prognosen bis 2015 für verschiedene mögliche Entwicklungsszenarien berechnet. Untersucht wurden die ökonomischen Effekte bei Fortbestehen des staatlichen Glücksspielmonopols (lt. Glücksspielstaatsvertrag 2008), ferner die Auswirkungen unter neuen Bedingungen einer regulierten Zulassung privater Anbieter sowie im Falle einer umfangreichen Marktöffnung. Die Studie bietet eine fundierte Datenbasis zum Gesamtmarkt sowie zu den Spielerträgen und Marktanteilen der einzelnen Glücksspiel-Segmente Lotto, Casino, Automaten, Poker und Wetten, analysierte dabei stationäre sowie Online-Vertriebswege. Die Studie betrachtet sowohl den regulierten als auch unregulierten Glücksspielmarkt. Die neu vorgestellten Analysen zum Lotteriewesen stellen ein Update dieser Studie dar.
- Goldmedia vergleicht mögliche Entwicklungsszenarien des Lottomarktes bis 2015
- Ergebnis: 5 Mrd. Euro Spieleinsatz im Lottomarkt innerhalb eines „harten“ Glücksspielmonopols ohne Werbung vs. 10 Mrd. Euro bei Erlaubnis von Werbung, Online-Vertrieb und Euro-Jackpot bis 2015
- Bei Fortbestehen des Glücksspielmonopols fließen allein aus dem Lottobereich bis 2015 rund 6 Mrd. Euro weniger Steuern und Abgaben an Länderhaushalte und kulturelle Einrichtungen sowie Sport
Berlin, den 18. Oktober 2010. In seinem jüngsten Urteil hat der EuGH die derzeitige Regulierung zum deutschen Glücksspielmonopol kritisiert: Der Staat könne nicht einerseits private Anbieter mit dem Argument der Spielsucht ausschließen und andererseits für seine eigenen Glücksspielangebote Imagekampagnen schalten. Damit wurde die Debatte um eine nötige Neuregelung des Glücksspielmarktes in Deutschland wieder entfacht.
Die Auswirkungen der unterschiedlichen Optionen, die nach den EuGH-Urteilen zur Glücksspielregulierung bestehen, hat das Beratungsunternehmen Goldmedia (http://www.goldmedia.com) für das wichtigste Glücksspielsegment – den Lottomarkt – untersucht und heute in Berlin vorgestellt. Im Mai 2010 (vor dem EuGH-Urteil) hatte Goldmedia mit der Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ bereits eine umfangreiche Marktübersicht und -prognose zu allen Glücksspielbereichen veröffentlicht.
Sollte das Glücksspielmonopol mit der heutigen Begründung der Spielsuchtprävention im neuen Glücksspielstaatsvertrag 2012 zementiert werden, wäre dies in Übereinstimmung mit der aktuellen EuGH-Kritik nur mit noch umfangreicheren Werbeeinschränkungen als schon heute möglich. Die Folge wären weitere Rückgänge der Spieleinsätze im Glücksspielmarkt und weiter sinkende Staatseinnahmen.
Ein Szenario-Vergleich der Entwicklung der staatlichen Lotterie innerhalb eines Glücksspielmonopols einerseits und auf einem geöffneten Glücksspielmarkt andererseits bis zum Jahr 2015 zeigt dies deutlich: Allein beim deutschen Lotto könnten die Spieleinsätze bis 2015 von rund zehn Mrd. Euro im Jahr 2005 auf dann rund 5,4 Mrd. Euro zurückfallen und sich damit nahezu halbieren. Im Gegensatz dazu würden die Umsätze deutscher Lottounternehmen, sollte es mit einem neuen Glücksspielstaatsvertrag zur Erlaubnis von Werbung, Online-Vertrieb und Euro-Jackpot bei Lotto kommen, auf rund 10,1 Mrd. Euro Lotto-Spieleinsätzen im Jahr 2015 anwachsen.
Direkt verbunden mit den Spieleinsätzen sind die Lotto-Einnahmen der Länder und der sogenannten Destinatäre. Über Destinatäre fließen Lottomittel zum Beispiel in den Breitensport und die Kultur. Diese Staatseinnahmen könnten im Lottobereich von 2012 bis 2015 um ein Drittel zurückgehen: Denn während bei Fortbestehen des Glücksspielmonopols unter den jetzigen Bedingungen die Steuern und Abgaben aus Lotto zwischen 2012 - 2015 kumuliert nur neun Mrd. Euro ausmachen würden, wären bei einer Erlaubnis von Werbung, Online-Vertrieb und Euro-Jackpot bis zu 15 Mrd. Euro verfügbar. Der Staat würde kumuliert also insgesamt rund 5,6 Mrd. Euro an Lottomitteln verlieren, wenn am derzeitigen Glücksspielmonopol festgehalten würde.
Die Verschärfung der Werbebeschränkungen im Sinne einer vom EuGH geforderten kohärenten Glücksspielregulierung für den Fall der Fortschreibung des staatlichen Glücksspielmonopols hieße aus Goldmedia-Sicht für den Lottomarkt konkret: Imagewerbung für Lotterien (auch nur zu Informationszwecken) würde entfallen, es gäbe keine Jackpot-Werbung mehr und auch Lottoannahmestellen dürften keine Jackpot-Informationsschilder mehr aufstellen. Wer die aktuelle Jackpot-Höhe erfahren möchte, müsste aktiv im Lottogeschäft nachfragen oder sich entsprechend aktiv informieren.
Noch höher könnten die Differenzen der möglichen Entwicklungsszenarien ausfallen, würden zusätzlich auch die Ziehung der Lottozahlen im Fernsehen sowie die Berichterstattung über die Ziehungsergebnisse zur rechtlichen Absicherung des Glücksspielmonopols unterbunden werden. Diese Sendungen tragen entscheidend zur Bekanntheit der Lottoprodukte in Deutschland bei.
Jenseits der Entwicklungen im Lottomarkt sind insbesondere auch im Bereich der Pferdewetten und der gewerblichen Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit teils erheblich veränderte Rahmenbedingungen anzunehmen. Diese Segmente wurden in diesem Update der Goldmedia-Prognosen vorerst jedoch noch nicht berücksichtigt.
Die aktuellen kontroversen Diskussionen auf politischer und juristischer Ebene lassen derzeit noch keine klare Richtung der notwendigen neuen Glücksspielregulierung erkennen – noch werden verschiedene Szenarien innerhalb der Länder diskutiert. Dabei könnten auch einzelne Marktsegmente wie bspw. Sportwetten für private Anbieter geöffnet werden und andererseits aber Marktsegmente auch weiterhin als Monopol fortgeführt werden.
Chart 1: Prognose der Spieleinsätze im Lottomarkt nach Szenarien
Chart 2: Prognose Steuern und Abgaben im Lottomarkt nach Szenarien
Quelle: Die in der Pressemeldung verwendeten Daten entstammen dem „Update zur Studie Glücksspielmarkt Deutschland 2015. Teil 1: Lotteriewesen“. Die Analyse enthält aktuelle Prognosen zur Entwicklung des Lotteriewesens unter Berücksichtigung der vom EuGH im September 2010 neu gestellten Anforderungen an ein staatliches Glücksspielmonopol.
Hintergrund: In der im Mai 2010 veröffentlichten Goldmedia-Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ (Mai 2010) hat Goldmedia eine umfassende Analyse der Ist-Situation des deutschen Glücksspielmarktes veröffentlicht und Prognosen bis 2015 für verschiedene mögliche Entwicklungsszenarien berechnet. Untersucht wurden die ökonomischen Effekte bei Fortbestehen des staatlichen Glücksspielmonopols (lt. Glücksspielstaatsvertrag 2008), ferner die Auswirkungen unter neuen Bedingungen einer regulierten Zulassung privater Anbieter sowie im Falle einer umfangreichen Marktöffnung. Die Studie bietet eine fundierte Datenbasis zum Gesamtmarkt sowie zu den Spielerträgen und Marktanteilen der einzelnen Glücksspiel-Segmente Lotto, Casino, Automaten, Poker und Wetten, analysierte dabei stationäre sowie Online-Vertriebswege. Die Studie betrachtet sowohl den regulierten als auch unregulierten Glücksspielmarkt. Die neu vorgestellten Analysen zum Lotteriewesen stellen ein Update dieser Studie dar.
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