Montag, 29. August 2016

Vorlage an den EuGH aus Italien zur gemeinschaftlichen Haftung für Wettsteuern (Rs. C-141/16 - Stanleybet Malta und Stoppani)

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien), eingereicht am 2. März 2016 – Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani/Agenzia delle dogane e dei Monopoli

(Rechtssache C-141/16)


Verfahrenssprache: Italienisch


Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale di Milano


Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani

Berufungsbeklagte: Agenzia delle dogane e dei Monopoli


Vorlagefrage


Stehen die Art. 56 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – auch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich aus den Urteilen Gambelli, Placanica und Costa und Cifone ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich aus den Urteilen Lindman, Kommission/Spanien und Bianco und Fabretti ergibt – und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegen, um die es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern – auch rückwirkend – der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1-3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?

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