Donnerstag, 20. Juni 2013

Bundesverwaltungsgericht: Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen war europarechtswidrig

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Revisionsverfahren entschieden, dass das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2006 bis 2012 die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzte.

Die Kläger vermittelten in Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr und Bochum Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland. Weder diese noch die Kläger verfügten über eine im Inland gültige Erlaubnis. Die Städte untersagten die unerlaubte Vermittlung in den Jahren 2006 und 2007 mit der Begründung, eine Erlaubnis könne wegen des damals im Lotteriestaatsvertrag und seit 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols nicht erteilt werden. Die Klagen der Vermittler wurden von den Verwaltungsgerichten abgewiesen, hatten aber im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Erfolg. Während des Revisionsverfahrens hat das Land Nordrhein-Westfalen zum Dezember 2012 den neuen Glücksspielstaatsvertrag umgesetzt, der anstelle des Sportwettenmonopols ein Konzessionssystem vorsieht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beklagten Städte bezüglich der Zeit bis November 2012 zurückgewiesen. Für diese Zeit ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstieß. Es schränkte die Freiheiten unverhältnismäßig ein, weil es nicht kohärent und systematisch dazu beitrug, die gesetzlichen Monopolziele der Suchtbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes zu verwirklichen. Allerdings folgt dies nicht schon aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur gegenläufigen Glücksspielpolitik im Bereich des gewerblichen Automatenspiels. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ließ diese Politik die Eignung des Sportwettenmonopols zur Suchtbekämpfung nur entfallen, wenn sie zur Folge hatte, dass das Ziel der Spielsuchtbekämpfung mit dem Monopol nicht mehr wirksam verfolgt werden konnte. Tatsachen, die eine so erhebliche Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Monopolregelung belegen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat aber zutreffend angenommen, dass deren Unverhältnismäßigkeit sich jedenfalls aus einer systematisch zum Glücksspiel anreizenden Werbung der Monopolträger - der staatlichen Lotto- und Totogesellschaften - ergibt. Die Werbepraxis deutet darauf hin, dass das Monopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern anderen, insbesondere fiskalischen Zwecken diente. Dabei ist nicht nur die nordrhein-westfälische Werbung für Sportwetten, sondern auch die Werbung für das Lotto-Angebot zu berücksichtigen. Wegen der im Deutschen Lotto- und Totoblock abgestimmten Dachmarkenstrategie und der gemeinsamen Werberichtlinien ist darüber hinaus die Werbung in anderen Bundesländern in die Beurteilung einzubeziehen. Unzulässig waren insbesondere die „Lotto-hilft“-Kampagne, die das Glücksspiel zum sozial verantwortlichen Handeln aufwertete, und die massive Jackpot-Werbung, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellte. Sie wurde fortgesetzt, obwohl sie nach der eigenen Einschätzung eines Monopolträgers sonst nicht Spielwillige zur Teilnahme am Glücksspiel bewegte.

BVerwG 8 C 10.12 - Urteil vom 20. Juni 2013
Vorinstanzen:
OVG Münster 4 A 17/08 - Urteil vom 07. November 2011
VG Düsseldorf 3 K 162/07 - Urteil vom 16. November 2007

BVerwG 8 C 12.12 - Urteil vom 20. Juni 2013
Vorinstanzen:
OVG Münster 4 A 3362/07 - Urteil vom 10. Januar 2012
VG Düsseldorf 3 K 2865/07 - Urteil vom 19. November 2007

BVerwG 8 C 17.12 - Urteil vom 20. Juni 2013
Vorinstanzen:
OVG Münster 4 A 2847/08 - Urteil vom 21. Februar 2012
VG Gelsenkirchen 7 K 2474/07 - Urteil vom 17. September 2008

Bundesverwaltungsgericht: Keine Bindung der Verwaltung an bloße Gesetzentwürfe

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Revisionsverfahren aus Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Behörden im Frühjahr 2012 bei der Entscheidung, die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten weiterhin zu verbieten, nicht den Gesetzentwurf zur Umsetzung des damals noch nicht in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrags berücksichtigen mussten.

Die Kläger vermittelten in Worms und in Mainz Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland. Weder diese noch die Kläger verfügten über eine im Inland gültige Erlaubnis. Die Städte untersagten die unerlaubte Vermittlung im Jahr 2007 mit der Begründung, eine Erlaubnis könne wegen des damals im Lotteriestaatsvertrag und seit 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols nicht erteilt werden. Die Klagen der Vermittler hatten vor dem Verwaltungsgericht Mainz und dem Oberverwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Die Revisionen des beklagten Landes wurden zugelassen, soweit der Rechtsstreit die Zeit seit Oktober 2010 betraf. In dieser Zeit hatte das Land vorsorglich ein Erlaubnisverfahren für private Wettanbieter eröffnet, weil infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols aufgekommen waren. Der neue Glücksspielstaatsvertrag, der anstelle des Sportwettenmonopols ein Konzessionssystem vorsieht, ist in Rheinland-Pfalz zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts bezüglich der Zeit von Oktober 2010 bis Juni 2012 aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses war bei seinen Entscheidungen im Mai 2012 davon ausgegangen, die Verbote seien jedenfalls rechtswidrig, weil die Behörden die geplante Änderung des Glücksspielrechts zum 1. Juli 2012 nicht berücksichtigt hatten. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot sind die Behörden an das geltende Recht gebunden. Geplante Rechtsänderungen müssen sie nicht schon im Entwurfsstadium berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn eine neue Regelung noch nicht vom Parlament beschlossen wurde und deshalb noch nicht absehbar ist, ob, wann und mit welchem Inhalt sie in Kraft treten wird. Bis Ende Juni 2012 stand nicht fest, ob der neue Glücksspielstaatsvertrag von der erforderlichen Mindestzahl an Bundesländern ratifiziert und zum 1. Juli 2012 wirksam werden würde. Zur Umsetzung in Rheinland-Pfalz lag im Frühjahr 2012 nur ein Gesetzentwurf vor, den der Landtag noch nicht beschlossen hatte.

Da eine monopolunabhängige Begründung der Verbotsverfügungen nicht rechtmäßig nachgeschoben wurde, kommt es nun darauf an, ob sie im streitigen Zeitraum auf das Sportwettenmonopol gestützt werden konnten. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte deshalb nicht abschließend entscheiden, sondern musste die Sachen zurückverweisen.

BVerwG 8 C 46.12 - Urteil vom 20. Juni 2013
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 6 A 10138/12 - Urteil vom 15. Mai 2013
VG Mainz 6 K 1657/11.MZ - Gerichtsbescheid vom 05. Januar 2012

BVerwG 8 C 47.12 - Urteil vom 20. Juni 2013
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 6 A 11452/11 - Urteil vom 15. Mai 2012
VG Meinz 6 K 1651/11.MZ - Gerichtsbescheid vom 25. November 2011

BVerwG 8 C 48.12 - Urteil vom 20. Juni 2013
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 6 A 11455/11 - Urteil vom 15. Mai 2012
VG Mainz 6 K 1654/11.MZ - Gerichtsbescheid vom 25. November 2011