Andreas Fier von den "Westfälischen Nachrichten" interviewte den Geschäftsführer des Staatsunternehmens Westlotto, Dr. Winfried Wortmann, über das "Lottospiel der Zukunft". Ein wichtiges Thema war der Vertrieb über das Internet.
Auszüge hieraus:
Wird es auch wieder möglich sein, den Lottoschein im Internet abzugeben?
Wortmann: Wir können uns gut vorstellen, als staatlicher Veranstalter ins Internet zurückzukehren. Es gibt genügend Möglichkeiten, im Internet vor Spielsucht zu schützen. Etwa durch begrenzte Einsätze und Spielzeiten.
Wird Lotto damit für junge Spieler attraktiver?
Wortmann: Ja, das Internet ist ein wichtiger Vertriebsweg. Wir gehen davon aus, dass viele Internetanbieter ihre Sportwetten als Türöffner für andere illegale Glücksspiele sehen, die höhere Margen bieten. Allein der Umsatz beim Onlinepoker liegt nach bundesweiten Schätzungen zwischen vier und fünf Milliarden Euro. Als Monopolanbieter sehen wir uns deshalb in der Pflicht, attraktive Spiele anzubieten, die nicht süchtig machen.
http://www.westfaelische-nachrichten.de/aktuelles/wirtschaft/1145960_Lotto_will_zurueck_ins_Internet.html
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 24. Oktober 2009
Private Spielbanken: Privatisierung mit Augenmaß
Berlin, 23. Oktober 2009. Der Bundesverband privater Spielbanken (BupriS) begrüßt die Koalitionsvereinbarung von CDU und FDP in Schleswig-Holstein zur Kündigung des Glücksspielstaatsvertrages und zur Privatisierung der Spielbanken. Die Kündigung des Staatsvertrages schafft die Voraussetzung für eine gesetzliche Neuregelung des Glücksspielrechts mit anspruchsvollem Konzessionsmodell und wirksamen Spielerschutz. Damit können nach Ansicht des Bundesverbandes privater Spielbanken die Schwächen und Nachteile des Glücksspielstaatsvertrages überwunden werden. Die Privatisierung der Spielbanken schafft Raum für einen wirtschaftlichen und verantwortungsvollen Betrieb der Spielbanken in Schleswig-Holstein, wenn die Betreiber nach strenger Prüfung für begrenzte Glücksspielangebote zugelassen werden.
Martin Reeckmann, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Spielbanken, sagte am Freitag in Berlin: "Die in den Glücksspielstaatsvertrag gesetzten Hoffnungen auf Verbesserung des Spielerschutzes haben sich nur teilweise erfüllt. Weite Teile des Glücksspielmarkts sind unverändert nicht mit wirksamer Spielsuchtprävention und aufsichtsbehördlicher Kontrolle ausgestattet. In Spielbanken gesperrte Spieler wandern in Spielhallen und ins Internet ab. Das totale Internetverbot hat obendrein zu erheblichen Verlagerungen von Umsätzen in das Ausland geführt. Der Förderung von Breitensport, Kultur und Wohlfahrt hat der Glücksspielstaatsvertrag einen Bärendienst erwiesen."
Er fügte hinzu: "Die Alternative zum Glücksspielstaatsvertrag liegt nicht in einer uferlosen Öffnung des Glücksspielmarkts nach dem Prinzip der Gewerbefreiheit. Angezeigt ist vielmehr eine standort- und produktbezogene Begrenzung der Angebote und eine effektive Aufsicht durch spezialisierte Behörden. Die gesetzliche Regulierung insgesamt muss dem Gefährdungspotential der einzelnen Glücksspielprodukte entsprechen und dementsprechend abgestuft sein. Es hat wenig Sinn, einerseits für 80 Spielbankstandorte Sozialkonzepte und Zutrittskontrollen vorzuschreiben und sich andererseits bei den Glücksspielangeboten der über 12.000 Spielhallen in Deutschland vor einer wirksamen Regulierung zu drücken."
Deshalb fordert der Bundesverband privater Spielbanken (BupriS) den Gesetzgeber auf, bundesweit für ein einheitlich hohes Niveau des Spielerschutzes beim Glücksspiel zu sorgen. Die streng limitierten Spielbanken sind bei ihren erheblichen Anstrengungen für den Spielerschutz allein gelassen, wenn der Gesetzgeber weit verbreitete und risikobehaftete Glücksspielangebote nicht gleichwertig reguliert, so Martin Reeckmann.
Empirische Untersuchungen zur Glücksspielsucht zeigen eindeutig, dass das Spiel an gewerblichen Geldspielautomaten mit weitem Abstand die gefährlichste Form des Glücksspiels ist. Alle Untersuchungen sind sich über die Reihenfolge der Bedeutung der verschiedenen Formen des Glücksspiels einig. Das Hauptproblem für pathologische Spieler sind die sog. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten, nicht die Spielbanken.
Dieses Ergebnis ist einhellig in allen Studien. Die Prozentangaben schwanken hier bei Mehrfachnennungen zwischen 80 und 90 Prozent. Etwa die Hälfte der krankhaften Spieler hat die Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten als Hauptproblem erlebt. Hier schwanken die Angaben zwischen 42 und 69 Prozent.
Quelle: Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)
Martin Reeckmann, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Spielbanken, sagte am Freitag in Berlin: "Die in den Glücksspielstaatsvertrag gesetzten Hoffnungen auf Verbesserung des Spielerschutzes haben sich nur teilweise erfüllt. Weite Teile des Glücksspielmarkts sind unverändert nicht mit wirksamer Spielsuchtprävention und aufsichtsbehördlicher Kontrolle ausgestattet. In Spielbanken gesperrte Spieler wandern in Spielhallen und ins Internet ab. Das totale Internetverbot hat obendrein zu erheblichen Verlagerungen von Umsätzen in das Ausland geführt. Der Förderung von Breitensport, Kultur und Wohlfahrt hat der Glücksspielstaatsvertrag einen Bärendienst erwiesen."
Er fügte hinzu: "Die Alternative zum Glücksspielstaatsvertrag liegt nicht in einer uferlosen Öffnung des Glücksspielmarkts nach dem Prinzip der Gewerbefreiheit. Angezeigt ist vielmehr eine standort- und produktbezogene Begrenzung der Angebote und eine effektive Aufsicht durch spezialisierte Behörden. Die gesetzliche Regulierung insgesamt muss dem Gefährdungspotential der einzelnen Glücksspielprodukte entsprechen und dementsprechend abgestuft sein. Es hat wenig Sinn, einerseits für 80 Spielbankstandorte Sozialkonzepte und Zutrittskontrollen vorzuschreiben und sich andererseits bei den Glücksspielangeboten der über 12.000 Spielhallen in Deutschland vor einer wirksamen Regulierung zu drücken."
Deshalb fordert der Bundesverband privater Spielbanken (BupriS) den Gesetzgeber auf, bundesweit für ein einheitlich hohes Niveau des Spielerschutzes beim Glücksspiel zu sorgen. Die streng limitierten Spielbanken sind bei ihren erheblichen Anstrengungen für den Spielerschutz allein gelassen, wenn der Gesetzgeber weit verbreitete und risikobehaftete Glücksspielangebote nicht gleichwertig reguliert, so Martin Reeckmann.
Empirische Untersuchungen zur Glücksspielsucht zeigen eindeutig, dass das Spiel an gewerblichen Geldspielautomaten mit weitem Abstand die gefährlichste Form des Glücksspiels ist. Alle Untersuchungen sind sich über die Reihenfolge der Bedeutung der verschiedenen Formen des Glücksspiels einig. Das Hauptproblem für pathologische Spieler sind die sog. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten, nicht die Spielbanken.
Dieses Ergebnis ist einhellig in allen Studien. Die Prozentangaben schwanken hier bei Mehrfachnennungen zwischen 80 und 90 Prozent. Etwa die Hälfte der krankhaften Spieler hat die Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten als Hauptproblem erlebt. Hier schwanken die Angaben zwischen 42 und 69 Prozent.
Quelle: Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)
Mittwoch, 21. Oktober 2009
Sportwetten und Glücksspiele - brauchen wir ein staatliches Monopol?
Dr. Stefanie Beier, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Leibniz Universität Hannover
Center for Sports Management untersucht den Sportwettenmarkt
Das Spiel mit dem Glück ist in Deutschland streng reglementiert. Durch das Glücksspiel-Monopol sind fast ausschließlich staatliche Anbieter erlaubt. Ein Forschungsprojekt des Center of Sports Management (CSM) des Instituts für Marketing und Management der Leibniz Universität Hannover untersucht die Regulierung des deutschen Sportwettenmarktes. Dabei kommen die Wissenschaftler zu einem interessanten Ergebnis: Das staatliche Monopol ist ökonomisch nicht zu rechtfertigen.
Im Jahr 2006 hatte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts die bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt. Viele vermuteten damals als Resultat eine Liberalisierung des Marktes. "Stattdessen haben die Länder dafür gesorgt, dass es nun sogar ein verschärftes Monopol gibt", sagt Projektleiter Dr. Luca Rebeggiani. Der neue Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Januar 2008 verbietet de facto private Anbieter in fast allen Bereichen - begründet wird dies mit der Suchtgefahr. Lediglich bei Pferdewetten und beim Aufstellen von Geldspielautomaten sind Privatanbieter zugelassen.
Das Forschungsprojekt untersucht, ob diese Regulierung des Marktes gerechtfertigt ist - und zwar aus ökonomischer Sicht. "Bislang haben sich vorwiegend Juristen mit dem Thema befasst", erläutert Rebeggiani. Die ökonomische Theorie befasst sich mit dem so genannten Marktversagen. "Eingriffe in den Markt sind gerechtfertigt, wenn ein Marktversagen vorliegt", sagt der Experte. Beispiele für Marktversagen sind so genannte negative "externe Effekte". "Wenn zum Beispiel eine Fabrik massiv Wasser verseucht, sollte der Staat mit Umweltauflagen reagieren." Andere Beispiele für sinnvolle Regulierungen können Effizienzgründe sein: "Die Infrastruktur für den Schienenverkehr zum Beispiel kann mit Fug und Recht monopolisiert werden. Es macht wenig Sinn, wenn Einzelunternehmen eigene Schienennetze und Bahnhöfe bauen."
Beim Glücksspielmarkt haben die Ökonomen indes wenig Gründe für Monopolisierung gefunden. "Der einzige ist tatsächlich die Suchtgefahr", sagt Rebeggiani, "aber da schießt man eindeutig mit Kanonen auf Spatzen." Rund 100.000 bis 300.000 Glücksspielsüchtige gebe es in Deutschland - eine eher kleine Zahl im Vergleich zu etwa 1,5 Millionen Alkoholikern. "Und der Alkoholmarkt ist abgesehen von Alters- und Werbebeschränkungen in Deutschland kaum reguliert." Zudem gebe es Widersprüchlichkeiten im Gesetz. Bei Geldspielautomaten seien Privatanbieter zugelassen. "Glücksspielsüchtige sind aber meistens Automatensüchtige. Lotto- oder Sportwettensüchtige muss man fast mit der Lupe suchen", sagt Rebeggiani.
Daher plädieren die Wissenschaftler bei der Neuauflage des Staatsvertrags, die 2011 ansteht, für eine Neujustierung. Sinnvoll sei eine Mischung aus staatlichen und privaten Anbietern, die sich auf Konzessionen bewerben und einen Teil ihrer Einnahmen an den Staat abgeben müssten. "So gäbe es für den Staat kaum Einnahmeausfälle." Die Einnahmen aus Glücksspielen fließen vorwiegend in die Sport- und Kulturförderung beziehungsweise in soziale und karitative Projekte. "Die gut planbaren Einnahmen spielen in diesen Bereichen natürlich eine wichtige Rolle, aber fiskalisches Interesse der Regierenden darf laut Gesetz keine Rechtfertigung für ein Monopol sein."
Leibniz Universität Hannover
Center for Sports Management untersucht den Sportwettenmarkt
Das Spiel mit dem Glück ist in Deutschland streng reglementiert. Durch das Glücksspiel-Monopol sind fast ausschließlich staatliche Anbieter erlaubt. Ein Forschungsprojekt des Center of Sports Management (CSM) des Instituts für Marketing und Management der Leibniz Universität Hannover untersucht die Regulierung des deutschen Sportwettenmarktes. Dabei kommen die Wissenschaftler zu einem interessanten Ergebnis: Das staatliche Monopol ist ökonomisch nicht zu rechtfertigen.
Im Jahr 2006 hatte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts die bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt. Viele vermuteten damals als Resultat eine Liberalisierung des Marktes. "Stattdessen haben die Länder dafür gesorgt, dass es nun sogar ein verschärftes Monopol gibt", sagt Projektleiter Dr. Luca Rebeggiani. Der neue Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Januar 2008 verbietet de facto private Anbieter in fast allen Bereichen - begründet wird dies mit der Suchtgefahr. Lediglich bei Pferdewetten und beim Aufstellen von Geldspielautomaten sind Privatanbieter zugelassen.
Das Forschungsprojekt untersucht, ob diese Regulierung des Marktes gerechtfertigt ist - und zwar aus ökonomischer Sicht. "Bislang haben sich vorwiegend Juristen mit dem Thema befasst", erläutert Rebeggiani. Die ökonomische Theorie befasst sich mit dem so genannten Marktversagen. "Eingriffe in den Markt sind gerechtfertigt, wenn ein Marktversagen vorliegt", sagt der Experte. Beispiele für Marktversagen sind so genannte negative "externe Effekte". "Wenn zum Beispiel eine Fabrik massiv Wasser verseucht, sollte der Staat mit Umweltauflagen reagieren." Andere Beispiele für sinnvolle Regulierungen können Effizienzgründe sein: "Die Infrastruktur für den Schienenverkehr zum Beispiel kann mit Fug und Recht monopolisiert werden. Es macht wenig Sinn, wenn Einzelunternehmen eigene Schienennetze und Bahnhöfe bauen."
Beim Glücksspielmarkt haben die Ökonomen indes wenig Gründe für Monopolisierung gefunden. "Der einzige ist tatsächlich die Suchtgefahr", sagt Rebeggiani, "aber da schießt man eindeutig mit Kanonen auf Spatzen." Rund 100.000 bis 300.000 Glücksspielsüchtige gebe es in Deutschland - eine eher kleine Zahl im Vergleich zu etwa 1,5 Millionen Alkoholikern. "Und der Alkoholmarkt ist abgesehen von Alters- und Werbebeschränkungen in Deutschland kaum reguliert." Zudem gebe es Widersprüchlichkeiten im Gesetz. Bei Geldspielautomaten seien Privatanbieter zugelassen. "Glücksspielsüchtige sind aber meistens Automatensüchtige. Lotto- oder Sportwettensüchtige muss man fast mit der Lupe suchen", sagt Rebeggiani.
Daher plädieren die Wissenschaftler bei der Neuauflage des Staatsvertrags, die 2011 ansteht, für eine Neujustierung. Sinnvoll sei eine Mischung aus staatlichen und privaten Anbietern, die sich auf Konzessionen bewerben und einen Teil ihrer Einnahmen an den Staat abgeben müssten. "So gäbe es für den Staat kaum Einnahmeausfälle." Die Einnahmen aus Glücksspielen fließen vorwiegend in die Sport- und Kulturförderung beziehungsweise in soziale und karitative Projekte. "Die gut planbaren Einnahmen spielen in diesen Bereichen natürlich eine wichtige Rolle, aber fiskalisches Interesse der Regierenden darf laut Gesetz keine Rechtfertigung für ein Monopol sein."
Deutscher Lottoverband: Schleswig-Holstein kündigt den Glücksspielstaatsvertrag
- CDU und FDP vereinbaren im Koalitionsvertrag gegebenenfalls Prüfung eines Konzessionsmodells
- Signalfunktion auch für andere Bundesländer
Hamburg, 21.10.2009 – Ende vergangener Woche besiegelten die CDU und FDP in Schleswig-Holstein mit einer 57-seitigen Koalitionsvereinbarung ihr künftiges Regierungsbündnis – und das Ende des Glücksspielstaatsvertrages. Auf Seite sieben heißt es unter anderem: "Schleswig-Holstein kündigt den Glücksspielstaatsvertrag und drängt auf eine bundeseinheitliche Änderung der bestehenden Rechtslage... Sollte es keine bundeseinheitliche Regelung geben, werden CDU und FDP die Einführung eines eigenen Konzessionsmodells in Schleswig-Holstein prüfen."
Der Glücksspielstaatsvertrag gilt seit dem 01.01.2008 für zunächst vier Jahre und würde am 31.12.2011 außer Kraft treten, wenn nicht mindestens 13 Bundesländer seine Verlängerung beschließen. "Wir begrüßen die Ankündigung aus Schleswig-Holstein", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Dies sollte ein Signal auch für andere Bundesländer sein, jetzt gemeinsam mit allen Marktteilnehmern eine maßvolle und sachgerechte Regelung für das deutsche Lotto und die Lotterien zu finden."
Zur Bekämpfung einer vermeintlichen Suchtgefährdung schränkt der Glücksspielstaatsvertrag insbesondere die Werbung und den gewerblichen Vertrieb für das traditionelle "Lotto 6 aus 49" und die Klassenlotterien stark ein, während das ungleich suchtgefährlichere Automatenspiel außen vor gelassen wird. Bereits vor seinem Erlass wurde der Glücksspielstaatsvertrag deshalb in den Landtagen äußerst kontrovers diskutiert. Insbesondere die schleswig-holsteinische CDU hatte bis zuletzt eine verfassungs- und europarechtlich angemessene Regelung des Glücksspielmarktes gefordert. Mit Einführung des Staatsvertrages brachen, wie von Wirtschaftsexperten prognostiziert, die Einnahmen der Bundesländer aus dem Glücksspielbereich um 30 Prozent ein, nicht zuletzt auch durch das Internetverbot für Lotterien.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Tel.: 040/ 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
- Signalfunktion auch für andere Bundesländer
Hamburg, 21.10.2009 – Ende vergangener Woche besiegelten die CDU und FDP in Schleswig-Holstein mit einer 57-seitigen Koalitionsvereinbarung ihr künftiges Regierungsbündnis – und das Ende des Glücksspielstaatsvertrages. Auf Seite sieben heißt es unter anderem: "Schleswig-Holstein kündigt den Glücksspielstaatsvertrag und drängt auf eine bundeseinheitliche Änderung der bestehenden Rechtslage... Sollte es keine bundeseinheitliche Regelung geben, werden CDU und FDP die Einführung eines eigenen Konzessionsmodells in Schleswig-Holstein prüfen."
Der Glücksspielstaatsvertrag gilt seit dem 01.01.2008 für zunächst vier Jahre und würde am 31.12.2011 außer Kraft treten, wenn nicht mindestens 13 Bundesländer seine Verlängerung beschließen. "Wir begrüßen die Ankündigung aus Schleswig-Holstein", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Dies sollte ein Signal auch für andere Bundesländer sein, jetzt gemeinsam mit allen Marktteilnehmern eine maßvolle und sachgerechte Regelung für das deutsche Lotto und die Lotterien zu finden."
Zur Bekämpfung einer vermeintlichen Suchtgefährdung schränkt der Glücksspielstaatsvertrag insbesondere die Werbung und den gewerblichen Vertrieb für das traditionelle "Lotto 6 aus 49" und die Klassenlotterien stark ein, während das ungleich suchtgefährlichere Automatenspiel außen vor gelassen wird. Bereits vor seinem Erlass wurde der Glücksspielstaatsvertrag deshalb in den Landtagen äußerst kontrovers diskutiert. Insbesondere die schleswig-holsteinische CDU hatte bis zuletzt eine verfassungs- und europarechtlich angemessene Regelung des Glücksspielmarktes gefordert. Mit Einführung des Staatsvertrages brachen, wie von Wirtschaftsexperten prognostiziert, die Einnahmen der Bundesländer aus dem Glücksspielbereich um 30 Prozent ein, nicht zuletzt auch durch das Internetverbot für Lotterien.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Tel.: 040/ 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
Montag, 19. Oktober 2009
Verwaltungsgericht München: Bandenwerbung mit „free-bwin.com“ ist Werbung für bwin-Gruppe
VG München, Beschluss vom 7. September 2009, Az. M 22 S 09.3403
Die Werbung des Fußballvereins FC Bayern München mit dem Schriftzug „free-bwin.com“ (insbesondere auf den Banden in dem Fußballstadion Allianz-Arena, auf Presse- und Interviewwänden und auf der Geschäftsstelle) ist nach Ansicht des VG München von ihrer tatsächlichen - und intendierten - Wirkung her nicht Werbung für die auf der Website „free-bwin.com“ angebotene kostenlose Pokerschule, sondern wegen des prägenden Firmenlogos „bwin“ im Schriftzug Werbung für das nach Ansicht des Gerichts in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der „bwin“-Gruppe. Die Werbung mit "free-bwin.com" ist deshalb als unerlaubt und gemäß § 5 Abs. 4 GlüStV verboten anzusehen (Rn. 67).
Die Werbung des Fußballvereins FC Bayern München mit dem Schriftzug „free-bwin.com“ (insbesondere auf den Banden in dem Fußballstadion Allianz-Arena, auf Presse- und Interviewwänden und auf der Geschäftsstelle) ist nach Ansicht des VG München von ihrer tatsächlichen - und intendierten - Wirkung her nicht Werbung für die auf der Website „free-bwin.com“ angebotene kostenlose Pokerschule, sondern wegen des prägenden Firmenlogos „bwin“ im Schriftzug Werbung für das nach Ansicht des Gerichts in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der „bwin“-Gruppe. Die Werbung mit "free-bwin.com" ist deshalb als unerlaubt und gemäß § 5 Abs. 4 GlüStV verboten anzusehen (Rn. 67).
Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung einer Umsatzsteuerfestsetzung erfolgreich
Anmerkung: Die Entscheidung betrifft Umsätze aus Geldspielgeräten.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 117/2009 vom 14. Oktober 2009
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren der Umsatzsteuerfestsetzung. Streitig ist, ob das Finanzgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 3 FGO) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die umsatzsteuerpflichtige Beschwerdeführerin, dass einem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftliche Verhältnisse eine Sicherheitsleistung nicht zuließen, der Rechtsvorteil der Aussetzung trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids grundsätzlich nicht versagt werden dürfe.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass das Finanzgericht die Anordnung der Sicherheitsleistung verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet hat.
Die gesetzliche Möglichkeit, wonach die Anordnung einer Sicherheitsleistung auch zu unterbleiben hat, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige auch im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten, hat das Finanzamt in der Entscheidung unter Verkennung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) versagt. Statt der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Sicherheitsleistung für die Beschwerdeführerin durch entsprechende Aufklärung und substantiierte Auseinandersetzung mit den vorliegenden Erkenntnissen im einzelnen nachzugehen, hat sich das Finanzgericht auf die abstrakte rechtliche Erwägung zurückgezogen, dass von einer Sicherheitsleistung dann nicht abzusehen sei, wenn es um Steuerforderungen gehe, die laufend entstünden, weil das steuerpflichtige Unternehmen dann laufende Erlöse zurückhalten und diese als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen könne. Das Finanzgericht nimmt damit in Kauf, dass dem Steuerschuldner die Aussetzung der Vollziehung einer Steuerforderung trotz ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit nur gegen die Leistung einer Sicherheit gewährt wird, selbst wenn deren Aufbringung mit einer unbilligen Härte für ihn verbunden wäre.
Dass in Fällen einer aus laufend vereinnahmten Steuern resultierenden Steuerschuld die Leistung einer Sicherheit, wie das Finanzgericht offenbar meint, nie zu einer unbilligen Härte für den Steuerschuldner führen könne, ist nicht erkennbar und vom Finanzgericht auch nicht tragfähig begründet. Insbesondere setzt es sich nicht mit dem nahe liegenden allgemeinen Einwand auseinander, dass ein Unternehmer die laufend und künftig vereinnahmte Umsatzsteuer schon deshalb nicht als Sicherheitsleistung für alte Steuerschulden nutzbar machen kann, weil er diese Gelder ihrerseits als Steuern abführen muss.
Diese Sichtweise des Finanzgerichts schränkt die dem Steuerpflichtigen vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbar ein. Die Entscheidung hat zur Folge, dass bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen unabhängig von seinen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen in aller Regel nicht von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden kann. Vielmehr wird von
diesem Steuerpflichtigen verlangt, sich die entsprechenden Mittel aus den laufenden Einnahmen - hier also der laufend vereinnahmten Umsatzsteuer - zu verschaffen. Dies soll unabhängig von der Tatsache gelten, ob die betroffenen Steuerpflichtigen zu einer derartigen Rücklegung wirtschaftlich überhaupt in der Lage sind. Damit wird ganzen Gruppen von Steuerpflichtigen die Rechtsschutzmöglichkeit abgeschnitten, ohne Sicherheitsleistung die Aussetzung der Vollziehung auch eines ernsthaft in seiner Rechtmäßigkeit zweifelhaften Steuerverwaltungsakts zu erlangen, obwohl bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt in keiner Weise gewährleistet ist, dass der Steuerpflichtige in diesen Fällen wirtschaftlich hierzu stets in der Lage ist.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 117/2009 vom 14. Oktober 2009
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren der Umsatzsteuerfestsetzung. Streitig ist, ob das Finanzgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 3 FGO) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die umsatzsteuerpflichtige Beschwerdeführerin, dass einem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftliche Verhältnisse eine Sicherheitsleistung nicht zuließen, der Rechtsvorteil der Aussetzung trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids grundsätzlich nicht versagt werden dürfe.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass das Finanzgericht die Anordnung der Sicherheitsleistung verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet hat.
Die gesetzliche Möglichkeit, wonach die Anordnung einer Sicherheitsleistung auch zu unterbleiben hat, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige auch im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten, hat das Finanzamt in der Entscheidung unter Verkennung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) versagt. Statt der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Sicherheitsleistung für die Beschwerdeführerin durch entsprechende Aufklärung und substantiierte Auseinandersetzung mit den vorliegenden Erkenntnissen im einzelnen nachzugehen, hat sich das Finanzgericht auf die abstrakte rechtliche Erwägung zurückgezogen, dass von einer Sicherheitsleistung dann nicht abzusehen sei, wenn es um Steuerforderungen gehe, die laufend entstünden, weil das steuerpflichtige Unternehmen dann laufende Erlöse zurückhalten und diese als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen könne. Das Finanzgericht nimmt damit in Kauf, dass dem Steuerschuldner die Aussetzung der Vollziehung einer Steuerforderung trotz ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit nur gegen die Leistung einer Sicherheit gewährt wird, selbst wenn deren Aufbringung mit einer unbilligen Härte für ihn verbunden wäre.
Dass in Fällen einer aus laufend vereinnahmten Steuern resultierenden Steuerschuld die Leistung einer Sicherheit, wie das Finanzgericht offenbar meint, nie zu einer unbilligen Härte für den Steuerschuldner führen könne, ist nicht erkennbar und vom Finanzgericht auch nicht tragfähig begründet. Insbesondere setzt es sich nicht mit dem nahe liegenden allgemeinen Einwand auseinander, dass ein Unternehmer die laufend und künftig vereinnahmte Umsatzsteuer schon deshalb nicht als Sicherheitsleistung für alte Steuerschulden nutzbar machen kann, weil er diese Gelder ihrerseits als Steuern abführen muss.
Diese Sichtweise des Finanzgerichts schränkt die dem Steuerpflichtigen vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbar ein. Die Entscheidung hat zur Folge, dass bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen unabhängig von seinen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen in aller Regel nicht von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden kann. Vielmehr wird von
diesem Steuerpflichtigen verlangt, sich die entsprechenden Mittel aus den laufenden Einnahmen - hier also der laufend vereinnahmten Umsatzsteuer - zu verschaffen. Dies soll unabhängig von der Tatsache gelten, ob die betroffenen Steuerpflichtigen zu einer derartigen Rücklegung wirtschaftlich überhaupt in der Lage sind. Damit wird ganzen Gruppen von Steuerpflichtigen die Rechtsschutzmöglichkeit abgeschnitten, ohne Sicherheitsleistung die Aussetzung der Vollziehung auch eines ernsthaft in seiner Rechtmäßigkeit zweifelhaften Steuerverwaltungsakts zu erlangen, obwohl bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt in keiner Weise gewährleistet ist, dass der Steuerpflichtige in diesen Fällen wirtschaftlich hierzu stets in der Lage ist.
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