Freitag, 18. Oktober 2013

Goldmedia: Neue Studie zum Glücksspielmarkt Deutschland erschienen

Pressemitteilung von Goldmedia

Berlin, 17. Oktober 2013. Vor mehr als einem Jahr trat in Deutschland eine neue Glücksspielregulierung in Kraft. Ob sie die richtigen Weichen stellt, wird seitdem heftig diskutiert. Den Status quo und die künftigen Auswirkungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GlüÄndStV) hat das Beratungsunternehmen Goldmedia (http://www.goldmedia.com) analysiert und jetzt in einer umfangreichen Studie veröffentlicht.

Glücksspielmarkt 2012

Der deutsche Glücksspielmarkt umfasst die vier Spielarten Lotterien, Wetten, Casinos sowie Automaten. Da die Höhe der Gewinnauszahlungen bei den einzelnen Spielarten stark variiert, lassen sich die Segmente am besten anhand von Brutto-Spielerträgen (Spieleinsatz abzüglich Auszahlungen) vergleichen. Im Jahr 2012 wurde mit Glücksspielen in Deutschland ein Brutto-Spielertrag von insgesamt 10,7 Mrd. Euro erwirtschaftet. Mit 4,4 Mrd. Euro generierten die gewerblichen Betreiber von stationären Spielautomaten den größten Anteil. Danach folgen die staatlichen Lotterieprodukte des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB), die kumuliert einen Gesamtertrag von 3,2 Mrd. Euro ausweisen. (Siehe Grafik)

Sportwettenmarkt 2012

Im Zentrum der Studie stehen Analysen zum Sportwettenmarkt. Der gesamte Wetteinsatz betrug hier im Jahr 2012 6,8 Mrd. Euro, bei ca. 1,0 Mrd. Euro Brutto-Spielertrag. Der Anteil des regulierten Sportwettenmarktes (Pferdewetten, Oddset und Fußballtoto) lag bei nur 3,6 Prozent. Im neuen Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 wurde die Öffnung des Sportwettenmarktes vorgesehen. Diese ist allerdings administrativ noch nicht umgesetzt worden. Der deutsche Markt agiert derzeit weiter in einer rechtlichen Grauzone.

Ergänzt wird die Status-quo-Betrachtung der Situation in Deutschland durch einen internationalen Vergleich der Glücksspielregulierungen ausgewählter europäischer Länder.

Studie mit Prognosen und Vergleichsszenarien bis 2017

Die Studie prognostiziert die Entwicklungen im Bereich Sportwetten sowie Online-Casino- und Online-Pokerspiele für den vollständig umgesetzten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bis zum Jahr 2017. Zudem wurde ein hypothetisches Vergleichsszenario berechnet, das auf einem Regulierungsmodell basiert, wie es von 2011 bis 2012 in Schleswig-Holstein galt.

Wie die Prognosen der Studie zeigen, werden auch vier Jahre nach der Marktöffnung rund 70 Prozent der Umsätze von Anbietern generiert, die sich nicht an die Maßgaben des neuen Glücksspielstaatsvertrages halten und sich der deutschen Regulierung entziehen. Grund hierfür ist die Ausgestaltung des GlüÄndStV, die es den regulierten deutschen Anbietern erschwert, sich im Wettbewerb mit ausländischen Anbietern zu behaupten.

Grafik: Glücksspielmarkt Deutschland, 2012 nach Brutto-Spielerträgen

Information zur StudieDie Studie "Glücksspielmarkt Deutschland 2017" enthält aktuelle Marktdaten und Prognosen zum Glücksspielmarkt in Deutschland. Sie ist die Nachfolgepublikation von "Glücksspielmarkt 2015" (2010). Seitdem gab es in Deutschland erhebliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportwetten durch den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Auf der Basis einer detaillierten Analyse des deutschen Sportwettenmarktes und des deutschen Online-Marktes für Glücksspiel (Online-Casinospiele und Online-Poker) im Jahr 2012 enthält die Studie eine Prognose der Marktentwicklung bei Sportwetten sowie Online-Casino- und Online-Pokerspielen bis 2017. Zudem wird in einem hypothetischen Vergleichsszenario die nationale Entwicklung unter den Bedingungen einer regulierten Marktöffnung nach dem Vorbild des in Schleswig-Holstein gültigen Regulierungsmodells dargestellt. Die Analyse basiert auf Unternehmenskennziffern und leitfragengestützten Experten-Interviews, die mit Anbietern aus dem deutschen Glücksspielmarkt geführt wurden.

Die Studie kann kostenpflichtig bestellt werden unter:
http://www.goldmedia.com/gluecksspielmarkt-2017-studie.html

Die Key Facts zur Studie (18 Seiten) stellt Goldmedia Interessenten kostenlos zur Verfügung. Bestellung über die Webseite: www.Goldmedia.com

Donnerstag, 17. Oktober 2013

Bundesverwaltungsgericht: Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ ist kein Glücksspiel

Pressemitteilung Nr. 73/2013
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass das im Internet veranstaltete und beworbene Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags ist.
 
Die Klägerin, ein in Berlin ansässiges Medienunternehmen, bot im Internet für die Bundesliga-Saison 2009/2010 das Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ an. Die Teilnehmer konnten gegen Zahlung von 7,99 € unter Einsatz eines Spielbudgets eine fiktive Fußballmannschaft aus 18 Spielern der Bundesliga zusammenstellen, die Aufstellung zu jedem Spieltag der Bundesliga neu festlegen und auf der Grundlage einer Jury-Bewertung der Leistung dieser Spieler Tabellenplätze in drei fiktiven Ligen erringen. Ein Teilnehmer durfte höchstens zehn Teams aufstellen, von denen jedes dritte kostenlos war. An die Bestplatzierten wurden Geld- und Sachgewinne ausgeschüttet. Der Super-Manager der Saison 2009/2010 gewann 100 000 € in bar. Das Regierungspräsidium Karlsruhe verbot der Klägerin das Veranstalten und Bewerben dieses Spiels sowie sonstiger Glücksspiele im Internet. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung aufgehoben und festgestellt, das „Super-Manager“-Spiel falle nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag.

Die Revision des beklagten Landes Baden-Württemberg hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das „Super-Manager“-Spiel ist nicht als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) einzuordnen. Diese Vorschrift setzt neben der Zufallsabhängigkeit des Gewinns voraus, dass im Rahmen des Spiels ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird. Dazu muss es sich in Anlehnung an den strafrechtlichen Glücksspielbegriff um einen Einsatz handeln, aus dem sich die Gewinnchance ergibt. Hingegen genügt nicht, dass eine bloße Teilnahmegebühr („Eintrittsgeld“) gefordert wird. Sie vermittelt lediglich die Berechtigung zum Mitspielen, ohne im Zusammenhang mit der Gewinnchance zu stehen. Das Entgelt für das „Super-Manager“-Spiel stellt lediglich eine solche Teilnahmegebühr dar. Es gestattet nur, am Spiel überhaupt teilzunehmen. Erst an die Zusammenstellung des Teams, an die allwöchentliche Aufstellung der Mannschaft und deren Erfolg knüpft sich die Gewinnchance. Eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die weitgehenden Beschränkungen des Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag sollen der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienen. Sie sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Das ist nicht der Fall bei Spielen, deren Gefährlichkeit allenfalls gering ist und durch weniger einschneidende Regelungen beherrscht werden kann. So liegt es nach den – zwischen den Beteiligten unstreitigen – Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei dem „Super-Manager“-Spiel. Insbesondere lassen die Spielregeln es nicht zu, während der Laufzeit des Spiels weitere Geldbeträge aufzuwenden in der Erwartung, erlittene Misserfolge auszugleichen. Verbleibenden Gefahren kann im Rahmen des Gewerberechts begegnet werden.
 
BVerwG 8 C 21.12 – Urteil vom 16. Oktober 2013
 
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 6 S 389/11 – Urteil vom 23. Mai 2012
VG Karlsruhe 3 K 3226/09 – Urteil vom 18. Oktober 2010
 
§ 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag lautet:
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. (…)