Dienstag, 20. Dezember 2016

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Freitag, 9. Dezember 2016

EuGH verwirft Vorlage in der Rechtssache Stanleybet Malta und Stoppani als unzulässig

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano – Italien) – Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani/Agenzia delle dogane e dei Monopoli – Ufficio dei Monopoli per la Lombardia

(Rechtssache C-141/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr – Einheitliche Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe – Steuerpflicht von nationalen Vermittlern, die Spieldaten für die Rechnung von Wirtschaftsteilnehmern übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani

Beklagte: Agenzia delle dogane e dei Monopoli – Ufficio dei Monopoli per la Lombardia

Tenor

Das von der Commissione tributaria regionale di Milano (Finanzgericht der Region Mailand, Italien) mit Entscheidung vom 29. September 2015 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

____________
1 ABl. C 191 vom 30.5.2016.

Vorlage an den EuGH in der Rechtssache Global Starnet

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 7. Juni 2016 – Global Starnet Ltd/Ministero dell’Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma Monopoli di Stato

(Rechtssache C-322/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Global Starnet Ltd

Berufungsbeklagte: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma Monopoli di Stato

Vorlagefragen

Kann Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin ausgelegt werden, dass die unbedingte Pflicht eines letztinstanzlichen Gerichts, eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, dann nicht besteht, wenn im Lauf desselben Verfahrens die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die Verfassungsmäßigkeit der nationalen Regelung beurteilt hat, indem sie im Wesentlichen dieselben rechtlichen Maßstäbe angewandt hat wie die, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, wenngleich Erstere formal verschieden sind, da sie in Vorschriften der Verfassung und nicht in solchen der europäischen Verträge festgelegt sind?

Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zur Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin entscheidet, dass die Vorlage zur Vorabentscheidung obligatorisch ist: Stehen die Bestimmungen und Grundsätze der Art. 26 (Binnenmarkt), 49 (Niederlassungsrecht), 56 (Dienstleistungsfreiheit) und 63 (Kapitalverkehrsfreiheit) AEUV und des Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes (der „zu den tragenden Grundsätzen der Union gehört“, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, festgestellt hat) dem Erlass und der Anwendung einer nationalen Regelung (Art. 1 Abs. 78 Buchst. b Nrn. 4, 8, 9, 17, 23 und 25 des Gesetzes Nr. 220/2010) entgegen, die – auch zu Lasten von Personen, die bereits Konzessionäre im Bereich der telematischen Verwaltung des erlaubten Glücksspiels sind – neue Anforderungen und Pflichten mittels eines Nachtrags zur bereits bestehenden Vereinbarung (ohne eine Frist für eine schrittweise Anpassung) festlegt?

Samstag, 3. Dezember 2016

Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel tritt EGBA bei

Wien - Die EGBA (European Gaming & Betting Association) und die Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG) freuen sich mitzuteilen, dass die OVWG der EGBA als ihr neuestes Mitglied am 2. Dezember 2016 beigetreten ist.

Dazu erklärte OVWG-Präsident Claus Retschitzegger:

“Die OVWG sieht sich mit verschiedenen Herausforderungen auf dem österreichischen Markt konfrontiert. Der Beitritt zur EGBA wird die Stellung der OVWG sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene stärken. Seit vielen Jahren ist die EGBA die führende Stimme der Wetten- und Glücksspielbranche in Europa. Durch unseren Beitritt profitieren wir von ihrer weitreichenden Erfahrung bezüglich anderer europäischer Märkte, sowie von der Expertise in EU-Rechts- und Verfahrensangelenheiten. Ein Hauptziel der OVWG ist es, den Aufbau einer neuen, gerechten und modernen Regulierung für den Bereich des Online-Glückspiels in Österreich zu unterstützen.“

Nach der Aufnahme der Fachverbände Schwedens und Gibraltars ist die OVWG das dritte Mitglied, welches der EGBA als Affiliate Member beitritt. Dazu erklärte EGBA - Generalsekretär Maarten Haijer:

„Wir freuen uns sehr über den Beitritt der OVWG zur EGBA sowie auf die kommende Zusammenarbeit. Es ist bemerkenswert, dass selbst Österreich als Land, aus dem so viele erfolgreiche Betreiber von Online-Angeboten stammen, noch immer keine Regulierung für Online Glücksspiel aufweist, die der Realität der digitalen Wirtschaft und dem Konsumentenverhalten im Onlinebereich gerecht wird.“

Im Hinblick auf den derzeitigen Zustand des Online-Glücksspiels in Österreich betont Claus Retschitzegger: „Seit vielen Jahren gibt es durch die in Österreich geltenden Regulierungen eine große Rechtsunsicherheit, insbesondere was den Glückspiel-Sektor anbelangt. Als noch junge Interessensvertretung in Österreich sind wir nunmehr in der Lage und willens, einen Beitrag zu einer Neuregulierung zu leisten, die sowohl mit EU-Recht vereinbar ist als auch den Spielerschutz stärkt.“

Haijer erklärte weiter: „Auch unser stetiges Mitgliederwachstum steht als Beweis für die Bedeutung, Diskussionen auf EU-Ebene zu beeinflussen, da die Online Glücksspielbranche immer stärker vom Regulierungsbereich des EU-Rechts im Bereich digitalen Sektor berührt wird. Für eine durchweg grenzüberschreitende Branche wie der unseren wird die konsequente Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts immer wichtiger“.

Über die OVWG

Die Oesterreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG) ist der freiwillige Zusammenschluss von den in Österreich erfolgreich tätigen nationalen und internationalen Anbietern von Online-Wetten und Glücksspielen. Die in der OVWG zusammengeschlossenen Anbieter streben einen für die gesamte Branche und bundesweit geltenden Regulierungs-rahmen an, der Rechtssicherheit schafft und in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts steht. Die Vereinigung setzt sich außerdem für die Integration des Sports, für eine effektive Spielsuchtprävention, für Jugendschutz und für eine umfassende Kriminalitätsprävention ein. Mehr Informationen finden Sie auf www.ovwg.at.

Über die EGBA

Die European Gaming & Betting Association (EGBA) ist der Verband der führenden europäischen Online Glücksspiel- und Sportwetten Betreiber Bet-at-home, BetClic, GVC/bwin.party, Expekt und Unibet. Die Gibraltar Betting and Gaming Association (GBGA), die Branschföreningen för Onlinespel (BOS) sowie die Oesterreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG) sind angeschlossene Mitglieder (affiliate members) der EGBA. Die EGBA ist eine Non-Profit Organisation mit Sitz in Brüssel. Sie tritt dafür ein, dass über 20 Millionen erwachsene, europäische Bürger in einem transparenten, geregelten und sicheren Rahmen an Online-Glücksspielen ihrer Wahl teilnehmen können. Obwohl Online-Glücksspiel immer noch lediglich einen kleinen Teil (15%) des Gesamt-Glücksspielmarkts einnimmt, kommt dem Sektor in Europas digitaler Wirtschaft dank Innovation, Technologie und der Nachfrage digitaler Konsumenten eine bedeutende Rolle zu, die sich auch positiv auf andere Bereiche der Digitalwirtschaft auswirkt und starke Synergieeffekte mit dem Sportsektor aufweist. Die Mitglieder der EGBA haben mehr als 600 Mio. € in digitale Sicherheit investiert und Beiträge im Umfang von 800 Mio. € an den Sportsektor geleistet - hauptsächlich im Rahmen von Sponsoring-Verträge, sowie durch den Erwerb innovativer Sportübertragungsrechte.
Rückfragen & Kontakt:

Claus Retschitzegger, Präsident, OVWG cr@ovwg.at
Tel. +43 676 840988109
Maarten Haijer, Generalsekretär, EGBA maarten.haijer@egba.eu
Tel: +32 2 5540890

Samstag, 12. November 2016

Gaming Law & Culture Konferenz „Staatsvertrag und Binnenmarkt“

Die Gaming Law & Culture Konferenz ist eine jährlich stattfindende Konferenz an der Leuphana Universität Lüneburg, auf der insbesondere europäische und internationale wissenschaftliche Entwicklungen im Bereich „Spiel und Recht“ mit dem Schwerpunkt Glücksspiel thematisiert werden.

Die erste Konferenz wird am 17. und 18. November 2016 unter dem Titel „Staatsvertrag und Binnenmarkt“ stattfinden. 


Donnerstag, 17. November 2016 ab 14.30 Uhr
Thema I:  Aktuelle Probleme und Entwicklungen der deutschen Glücksspielregulierung
Thema II: Auf dem Weg zu einem europäischen Binnenmarkt für Glücksspiele – Ökonomische und
               empirische Aspekte

Freitag, 18. November 2016 bis 13.45 Uhr
Thema III: Glücksspielregulierungen in anderen Mitgliedstaaten der EU
Thema IV: Auf dem Weg zu einem europäischen Binnenmarkt für Glücksspiele –  Juristische Aspekte

Das vollständige Veranstaltungsprogramm können Sie sich hier herunterladen: Veranstaltungsablauf (fileadmin/user_upload/Forschungseinrichtungen/cri/files/Programm_GLC-Konferenz_2016.pdf)

Die Referenten:

  • Dr. Dieter Kraus, Referent am Europäischen Gerichtshof
  • Christian Dürr MdL, Vorsitzender der FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag
  • Urs Tabbert MdHB, Justizpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion der Hamburger Bürgerschaft
  • Prof. Dr. Tilman Becker, Leitung der Forschungsstelle Glücksspiel, Universität Hohenheim
  • Prof. Dr. Gregor Kirchhof (LL.M.), Universität Augsburg
  • Prof. Dr. Roman Trötschel, Center for Gaming Law & Culture, Leuphana Universität Lüneburg
  • Prof. Dr. Thomas Wein, Center for Gaming Law & Culture, Leuphana Universität Lüneburg
  • Prof. Dr. Jörg Philipp Terhechte, Center for Gaming Law & Culture, Leuphana Universität Lüneburg
  • Dr. Walther Michl (LL.M.), Ludwig-Maximilians-Universität München
  • JUDr. Pavel Hamerník, Institute of State and Law of the Czech Academy of Sciences
  • Dr. Alan Littler, Kalff Katz & Franssen
  • Henrik Norsk Hoffmann, Rechtsanwalt

Mittwoch, 2. November 2016

DOSB: Nach Durchbruch bei Sportwetten den Sport angemessen beteiligen

DOSB-Vorstandsvorsitzender Michael Vesper begrüßt den Vorstoß der Länder gegen illegale Sportwetten und fordert zugleich, das Ziel der Beteiligung der Sportveranstalter an den Wetterträgen mit Nachdruck zu verfolgen:

„Der Beschluss der Ministerpräsidenten war – mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung – überfällig. Damit stärken die Bundesländer die seriösen Anbieter, die sich um Konzessionen beworben haben, und den Illegalen wird endlich stärker auf die Finger geschaut", sagte Vesper. "Wir setzen uns für einen legalen Sportwettenmarkt mit seriösen Partnern ein. Und wir vertrauen auf die Zusage der Ministerpräsidenten, einen angemessenen Anteil der Erträge aus den Sportwetten dem gemeinnützigen Sport zur Verfügung zu stellen – denn ohne Sport gäbe es keine Wetten darauf."

Die Ministerpräsidenten der Länder hatten sich am 27./28. Oktober in Rostock darauf verständigt, den Glücksspielstaatsvertrag zu ändern und die Begrenzung auf 20 Konzessionen für private Anbieter aufzuheben. Konzessionen sollten künftig anhand qualitativer Standards vergeben werden.

Damit kommen die Bundesländer einer von DOSB, dem Deutschen Fußball-Bund und der Deutschen Fußball Liga wiederholt gemeinsam vorgetragenen Forderung nach. Zugleich kündigten die Ministerpräsidenten an, dass stärker gegen illegale Online-Glücksspielangebote vorgegangen werden soll, etwa illegale Lotterien, Sportwetten oder Casinospiele. Die Aufsichtsbehörden für Glücksspiele würden gebeten, hier Maßnahmen zu prüfen.

Quelle: DOSB

Montag, 31. Oktober 2016

DOCV begrüßt Lösungswillen der MPK

Kiel - Der Deutsche Online Casinoverband (DOCV) begrüßt die Einigung der MPK zum Glücksspielstaatsvertrag. Die zukünftige Regulierung von Online Casinos soll auf Basis der Erfahrungen anderer europäischer Länder erfolgen. Der DOCV steht als erfahrener Gesprächspartner zur Verfügung.

Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben sich auf ihrer heutigen Jahreskonferenz in Warnemünde auf eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) verständigt. Dabei haben es sich die Länder zum Ziel gesetzt, den online Casinomarkt zunächst zu analysieren, um dann unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer europäischer Länder den Markt neu zu regulieren. Der Deutsche Online Casinoverband begrüßt diesen Willen zur Lösungsfindung der Länder ausdrücklich. Die gegenwärtige Rechtsunsicherheit am Markt schadet letztlich nicht nur den seriösen Anbietern und der Politik selbst, sondern insbesondere auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern.

DOCV-Präsident Dr. Dirk Quermann sieht die Einigung der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten daher als wichtigen Schritt hin zu einer tragfähigen und europarechtskonformen Regulierung in Deutschland. "Es ist ein gutes Zeichen, dass die Beteiligten die Realitäten eines digitalen und vernetzten Marktes erkannt haben. Nun gilt es, diesen Markt schnell in geordnete Bahnen zu lenken. Wir brauchen eine Regulierung von online Casinoangeboten nach qualitativen Kriterien. Gemäß den politischen Zielen des GlüStV bedarf es einer Kanalisierung der Nachfrage hin zu den seriösen Anbietern, die verlässliche Spielerschutz- und Präventionsmaßnahmen garantieren können".

Hierbei steht der DOCV der Politik auf Basis der Expertise seiner Mitglieder der Politik als offener Ansprechpartner zu Verfügung. "Wir werden uns konstruktiv in die Erarbeitung einer marktkonformen Regulierung in Deutschland einbringen. Unsere Mitglieder verfügen über umfangreiche Erfahrung mit Regulierungsansätzen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Diese Erfahrungen und unsere technischen Kenntnisse über die Funktionsweisen des Marktes stellen wir gerne in einem offenen Dialog zur Verfügung", erklärt Quermann weiter.

Über den DOCV
Der Deutsche Online Casinoverband ist ein Zusammenschluss von in der EU lizenzierten und in Deutschland regulierungswilligen Unternehmen, die in den Bereichen der Entwicklung und dem Betrieb von Online Casinos tätig sind. Das übergeordnete Ziel des Verbands ist das Hinwirken auf eine tragfähige und rechtssichere Regulierung für Online Casinoangebote in Deutschland. Er versteht sich als politisches Sprachrohr der Branche und vertritt die Interessen und Anliegen seiner Mitgliedsunternehmen gegenüber Politik, Medien und Gesellschaft.

Freitag, 28. Oktober 2016

DLTB begrüßt Einigung der Ministerpräsidenten zum Glücksspielstaatsvertrag

Pressemitteilung des Deutschen Lotto- und Totoblocks vom 28. Oktober 2016

Deutscher Lotto- und Totoblock wird sich in den Diskussionsprozess aktiv und konstruktiv einbringen


Berlin/Hamburg - Bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 27. und 28. Oktober 2016 in Rostock-Warnemünde haben sich die 16 Regierungschefs über Änderungen beim Glücksspielstaatsvertrag verständigt.

Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) begrüßt es, dass sich die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten heute einvernehmlich auf eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrages zu den Sportwetten geeinigt haben. Dazu erklärt Michael Heinrich, Geschäftsführer von Lotto Hamburg und derzeit Federführer des DLTB: "Wir freuen uns, dass sich die Ministerpräsidenten nach langen und kontroversen Debatten auf ein Verfahren geeinigt haben. Wir erwarten, dass diese Einigung zur notwendigen Beruhigung des Sportwettenmarktes und Klarheit über legale Anbieter im Bereich der Sportwetten beiträgt. Das ist dringend notwendig."

Der DLTB befürwortet auch die Absicht der Länder, die Aufsichten zu stärken und den illegalen Online-Casino-Markt einer kritischen Prüfung zu unterziehen. "Der Deutsche Lotto- und Totoblock wird sich in diese Diskussionen aktiv und konstruktiv einbringen", so Michael Heinrich.

Er erwartet nunmehr die zügige Einleitung des Ratifizierungs- und Notifizierungsverfahrens, damit die Änderungen zum 1.1.2018 in Kraft treten können.

Über den DLTB:

Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) ist die Gemeinschaft der 16 selbstständigen Lotteriegesellschaften in den Bundesländern. LOTTO steht für Glück auf der Basis von Verantwortung. Unser vorrangiges Ziel ist es, das Spiel mit dem Glück zu ermöglichen, gleichzeitig aber präventiv die Entstehung von Spielsucht zu verhindern. Im staatlichen Auftrag orientiert sich unser Handeln nicht am Gewinnstreben, sondern ist vorrangig an der Förderung des Gemeinwohls ausgerichtet. Die Einsätze der Spielteilnehmer fließen zum weit überwiegenden Teil an die Allgemeinheit zurück und finanzieren zahlreiche Projekte in den Bereichen Soziales, Kultur und Sport.

DSWV: Beschlüsse der Ministerpräsidenten zur Sportwettenregulierung sind Schritt in die richtige Richtung

Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) begrüßt die Verständigung der Ministerpräsidenten auf die Einführung eines qualitativen Erlaubnisverfahrens für Sportwettenanbieter. Bei der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz in Warnemünde haben die Regierungschefs Eckpunkte einer reformierten Glücks- und Sportwettenregulierung in Deutschland skizziert.

DSWV-Präsident Mathias Dahms erklärt: „Die Einigung der Ministerpräsidenten stimmt uns hoffnungsvoll. Seit Jahren betonen die seriösen Sportwettenanbieter, dass eine zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen verfassungs- und europarechtswidrig ist. Mit der Einführung eines echten Erlaubnissystems kann nun endlich Rechtssicherheit hergestellt werden.“

Dahms ist optimistisch, dass die Ministerpräsidenten ihren Worten nun schnell Taten folgen lassen: “Die Absichtserklärungen müssen jetzt konsequent umgesetzt werden. Dafür braucht es einen neuen Glücksspielstaatsvertrag mit neuer Systematik: Das europarechtswidrige Sportwettenmonopol darf nicht nur zeitweise suspendiert, sondern muss vollständig abgeschafft werden.“

Der DSWV wird sich auch weiterhin konstruktiv in die Diskussion über eine reformierte Sportwettenregulierung einbringen und erhofft sich einen ergebnisoffenen Diskussionsprozess mit Politik und Behörden, der in einen unionsrechtskonformen Staatsvertrag mündet.

Durch die nun anstehende Staatsvertragsnovelle dürften sich die von einigen Ländern geplanten Duldungsverfahren für Sportwettenanbieter erübrigen. Durch Duldungen, die von Land zu Land unterschiedlich sind, wäre – ohne Rechtsgrundlage – eine für Verbraucher und Anbieter unzumutbare Kleinstaaterei entstanden. Mathias Dahms ergänzt: „Es ist gut, dass wir durch die Einigung der Ministerpräsidenten nun wieder auf einen bundesweit einheitlichen Weg zusteuern.“

Quelle: Deutscher Sportwettenverband e.V.

Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zum Glücksspielstaatsvertrag

- Die Regierungschefs der Länder haben sich über Änderungen beim Glücksspielstaatsvertrag verständigt.

- Die Begrenzung der Konzessionen für Sportwetten von 20 soll aufgehoben werden. Konzessionen sollen künftig anhand von qualitativen Mindeststandards vergeben werden.

- Die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden werden gebeten näher zu prüfen und zu berichten, wie der Vollzug gegenüber illegalen Online-Glücksspielangeboten (insbesondere illegalen Lotterieangeboten, Sportwettenangeboten, Online-Casinoangeboten) kurz- und mittelfristig nachhaltig verbessert werden kann und inwieweit perspektivisch die Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts zur weiteren Stärkung des Vollzugs in diesen Bereichen beitragen kann.

- Die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden werden gebeten, bei der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages (§ 32 GlüStV) auch die Vereinfachung der Identifizierung und Authentifizierung der Spieler im Internet den Ersatz des monatlichen Einsatzlimits im Internet von 1.000 EURdurch ein Verlustlimit von 1.000 EUR und die Nutzung der bundesweiten Sperrdatei bei weiteren Glücksspielen zu prüfen.

- Darüber hinaus werden die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden gebeten, die aktuelle tatsächliche Entwicklung im Bereich von Online-Casinoangeboten zu analysieren und unter Berücksichtigung der Erfahrungen in anderen europäischen Ländern zu prüfen, welche regulatorischen Maßnahmen dazu beitragen könnten, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages in diesem Bereich besser zu erreichen.

Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Oktober 2016

Mittwoch, 26. Oktober 2016

Glücksspielstaatsvertrag: DOSB und LSB unterstützen Neufassung

Der Glücksspielstaatsvertrag im Bereich Sportwetten muss komplett neu gefasst werden. Das haben die Spitzen des DOSB und der Landessportbünde jetzt auf ihrer Tagung in Leipzig gefordert.

„Seit mehr als vier Jahren ist der Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft. Und seit mehr als vier Jahren ist keine einzige Lizenz an Sportwetten-Anbieter vergeben worden“, beklagt der Präsident des Landessportbundes Hessen, Dr. Rolf Müller. Er bezeichnet es zudem als untragbar, dass gleichzeitig viele Anbieter von Sportwetten im Internet ohne Konzession tätig seien.Damit stellen sie sich geschlossen hinter Hessens Innen- und Sportminister Peter Beuth, der eine Neuordnung ebenfalls für unabdingbar hält.

Der hessische Landessportbund-Präsident und seine Kollegen sehen es als Geburtsfehler, dass im derzeitigen Staatsvertrag eine Beschränkung auf 20 Wettanbieter festgelegt wurde. „Schon lange vor der Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof war klar, dass diese Regelung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Transparenz verstößt“, so Müller.

Im Vorfeld der Sitzung der deutschen Ministerpräsidenten zum Thema Glücksspielstaatsvertrag vom 26. bis 28. Oktober appellieren die Spitzen der Landessportbünde, künftig eine nationale Regulierungsbehörde einzurichten. „Wenn diese über die Festlegung und Kontrolle des Wettangebots wacht, profitieren davon auch die Verbände, Vereine und Veranstalter sonstiger Sportveranstaltungen“, sagt Müller: „Nur dann haben sie nämlich Sicherheit darüber, welche Anbieter zu welchen Sportveranstaltungen Sportwetten durchführen dürfen.“

Außerdem, so DOSB und Landessportbünde, sollte eine Regelung über eine angemessene Vergütung von Sportveranstaltern in einen neuen Glücksspielstaatsvertrag mit aufgenommen werden. Somit würden auch die Organisatoren profitieren, wenn ihre Veranstaltung die Grundlage für eine Sportwette bildet. „Das wäre ein angemessener Beitrag zur Finanzierung des gemeinnützigen Sports in Hessen und in ganz Deutschland“, findet Dr. Rolf Müller.

Quelle: LSB Hessen

Dienstag, 25. Oktober 2016

ZAW: Reform des Glücksspielstaatsvertrags ist überfällig

ZAW Pressemeldung Nr. 13/16

BERLIN, 24. Oktober 2016 - Der Spitzenverband der deutschen Werbewirtschaft appelliert an die Ministerpräsidenten der Länder, bei ihrer Jahreskonferenz vom 26. bis 28. Oktober 2016 endlich eine grundlegende Reform der europarechtswidrigen deutschen Glücksspielregulierung anzustoßen.

Eine rechtskonforme und praktikable Novellierung des Glücksspielstaatsvertrags ist seit Jahren überfällig. Bislang ignoriert die Mehrheit der Länder die von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Gerichtshof und mehreren deutschen Gerichten formulierte europarechtliche Grundsatzkritik völlig.

Ausschließlich „minimalinvasive“ Änderungen werden den vielfältigen Problemen der deutschen Glücksspielregulierung nicht gerecht. Der ZAW spricht sich deshalb für eine echte Kehrtwende in der Glücksspielpolitik aus, um eine kohärente, alle Glücksspielarten umfassende und europarechtskonforme Lösung zu erreichen.

Das Reformkonzept des Landes Hessen würde die Glücksspielmärkte rechtskonform regulieren, für eine Kanalisierung hin zu einem legalen Glücksspiel sorgen und hohe Schutzstandards für die Spieler sichern. Die Überlegungen der Ministerpräsidenten sollten daher auf dem ausgewogenen hessischen Vorschlag aufbauen.

Vorlage an den EuGH zur Notfizierungspflicht bei der Einführung einer Strafnorm für das Anbieten von nicht genehmigten Glücksspielen

Vorabentscheidungsersuchen Københavns Byret (Dänemark), eingereicht am 2. Mai 2016 – Anklagemyndigheden / Bent Falbert, Poul Madsen, JP/Politikens Hus A/S

(Rechtssache C-255/16)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Københavns Byret

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anklagemyndigheden

Angeklagte: Bent Falbert, Poul Madsen, JP/Politikens Hus A/S

Vorlagefrage

Liegt eine Vorschrift vor, die nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften geänderten Fassung mitzuteilen ist, wenn Folgendes zugrunde gelegt wird?

a)    Ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über bestimmte Glücksspiele, Lotterien und Wetten (Lov om visse spil, lotterier og væddemål) soll eingeführt werden, mit dem eine Vorschrift über die Bestrafung u. a. der Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig „Glücksspiele, Lotterien oder Wetten im Inland anbietet, ohne über eine Genehmigung nach § 1 zu verfügen“, sowie der Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig „für Glücksspiele, Lotterien oder Wetten wirbt, die nicht von einer Genehmigung nach § 1 umfasst sind“, eingeführt werden soll[;]

b)    aus den Bemerkungen zu dem Entwurf für das Änderungsgesetz geht hervor, dass mit den genannten Strafvorschriften teils beabsichtigt wurde, ein Verbot von Glücksspielen, die von ausländischen Glücksspielgesellschaften über das Internet angeboten werden und die sich direkt auf den dänischen Markt richten, klarzustellen oder einzuführen, teils, die Werbung u. a. für Glücksspiele, die von ausländischen Glücksspielgesellschaften über das Internet angeboten werden, zu verbieten, da aus denselben Bemerkungen hervorgeht, dass nach den vor den Änderungen geltenden Regelungen unzweifelhaft ist, dass die Veranstaltung von Glücksspielen rechtswidrig ist, wenn eine ausländische Glücksspielgesellschaft Verkaufskanäle benutzt, in denen das Spiel rein physisch innerhalb der Grenzen Dänemarks verkauft wird; zweifelhaft ist indes, inwieweit ausländische Glücksspiele, die sich an dänische Spieler richten und rein physisch außerhalb Dänemarks platziert sind, auch von der Vorschrift erfasst werden, und es ist daher erforderlich, klarzustellen, dass diese Glücksspiele erfasst werden. Weiter geht aus den Bemerkungen hervor, dass vorgeschlagen wurde, ein Verbot der Werbung für Glücksspiele, Lotterien und Wetten einzufügen, für die nach diesem Gesetz keine Genehmigung besteht, und dass die Änderung mit dem geltenden Verbot in § 12 Abs. 3 des Gesetzes über Wetten auf Pferderennen (Hestevæddeløbslov) im Einklang steht, aber eine Klarstellung von § 10 Abs. 4 des geltenden [nunmehr aufgehobenen] Tipp- und Lotteriegesetzes (Tips- og lottoloven) ist. Aus den Bemerkungen ergibt sich ferner, dass das Verbot die Glücksspielanbieter, die über eine Genehmigung der dänischen Behörden verfügen, vor Konkurrenz durch Gesellschaften, die über keine derartige Genehmigung verfügen und daher Glücksspiele in Dänemark nicht rechtmäßig anbieten oder vermitteln können, schützen soll.
____________
1 ABl. 1998, L 204, S. 37

Vorlage an den EuGH in der Rechtssache Global Starnet

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 7. Juni 2016 – Global Starnet Ltd/Ministero dell’Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma Monopoli di Stato

(Rechtssache C-322/16)


Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Global Starnet Ltd

Berufungsbeklagte: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma Monopoli di Stato


Vorlagefragen

Kann Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin ausgelegt werden, dass die unbedingte Pflicht eines letztinstanzlichen Gerichts, eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, dann nicht besteht, wenn im Lauf desselben Verfahrens die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die Verfassungsmäßigkeit der nationalen Regelung beurteilt hat, indem sie im Wesentlichen dieselben rechtlichen Maßstäbe angewandt hat wie die, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, wenngleich Erstere formal verschieden sind, da sie in Vorschriften der Verfassung und nicht in solchen der europäischen Verträge festgelegt sind?

Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zur Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin entscheidet, dass die Vorlage zur Vorabentscheidung obligatorisch ist: Stehen die Bestimmungen und Grundsätze der Art. 26 (Binnenmarkt), 49 (Niederlassungsrecht), 56 (Dienstleistungsfreiheit) und 63 (Kapitalverkehrsfreiheit) AEUV und des Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes (der „zu den tragenden Grundsätzen der Union gehört“, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, festgestellt hat) dem Erlass und der Anwendung einer nationalen Regelung (Art. 1 Abs. 78 Buchst. b Nrn. 4, 8, 9, 17, 23 und 25 des Gesetzes Nr. 220/2010) entgegen, die – auch zu Lasten von Personen, die bereits Konzessionäre im Bereich der telematischen Verwaltung des erlaubten Glücksspiels sind – neue Anforderungen und Pflichten mittels eines Nachtrags zur bereits bestehenden Vereinbarung (ohne eine Frist für eine schrittweise Anpassung) festlegt?

Montag, 24. Oktober 2016

Sucht Schweiz: "Wenn dein Spiel zur Droge wird" – Kampagne bricht Tabu der Glücksspielsucht

Medienmitteilung der Sucht Schweiz vom 24. Oktober 2016

16 Deutschschweizer Kantone lancieren heute eine Sensibilisierungskampagne zu den Risiken des Glücksspiels. Kernelement der Kampagne ist der Dokumentarfilm – Glück.Spiel.Sucht., in dem drei ehemalige Glücksspielsüchtige berührend über ihre persönlichen Erfahrungen berichten und so das Tabu der Sucht brechen.

Die vierwöchige Sensibilisierungskampagne mit dem Slogan "Wenn dein Spiel zur Droge wird" knüpft an die letztjährige Plakat- und Onlinekampagne an und vertieft diese inhaltlich mit persönlichen Schicksalen. Kernelement der Kampagne ist ein Dokumentarfilm. Bislang einmalig vereint der Film die authentischen Geschichten von drei Personen, die während Jahren exzessiv spielten – Jahre, während denen der Schuldenberg und die Probleme grösser wurden. Die aufwühlenden Erfahrungsberichte zeigen das Leiden ungeschminkt: den Drang, Verluste wettzumachen, dazu selbst die Konten der Kinder zu plündern, Familienpflichten zu vernachlässigen oder trotz Depressionen und Verwahrlosung immer weiter zu spielen.

Der Film, einsehbar auf www.sos-spielsucht.ch, spricht gefährdete Spieler und Spielerinnen an, um die Risiken des exzessiven Spiels sowie Hilfsangebote aufzuzeigen. Für Angehörige gibt der Film Tipps und Informationen zu Unterstützungsangeboten für sich selbst oder die spielende Person. Im Weiteren soll er mit einem emotionalen Zugang das Bewusstsein in der Bevölkerung für die oft tabuisierte Problematik fördern. "Wir wollen mit diesem Film das Schweigen brechen und der Sucht ein Gesicht geben, um so die Hilfesuche zu erleichtern", erklärt Nadia Rimann, Projektverantwortliche bei Sucht Schweiz.

www.sos-spielsucht.ch

Filmtrailer und Banner-Werbung auf Apps oder Social Media bewerben den 30-minütigen Dok-Film sowie die Unterstützungsangebote der neu überarbeiten Website www.sos-spielsucht.ch. Die Webseite bietet Informationen rund um das Thema Glücksspiel(sucht) sowie eine kostenlose Online-Beratung, sie verweist auf die telefonische Beratung und nennt für eine Beratung vor Ort Adressen von Fachstellen in allen Deutschschweizer Kantonen.
Über die Kampagne

Die Sensibilisierungskampagne (24. Oktober bis 20. November 2016) ist Teil des Programms zur Glücksspielsuchtprävention, welches Sucht Schweiz und die Perspektive Thurgau im Auftrag von 16 Deutschschweizer Kantonen (AG, BE, BL, BS, LU, NW, OW, SO, UR, ZG, AI, AR, GL, GR, SG, TG) durchführt. In den Kantonen der Ostschweiz umfasst die Kampagne nebst den Online-Massnahmen auch Plakate und animierte Videospots/Kleinplakate in Bahn- und Bus-Betrieben. Kampagneninhalte sind auf www.sos-spielsucht.ch abrufbar.

Die Website sos-spielsucht.ch und die Helpline 0800 840 840 (anonym und kostenlos) sind Angebote aus einer Kooperation der 16 Kantone.

Fotomaterial:
Visual "Wenn Dein Spiel zur Droge wird"
Porträtbild aus dem Film

Auskunft:
Monique Portner-Helfer
Mediensprecherin
mportner-helfer@suchtschweiz.ch
Tel.: 021 321 29 74

Sucht Schweiz ist ein nationales Kompetenzzentrum im Suchtbereich. Sie betreibt Forschung, konzipiert Präventionsprojekte und engagiert sich in der Gesundheitspolitik. Das Ziel ist, Probleme zu verhüten oder zu vermindern, die aus dem Konsum von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen hervorgehen oder durch Glücksspiel und Internetnutzung entstehen. Mehr als 200`000 Personen unterstützen unsere NGO.

Deutscher Lottoverband appelliert an die Bundesländer, den Glücksspielstaatsvertrag umfassend zu reformieren

Das deutsche Lotto zukunftssicher gestalten

Hamburg, 24.10.2016 – Auf ihrer Jahreskonferenz am 26.-28. Oktober wollen die Länderchefs auch über Änderungen am bestehenden Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) beraten. Der Deutsche Lottoverband (DLV) appelliert an die Ministerpräsidenten, neben dem Sportwetten-Chaos ein weiteres gravierendes Problem der deutschen Glücksspielregulierung anzugehen: die existenzbedrohende Benachteiligung der traditionellen unabhängigen Lotterievermittlung gegenüber Annahmestellen und dem Eigenvertrieb der staatlichen Lottogesellschaften.

Die unabhängige Lotterievermittlung hat traditionell eine wichtige Funktion bei der Kanalisierung der Spieler hin zu suchtungefährlicheren Glücksspielen. Vor 2008 haben unabhängige Lotterievermittler noch jährlich bis zu eine Milliarde Euro Einnahmen für die Länder generiert, 2015 waren es infolge der unverhältnismäßigen Auflagen des GlüStV nur noch rund 200 Millionen. Durch die restriktiven Regelungen des GlüStV sind den Bundesländern somit seit 2008 insgesamt Einnahmen in Höhe von rund 15 Milliarden Euro netto entgangen (Steuern und Zweckerträge).
Die Diskriminierung der unabhängigen Lotterievermittlung droht rechtlich zu eskalieren und könnte letztendlich sogar das Lotterieveranstaltungsmonopol gefährden. Die EU-Kommission fordert schon lange von Deutschland eine kohärente Glücksspielregulierung über alle Bereiche sowie einen fairen Wettbewerb. Vermutlich wird die Kommission noch in diesem Jahr ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn nicht ein deutliches Signal aus Deutschland kommt, dass die Bundesländer eine Gesamtkohärenz im Glücksspielwesen anstreben.

„Das Spannungsverhältnis zwischen Lotterieveranstaltern und -vermittlern muss dringend gelöst werden“, so Norman Faber, Präsident des DLV. „Die Länder müssen den fairen Wettbewerb – gleiche Provisionierung für den Online-Eigenvertrieb der Lotteriegesellschaften und für unabhängige Vermittler – gesetzlich und europarechtskonform regeln. Ansonsten ist es nur eine Frage der Zeit, bis das Lotterieveranstaltungsmonopol der Länder fallen wird. Das liegt nicht im Interesse unseres Verbandes und seiner Mitgliedsunternehmen.“

Der Deutsche Lottoverband ist der Zusammenschluss der großen gewerblichen Spielvermittler in Deutschland. Der Verband setzt sich aktiv und konstruktiv für eine umfassend neue Lotterie-Regulierung ein, die ein faires Miteinander von staatlichen und privatwirtschaftlichen Anbietern ermöglicht, den Bedürfnissen einer modernen und digitalen Gesellschaft gerecht wird und die Marke „Lotto“ hierzulande und im internationalen Wettbewerb stärkt.

Samstag, 22. Oktober 2016

Berliner Effektengesellschaft AG: Sportzertifikate-Tochter wird eingestellt

Berlin, 21. Oktober 2016

Sportzertifikate-Tochter der Berliner Effektengesellschaft AG wird eingestellt

Die Berliner Effektengesellschaft AG hat beschlossen, die Emission von Sportzertifikaten einzustellen und ihre in Wien ansässige Tochtergesellschaft Ex-tra Sportwetten AG aufzulösen.
Die Ex-tra Sportwetten AG war im Jahr 2006 als 100-prozentige Tochtergesellschaft der Berliner Effektengesellschaft AG gegründet worden und verfügte über eine Buchmacherlizenz der Stadt Wien. Zweck der Gesellschaft war die Emission von Sportzertifikaten. Hierbei handelt es sich um strukturierte Schuldverschreibungen, die Vorhersagen auf den Ausgang von Sportereignissen mit den Vorteilen börsenhandelbarer Wertpapiere verknüpfen.

Nachdem seit 2007 zunächst regelmäßig Sportzertifikate-Emissionen insbesondere auf deutsche, aber auch auf europäische und internationale Fußball-Wettbewerbe begeben und an deutschen Wertpapierbörsen gehandelt worden waren, hatte die Ex-tra Sportwetten AG zuletzt im Jahr 2014 eine Emission zur Fußball-Weltmeisterschaft durchgeführt. Seitdem begab sie keine neuen Sportzertifikate mehr, vor allem weil es aufgrund der in den letzten Jahren sehr einseitigen Verläufe der deutschen Fußball-Wettbewerbe in Liga und Pokal nicht möglich war, Emissionen für diese Wettbewerbe attraktiv zu bepreisen.

Dies sowie die durch MiFID II absehbar steigenden Anforderungen an die Begebung und den Vertrieb von strukturierten Produkten haben den Vorstand der Berliner Effektengesellschaft AG zu der Einschätzung geführt, dass die Chancen, das Produkt Sportzertifikate mit einem für die Ex-tra Sportwetten AG angemessenen Risiko-/Ertragsverhältnis dauerhaft am Markt zu etablieren, nicht mehr gegeben sind.

Die Entscheidung, das Sportzertifikate-Geschäft einzustellen, wird nach Einschätzung des Vorstands der Berliner Effektengesellschaft AG keine negativen Ergebnisauswirkungen haben. Aus dem vorzunehmenden bilanziellen Neuansatz auf den Liquidationswert der Ex-tra Sportwetten AG wird sich im laufenden Jahr bei der Berliner Effektengesellschaft AG ein Liquidationsüberschuss im niedrigen sechsstelligen Euro-Bereich ergeben, welcher in das Jahresergebnis einfließen wird. Die Löschung der Ex-tra Sportwetten AG aus dem Firmenbuch des Handelsgerichts Wien soll nach Abschluss der Abwicklung voraussichtlich Ende 2017 erfolgen.

Donnerstag, 20. Oktober 2016

Neuer Deutscher Online Casinoverband (DOCV) will moderne Regeln für Glücksspiel im Internet

Die digitale Transformation der Gesellschaft erfordert einen Paradigmenwechsel in der Glücksspielpolitik. Führende Unternehmen im online Casino-Markt schließen sich zusammen, um Ansätze zu erarbeiten, den Markt in geordnete Bahnen zu lenken. Die Gesetze der “alten Welt” passen kaum noch zu den neuen, digitalen Unternehmen und deren Kunden. Orientierung an den politischen Zielen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), faire Wettbewerbsbedingungen und Einhaltung europäischen Rechts müssen der Maßstab für einen neuen GlüStV sein.

Auf der jährlichen Fachmesse Excellence in Gaming (EiG) in Berlin ist der DOCV als politischer Ansprechpartner in die Öffentlichkeit getreten. Führende Unternehmen aus dem online Casino-Markt haben am 25. Juli den Verband in Kiel gegründet. DerDOCV vertritt Anbieter und Entwickler, die über glücksspielrechtliche Lizenzen und Erlaubnisse verfügen und einen Rahmen für seriöse Angebote anstreben, innerhalb dessen die Marktkräfte kontrolliert wirken können. Die Regeln müssen mit der Entwicklung des Internets Schritt halten können und das tatsächliche Verhalten der Spielerinnen und Spieler zugrunde legen, um alle online Casinoangebote effektiv zu kontrollieren. Nicht “ob” reguliert werden soll ist also die Frage, sondern “wie”.

Gemeinsam Lösungen erarbeiten

Der Verband wird im Dialog mit Politik, Gesellschaft und Medien Vorschläge für eine moderne Glücksspielregulierung erarbeiten und dabei auch digitale Lösungen für Spielerschutz in den Mittelpunkt stellen. Die digitale Weiterentwicklung in Deutschland und aufklärende Informationsarbeit zu den Themen online Casinos im Allgemeinen, Marktkanalisierung sowie dem Spieler- und Jugendschutz stehen im Fokus der Verbandsarbeit.

Dr. Dirk Quermann, Präsident des DOCV: “Die derzeitige Rechtsunsicherheit im Markt ist für Politik, Verbraucher und Anbieter gleichermaßen unbefriedigend. Die bestehende Regelung im Glücksspielstaatsvertrag begünstigt alleine den Schwarzmarkt und benachteiligt die seriösen Anbieter. Leittragende sind dabei vor allem auch die Verbraucherinnen und Verbraucher. Daher lautet unser Ziel, gemeinsam mit der Politik, klar definierte Regeln für einen fairen Wettbewerb und effektiven Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter festzulegen.”

Realitäten des digitalen Marktes anerkennen

Aus Sicht des DOCV ist eine grundlegende Novellierung des GlüStV unter Maßgabe der Normen der europäischen Verträge und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH unausweichlich. Der derzeitige GlüStV ist rechtlich entkernt und die Bundesländer können wesentliche Regeln nicht durchsetzen. Die Folge ist ein rechtliches Vakuum von dem ein zunehmender Schwarzmarkt profitiert.

Im Zuge der Neuregulierung tritt der DOCV für eine geordnete Marktöffnung und Lizenzierung von online Casinoanbietern nach qualitativen Kriterien ein. Der Verband setzt damit auf eine strikte Trennung zwischen seriösen Anbietern mit verlässlichen Schutzstandards und einem unkontrollierten Schwarzmarkt. Verbraucherschutz im Internet kann nur gelingen, wenn eine Kanalisierung hin zu den seriösen Angeboten und Anbietern staatfindet und Spieler aus dem Schwarzmarkt geholt werden. Dabei sind alle Mitgliedsunternehmen bereit, sich an der Gestaltung einer tragfähigen Regelung in Deutschland zu beteiligen und sich Lizenzbedingungen in Deutschland zu unterwerfen.

“Der Markt für Casinospiele im Internet existiert. Diese Entwicklung der Digitalisierung lässt sich weder negieren noch umkehren. Will der Gesetzgeber die Verbraucherinnen und Verbraucher im Netz schützen, muss er auch die Realitäten der digitalen und vernetzten Welt anerkennen und den Markt in geordnete Bahnen lenken”, fordert Präsident Dr. Dirk Quermann. “Denn ausschließlich seriöse Anbieter garantieren die entsprechenden Schutz- und Präventionsmaßnahmen und können die Gewähr für einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Angeboten bieten.”

Lizenziert und verlässlich


Die Gründungsmitglieder des DOCV sind bet-at-home.com, edict egaming, Mr. Green, OnlineCasino Deutschland, Prima Networks, Red Rhino, Tipico und William Hill. Alle acht Verbandsmitglieder verfügen über gültige glücksspielrechtliche Erlaubnisse und Lizenzen in Deutschland oder Europa und entrichten die damit einhergehenden Steuern. Sie haben sich einer strengen behördlichen Zulässigkeitsprüfung in den jeweiligen Jurisdiktionen unterzogen und erfüllen alle mit Ihren Lizenzen verbundenen Auflagen und Spielerschutzvorschriften.

Über den DOCV


Der Deutsche Online Casinoverband ist ein Zusammenschluss von in der EU lizenzierten und in Deutschland regulierungswilligen Unternehmen, die in den Bereichen der Entwicklung und dem Betrieb von Online Casinos tätig sind. Das übergeordnete Ziel des Verbands ist das Hinwirken auf eine tragfähige und rechtssichere Regulierung für Online Casinoangebote in Deutschland.

Er versteht sich als politisches Sprachrohr der Branche und vertritt die Interessen und Anliegen seiner Mitgliedsunternehmen gegenüber Politik, Medien und Gesellschaft.

Freitag, 14. Oktober 2016

Deutscher Sportwettenverband begrüßt neues DLTB-Debattenformat „Über Kreuz"



Einigkeit bei DSWV und Lotto: Nicht Sportwetten, sondern die fehlende Regulierung des Sportwettenmarktes schadet dem Sport

Glücksspielstaatsvertrag grundlegend reformbedürftig


Berlin. - Mit der Veranstaltungsreihe „Über Kreuz“ hat der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) am Donnerstag ein gelungenes neues Diskussionsformat angestoßen, bei dem Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik gesellschaftspolitische Fragen rund um das Thema Glücksspiel debattieren. Zum Auftakt der Reihe stand ein gemeinsames Kernanliegen des DLTB und des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV) auf der Tagesordnung: Integrität im Sport und die dringend erforderliche markt- und rechtskonforme Novelle des Glücksspielstaatsvertrags zur Regulierung des Sportwettenmarktes.

Aufhänger der Veranstaltung war die von der Bundesregierung geplante Einführung eines Straftatbestandes gegen Spielmanipulationen, die auch einen Sportwettenbezug haben können. Der parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium Christian Lange (SPD) betonte, dass das Gesetz zwei Schutzzwecke verfolge: die Wahrung der Integrität des Sports und den Schutz der mit ihm verbundenen Vermögenswerte. Der DSWV begrüßt die Initiative der Bundesregierung ausdrücklich (siehe Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag am 28. September 2016), denn neben dem Sport sind die privaten und staatlichen Wettanbieter die wirtschaftlich Hauptgeschädigten von Spielmanipulation.

Doch kann der Gesetzentwurf nur einer von vielen Bausteinen sein, um die Anbieter und den Sport zu schützen. Wie Dr. Adrian Fiedler von Transparency International betonte, sei die unklare Rechtslage auf dem deutschen Sportwettenmarkt angesichts des gescheiterten Glücksspielstaatsvertrags das weitaus größere Problem: "Es gibt bis heute keinen rechtskonformen Glücksspielstaatsvertrag und keine Lizenzen für seriöse Anbieter. Ich wundere mich, wenn mancher behauptet, gesetzlich sei alles geregelt.“ Die Sportjuristin Prof. Dr. Anja Martin warb zudem dafür, die Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Gefahren von Spielmanipulation bereits im Jugendbereich anzusetzen. Diesem Appell schließt sich der DSWV entschieden an.

In einem Punkt waren sich alle Diskutanten einig: Wetten machen den Sport nicht kaputt - der Markt muss aber sachgerecht reguliert werden. Um die Integrität des Sports sicherzustellen, reicht das Strafrecht nicht aus. Der DSWV ruft die Landesregierungen daher auf, die Sportwettenregulierung endlich europarechts- und marktkonform auszugestalten und den Glücksspielstaatsvertrag grundlegend zu novellieren.

Donnerstag, 6. Oktober 2016

CSU-Landtagsfraktion will weg von der zahlenmäßigen Begrenzung der Sportwettenkonzessionen

Nunmehr fordert auch die CSU-Fraktion eine zeitnahe Änderung des Glücksspielstaatsvertrags. In der Landtags-Drucksache 17/13026 heißt es hierzu:

"Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich weiter dafür einzusetzen, dass ein Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen der Länder gefunden und eine rasche Änderung des Glücksspielstaatsvertrags erreicht wird, die das drängende Problem des nach wie vor im Schwebezustand befindlichen Sportwettenmarkts zeitnah und sachgerecht löst.

Der Landtag teilt dabei die Einschätzung der Staatsregierung, dass die Erteilung von Konzessionen für Sportwetten nicht zahlenmäßig begrenzt, sondern stattdessen streng an Qualitätskriterien, vor allem für den Jugend- und Spielerschutz, ausgerichtet werden sollte.

In einem ersten Schritt wird die Staatsregierung jedoch aufgefordert, dem Landtag zu berichten, wie der Sachstand bezüglich Änderungen am Glücksspielstaatsvertrag ist und welche Hindernisse einer Umsetzung der vorgenannten Maßgaben gegebenenfalls bisher im Weg standen."

Freitag, 30. September 2016

Österreichischer Buchmacherverband: Verwaltungsgericht Wien behebt Bescheid der Magistratsabteilung 36

Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Beschluss vom 12.07.2016 ausgesprochen, dass der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, in einem Konzessionserteilungsverfahren, welches seit 08.04.2014 anhängig war, ohne gesetzliche Grundlage die Vorlage diverser Unterlagen und Urkunden gefordert hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat den in diesem Verfahren ergangenen für die Antragstellerin negativen Bescheid der MA 36 behoben und ausgeführt, dass sich aus dem seinerzeit aktuellen Gesetzeswortlaut keinerlei Hinweis darauf ergibt, welche allfälligen Unterlagen einem Konzessionsantrag beizuschließen sind.

Donnerstag, 29. September 2016

Österreich: Neue Vereinigung tritt für marktkonforme Regulierung bei Wetten und Glücksspiel ein

Pressemitteilung der OVWG

- Interessensvertretung für Online-Sportwetten und -Glücksspiel

- Anbieter sind für marktkonforme Regulierung im Online-Segment, die derzeit fehlt

- Fordern einheitliches Steuermodell für alle Glücksspielarten auf Basis Rohertrag

- Kluge Regulierung würde mit eintretendem Kanalisierungseffekt Spielerschutz deutlich verbessern

„Der österreichische Markt für Wetten und Glücksspiele hinkt der Realität leider hinterher. Das betrifft sowohl die nicht europarechtskonforme Regulierung des Internetangebots als auch die uneinheitliche Besteuerung der unterschiedlichen Spielarten“, kommentiert Mag. Claus Retschitzegger, Präsident der Oesterreichischen Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG), die Situation am heimischen Markt.

Die OVWG hat heute erstmalig ihre Positionen, Vorschläge und Forderungen für die Branche im Rahmen eines Pressegesprächs vorgestellt. Die im August gegründete Interessensvereinigung besteht aus einer Reihe von national und international erfolgreich tätigen Online-Anbietern von Wetten und Glücksspielen und verfolgt das Ziel, klare Rahmenbedingungen zu schaffen. Die OVWG stimmt intern Meinungen und Positionen ab und spricht mit einer Stimme für die Branche.

Zielsetzung: Eine Branche, die reguliert werden möchte

Änderungsbedarf sieht die Vereinigung bei der mangelhaften Gesetzeslage, die das nicht EU-rechtskonforme Monopol sowohl im stationären Bereich (Casinos) als auch im Online-Geschäft weiterhin stark begünstigt. Hält man sich den enormen Werbedruck des Monopols in Österreich vor Augen, scheint der Spielerschutz, als integraler Bestandteil des Spieleangebots, kein prioritäres Thema zu sein.

Zielsetzung der Vereinigung ist daher, eine Gesetzesänderung zu bewirken: Eine neu zu gründende, bundesweit tätige und weisungsfreie Regulierungsbehörde soll den Markt ordnen und durch den einhergehenden Kanalisierungseffekt den Spielerschutz verbessern. Die OVWG tritt darüber hinaus auch für eine einheitliche Besteuerung von 15 % des Rohertrags für Wetten und Glücksspiele ein. Derzeit sind diese beiden Arten von Spielen komplett unterschiedlich besteuert.
„Das Resultat einer fairen Regulierung und einheitlicher Steuersätze wäre Rechtssicherheit – eine Rahmenbedingung, über die einige unserer Online-Anbieter zur Zeit nicht verfügen“, erklärt OVWG-Präsident Retschitzegger und Bereichsleiter Communications und Legal beim österreichischen Online-Anbieter bet-at-home.com. Mehr Rechtssicherheit in regulatorischer und steuerlich-rechtlicher Hinsicht schafft eine solide Geschäftsbasis für die Online-Anbieter von Wetten und Glücksspielen. Dadurch wird die Investitionsbereitschaft erhöht, Arbeitsplätze werden abgesichert und die Planbarkeit für alle Geschäftsprozesse- und Projekte verbessert.

Regulierungsbeispiele und Spielerschutz

Wetten und Glücksspiele sind in Europa nicht einheitlich geregelt. So gibt es in anderen EU-Staaten einige Beispiele für offene und faire Regulierung, die das Angebot für die Spieler sicherer macht und gleichzeitig den unseriösen Anbietern Einhalt gebietet. „Wir können die vorhandenen Learnings aus den anderen EU-Ländern nützen, um in Österreich eine von Grund auf neue Regulierung zu etablieren. Denn ein gutes Regulierungssystem steuert die Spieler in Richtung der lizensierten Plattformen, die strengen Auflagen hinsichtlich Spielerschutz unterliegen“, erklärt Jan Tjernell, OVWG-Vorstand und General Counsel bei Mr Green. Die Vertreter der OVWG sind überzeugt, dass mit der Kanalisierung hin zu den legalen Anbietern der bestmögliche Schutz für Personen mit problematischem Spielverhalten erreicht wird.

Auch beim aktiven Spielerschutz legt die OVWG die Latte für ihre Mitglieder sehr hoch. „Effizienter Spielerschutz beginnt bei den eigenen MitarbeiterInnen: In der Praxis geht es darum, gut geschultes Personal und neue Technologien zu verbinden. Unsere SpezialistInnen haben ein gutes Gespür für Menschen und Zahlen, um bei Auffälligkeiten im Spielverhalten rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen“, erklärt Michael Wondra, Vorstandsmitglied der OVWG und Geschäftsführer von Cashpoint.

OVWG setzt auf Wertekatalog, Dialog und Anti-Geldwäsche-Experten

Die OVWG und ihre Mitglieder setzen bei ihren Zielen auf einen umfassenden Wertekatalog und den Dialog auf Augenhöhe. Die inhaltlichen Eckpfeiler sind Corporate Citizenship, Compliance, der aktive Kampf gegen Geldwäsche und Innovation. Alle Mitglieder müssen die definierten Werte akzeptieren und aktiv unterstützen. „Unsere Mitglieder haben sich zu effektiven Compliance-Vorgaben verpflichtet und setzen auf verbindliche Regulierungsinhalte. Wir sind bereit, die öffentliche Hand bei der Schaffung einer wirksamen Regulierung für Wetten und Glücksspiele mit unserer Expertise tatkräftig zu unterstützen“, bekräftigt Christian Gruber, Vorstandsmitglied der OVWG und Geschäftsführer von Tipico Deutschland, die Marschrichtung der Interessensvertretung abschließend.

Über die OVWG

Die Oesterreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG) ist der freiwillige Zusammenschluss von den in Österreich erfolgreich tätigen nationalen und internationalen Anbietern von Online-Wetten und Glücksspielen. Die in der OVWG zusammengeschlossenen Anbieter streben einen für die gesamte Branche und bundesweit geltenden Regulierungs-rahmen an, der Rechtssicherheit schafft und in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts steht. Die Vereinigung setzt sich außerdem für die Integration des Sports, für eine effektive Spielsuchtprävention, für Jugendschutz und für eine umfassende Kriminalitätsprävention ein.
Rückfragen & Kontakt:

Oesterreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel
Mag. Alexander Kleedorfer
Telefon: 01/5320162-35
E-Mail: presse@ovwg.at

Dienstag, 20. September 2016

mybet Holding SE: Nächster Verhandlungstermin im Westlotto-Verfahren am 25. Januar 2017

Berlin, 9. September 2016. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den nächsten Verhandlungstermin im Verfahren SWS Service GmbH gegen Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG auf den 25. Januar 2017 festgesetzt. Dieses sogenannte Westlotto-Verfahren war Mitte Juli 2016 in der Revision vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs zur Neuverhandlung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen worden. Im Verfahren geht es um mögliche Schadenersatzansprüche der SWS, einer Tochtergesellschaft der mybet Holding SE, aufgrund kartellrechtswidrigen Verhaltens von Westlotto. Das ursprüngliche Urteil des OLG Düsseldorf hatte der SWS im April 2014 Schadenersatz in Höhe von 11,5 Mio. Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen.

mybet Holding SE
Die mybet Gruppe ist ein in mehreren europäischen Ländern lizenzierter Anbieter von Sportwetten und Online-Casinospielen mit Sitz in Kiel und Standorten in Berlin, Hamburg, Köln und auf Malta. mybet bietet ihre Wett- und Gaming-Produkte über die Internet-Plattformen mybet.com und mybet.de sowie per Franchise-System auch in stationären mybet-Wettshops an. Zudem beliefert die Unternehmensgruppe als B2B-Dienstleister regionale Wettanbieter in Europa und Afrika. Die mybet Holding SE ist die Muttergesellschaft der mybet Gruppe. Die Aktien der mybet Holding SE (ISIN DE000A0JRU67) sind an der Frankfurter Wertpapierbörse im Prime Standard notiert. Weitere Informationen unter www.mybet-se.com

Montag, 12. September 2016

Hessisches Innenministerium: Sportwettanbieter können ab sofort Duldungsverfügungen beantragen

Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport

Innenminister Peter Beuth: „Dieser Schritt dient dem Schutz der Spieler“

Sportwettanbieter in hessischen Wettvermittlungsstellen und im Internet haben ab sofort die Möglichkeit, eine Duldung für ihr Angebot zu erhalten. „Unsere Entscheidung, das bis heute formell illegale Sportwettangebot zu dulden, dient in erster Linie dem Schutz der Spieler. Der Wildwuchs von nicht regulierten Anbietern in den Städten und im Internet kann so eingedämmt werden. Duldungsverfügungen lösen aber nicht das bundesweite Problem bei den Sportwettenkonzessionen oder die grundlegenden Änderungsbedarfe beim gescheiterten Glücksspielstaatsvertrag. Es ist ein Weg im Verwaltungsvollzug, um endlich die ‚schwarzen Schafe‘ von seriösen Anbietern zu trennen“, erklärte der Hessische Innenminister Peter Beuth.

Das ursprünglich im Glückspielstaatsvertrag der Länder vorgesehene Konzessionsverfahren für maximal 20 Anbieter ist aufgrund einer Klagewelle unterlegener Anbieter in absehbarer Zeit nicht zu Ende zu bringen. „Ohne Duldungsverfügungen wären wir weiterhin nicht in der Lage, Anbieter zu Einhaltung der Regeln bei Jugend- oder Spielerschutz zu verpflichten. Die Glücksspielregulierung in Deutschland befindet sich nach wie vor in einer Sackgasse“, so Peter Beuth. Solange die Rahmenbedingungen nicht geändert würden, werde sich das Konzessionsverfahren weiter vor den Gerichten festfahren. Zuletzt wurde dem Hessischen Innenministerium mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 16.10.2015 (Urteil 8B 1028/15) bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, Sportwettkonzessionen zu erteilen. Der Minister machte erneut darauf aufmerksam, dass Hessen bereits seit geraumer Zeit konkrete Vorschläge zur Errichtung eines geordneten Glücksspielmarktes gemacht habe, die von den anderen Ländern jedoch bis heute nicht aufgegriffen worden seien.

Um den Sportwettmarkt sowohl im ortsgebundenen, „terrestrischen“ Bereich als auch im Internet in geordnete Bahnen zu lenken und dabei vor allem dem Schutz der Spieler gerecht zu werden, hat sich das Land entschieden, an interessierte Sportwettanbieter Duldungsverfügungen für Hessen zu erlassen. Diese Duldungsverfügungen können von allen interessierten Anbietern sowohl für den Online-Sportwettmarkt als auch für den terrestrischen Sportwettmarkt beantragt werden – mit auf Hessen beschränkter Geltung. Entsprechende Informationen, sowie die Voraussetzungen hierfür stehen auf den Webseiten des Innenministeriums sowie der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel zur Verfügung.

Die Voraussetzungen für eine Duldung finden sich hier.

Montag, 5. September 2016

Hessisches Innenministerium bietet "zeitlich befristete Duldungsverfügungen" für Sportwetten an

Mitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport:

Ab dem 15.09.2016 haben alle interessierten Anbieter im Bereich Sportwetten die Möglichkeit, zeitlich befristete Duldungsverfügungen für den terrestrischen Bereich und im Bereich Online-Sportwettmarkt für das Land Hessen zu beantragen. Aufgrund des Beschluss des Hess. VGH vom 16.10.2015, 8 B 1028/15 ist es dem HMdIS untersagt, Sportwettkonzessionen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu vergeben.

Ab dem 15.09.2016 haben nun alle interessierten Anbieter die Möglichkeit, im Bereich Sportwetten zeitlich befristete Duldungsverfügungen für den terrestrischen Bereich und darüber hinaus auch zeitlich befristete Duldungsverfügungen im Bereich Online-Sportwettmarkt für das Land Hessen zu beantragen. Diese zeitlich befristeten Duldungsverfügungen werden ausschließlich für das Land Hessen erlassen.

Weitere Informationen, insbesondere auch zu den Anforderungen, die an den Erhalt der zeitlich befristeten Duldungsverfügungen gestellt werden, können Sie ab sofort unter untenstehenden Links abrufen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiterinnen / an den zuständigen Sachbearbeiter in den Regierungspräsidien Darmstadt, Kassel und Gießen.

Montag, 29. August 2016

Vorlage an den EuGH aus Italien zur gemeinschaftlichen Haftung für Wettsteuern (Rs. C-141/16 - Stanleybet Malta und Stoppani)

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien), eingereicht am 2. März 2016 – Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani/Agenzia delle dogane e dei Monopoli

(Rechtssache C-141/16)


Verfahrenssprache: Italienisch


Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale di Milano


Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani

Berufungsbeklagte: Agenzia delle dogane e dei Monopoli


Vorlagefrage


Stehen die Art. 56 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – auch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich aus den Urteilen Gambelli, Placanica und Costa und Cifone ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich aus den Urteilen Lindman, Kommission/Spanien und Bianco und Fabretti ergibt – und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegen, um die es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern – auch rückwirkend – der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1-3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?

Vorlage an den EuGH aus Dänemark zur Notifizierungspflicht (Rs. C-255/16 Falbert u.a.)

Vorabentscheidungsersuchen Københavns Byret (Dänemark), eingereicht am 2. Mai 2016 – Anklagemyndigheden / Bent Falbert, Poul Madsen, JP/Politikens Hus A/S

(Rechtssache C-255/16)


Verfahrenssprache: Dänisch


Vorlegendes Gericht

Københavns Byret


Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anklagemyndigheden

Angeklagte: Bent Falbert, Poul Madsen, JP/Politikens Hus A/S


Vorlagefrage


Liegt eine Vorschrift vor, die nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften geänderten Fassung mitzuteilen ist, wenn Folgendes zugrunde gelegt wird?

a) Ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über bestimmte Glücksspiele, Lotterien und Wetten (Lov om visse spil, lotterier og væddemål) soll eingeführt werden, mit dem eine Vorschrift über die Bestrafung u. a. der Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig „Glücksspiele, Lotterien oder Wetten im Inland anbietet, ohne über eine Genehmigung nach § 1 zu verfügen“, sowie der Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig „für Glücksspiele, Lotterien oder Wetten wirbt, die nicht von einer Genehmigung nach § 1 umfasst sind“, eingeführt werden soll,

b) aus den Bemerkungen zu dem Entwurf für das Änderungsgesetz geht hervor, dass mit den genannten Strafvorschriften teils beabsichtigt wurde, ein Verbot von Glücksspielen, die von ausländischen Glücksspielgesellschaften über das Internet angeboten werden und die sich direkt auf den dänischen Markt richten, klarzustellen oder einzuführen, teils, die Werbung u. a. für Glücksspiele, die von ausländischen Glücksspielgesellschaften über das Internet angeboten werden, zu verbieten, da aus denselben Bemerkungen hervorgeht, dass nach den vor den Änderungen geltenden Regelungen unzweifelhaft ist, dass die Veranstaltung von Glücksspielen rechtswidrig ist, wenn eine ausländische Glücksspielgesellschaft Verkaufskanäle benutzt, in denen das Spiel rein physisch innerhalb der Grenzen Dänemarks verkauft wird; zweifelhaft ist indes, inwieweit ausländische Glücksspiele, die sich an dänische Spieler richten und rein physisch außerhalb Dänemarks platziert sind, auch von der Vorschrift erfasst werden, und es ist daher erforderlich, klarzustellen, dass diese Glücksspiele erfasst werden. Weiter geht aus den Bemerkungen hervor, dass vorgeschlagen wurde, ein Verbot der Werbung für Glücksspiele, Lotterien und Wetten einzufügen, für die nach diesem Gesetz keine Genehmigung besteht, und dass die Änderung mit dem geltenden Verbot in § 12 Abs. 3 des Gesetzes über Wetten auf Pferderennen (Hestevæddeløbslov) im Einklang steht, aber eine Klarstellung von § 10 Abs. 4 des geltenden [nunmehr aufgehobenen] Tipp- und Lotteriegesetzes (Tips- og lottoloven) ist. Aus den Bemerkungen ergibt sich ferner, dass das Verbot die Glücksspielanbieter, die über eine Genehmigung der dänischen Behörden verfügen, vor Konkurrenz durch Gesellschaften, die über keine derartige Genehmigung verfügen und daher Glücksspiele in Dänemark nicht rechtmäßig anbieten oder vermitteln können, schützen soll.

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1 ABl. 1998, L 204, S. 37

Mittwoch, 20. Juli 2016

Betrugsverdacht bezüglich webet4you/eVision

POL-DO: Ermittlungen wegen Betrugsverdachts - Weitere Geschädigte gesucht 

Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Arnsberg und der Polizei Dortmund 

Die Staatsanwaltschaft Arnsberg und Beamte des Polizeipräsidiums Dortmund haben am vergangenen Dienstag (5. Juli) Firmenräumlichkeiten und ein Privathaus in Arnsberg-Sundern durchsucht. Ein 60-jähriger Mann aus Sundern wurde in Untersuchungshaft genommen. Es wurden umfangreiche Beweismittel sichergestellt, die noch vorhandenen Kontoguthaben wurden gepfändet. Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges in mindestens 357 Fällen gegen die Firmengruppe eVision Team bzw. eVisionTeam Networking GmbH mit Sitz in Sundern.

 Die Firma bewirbt auf Internetseiten und mittels YouTube-Videos eine Kapitalanlage mit dem Versprechen nach einer Laufzeit von nur 14 Wochen eine Rendite von 48 Prozent zu erhalten. Mit dem eingelegten Geld werden weltweit Sportwetten platziert, die aufgrund eines neuen Computerprogramms stets sichere Gewinne erzielen. Ferner wird Interessenten eine Beteiligung als Vertriebspartner - das heißt für das Anwerben neuer Kunden - angeboten.

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein sogenanntes "Schneeballsystem" handelt. Die Auszahlung der Rendite von 48 Prozent erfolgte bisher wohl ausschließlich aus den eingezahlten Geldern von neuen Anlegern. Erste Erkenntnisse der Ermittler ergaben, dass insgesamt bisher rund 1,2 Mio. Euro von Anlegern in dieses System investiert wurden. Ein Teil dieser Gelder - eine sechsstellige Summe - wurde ins Ausland transferiert.

Etwaige geschädigte Anleger werden gebeten, sich bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg, Eichholzstraße 10, 59821 Arnsberg unter Angabe des Aktenzeichens 212 Js 45/16 zu melden oder bei der Polizei Dortmund unter der hierfür geschaffenen Kontaktadresse KK23eVision.Dortmund@polizei.nrw.de.

Dienstag, 12. Juli 2016

Lottoblock II-Entscheidung des Bundesgerichtshofs

BGH zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens
  
Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14 – Lottoblock II

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich damit befasst, wie weit die Bindungswirkung an die Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes im Kartellverwaltungsverfahren reicht, wenn später Schadensersatz wegen dieses Verstoßes begehrt wird, und welche Anforderungen dabei an die Feststellung eines Schadens zu stellen sind.

Die Klägerin, eine gewerbliche Spielvermittlerin, verlangt von der Beklagten, der Lottogesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Schadensersatz wegen eines Kartellrechtsverstoßes.

Die Veranstaltung von Lotterien ist in Deutschland grundsätzlich den Lottogesellschaften der Bundesländer vorbehalten, die sich im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossen haben. Ab April 2005 versuchte die Klägerin mit verschiedenen Kooperationspartnern, eine Vermittlung für Spieleinsätze bei den staatlichen Lotterien aufzubauen. Dazu sollten Verkaufsstellen in Einzelhandelsgeschäften wie Supermärkten oder Tankstellen errichtet werden ("terrestrischer Vertrieb"). Einnahmen wollte die Klägerin aus Gebühren der Spielteilnehmer und Provisionszahlungen der Lottogesellschaften erzielen. Der Rechtsausschuss des DLTB forderte die Lottogesellschaften auf, Umsätze aus dem terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt verbot daraufhin dem DLTB und den Lottogesellschaften der Länder eine solche Aufforderung und die Umsetzung des Beschlusses des Rechtsausschusses; diese Verfügung wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2008 rechtskräftig bestätigt (KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 – Lottoblock I; s. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 155/2008 vom 14. August 2008).

Die Klägerin verlangt Ersatz entgangenen Gewinns für die Jahre 2006 bis 2008. Sie macht geltend, wegen des Kartellrechtsverstoßes der Lottogesellschaften habe sie das Vermittlungsgeschäft nicht wie geplant aufbauen und entwickeln können. 

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 11,5 Mio. € zuzüglich Zinsen verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Aufgrund der Entscheidung "Lottoblock I" steht nach § 33 Abs. 4 GWB* für den Schadensersatzprozess bindend fest, dass die Lottogesellschaften den Beschluss des Rechtsausschusses des DLTB befolgt und durch ihr in dieser Weise abgestimmtes Verhalten gegen Kartellrecht verstoßen haben. Anders als vom Oberlandesgericht angenommen, ergibt sich daraus jedoch nicht, wie lange dieses kartellrechtswidrige Verhalten angedauert hat.

Allerdings durfte das Oberlandesgericht annehmen, dass sich die Verhaltensabstimmung bis 2008 auf das Marktverhalten der Lottogesellschaften ausgewirkt hat. Jedenfalls bei einer einmaligen kartellrechtswidrigen Abstimmung, die auf zeitlich unbeschränkte Wettbewerbswirkungen angelegt ist, spricht eine Vermutung dafür, dass sie von den beteiligten Unternehmen dauerhaft beachtet wird und das Marktgeschehen andauernd beeinflusst, solange sich die maßgeblichen Umstände nicht wesentlich ändern. Diese Vermutung ist nicht, wie die Revision meint, mit der Zustellung der Verfügung des Bundeskartellamts entfallen. Vielmehr ist für die Widerlegung der Vermutung in einem solchen Fall erforderlich, dass sich ein an dem Kartellrechtsverstoß beteiligtes Unternehmen offen und eindeutig von der Abstimmung distanziert. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist dies nicht geschehen.

Damit steht jedoch noch nicht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin durch das abgestimmte Verhalten der Lottogesellschaften ein Schaden entstanden ist. Für diese Beurteilung gilt zwar die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1** ZPO, wobei § 252 Satz 2 BGB*** dem Verletzten für die Darlegung und den Nachweis eines entgangenen Gewinns eine ergänzende Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung gewährt. Das Oberlandesgericht hat aber bei der unter Beachtung dieses Maßstabs vorzunehmenden Prüfung, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist, nicht alle erheblichen Umstände berücksichtigt. 

So erscheint es mangels anderweitiger Feststellungen möglich, dass die Lottogesellschaften trotz bestehender ökonomischer Anreize für eine Kooperation mit der Klägerin auch ohne kartellrechtswidrige Abstimmung bei autonomer unternehmerischer Entscheidung nicht oder nur zögernd und in geringerem als von der Klägerin geplanten Umfang Vermittlungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen und Provisionen an sie gezahlt hätten. Dafür könnte ein Wunsch, das bisherige Vertriebssystem für Lotterien zu schützen, und die Unsicherheit über das künftige Glücksspielrecht sprechen, da das Bundesverfassungsgericht zum damaligen Zeitpunkt eine Neuausrichtung des Glücksspielrechts am Ziel der Vermeidung von Suchtgefahren für verfassungsrechtlich geboten erklärt hatte. Außerdem hat das Oberlandesgericht einen zwischen 2005 und 2008 bei den Lottogesellschaften eingetretenen Umsatzrückgang sowie die zeitweise in mehreren neuen Bundesländern und Berlin geltenden gesetzlichen Provisionsverbote bei gewerblicher Spielvermittlung bei der Schadensberechnung nicht ausreichend berücksichtigt.

Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf - Urteil vom 9. April 2014 – VI-U Kart 10/12 (WuW/E DE-R 4394)
LG Dortmund - Urteil vom 24. April 2012 – 25 O 5/11

Karlsruhe, den 12. Juli 2016

* § 33 GWB Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht

(…)

(4)Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schadensersatz gefordert, ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. (…)

** § 287 ZPO Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1)Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. (…)

*** § 252 BGB Entgangener Gewinn

(…) Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

_____________

Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts:

Die Lottoblock II-Entschekdung betrifft den mybet-Konzern, siehe die nachfolgende Pressemitteilung:

mybet Holding SE: Bundesgerichtshof verschiebt Entscheidungsverkündung im Westlotto-Verfahren auf den 12. Juli 2016 

Kiel, 31. Mai 2016. Der Kartellsenat des Bundesgerichts hat den Termin zur Verkündung seiner Entscheidung im Revisionsverfahren SWS Service GmbH / Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (BGH KZR 25/14) verschoben. Die SWS Service GmbH ist eine 100-prozentige Tochter der mybet Holding SE (ISIN DE000A0JRU67). Statt des ursprünglichen Termins am 7. Juni 2016 wird der Bundesgerichtshof die Entscheidung nun am 12. Juli 2016 bekannt geben. Als Begründung wurden dienstliche Gründe genannt. 

Zum Hintergrund: Die SWS Service GmbH (vormals FLUXX GmbH) hatte 2008 Klage auf Schadensersatz wegen der illegalen, kartellrechtswidrigen Boykottierung ihres Geschäfts durch den Deutschen Lotto- und Totoblock eingereicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte daraufhin im April 2014 die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 11,5 Mio. Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Der daraufhin von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. März 2015 stattgegeben.

Montag, 4. Juli 2016

Urteil des EuGH in der Rechtssache Admiral Casinos (C‑464/15)

EuGH, Urteil vom 30. Juni 2016, Rs. C‑464/15

Tenor:

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen.

Aus den Entscheidungsgründen:


Zur Beantwortung der Frage

25      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden und empirisch mit Sicherheit festzustellenden Auswirkungen.

26      Zunächst ist klarzustellen, dass die Wendung „empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkungen“ im Wortlaut der Vorlagefrage – wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt – auf der rechtlichen Bedeutung des Begriffs „tatsächlich“ basiert, der in der deutschen Fassung der Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), verwendet wird.

27      Hierzu ist festzustellen, dass die Fassungen dieses Begriffs in Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), sich in vielen Sprachen eher der Bedeutung des Begriffs in der französischen Fassung des Urteils annähern. Dem Begriff „véritablement“ entspricht in der deutschen Sprache nämlich der Begriff „wirklich“ und nicht der Begriff „tatsächlich“ – wobei diese Beurteilung insbesondere durch die spanische („verdaderamente“), die englische („genuinely“), die litauische („tikrai“), die polnische („rzeczywiście“), die portugiesische („verdadeiramente“), die rumänische („cu adevărat“) und die finnische („todellisuudessa“) Fassung des betreffenden Begriffs in dieser Rn. 56 bestätigt wird.

28      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der deutsche Begriff „tatsächlich“ hier bei einer Betrachtung im Kontext der ständigen und gefestigten Rechtsprechung, in deren Rahmen er verwendet wurde, analog zu dem Begriff „wirklich“ zu verstehen ist, da beide Begriffe in diesem Kontext austauschbar erscheinen. So hat der Gerichtshof zwar den Begriff „tatsächlich“ in Rn. 98 seines Urteils vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C‑316/07, C‑358/07 bis C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07, EU:C:2010:504), verwendet, gleichwohl wird in dieser Randnummer auf eine zugleich ständige und ältere Rechtsprechung verwiesen, die sich aus Rn. 37 des Urteils vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C‑67/98, EU:C:1999:514), und Rn. 53 des Urteils vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04, EU:C:2007:133), ergibt, die in ihrer deutschen Fassung den Begriff „wirklich“ verwenden. Auch in Rn. 36 des Urteils vom 24. Januar 2013, Stanleybet u. a. (C‑186/11 und C‑209/11, EU:C:2013:33), werden so u. a. in der französischen und in der deutschen Fassung im gleichen Kontext die Begriffe „wirklich“ bzw. „véritablement“ verwendet.

29      Daraus folgt, dass die bloße Verwendung des Begriffs „tatsächlich“ in Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die nationalen Gerichte damit angeleitet werden, „empirisch mit Sicherheit“ das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen der nationalen Regelung nach ihrem Erlass festzustellen.

30      Sodann ist die Frage zu prüfen, ob das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses berücksichtigen muss, sondern auch die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen.

31      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), in Bezug auf die Regelung, die auch im Ausgangsverfahren in Rede steht, entschieden hat, dass das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen muss, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird.

32      Der Gerichtshof hat also bereits entschieden, dass sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht auf die Analyse der Sachlage im Moment des Erlasses der betreffenden Regelung beschränken kann, sondern dabei auch der – notwendigerweise nachfolgende – Schritt der Durchführung dieser Regelung zu berücksichtigen ist.

33      Der Gerichtshof hat in Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), ferner entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, sofern diese Regelung nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

34      Aus dem Gebrauch der Wendung „in kohärenter und systematischer Weise“ geht unmittelbar hervor, dass die betreffende Regelung nicht nur im Moment ihres Erlasses, sondern auch danach dem Anliegen entsprechen muss, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

35      Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Rn. 65 und 66 des Urteils vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer (C‑347/09, EU:C:2011:582), weiter ausgeführt, dass es im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Sache des vorlegenden Gerichts ist, u. a. die Entwicklung der Geschäftspolitik der autorisierten Unternehmen und den Stand der kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit Spielen im entscheidungserheblichen Zeitraum zu prüfen.

36      Es bleibt hiernach festzuhalten, dass der Ansatz des vorlegenden Gerichts im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein darf, sondern dynamisch sein muss, so dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der genannten Regelung berücksichtigen muss.

37      Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen.

Wolfgang Kubicki: Wir brauchen eine umfassende Reform des Glücksspielrechtes

„Glücksspiel in Deutschland findet derzeit irgendwo zwischen Wild-West, wirkungsloser Verbotspolitik und rechtswidrigen Regulierungsversuchen durch die politischen Entscheidungsträger statt: Die Regulierung von Sportwetten ist grandios an den verfassungswidrigen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag gescheitert, Online-Poker findet gleich illegal ohne wirkliche Kontrolle statt, kohärente Regulierung von Spielhallen: Fehlanzeige.

Im Ergebnis haben wir heute einen traurigen Jahrestag: Exakt vier Jahre nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags ist keine einzige Konzession für Sportwetten erteilt worden – ein Markt in der Größenordnung von sieben bis acht Milliarden Euro bleibt unreguliert, bei jeder Art von Glücksspiel im Internet, aber auch im stationären Spiel herrscht Chaos.

Dieses Politikversagen hat nur Verlierer: Ein wirksamer Spielerschutz – insbesondere Jugend- und Suchtschutz – findet nicht statt. Seriöse Unternehmen, die legal Glücksspiel anbieten und sich an klare Regeln halten wollen, können kein legales Angebot machen, eine ganze Branche leidet an den Rechtsunsicherheiten. Und der öffentlichen Hand entgehen massiv Steuereinnahmen, die derzeit entweder in anderen europäischen Ländern oder gar nicht entrichtet werden.

Was nach wie vor fehlt, ist ein schlüssiger Regulierungsrahmen. Die Ministerpräsidenten der Länder schaffen es jedoch derzeit nicht einmal, sich zumindest darauf zu einigen, dass es eine grundlegende Reform braucht. Dabei liegen durchaus vernünftige Vorschläge aus dem Hessischen Innenministerium vor, die wir grundsätzlich unterstützen und die eine gute Blaupause für eine sinnvolle Neuregelung darstellen. Wir halten es zwar für absolut richtig, dass Hessen bei Scheitern der Gespräche mit den anderen Ländern aus dem gescheiterten Staatsvertrag ausscheiden und sein eigenes umfassendes Glücksspielrecht schaffen will. Gerade mit Blick auf den Spielerschutz und einen einheitlichen steuerlichen und rechtlichen Rahmen kann es jedoch ‎nicht das Ziel sein, künftig in Deutschland einen Flickenteppich entstehen zu lassen.

Der momentane Status quo, bei dem absehbar auch weiterhin keine faire Regulierung stattfindet und der nur zur Beschäftigung des EuGH und der Verwaltungsgerichte beiträgt, ist ein Armutszeugnis für einen Rechtsstaat. ‎Wir Freie Demokraten wollen endlich eine umfassende Reform, die Rechtsstaatlichkeit wiederherstellt, Spielerschutz ernst nimmt, ein faires Marktgeschehen ermöglicht und die entsprechenden Steuereinnahmen sichert, statt weiter Flickschusterei an einem mausetoten Staatsvertrag zu betreiben.“

Quelle: FDP-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein