8. Juni 2017 - Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Oberverwaltungsgericht bezogen auf zwei Spielhallen in Wuppertal entschieden, dass Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag gilt, für den weiteren Betrieb auch in Nordrhein-Westfalen ab dem 1.7.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigen. Diese kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (Verbundverbot) und einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschreitet (Mindestabstandsgebot). Sofern unter diesen Umständen nicht alle bestehenden Spielhallen weiter betrieben werden könnten, müssten die Behörden ihre Auswahlentscheidung vor dem 1.7.2017 treffen und nicht erst vor dem 1.12.2017.
Nach Einschätzung des 4. Senats, der einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage im Saarland folgt, steht in Nordrhein-Westfalen ein verfassungsgemäßes und europarechtskonformes Auswahlverfahren zur Verfügung. Glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen seien keine Dienstleistungskonzessionen und unterlägen nicht dem förmlichen Vergaberecht. Für das Auswahlverfahren gelte allerdings die aus dem Gleichbehandlungsgebot folgende Pflicht zur Transparenz, die nicht notwendig eine öffentliche Ausschreibung erfordere. Diesem Gebot entsprechend beruhe das gesetzlich vorgesehene Auswahlverfahren auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien. Es gebe ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte Maßstäbe, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen werde.
Der Senat hat im Streitfall angenommen, dass ein konkreter Verstoß der Stadt Wuppertal gegen das Transparenzgebot zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne und der Antragstellerin, einer Betreiberin zweier Bestandsspielhallen mit Sitz in Großbritannien, deshalb zuzumuten sei, zunächst einen Erlaubnisantrag zu stellen. Da die Stadt die Betreiber von Bestandsspielhallen darauf hingewiesen habe, dass die Übergangsfrist bis zum 30.11.2017 laufe, hat der Senat klargestellt, bei ihnen dürften für die Zeit bis dahin zur Vermeidung unbilliger Härten jedenfalls die Voraussetzungen für die Befreiung vom Mindestabstandsgebot und vom Verbundverbot gegeben sein; eine Härtefallbefreiung für einen jeweils angemessenen Zeitraum komme im Übrigen gerade bei vergleichsweise spät getroffenen behördlichen Auswahlentscheidungen in Betracht, um die nach einer etwaigen negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 307/17 (I. Instanz: VG Düsseldorf - 3 L 4398/16)
Nach Einschätzung des 4. Senats, der einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage im Saarland folgt, steht in Nordrhein-Westfalen ein verfassungsgemäßes und europarechtskonformes Auswahlverfahren zur Verfügung. Glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen seien keine Dienstleistungskonzessionen und unterlägen nicht dem förmlichen Vergaberecht. Für das Auswahlverfahren gelte allerdings die aus dem Gleichbehandlungsgebot folgende Pflicht zur Transparenz, die nicht notwendig eine öffentliche Ausschreibung erfordere. Diesem Gebot entsprechend beruhe das gesetzlich vorgesehene Auswahlverfahren auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien. Es gebe ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte Maßstäbe, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen werde.
Der Senat hat im Streitfall angenommen, dass ein konkreter Verstoß der Stadt Wuppertal gegen das Transparenzgebot zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne und der Antragstellerin, einer Betreiberin zweier Bestandsspielhallen mit Sitz in Großbritannien, deshalb zuzumuten sei, zunächst einen Erlaubnisantrag zu stellen. Da die Stadt die Betreiber von Bestandsspielhallen darauf hingewiesen habe, dass die Übergangsfrist bis zum 30.11.2017 laufe, hat der Senat klargestellt, bei ihnen dürften für die Zeit bis dahin zur Vermeidung unbilliger Härten jedenfalls die Voraussetzungen für die Befreiung vom Mindestabstandsgebot und vom Verbundverbot gegeben sein; eine Härtefallbefreiung für einen jeweils angemessenen Zeitraum komme im Übrigen gerade bei vergleichsweise spät getroffenen behördlichen Auswahlentscheidungen in Betracht, um die nach einer etwaigen negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 307/17 (I. Instanz: VG Düsseldorf - 3 L 4398/16)
Pressemitteilung des OVG Münster
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