Samstag, 31. Januar 2009

Regierungspräsidium Karlsruhe: Hausverlosungen verboten

Pressemitteilung des Regierungspräsidums Karlsruhe vom 30. Januar 2009:

Veranstaltung von sogenannten "Hausverlosungen" verboten;
Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt keine Erlaubnis


Die Veranstaltung von sogenannten „Hausverlosungen“ ist verboten. Eine Erlaubnis für diese seit kurzem auch in Baden-Württemberg kursierende „Vermarktungsidee“ wird nicht erteilt. Darauf weist das für die glücksspielrechtliche Aufsicht in Baden-Württemberg zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe hin.

Bei der „Hausverlosung“ beabsichtigen Eigentümer von Häusern und Wohnungen ihre Immobilie durch den Verkauf von Losen und einer anschließenden Auslosung gewinnbringend zu veräußern. Meist ist geplant, im Vorfeld über Zeitungen und das Internet für den Verkauf einer festgelegten Anzahl von Losen zu werben.

Veranstaltungen in dieser oder ähnlicher Form unterfallen den gesetzlichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags, der seit dem 01.01.2008 in Kraft ist. Sie sind nicht erlaubnisfähig und verboten. Lotterien Privater dürfen grundsätzlich nur von gemeinnützigen Veranstaltern für gemeinnützige Zwecke durchgeführt werden. Zudem sind Glücksspiele im Internet generell verboten.

Das Verbot solcher Verlosungen dient insbesondere dem Schutz der Verbraucher, denn diese Modelle bieten den Mitspielern und auch potentiellen Gewinnern nur ungenügende Gewährleistungsrechte.

Wer eine Verlosung ohne Erlaubnis durchführt, begeht eine Straftat wegen „unerlaubter Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung“ im Sinne des Strafgesetzbuches.

Freitag, 30. Januar 2009

Stellungnahme zu der Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken vom 27. Januar 2009

von Rechtsanwältin Alice Wotsch, ARENDTS ANWÄLTE

Die Regierung von Mittelfranken will mit dem massiven Vorgehen gegen das Gewinnspiel im Raum München offensichtlich ein Exempel statuieren.

Der Münchner Veranstalter hat bereits seit Oktober 2008 versucht, eine rechtliche Klärung seines Gewinnspiels mit den Behörden herbei zu führen. Eine konkrete Stellungnahme war von ihm bis vor kurzem nicht zu erhalten, obwohl er mehrfach um Prüfung seines Gewinnspiels gebeten hatte. Erst als das Interesse der Medien an dem Gewinnspiel in den letzten zwei Wochen enorm anstieg und sich die Regierung von Mittelfranken zahlreichen Anfragen Interessierter ausgesetzt sah, hat sie in unverhältnismäßig kurzer Zeit mit der Untersagungsverfügung reagiert. Im Übrigen begründet die Regierung von Mittelfranken ihr massives Vorgehen in der Untersagungsverfügung selbst unter anderem mit dem medialen Interesse und den Anfragen, die bei ihnen diesbezüglich eingegangen sind. Auf die Gesprächsbereitschaft des Veranstalters über die Ausgestaltung der einzelnen Spielmodalitäten ist die Regierung von Mittelfranken überhaupt nicht eingegangen.

Der Einschätzung der Regierung von Mittelfranken, bei dem Gewinnspiel handele es sich um ein Glücksspiel, kann nicht gefolgt werden. Denn entscheidend für den Gewinn oder Verlust des Spiels im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist nicht der Zufall, sondern das Geschick (Wissen/Allgemeinbildung, Auffassungsgabe und Reaktionsfähigkeit) der Teilnehmer.

Das Gewinnspiel sieht ein Quiz-Turnier mit mehreren Quizdurchgängen ähnlich den TV-Quizshows (als Geschicklichkeitsspiel) vor, bei dem im K.O.-Verfahren aus den geplanten 48.000 Teilnehmern 100 Quiz-Sieger ermittelt werden. Unter diesen 100 Quiz-Siegern werden dann unter notarieller Aufsicht 100 Preise verlost, von denen das Haus der Hauptpreis ist. Die weiteren 99 ausgelobten Preise sind ein Kleinwagen, ein Roller, mehrere LCD-Fernseher, mehrere Computer und mehrere Navigationsgeräte etc.

Die durch das Quiz-Turnier ermittelten 100 Sieger, haben also schon je einen der 100 Preise gewonnen. Nur die Zuteilung der einzelnen Preise erfolgt durch die notarielle Verlosung am Schluss. Der Veranstalter des Gewinnspiels hat sich für die Ausgestaltung der Preiszuteilung durch Verlosung unter notarieller Aufsicht entschieden, um jeglichen Manipulationsvorwürfen vorzubeugen.

Maßgeblich für die Entscheidung über Gewinn oder Verlust der Teilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist damit also allein das Abschneiden in dem Quiz-Turnier. Ein Gewinn im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist jeder der ausgelobten 100 Preise, also auch eine LCD-Fernseher und nicht nur der Hauptpreis. Im Übrigen ist es auch üblich bei Gewinnspielen mehrere Preise auszuloben, ohne dass der Gewinner des zweiten, dritten oder vierten Preises auf die Idee käme, er wäre ein Verlierer des Spiels.

Donnerstag, 29. Januar 2009

Innenministerium Brandenburg: Verlosung privater Immobilien verletzt staatliches Glücksspielmonopol

Pressemitteilung des Innenministeriums Brandenburg vom 28. Januar 2008

Erster Fall in Brandenburg - Innenministerium erläutert Rechtslage


Wer seine private Immobilie an den Käufer bringen will, der darf sie nicht über das Internet oder andere Medien verlosen. Eine solche Verlosung ist rechtlich nicht zulässig, da sie das staatliche Glücksspielmonopol verletzt. Darauf hat jetzt das Innenministerium vorsorglich hingewiesen. Hintergrund sind entsprechende Fälle in Österreich, Bayern und jetzt auch in Brandenburg, bei denen Immobilienbesitzer über das Angebot von Losen an Geld für Haus und Grundstück kommen wollten.

In einem Schreiben an die Landkreise und kreisfreien Städte verweist das Innenministerium auf den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, in dem die Länder zur Eindämmung der Spielsucht ein staatliches Monopol im Bereich der Lotterien, Ausspielungen, Sportwetten und der Spielbanken festgeschrieben haben. Das betrifft auch eine Immobilien-Verlosung, die letztlich ein ‚Glücksspiel' ist‚ da die ‚Gewinnchance' vom Zufall abhängt.

Dem anderswo schon beobachteten Versuch, mit vorgeschalteten Wissensfragen den Eindruck eines erlaubnisfreien ‚Geschicklichkeitsspiels' zu erwecken, erteilt das Innenministerium ebenfalls eine klare rechtliche Absage. Das Entscheidende ist auch hier die eigentliche Immobilienverlosung, wo über den Gewinn entschieden wird. Der allein bleibt die Motivation für die Teilnehmer.

Regierung von Mittelfranken untersagt Hausverlosung im Internet

Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken vom 27. Januar 2009

Die Regierung von Mittelfranken hat mit heutigem Bescheid die Verlosung eines in einem Vorort von München gelegenen Hauses untersagt. Ein Münchener bietet im Internet 48.000 Lose zum Preis von jeweils 19 Euro an. Die Regierung von Mittelfranken ist der Auffassung, dass die Verlosung in mehreren Punkten gegen das geltende Glücksspielrecht verstößt. So fehlt schon die erforderliche Erlaubnis. Eine Erlaubnis für die Hausverlosung könnte auch gar nicht erteilt werden, weil Glücksspiele im Internet generell verboten sind und Lotterien Privater grundsätzlich nur von gemeinnützigen Veranstaltern für gemeinnützige Zwecke durchgeführt werden dürfen. Das gesetzliche Verbot wird nun durch einen sofort vollziehbaren Untersagungsbescheid durchgesetzt. Sollte der Münchener die Verlosung nicht bis zum Donnerstag der laufenden Woche um 16 Uhr eingestellt haben, muss er ein Zwangsgeld in beträchtlicher Höhe bezahlen. Die Regierung von Mittelfranken ist hinsichtlich der Glücksspielaufsicht im Internet für ganz Bayern zuständig. Damit gilt die Untersagungsverfügung für alle Spielteilnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten.

Das Glücksspiel ist so konzipiert, dass die angepeilte Teilnehmerzahl von 48.000 zunächst durch mehrere Quiz-Runden auf 100 verringert werden soll. Unter diesen 100 Verlosungsteilnehmern sollen dann das Haus, ein Kleinwagen sowie kleinere Preise verlost werden. Der Veranstalter hatte sich im Jahr 2008 mit der für die Erteilung bayernweiter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zuständigen Regierung der Oberpfalz in Verbindung gesetzt. Diese teilte ihm ihre rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Hausverlosung mit. Da der Münchener an seinen Plänen festhielt, informierte die Regierung der Oberpfalz in der zweiten Januarwoche 2009 die für den Erlass glücksspielrechtlicher Untersagungsbescheide hinsichtlich des Internets zuständige Regierung von Mittelfranken. Diese teilte daraufhin dem Veranstalter Mitte Januar ihre rechtliche Einschätzung mit und gab ihm hinsichtlich einer beabsichtigten Untersagungsverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Veranstalter gab daraufhin an, seine Verlosung sei kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel, da überwiegend nicht der Zufall, sondern das Wissen der Teilnehmer über die Gewinner entscheide. Die Regierung von Mittelfranken widerspricht dem in ihrer Untersagungsverfügung. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt das Zufallselement. Das Quiz dient lediglich der Verringerung der Teilnehmerzahl, über den Hausgewinner entscheidet dann jedoch das Losglück.

Montag, 26. Januar 2009

Noch rechtzeitig für den Jackpot: Oberlandesgericht Koblenz ermöglicht wieder die Vermittlung von Lottospielen im Internet

Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 26. Januar 2009

Seit dem 1.1.2009 ist das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Dieses Verbot gilt auch für Lottospiele. Trotzdem wird einer in Hamburg ansässigen Gesellschaft die Vermittlung durch eine Eilentscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz technisch wieder ermöglicht.

Die Gesellschaft hatte mit Lotto Rheinland-Pfalz einen Vertrag über die Vermittlung unter anderem von Lottospielen im Internet geschlossen. Zur Übersendung der Spielverträge hatte Lotto Rheinland-Pfalz der Gesellschaft eine elektronische Schnittstelle zum eigenen Computersystem zur Verfügung gestellt. Am 5. Januar 2009 schloss Lotto die Schnittstelle, ohne den Vertrag zuvor zu kündigen.

Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag, die elektronische Schnittstelle wieder zu öffnen, hatte die Hamburger Gesellschaft vor dem Oberlandesgericht Koblenz Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 führte der Senat aus, Lotto Rheinland-Pfalz habe den Vertrag mit ihrer Vermittlerin nicht gekündigt. Allein das Verbot der Internetvermittlung von Lottospielen, das aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder folge, rechtfertige aber das Schließen der Schnittstelle nicht. Bereits die EU-Kommission habe im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit in der EU erhebliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit eines generellen, das heißt auch die Lottospiele erfassenden Internetvermittlungsverbots zur Bekämpfung der Spielsucht angeführt. Diesen Bedenken schloss sich der Senat an und verfügte deshalb die Wiederbereitstellung der elektronischen Schnittstelle.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 20. Januar 2009, 1 W 6/09