Mitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport:
Ab dem 15.09.2016 haben alle interessierten Anbieter im Bereich Sportwetten die Möglichkeit, zeitlich befristete Duldungsverfügungen für den terrestrischen Bereich und im Bereich Online-Sportwettmarkt für das Land Hessen zu beantragen. Aufgrund des Beschluss des Hess. VGH vom 16.10.2015, 8 B 1028/15 ist es dem HMdIS untersagt, Sportwettkonzessionen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu vergeben.
Ab dem 15.09.2016 haben nun alle interessierten Anbieter die Möglichkeit, im Bereich Sportwetten zeitlich befristete Duldungsverfügungen für den terrestrischen Bereich und darüber hinaus auch zeitlich befristete Duldungsverfügungen im Bereich Online-Sportwettmarkt für das Land Hessen zu beantragen. Diese zeitlich befristeten Duldungsverfügungen werden ausschließlich für das Land Hessen erlassen.
Weitere Informationen, insbesondere auch zu den Anforderungen, die an den Erhalt der zeitlich befristeten Duldungsverfügungen gestellt werden, können Sie ab sofort unter untenstehenden Links abrufen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiterinnen / an den zuständigen Sachbearbeiter in den Regierungspräsidien Darmstadt, Kassel und Gießen.
Ab dem 15.09.2016 haben alle interessierten Anbieter im Bereich Sportwetten die Möglichkeit, zeitlich befristete Duldungsverfügungen für den terrestrischen Bereich und im Bereich Online-Sportwettmarkt für das Land Hessen zu beantragen. Aufgrund des Beschluss des Hess. VGH vom 16.10.2015, 8 B 1028/15 ist es dem HMdIS untersagt, Sportwettkonzessionen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu vergeben.
Ab dem 15.09.2016 haben nun alle interessierten Anbieter die Möglichkeit, im Bereich Sportwetten zeitlich befristete Duldungsverfügungen für den terrestrischen Bereich und darüber hinaus auch zeitlich befristete Duldungsverfügungen im Bereich Online-Sportwettmarkt für das Land Hessen zu beantragen. Diese zeitlich befristeten Duldungsverfügungen werden ausschließlich für das Land Hessen erlassen.
Weitere Informationen, insbesondere auch zu den Anforderungen, die an den Erhalt der zeitlich befristeten Duldungsverfügungen gestellt werden, können Sie ab sofort unter untenstehenden Links abrufen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiterinnen / an den zuständigen Sachbearbeiter in den Regierungspräsidien Darmstadt, Kassel und Gießen.
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