Freitag, 16. Juni 2017

Deutscher Sportwettenverband (DSWV): Kartenhaus Glücksspielstaatsvertrag stürzt ein

Pressemitteilung des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV)

Absage Schleswig-Holsteins macht Neuverhandlungen erforderlich


Berlin. Die geplante Reform des Glücksspielstaatsvertrags steht vor dem Aus. In dem heute vorgestellten schleswig-holsteinischen Koalitionsvertrag kündigt das Jamaika-Bündnis aus CDU, Grünen und FDP an, die Ratifizierung des Staatsvertrags auszusetzen. Damit ist die im März von den Ministerpräsidenten unterzeichnete „minimalinvasive“ Reform der deutschen Glücksspielregulierung hinfällig. Die Reform kann nämlich nur in Krafttreten, wenn alle Landesparlamente zustimmen.

Mathias Dahms, Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV), fordert deshalb zügige Neuverhandlungen der Länder:

„Nach dem Scheitern der Novelle ist es an der Zeit, den Staatsvertrag grundlegend neu zu konzipieren. Wir benötigen endlich eine qualitativ hochwertige und marktkonforme Sportwettenregulierung in Deutschland. Nur so können wir sicherstellen, dass Verbraucher- und Jugendschutz gewährleistet sind. Der DSWV steht jederzeit als Ansprechpartner für eine Neufassung der Sportwettenregulierung zur Verfügung.“

Schleswig-Holstein kündigt zugleich an, zusammen mit anderen Bundesländern einen europarechtskonformen Staatsvertrag auszuhandeln. Das Land hatte 2012 bereits erfolgreich ein eigenes Glücksspielgesetz auf den Weg gebracht und — mit grünem Licht von EU-Kommission und Europäischem Gerichtshof — Lizenzen für private Glücksspieldienstleistungen erteilt.

Mathias Dahms ergänzt:

“Schleswig-Holstein — wo die meisten DSWV-Mitglieder lizenziert sind — hat in den letzten fünf Jahren gezeigt, dass eine qualitative Regulierung mit Fokus auf Verbraucherschutz sehr gut geeignet ist, den Schwarzmarkt zurückzudrängen und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Im Gegensatz dazu hatte der Europäische Gerichtshof 2016 festgestellt, dass der Glücksspielstaatsvertrag ein rechtswidriges staatliches Sportwettenmonopol fortschreibt. Der Staatsvertrag war zuletzt auch von Seiten der Wissenschaft kritisiert worden: Im Rahmen einer faktenbasierten Evaluierung hatten der Ökonom Justus Haucap, der Jurist Martin Nolte und der Suchtforscher Heino Stöver kritisiert, dass der Glücksspielstaatsvertrag alle seine Ziele deutlich verfehle.

Über den Deutschen Sportwettenverband

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) wurde im Jahr 2014 von den führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbietern in Berlin gegründet und versteht sich als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien.

Alle Mitgliedsunternehmen verfügen über Lizenzen in EU-Mitgliedstaaten und streben eine Regulierung und Konzessionierung auch für den deutschen Markt an. Sofern sie in Deutschland aktiv sind, zahlen sie dort Steuern. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.

Mittwoch, 14. Juni 2017

Oberverwaltungsgericht Münster: Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit glücksspielrechtlicher Erlaubnis zulässig

8. Juni 2017 - Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Oberverwaltungsgericht bezogen auf zwei Spielhallen in Wuppertal entschieden, dass Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag gilt, für den weiteren Betrieb auch in Nordrhein-Westfalen ab dem 1.7.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigen. Diese kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (Verbundverbot) und einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschreitet (Mindestabstandsgebot). Sofern unter diesen Umständen nicht alle bestehenden Spielhallen weiter betrieben werden könnten, müssten die Behörden ihre Auswahlentscheidung vor dem 1.7.2017 treffen und nicht erst vor dem 1.12.2017.

Nach Einschätzung des 4. Senats, der einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage im Saarland folgt, steht in Nordrhein-Westfalen ein verfassungsgemäßes und europarechtskonformes Auswahlverfahren zur Verfügung. Glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen seien keine Dienstleistungskonzessionen und unterlägen nicht dem förmlichen Vergaberecht. Für das Auswahlverfahren gelte allerdings die aus dem Gleichbehandlungsgebot folgende Pflicht zur Transparenz, die nicht notwendig eine öffentliche Ausschreibung erfordere. Diesem Gebot entsprechend beruhe das gesetzlich vorgesehene Auswahlverfahren auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien. Es gebe ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte Maßstäbe, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen werde.

Der Senat hat im Streitfall angenommen, dass ein konkreter Verstoß der Stadt Wuppertal gegen das Transparenzgebot zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne und der Antragstellerin, einer Betreiberin zweier Bestandsspielhallen mit Sitz in Großbritannien, deshalb zuzumuten sei, zunächst einen Erlaubnisantrag zu stellen. Da die Stadt die Betreiber von Bestandsspielhallen darauf hingewiesen habe, dass die Übergangsfrist bis zum 30.11.2017 laufe, hat der Senat klargestellt, bei ihnen dürften für die Zeit bis dahin zur Vermeidung unbilliger Härten jedenfalls die Voraussetzungen für die Befreiung vom Mindestabstandsgebot und vom Verbundverbot gegeben sein; eine Härtefallbefreiung für einen jeweils angemessenen Zeitraum komme im Übrigen gerade bei vergleichsweise spät getroffenen behördlichen Auswahlentscheidungen in Betracht, um die nach einer etwaigen negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 307/17 (I. Instanz: VG Düsseldorf - 3 L 4398/16)

Pressemitteilung des OVG Münster