Sonntag, 26. Dezember 2010

Verwaltungsgericht Stuttgart: Sportwettenmonopol nach den Vorgaben der EuGH europarechtswidrig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Ausgangsverfahren zu den EuGH-Vorlagen (Urteile des EuGH vom 8. September 2010, verbundene Rechtsachen Markus Stoss u.a.) nunmehr entschieden und ist dabei konsequent den Vorgaben des EuGH gefolgt (Urteile vom 16. Dezember 2010, Az. 4 K 3645/10 u.a.).

Demnach verstößt das durch den Glücksspielstaatsvertrag verankerte Glücksspielmonopol gegen den Vorrang des Europarechts, da es nicht hinreichend kohärent ausgestaltet ist. Das Verwaltungsgericht hält hierzu fest (Hervorhebungen durch den Autor):

"Die Untersagungsverfügung kann jedoch nicht hierauf gestützt werden, denn die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV getroffene und auf dem Glücksspielmonopol (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) basierende Regelung ist wegen Verstoßes gegen Art. 49 bzw. 56 AEUV (die Art. 43 bzw. 49 EG entsprechen) unanwendbar. Das folgt aus dem Vorrang des Unionsrechts. Aus der von der Kammer eingeholten Vorabentscheidung des EuGH vom 08.09.2010 (C-358/07-360/07, GewArch 2010, 444 = ZfWG 2010, 332) ergibt sich, dass zwar grundsätzlich Monopole im Bereich der Sportwetten zulässig sein können, dies aber nur bei hinreichend kohärenter Ausgestaltung möglich ist. Fehlt es hieran, so sind sowohl die inhaltlichen Regelungen des Glückspielstaatsvertrags, soweit sie Monopolisierungen betreffen bzw. voraussetzen (insbesondere § 4 GlüStV), als auch die begleitenden im Vertrag enthaltenen behördlichen Handlungsermächtigungen (wie § 9 GlüStV) mit Unionsrecht unvereinbar. An einer solchen kohärenten Ausgestaltung fehlt es auch zum heutigen Zeitpunkt.

Das folgt schon daraus, dass bei den aufgrund der Vorabentscheidung mit in den Blick zu nehmenden Automatenspielen - diese wurden vom Beklagten und auch im Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 10.12.2009 (a.a.O.) bisher für unerheblich gehalten, da allein auf den Sektor der Sportwetten abzustellen sei - die rechtliche Situation gegenüber dem Vorlagebeschluss von 2007 unverändert geblieben ist.

Im Vorlagebeschluss hatte die Kammer dazu ausgeführt: „Es ist jedoch für die Kammer nicht ersichtlich, dass die maßgeblichen gesetzgeberischen Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland namentlich gegen die vielfältigen Automatenspiele vorgehen bzw. vorzugehen beabsichtigen. Denn die im Kontext des Abschlusses eines neuen Lotteriestaatsvertrags und infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.März 2006 in Angriff genommenen Maßnahmen beziehen die dargestellten privaten Unternehmen offenstehenden Glücksspielsektoren in keiner Weise mit ein…. Hinzu kommt ein Weiteres: Mit Wirkung vom 01.01.2006 erfolgte eine Änderung der SpielV (vgl. u. a. §§ 3 und 13 SpielV, BGBl. I 2006, 280) in einer Weise, dass verschiedene suchtrelevante Begrenzungen sogar gelockert wurden. So wurde die Zahl der in einer Gaststätte zugelassenen Geld- und Warenspielgeräte von zwei auf drei erhöht, die in Spielhallen zulässige Zahl von 10 auf 12 Geräte; zudem wurde hierbei noch die Mindestquadratmeterzahl von 15 auf 12 qm reduziert. Weiter erfolgte eine Reduzierung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden bei gleichzeitiger Erhöhung der Verlustgrenze von 60 auf 80 €...... Gerade dieses lediglich sektorale und im Übrigen höchst widersprüchliche Vorgehen, ohne dass dem eine konzeptionelle Gesamtschau zugrunde läge, stellt hiernach keine geeignete und angemessene und daher kohärente Begrenzungsmaßnahme dar.“

In tatsächlicher Hinsicht hat sich die Problematik der Automatenspiele gegenüber dem Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses sogar noch verschärft. Dieser Sektor hat sich nämlich erheblich vergrößert (siehe hierzu auch VG Hamburg, Urt. v. 02.11.2010 - 4 K 1495/07 -, Rn. 86, - juris). So verzeichnete das gewerbliche Automatenspiel deutliche Steigerungsraten. Verglichen mit dem Jahr vor der Novellierung der Spielverordnung ergaben sich Umsatzzuwächse von 38,3% (im Jahr 2005 5,88 Mrd. Euro, im Jahr 2008 8,13 Mrd. Euro). Parallel dazu stieg die Zahl der Geldspielautomaten in den gastronomischen Betrieben und rund 12.300 Spielhallen von 200.000 auf 225.000 an. Damit positionierte sich das Marktsegment des gewerblichen Automatenspiels 2008 erstmals an der Spitze aller legalen Umsatzträger (Hayer, Sucht Aktuell 2010, 47). Damit einhergehend stieg der Anteil der jungen Männer, die an den - besonders suchtgefährdenden (siehe dazu sogleich) - Spielautomaten ihr Glück versuchen, von 6% im Jahr 2007 auf 15% im Jahr 2009 (Welt-Online v. 04.02.2010).

Zu den mit dem Automatenspiel verbundenen Suchtgefahren hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) ausgeführt, dass bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nach derzeitigem Erkenntnisstand an Automaten spielten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen. An zweiter Stelle in der Statistik folgten Casino-Spiele. Alle anderen Glücksspielformen trügen gegenwärtig deutlich weniger zu problematischem und pathologischem Spielverhalten bei (vgl. Hayer/Meyer, Die Prävention problematischen Spielverhaltens, J Public Health 2004, S. 293, 296). An diesen Befunden hat sich für die aktuelle Situation nichts geändert (Hayer, Sucht Aktuell, 2010, 47, 50 f.). (...)

Die Kammer weist zusammenfassend darauf hin, dass schon im Hinblick auf die normative Ermöglichung einer Angebotsexpansion in einem Bereich des Glücksspiels, der - trotz anerkannt hohen Suchtpotentials - nicht dem Monopol unterliegt, sondern liberalisiert ist, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben oder zumindest dulden, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren. Umso mehr gilt das, wenn entsprechende Angebotserweiterungen tatsächlich realisiert werden; dass der Normgeber diese faktischen Entwicklungen beobachtet und mittelfristig Untersuchungen oder ein Eingreifen erwägt, genügt unter diesen Umständen nicht, um die Schlussfolgerung in Frage zu stellen, dass das Sportwettenmonopol wegen Inkohärenz im Verhältnis zum Automatenspiel mit Unionsrecht derzeit unvereinbar ist.

Ob die im Vorlagebeschluss zusätzlich geäußerte gemeinschaftsrechtliche Kritik an der rechtlichen Struktur und faktischen Ausgestaltung des Sportwettenmonopols unter der Geltung des Lotteriestaatsvertrags auch heute noch - mit Blick auf umfangreiche Änderungen durch den Glücksspielstaatsvertrag - in vollem Umfang berechtigt ist, bedarf keiner Entscheidung, weil es - wie ausgeführt - an einer kohärenten Begrenzung und damit einer Erforderlichkeit des Monopols schon im Hinblick auf den Umgang mit dem Automatenspiel fehlt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht nur dann anzunehmen ist, wenn die im Urteil des Europäischen Gerichtshofs genannten drei, sprachlich mit „sowohl - als auch“ verbundenen Elemente kumulativ erfüllt sind. Vielmehr rekurriert die Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof auf die Vorlagefragen der nationalen Gerichte und nimmt dazu deren Ausführungen in Bezug. Hieraus ist daher für die Auslegung eines Vorabentscheidungsurteils nicht abzuleiten, dass ausschließlich dann, wenn alle dort in Referierung des Vortrags aus dem Vorlagebeschluss genannten Elemente gegeben sind, berechtigter Anlass zur Schlussfolgerung fehlender Kohärenz und Systematik bestehen kann. Dieses Verständnis folgt im Übrigen auch daraus, dass in der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010 zur Rechtssache C-46/08 (Carmen Media, GewArch 2010, 448 = ZfWG 2010, 344) insoweit zwei Feststellungen benannt sind (dort Rn. 71), in der Vorabentscheidung zum vorliegenden Fall drei (vgl. zutreffend VG Berlin, Beschl. v. 06.10.2010 - 35 L 354.10). Neben diesem systematischen Argument sprechen gegen ein Erfordernis kumulativer Erfüllung aber vor allem Sinn und Zweck der vom Europäischen Gerichtshof dargelegten Kohärenzanforderungen, die unterlaufen würden, wollte man die Inkohärenz im Verhältnis zum Automatenspielbereich (vgl. dazu auch Krause, GewArch 2010, 428, 430; Ennuschat, GewArch 2010, 425, 427) durch - unterstellte - rechtliche und/oder tatsächliche Verbesserungen im Bereich des Sportwettenmonopols für kompensierbar halten. In diesem Sinn dürften auch die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1010 (8 C 13.09-15.09), soweit sie sich aus dessen Pressemitteilung Nr. 110/2010 ergeben, zu verstehen sein.

Die gegenteilige, eng auf den Wortlaut der Vorabentscheidung gestützte Auffassung greift dagegen zu kurz. Der Vergleich mehrerer Sprachfassungen mit dem Ergebnis, dass die deutsche Formulierung „sowohl - als auch“ in Übereinstimmung mit diesen anderen Sprachfassungen steht (so Urteilsanmerkung Stein, ZfWG 2010, 353, 354 hinsichtlich der englischen und französischen Fassung), bringt keinen eigenständigen Erkenntnisgewinn, sondern bestätigt nur die - in aller Regel zu erwartende - Richtigkeit von amtlichen Übersetzungen. Hieraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, beim Vorliegen nur eines oder nur zweier Elemente seien die nationalen Regelungen unionsrechtskonform. Im Hinblick auf die entscheidende Frage nach der Kohärenz bestehen für die Kammer vielmehr keine Zweifel daran, dass eine Vorlagefrage, die „nur“ auf mangelnde Kohärenz der zu Sportwetten getroffenen Regelung im Verhältnis zur Regelung der Automatenspiele gestützt worden wäre, aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs keine andere Antwort zur Folge gehabt hätte als die konkret gegebene; einer neuerlichen Vorlage unter diesem Aspekt bedarf es aus Sicht der Kammer daher nicht."


Auch mit dem Argument des sog. Erlaubnisvorbehalts kann die Untersagungsverfügung gegen den Sportwettenvermittler nicht aufrecht erhalten werden. Das Verwaltungsgericht hält hierzu fest:

"Die Untersagungsverfügung kann auch nicht - wie der Beklagte offenbar meint - mit der Argumentation aufrechterhalten werden, dass es an einer nach dem deutschen Recht erforderlichen Genehmigung fehle (formelle Illegalität). Denn wie bereits ausgeführt wurde, ist § 9 GlüStV wegen Unionsrechtswidrigkeit unanwendbar. Eine geltungserhaltende Reduktion ihres Inhalts dergestalt, dass die Vorschrift - solange eine Genehmigung nicht vorliege - trotz Unionsrechtswidrigkeit der konkreten Regelungen zum Sportwettenmonopol (und damit von § 4 Abs. 1 und 2 GlüstV) eine Untersagungsverfügung rechtfertige, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht möglich (so i. Erg. auch VG Halle, Urt. v. 11.11.2010, a.a.O. Rn. 190; VG Hamburg, Urt. v. 02.11.2010, a.a.O. Rn. 55 ff.). Diese Auffassung entspricht auch in vollem Umfang den Grundsätzen des Urteils des EuGH in seinem Urteil vom 06.03.2007 (C-338/04, Placanica, Rn. 67), in dem insoweit ausgeführt ist: „Das Fehlen einer polizeilichen Genehmigung kann daher Personen (…), die sich derartige Genehmigungen nicht hätten beschaffen können, weil deren Erteilung den Besitz einer Konzession voraussetzt, von deren Erhalt sie unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen worden waren, auf jeden Fall nicht zum Vorwurf gemacht werden.“ Dass diese Ausführungen im Kontext mit einem strafrechtlichen Verfahren standen, relativiert sie nicht; vielmehr müssen sie sinngemäß auch für die Frage einer Berechtigung zu Ordnungsverfügungen gelten, da diese oft nicht weniger einschneidende Maßnahmen als das Strafrecht beinhalten.

Der Beklagte behauptet, aus dem Carmen Media-Urteil vom 08.09.2010 (a.a.O.) ergebe sich, dass der Europäische Gerichtshof auch für den Fall einer Unionsrechtswidrigkeit des Monopols von einem Erlaubnisvorbehalt ausgegangen sei. Diese Behauptung trifft indes nicht zu. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof im dortigen Urteil (a.a.O.) Ausführungen zur Erlaubnispflicht auf der Basis einer vom Ausgangsgericht hilfsweise für den Fall der Europarechtswidrigkeit des Monopols gestellten Vorlagefrage gemacht. In diesem Zusammenhang nahm die Vorfrage, weshalb diese - dort dritte - Frage überhaupt gestellt wurde, breiten Raum ein; der Europäische Gerichtshof war der Auffassung, dass trotz der vom Land Schleswig-Holstein geäußerten Zweifel an ihrer Zulässigkeit diese im Hinblick auf die insoweit gegebene Präponderanz des nationalen Vorlagegerichts zu bejahen sei, da nach nationalem Recht trotz Monopols die Möglichkeit einer Erlaubnis in diesem Bereich „zumindest theoretisch durch §§ 4 Abs. 1 und 2 GlüStV und § 5 Abs. 1 GlüStVAG vorbehalten worden zu sein scheint“ (a.a.O. Rn. 81). Damit setzen die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs auf einem - unterstellten - Sachverhalt auf, wonach - unabhängig vom Monopol - zumindest theoretisch ein Lizenzierungsmodell für Sportwetten mit konkreten Anforderungen bestehe. Inwieweit diese Annahme auf der Basis des in der Carmen Media-Entscheidung zugrundegelegten schleswig-holsteinischen Landesrechts zutraf, kann offen bleiben. In Baden-Württemberg lassen die Regelungen eine Lizenzierung für Private im Bereich der Sportwetten jedenfalls nicht zu (vgl. § 2 AGGlüstV). Für die Behauptung des Beklagten, dass bei einer hinsichtlich Sportwetten (ausgenommen Pferdewetten) ausschließlich vorgesehenen Monopolstruktur - bei deren Unionsrechtswidrigkeit - gleichwohl ein Erlaubnisvorbehalt zum Tragen kommen müsse, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil erschiene die Annahme, bei konkreter Unzulässigkeit eines vom Normgeber gewollten Monopols verenge sich der Handlungsrahmen des nationalen Rechts aus unionsrechtlichen Gründen auf ein Lizenzierungsmodell, nicht gerechtfertigt. Denn die grundsätzliche Billigung einer Monopolstruktur in diesem Bereich durch den Europäischen Gerichtshof impliziert notwendig auch die Möglichkeit zu deren kohärenter Nachbesserung mit der Folge, dass Lizenzierungen für Private auf Dauer ausgeschlossen blieben. Damit bedarf es auch keiner Überlegungen dazu, ob und ggf. inwieweit die Klägerin - bei einer unterstellten Lizenzierungsmöglichkeit - materiellen Genehmigungsanforderungen genügen würde und wie diese ggf. zu bestimmen wären. Soweit der Beklagte davon ausgeht, solche materiellen Anforderungen ließen sich dem nur teilweise, nämlich um unionsrechtswidrige Teile „bereinigten“ Glücksspielstaatsvertrag entnehmen, ist das im Übrigen nicht richtig; vielmehr wäre hierfür eine (normative) Ergänzung des verbliebenen Regelungstorsos erforderlich, die aber im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung durch ein Gericht weder geleistet werden kann noch darf (vgl. so zutreffend VG Halle, a.a.O., Rn. 196-201)."


Die Untersagungsverfügung kann auch nicht durch Bezugnahme auf die Strafrechtsnorm des § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) aufrecht erhalten werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hält hierzu fest:

"Die Untersagungsverfügung kann schließlich auch nicht wegen des vom Beklagten behaupteten Verstoßes gegen § 284 StGB aufrechterhalten werden. Weder eine Auslegung als polizeirechtliche Ordnungsverfügung (§§ 1, 3 PolG) noch eine Umdeutung (§ 47 LVwVfG) in eine solche ist möglich. Denn gegenwärtig könnte eine polizeirechtliche Ordnungsverfügung nicht erlassen werden. Dass hierbei erhebliche Probleme der sachlichen Zuständigkeit und des Nachschiebens bzw. des Austausches von Ermessenserwägungen aufträten, bedarf keiner Vertiefung, weil es jedenfalls schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten fehlt. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit mit Blick auf § 284 StGB liegt nämlich nicht vor. Zwar stellt diese Vorschrift das Veranstalten von öffentlichem Glücksspiel oder die Bereitstellung von Einrichtungen hierzu ohne behördliche Erlaubnis unter Strafe. Ein Strafrechtsverstoß kommt aber dennoch nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob § 284 StGB derzeit überhaupt verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Denn auch wenn man dies annimmt, kann die Vorschrift nach Sinn und Zweck und bei unionsrechtskonformer Auslegung keine Grundlage für ein polizeirechtliches Einschreiten darstellen, wenn - wie hier (siehe die Ausführungen zu 1. und 2.) - staatliche Vorschriften eine rechtliche Möglichkeit zur Erteilung einer Genehmigung im Bereich der Sportwetten für Private nicht vorsehen und ein staatliches Monopol dort konkret jedenfalls derzeit nicht gerechtfertigt ist. Unter diesen Umständen fehlt es jedenfalls an einer Strafbarkeit (vgl. VG Hamburg, a.a.O., Rn. 135 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 16.08.2007 - 4 StR 62/07 - NJW 2007, 3078). Andernfalls würde über den Weg des Strafrechts ermöglicht, eine unionsrechtswidrig in Grundrechte (Art. 12 GG) und Grundfreiheiten (Art. 49 bzw. 56 AEUV) eingreifende Monopolstruktur vorläufig aufrechtzuerhalten; in seinem Urteil vom 08.09.2010 (Winner Wetten C-409/06, Rn. 62-69, GewArch 2010, 442 = NVwZ 2010, 1419) hat der Europäische Gerichtshof aber gerade ausgeschlossen, dass für eine Übergangszeit unionsrechtswidrige Zustände akzeptiert werden dürfen."

Mittwoch, 22. Dezember 2010

VG Stuttgart: Klagen wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten erfolgreich - staatliches Sportwettenmonopol ist europarechtswidrig

Das VG Stuttgart hat in drei Fällen Klagen Privater gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben und die Untersagungsverfügungen aufgehoben.

Die Untersagungsverfügungen waren im Wesentlichen darauf gestützt, dass nach dem Lotteriestaatsvertrag, aber auch nach dem nunmehr seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet sei, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung seien ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt, nicht aber Private.

Die 4. Kammer ist dieser Auffassung - nach Einholung einer Vorabentscheidung EuGH - nicht gefolgt, sondern hat die Untersagungsverfügungen für unvereinbar mit dem Vorrang des Europäischen Unionsrechts angesehen (Verstoß gegen die Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit). Nach dessen Vorgaben seien zwar staatliche Monopole im Bereich der Sportwetten zum Schutz vor Suchtgefahren grundsätzlich möglich, allerdings nur bei hinreichend kohärentem staatlichen Verhalten im Bereich der Glücksspiele insgesamt. An einer solchen Kohärenz fehle es schon deshalb, weil der unter dem Aspekt der Suchtgefahren besonders bedeutsame Bereich der Automatenspiele nicht von dem Monopol erfasst werde und zudem durch Änderungen in der Spielverordnung mit der Folge eines erheblichen Anwachsens dieses Sektors ausgeweitet worden sei.

Urteil des VG Stuttgart vom 16.12.2010
Az. 4 K 3576/10

Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 17.12.2010

Fürstentum Liechtenstein: Regierung genehmigt Verordnungen zum Geldspielgesetz

Vaduz, 22. Dezember (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 21. Dezember 2010 die Spielbankenverordnung, die Geldspielgebührenverordnung und die Verordnung über Geschicklichkeits-Geldspiele genehmigt. Die drei Verordnungen regeln die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren und die Durchführung von Geschicklichkeitsgeldspielen.

Mit den nun von der Regierung genehmigten Verordnungen kann im 1. Quartal 2011 mit der Konzessionsausschreibung für ein Casino und für Online-Konzessionen begonnen werden. Zudem besteht nun ab 1. Januar 2011 eine eindeutige Rechtslage für Tombolas und Lotterien, welche von Vereinen zu gemeinnützigen Zwecken durchgeführt werden.

Casino-Konzession

"Die nun neu erarbeitete Rechtslage ermöglicht es uns, im Jahr 2011 eine Casino-Konzession und Online-Konzessionen zu vergeben. Hiervon erwarte ich mir einen wirtschaftlichen Impuls für unser Land und neue Steuereinnahmen", betont Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer. Neben der Erteilung der Konzessionen regeln die Verordnungen insbesondere auch Detailfragen zur Sicherheit, dem geregelten Verlauf des Spielbetriebes, die Abgabe von Gebühren, die auf dem Kostendeckungsprinzip basieren, und die Aufsichtsabgabe.

Ausschreibung im Internet

Gemäss vorliegender Verordnung werden die Konzessionen für den Online-Betrieb von Geldspielen und den Betrieb eines Casinos im Internet ausgeschrieben. Bis zum Vorliegen des Evaluationsberichtes, spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Spielbankengesetzes, wird nur eine Konzession zum Betrieb einer Spielbank erteilt. Gesuche zum Betrieb eines Casinos müssen innert zwei Monaten nach Ausschreibung beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden. Die Regierung entscheidet in der Folge aufgrund der Prüfung durch das Amt für Volkswirtschaft über die Erteilung der Konzession.

Kontakt:
Markus Kaufmann
Persönlicher Mitarbeiter des Regierungschef-Stellvertreters
T +423 236 63 03

Donnerstag, 16. Dezember 2010

Bundesgerichtshof konkretisiert Werbebeschränkungen für Lotterien

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2010

Lottogesellschaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern u. a. die Lotterie LOTTO - 6 aus 49. Die Klägerin, die Glücksspielangebote vermittelt, hält es für eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unzulässige Werbung, dass der Beklagte Jackpotausspielungen mit einem Wert von mehr als 10 Mio. € ankündigt. Außerdem wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte ein Kundenmagazin mit dem Titel "Spiel mit" verbreitet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt, soweit sich die Klägerin allgemein gegen die Ankündigung von Jackpotausspielungen über 10 Mio. € und den Titel des Kundenmagazins "Spiel mit" wendet. Es hat dem Beklagten aber verboten, für Jackpotausspielungen in der Weise zu werben, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € hervorgehoben unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn über 10 Mio. € unzulässig ist. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV hat sich Werbung für öffentliches Glücksspiel "zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken". Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handelt, ist danach die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem muss die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch wird die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt.

Eine Frage des Einzelfalls ist es, ob sich die konkrete Gestaltung der Ankündigung einer Jackpotausspielung in den zulässigen Grenzen hält. Insoweit hatte das Oberlandesgericht zu Recht die konkrete Werbung des Beklagten verboten, in der Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € im Schriftbild hervorgehoben, verbunden mit der Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der von dem Beklagten für sein Kundenmagazin verwendete Titel unzulässig. Der Imperativ "Spiel mit" enthält eine Aufforderung zur Spielteilnahme.

Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08 - "Spiel mit"
OLG München -Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07
OLGR München 2009, 19

LG München I - Urteil vom 29. März 2007 - 4 HK O 18116/06

Karlsruhe, den 16. Dezember 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Mittwoch, 15. Dezember 2010

EU-Binnenmarktkommissar fordert Deutschland zur europarechtskonformen Neuregelung des Glücksspielmarktes auf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Angesichts des heutigen Spitzentreffens der deutschen Länder-Ministerpräsidenten mit Bundeskanzlerin Merkel mahnte der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Michel Barnier unter Verweis auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung eine europarechtskonforme Neuregelung an. "Die EU-Kommission hofft, dass das Ergebnis der Diskussion der Ministerpräsidenten zu Reformen führt, die mit dem EU-Recht voll vereinbar sind", sagte Barnier der Tageszeitung DIE WELT. "Die EU-Kommission hat Verständnis dafür, dass die Bundesländer ein starkes und legitimes Interesse am Schutz der Öffentlichkeit haben, insbesondere am Schutz Minderjähriger, an der Prävention problematischer Glücksspiele und krimineller Aktivitäten", so Barnier. Er verwies aber auf die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH hatte in seinen Urteilen vom 8. September 2010 zu mehreren Vorlagen deutscher Verwaltungsgerichte die derzeitige Monopolregelung für mit Europarecht nicht vereinbar erklärt. Nach Ansicht des EuGH gibt es in Deutschland keine hinreichende kohärente und systematische Regelung.

Grünbuch der Europäischen Kommission zum Glücksspielmarkt kommt wohl erst 2011

von Rechtsanwalkt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Michel Barnier hatte schon vor mehreren Monaten ein sogenanntes Grünbuch (green paper)zum Glücksspiel angekündigt. Zuletzt hatte er im Oktober verkündet, dass die Europäische Kommission am 9. November 2010 ein entsprechendes Grünbuch als Diskussionsgrundlage veröffentlichen werde (was allerdings dann nicht erfolgte). Das Grünbuch soll nunmehr Anfang 2011 vorgelegt werden. Es könnte einen ersten Schritt hin zu einer Harmonisierung der sehr unterschiedlichen nationalen Regelungen innerhalb der Europäischen Union bedeuten. Aus dem Grünbuch wird nach einem Konsultationsprozess in der Regel ein sog. Weißbuch (white paper) entwickelt, in dem konkrete Schritte und Regelungen vorgeschlagen werden.

GIG e.V.: Internetseite von Lotto Schleswig-Holstein "offline"

- Internetwerbung und Zeitungsbeilagen der Monopolgesellschaft verstoßen gegen den Glücksspielstaatsvertrag
- OLG Schleswig untersagt anreizende Werbung der staatlichen Lottogesellschaft

15.12.2010 (Köln) – Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG mit seinem Berufungsurteil vom 14.12.2010 verboten, für die Lotterien "Lotto 6 aus 49" und "GlücksSpirale" durch Zeitungsbeilagen zu werben oder im Internet die Lotterien "Lotto 6 aus 49" oder "Keno" oder "Toto" oder "Oddset" oder "Spiel 77" zu bewerben oder bewerben zu lassen (Az. 6 U 14/09).


NordwestLotto Schleswig-Holstein hat daraufhin ihren Internetauftritt ("http://www.lotto-sh.de" www.lotto-sh.de) "offline" schalten müssen. Die staatliche Monopolgesellschaft, die als Mitglied des Deutschen Lotto- und Totoblocks derzeit für die Beibehaltung des Glücksspielstaatsvertrags plädiert, zieht damit die Konsequenzen aus ihrem nun obergerichtlich bestätigten (wiederholten) Verstoß gegen eben diesen Staatsvertrag.

Bezüglich der Zeitungsbeilagen – Lottoscheine mit "Frohe Ostern" – war der Senat der Ansicht, dass schon die Wahl des Vertriebsweges eine Anreizwirkung für Menschen habe, die bisher nicht spielten und gespielt hätten und zum Spielen angeregt werden sollten. Überdies vermittle die Gestaltung mit bunten Ostereiern eine positive Grundstimmung und damit eine eindeutige Ermunterung. Durch den Hinweis auf die Sonderziehung werde überdies Druck auf die angesprochenen Spieler ausgeübt, sich schnell zu entscheiden. Darüber hinaus ist der Senat der Ansicht, dass die nach § 5 Abs. 2 S. 3 GlüStV erforderlichen deutlichen Hinweise auf der Rückseite der Beilage nicht ausreichten. Diese Gesichtspunkte zusammengenommen würden einen unzulässigen Anreiz erzeugen. Die Beilagen verstießen daher gegen § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV.

Hinsichtlich der Internetwerbung verwies der Senat darauf, dass die Bebilderung keinerlei Informationsgehalt hätte und also unzulässig sei. Die Bilder seien Werbung, und dies verstieße allein schon gegen § 5 Abs. 3 GlüStV.

Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.

Dienstag, 14. Dezember 2010

Deutscher Lottoverband: Lotto weiter auf Talfahrt

Umsätze der staatlichen Lottogesellschaften gehen auch in 2010 deutlich zurück

Bilanz des Glücksspielstaatsvertrags: 13 Mrd. Euro Umsatzminus und 6 Mrd. weniger Steuern und Zweckerträge erwartet

Tiefe Einschnitte bei der Förderung des Breitensports und sozialer Projekte

Hamburg, 14. Dezember 2010 - Die staatlichen Lottogesellschaften haben mit "6 aus 49" im Vergleich zum Vorjahr erneut fast 10% ihrer Umsätze eingebüßt, seit Einführung des Glücksspielstaatsvertrags beträgt das Minus rund 25%. Noch härter traf der Vertrag die Klassenlotterien SKL und NKL (-50%) und die gewerblichen Spielvermittler wie Faber, JAXX und Tipp24, die rund 90% ihrer Umsätze verloren oder ihr Geschäft ganz einstellen mussten. Gründe hierfür sind die massiven Werbe- und Vertriebsbeschränkungen und das Internetverbot, die infolge der Spielsuchtbegründung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) seit 2008 gelten.

Insgesamt werden die Bundesländer bis zum Ende der vierjährigen Laufzeit des Vertrags voraussichtlich rund 13 Milliarden Euro Umsatz und damit 6 Milliarden Euro Steuern und Zweckerträge verlieren. Zahlreiche Projekte aus Sport, Wohlfahrt und Kultur, die aus dem Lotto-Topf gefördert werden, müssen daher mit tiefen Einschnitten rechnen.

Der Deutsche Lottoverband appelliert an die Ministerpräsidenten, die bisherige Politik zu beenden: "Der Glücksspielstaatsvertrag ist rechtlich und fiskalisch gescheitert. Die Suchtbegründung bei Lotterien ist scheinheilig, widersprüchlich und hat ein ökonomisches Desaster bewirkt. Nun gilt es, aus den Erfahrungen zu lernen und die Fehler der Vergangenheit nicht zu wiederholen", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Es gibt andere Gründe, die das Lotterieveranstaltungsmonopol sichern. Dieses zeigt die Praxis in den meisten europäischen Ländern, die vom EuGH akzeptiert wurde", so Faber.

Die Ministerpräsidenten beraten morgen über die Zukunft des GlüStV. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte die deutschen Monopol-Regelungen im September gekippt. Zahlreiche Verwaltungsgerichte haben daher zentrale Regelungen des GlüStV außer Kraft gesetzt. Für die Länder besteht nun dringender Handlungsbedarf. Für eine Neuregelung hat der EuGH unmissverständlich klargestellt: Wenn ein Monopol mit der Suchtprävention begründet wird, dann müssen alle Glücksspiele im Verhältnis zu ihren Suchtgefahren reguliert werden. Zwingende Folge wäre die Verstaatlichung der Spielhallen, Pferdewetten und privaten Spielbanken, die deutlich gefährlicher, jedoch erheblich liberaler reguliert sind als Lotterien, bei denen faktisch keine Spielsuchtgefahren bestehen – das ist unrealistisch und politisch nicht durchsetzbar.

Die Sucht-Begründung steht bislang auch dem Plan des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) im Wege, die neue Mega-Lotterie "Eurojackpot" mit Hauptgewinnen von bis zu 90 Millionen Euro einzuführen. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist eine Bewerbung großer Gewinne verboten, wenn Monopole mit Spielsuchtprävention begründet werden.

Auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), der Deutsche Fußballbund (DFB), der Profi-Sport (DFL, DEL, DHL u. a.) sowie die privaten Rundfunkanbieter (VPRT) sprechen sich offen für einen Politikwechsel aus.

In mehreren Ländern spricht man sich inzwischen offen für eine Lockerung der Glücksspielregelungen aus. Ungeachtet des Treffens der Ministerpräsidenten hat die Regierungskoalition in Schleswig-Holstein bereits einen Gesetzesentwurf zur Liberalisierung des Glücksspielwesens in das Kieler Parlament eingebracht, der am kommenden Freitag erörtert werden soll.

Quelle: Deutscher Lottoverband

Glücksspiel: BITKOM fordert Abkehr vom Staatsmonopol

Lotto- und Wettmonopol der Länder laut EU-Gericht rechtswidrig

Berlin, 14.12.2010

- Ministerpräsidenten beraten morgen - auch über Internetsperren
- Gefahrenprävention nur auf offenem Markt umfassend möglich
- Zwei Millionen Deutsche nehmen an Online-Glücksspielen teil


Der Hightech-Verband BITKOM hat die Bundesländer aufgefordert, ihr Lotto- und Wettmonopol aufzugeben und klare Regeln für einen freien und fairen Markt zu schaffen. Vor der morgigen Beratung der Ministerpräsidenten zum Glücksspiel-Staatsvertrag sagte BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer: "Der Europäische Gerichtshof hat das staatliche Lotto- und Sportwettenmonopol in Deutschland für unrechtmäßig erklärt. Jetzt gibt es eine Chance, zeitgemäße Regeln für einen offenen Glücksspiel-Markt in Deutschland festzulegen - inklusive der nötigen Bedingungen zur Gefahrenprävention." Das EU-Gericht hatte im September gerügt, dass das deutsche Monopol nicht auf Suchtprävention ziele, sondern den Ländern Einnahmen sichern solle. Auch sei ein staatliches Lotto- und Wettmonopol nicht zu rechtfertigen, solange andere Glücksspiele wie das Automatenspiel privaten Anbietern offen stehen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich dieser Auffassung vor kurzem angeschlossen.

Die Ministerpräsidenten beraten morgen zwar über drei verschiedene Glücksspiel-Modelle, die jedoch alle den Erhalt des umstrittenen Lotto-Monopols vorsehen. Den staatlichen Lottogesellschaften soll künftig auch der Vertrieb über das Internet wieder erlaubt werden. Ebenso kann weiter für staatliche Lottoangebote geworben werden. Zwei der Modelle sehen zusätzlich vor, verbotene Glücksspielangebote im Netz durch Sperren bei den Internet-Zugangsanbietern zu blockieren. Nur ein Vorschlag beinhaltet eine umfassende Liberalisierung des Sportwettensektors.

"Die Pläne zeigen, dass die Länder vor allem ihre eigenen Lotto-Einnahmen sichern wollen - und dafür sogar zum drastischen Mittel der Internet-Sperren greifen würden. Um Sucht- und Gefahrenprävention geht es dabei nur vordergründig", so Scheer.

BITKOM plädiert vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Urteile für eine regulierte Öffnung des Lotto- und Wettmarkts mit klaren Auflagen für Suchtprävention und Verbraucherschutz. "Sonst wandern deutsche Kunden zu Anbietern aus dem Ausland ab, wo sie im Zweifel überhaupt nicht geschützt sind", so Scheer. Vier von zehn Online-Glücksspielern (39 Prozent) würden bei einer vollständigen Durchsetzung des Verbots ausländische Angebote nutzen, ergab eine Umfrage des Instituts Forsa im Auftrag des BITKOM. Rund zwei Millionen Deutsche nehmen im Internet an Glücksspielen und Wetten teil, darunter 1,7 Millionen Männer und 0,3 Millionen Frauen.

BITKOM befürchtet eine anhaltende Unsicherheit für Anbieter und Nutzer, falls die Länder an ihrem offensichtlich rechtswidrigen Monopol festhalten. "Wenn die Länder bei ihrer starren Haltung bleiben, werden wir eine neue Welle von Gerichtsverfahren erleben, die weder dem Staat noch der Wirtschaft hilft."

Zur Methodik: Die angegebenen Daten sind repräsentativ für alle Deutschen ab 18 Jahren. Bei der Befragung von Forsa im Auftrag des BITKOM wurden mehr als 1.000 Online-Glücksspieler befragt.

Über BITKOM - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. vertritt mehr als 1.350 Unternehmen, davon über 1.000 Direktmitglieder mit etwa 135 Milliarden Euro Umsatz und 700.000 Beschäftigten. Hierzu zählen Anbieter von Software, IT-Services und Telekommunikationsdiensten, Hersteller von Hardware und Consumer Electronics sowie Unternehmen der digitalen Medien. Der BITKOM setzt sich insbesondere für bessere ordnungspolitische Rahmenbedingungen, eine Modernisierung des Bildungssystems und eine innovationsorientierte Wirtschaftspolitik ein.

Sonntag, 12. Dezember 2010

Schleswig-holsteinischer Landtag behandelt neues Glücksspielgesetz: Zulassung privater Wettanbieter und von Online-Spielbanken geplant

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Schleswig-holsteinische Landtag wird in der kommenden Woche auf seiner 13. Tagung (15. - 17. Dezember 2010) einen von den Regierungsfraktionen der CDU und FDP eingebrachten Gesetzesentwurf zum Glücksspielrecht behandeln. Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) wurde kürzlich am 3. Dezember 2010 als Landtagsdrucksache 17/1100 veröffentlicht.

Das Glücksspielgesetz soll zum 1. Januar 2012 in Kraft treten und die bis dahin geltenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags ersetzen. Der Entwurf berücksichtigt insbesondere die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes, der die derzeit in Deutschland geltenden Regelungen in seinen Urteilen vom 8. September 2010 für europarechtswidrig erklärt hatte.Die CDU- und FDP-Fraktionen hatten am 9. Juni 2010 erstmalig ihren Entwurf eines neuen Glücksspielstaatsvertrages in Berlin vorgestellt. Am 22. September 2010 fand hierzu eine Experten-Anhörung in Kiel statt.

Während sich das Land für sog. „Große Lotterien“ ein staatliches Monopol vorbehält (Veranstaltungsmonopol), sollen insbesondere Sportwetten und Online-Casinospiele liberalisiert werden. So sollen Online-Spielbanken zulässig sein (Zulassung nach § 19) und Online-Casinospiele vertrieben werden dürfen (§ 20). Auch der Lotterievertrieb soll deutlich erleichtert werden (laut Begründung “weitgehende Beseitigung der Beschränkungen auf der Vertriebsseite“). Der Vertrieb ist auch im Internet wieder zulässig.

Die Werberestriktionen werden beseitigt und – so die Gesetzesbegründung - auf den generellen Maßstab des Wettbewerbsrechts zurückgeführt. Die Werbung in Rundfunk und Internet wird zugelassen. Eine Sperrdatei für spielsuchtgefährdete Spieler ist für die besonders suchtgefährlichen Glücksspiele der Spielbanken sowie der Online-Spielbanken vorgesehen.

Das staatliche Monopol für Große Lotterien wird nunmehr nicht mehr maßgeblich mit der Spielsucht begründet, sondern auf die Bekämpfung der bei Großlotterieveranstaltungen bei der Zulassung privater Veranstalter drohenden Manipulationsgefahren und andere Besonderheiten gestützt. Die Erleichterungen beim Vertrieb werden mit der „effektive Kanalisierung hin zu dem zugelassenen Angebot“ begründet.

Sportwetten können zukünftig von privaten Anbietern veranstaltet werden. Die Zulassung der Wettunternehmen erfolgt gemäß § 22 durch die Prüfstelle, eine unter der Aufsicht des Innenministerium stehende Anstalt des öffentlichen Rechts. Bei bereits in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten zugelassenen Wettunternehmen wird vermutet, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch der Vertrieb öffentlicher Wetten bedarf sowohl stationär als auch im Fernvertrieb einer Genehmigung der Prüfstelle (§ 23). Für jede Wettannahmestelle ist eine Sicherheit in Höhe von 20.000 Euro zu erbringen (bzw. 10.000 Euro für andere Standorte). Für den Fernvertrieb beträgt die Sicherheitsleistung mindestens 1 Mio. Euro. Die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten hat organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt von der Veranstaltung oder der Organisation des bewetteten Ereignisses zu erfolgen.

Wie nicht anders zu erwarten, ist der Gesetzesvorschlag maßgeblich fiskalisch begründet. Als Abgabe sind 20% des Rohertrags zu erbringen bzw. bei Spielen ohne Bankhalter 20% des dem Anbieter zufließenden Betrags. Die Abgabe schuldet auch, wer nicht genehmigte Glücksspiele anbietet (§ 43 Abs. 1 Satz 2).

Donnerstag, 9. Dezember 2010

„Euro-Jackpot“ soll 2011 kommen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bereits seit vielen Jahren gibt es in Deutschland Pläne, in Konkurrenz zu der europäischen Lotterie „Euro-Millionen“ ein eigenes Angebot zu platzieren. Wie das Staatsunternehmen WestLotto nunmehr meldete, soll „Euro-Jackpot" in Deutschland, Italien, den Niederlanden und Skandinavien angeboten werden. Bei dieser europaweiten Lotterie sollen bis zu 90 Millionen Euro im Jackpot liegen. Laut WestLotto soll der Spielbeginn in der zweiten Hälfte des nächsten Jahres erfolgen. Der scheidende WestLotto-Geschäftsführer Dr. Wortmann habe als Vorsitzender des Steering Committees die genehmigungsrechtlichen und spieltechnischen Vorbereitungen organisiert.

Donnerstag, 2. Dezember 2010

OLG Koblenz: Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige unterbinden

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz

Prozessgegner durfte minderjährige Testkäuferin einsetzen

Eine staatliche Lotteriegesellschaft darf Minderjährigen nicht durch den Verkauf von Rubbellosen in Lotterieannahmestellen die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz heute entschieden und damit der Unterlassungsklage eines Berufsverbandes, der eine minderjährige Testkäuferin eingesetzt hatte, teilweise stattgegeben.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen tätig sind. Die Beklagte zu 1) ist die staatliche Lotteriegesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Am 4. April 2009 kaufte die damals 16 Jahre alte Zeugin M. an zwei Lottoannahmestellen im Landkreis Ahrweiler jeweils ein Rubbellos. Nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags (im Anhang abgedruckt) ist die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig; die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

Der Kläger hat von den Beklagten unter anderem verlangt, es zu unterlassen, Minderjährigen die Teilnahme an allen von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspielen zu ermöglichen. Das Landgericht Koblenz hat die Klage des Vereins als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte gegenüber der Beklagten zu 1) überwiegend Erfolg. Die Beklagte zu 1) muss es unterlassen, Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) durch den Verkauf von sogenannten Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind der Beklagten zu 1) die gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) - des Geschäftsführers der Lottogesellschaft - hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Klage - anders als das Landgericht - für zulässig gehalten. Der klagende Verein sei klagebefugt. Hierbei hat sich der Senat aufgrund einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verein über die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (im Anhang abgedruckt) vorausgesetzte hinreichende finanzielle Ausstattung verfügt. Auch handele der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, weil er bisher keines seiner eigenen Mitglieder wegen eines Wettbewerbsverstoßes gerichtlich in Anspruch genommen habe. Es sei nach dem Vorbringen der Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger gleichartige Verstöße seiner Mitglieder planmäßig dulde und er aus sachfremden Erwägungen nur gegen Nichtmitglieder wie die Beklagte zu 1) vorgehe.

Gegenüber der Beklagten zu 1) - der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH - sei die Klage überwiegend begründet. Ein Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen liege vor, weil die Zeugin M. im Auftrag des klagenden Vereins am 4. April 2009 in zwei Fällen in Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz jeweils ein Rubbellos gekauft habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war. Diesen Sachverhalt hat der Senat durch Vernehmung der damaligen Käuferin und eines weiteren Zeugen festgestellt. Das Ergebnis dieser Testkäufe sei im Verfahren verwertbar, weil es nicht in unlauterer Weise erlangt worden sei. Nach dem Erscheinungsbild der Zeugin, das auf Fotos dokumentiert ist, habe das Personal der Lottoannahmestellen durchaus Anlass gehabt, nach dem Alter der Zeugin zu fragen; es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Zeugin das Personal zum Verkauf der Lose an sie habe überreden müssen. Die Testkäufe seien auch nicht deshalb als verwerflich anzusehen, weil die Zeugin für ihre Mitwirkung eine Entlohnung erhalten habe; ohne eine solche Entlohnung wäre die Gewinnung von Jugendlichen als Testkäufer kaum möglich. Der Kläger habe auch nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, indem er die Zeugin als Testkäuferin eingesetzt habe.

Die beklagte Lottogesellschaft hafte für das Verhalten des Personals der Lotterieannahmestellen. Die Beklagte zu 1) vermittele über diese Annahmestellen ihre Glücksspielprodukte. DieLotterieannahmestellen seien trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit Beauftragte im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Entlastungsmöglichkeit für das Fehlverhalten einstehen müsse.

Der Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats jedoch nur insoweit begründet, als er sich auf den Verkauf von Rubbellosen im Auftrag der Lottogesellschaft bezieht. Soweit der Kläger darüber hinaus ein Verbot auch hinsichtlich aller weiteren von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspiele beantragt hat, hat der Senat keine Gefahr eines künftig drohenden Rechtsverstoßes der Beklagten angenommen. Der Senat hat die Berufung des Klägers deshalb insoweit zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hatte die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg, weil der Geschäftsführer der Lotto Rheinlad-Pfalz GmbH die in den Lottoannahmestellen begangenen Verstöße gegen den Minderjährigenschutz nicht kannte und auch nicht kennen musste.

Das Urteil vom 1. Dezember 2010 ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtsfragen der Klagebefugnis und eines etwaigen Rechtsmissbrauchs von anderen Oberlandesgerichten teilweise abweichend beurteilt werden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2010 ist in der Rechtsprechungsdatenbank unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 9 U 258/10

Zusatzinformation:

§ 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) enthält unter anderem folgende Regelung:

(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 stehen zu:

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;


(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Montag, 29. November 2010

FDP Hessen: Neuer Glücksspielstaatsvertrag

Florian Rentsch: Neuer Glücksspielstaatsvertrag muss zügig auf den Weg gebracht werden

Wiesbaden - „Die Länder müssen sich nun zügig auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag einigen, der den Markt für Sportwetten öffnet und den deutschen Fiskus an den Umsätzen beteiligt“, so Florian Rentsch, Chef der FDP-Landtagsfraktion in Hessen.

Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits im September entschieden habe, dass ein einseitiges Monopol zu Gunsten von Sportwetten und Lotterien gegen europäisches Recht verstößt, habe diese Woche das Bundesverwaltungsgericht nachgezogen und das staatliche Monopol kritisiert.

Weiter sagte Rentsch, der die Neuregelung dieses Themas für die FDP-Fraktionsvorsitzendenkonferenz der Länder koordiniert:
„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, denn sie macht deutlich, dass eine Neuregelung des Glücksspielwesens in Deutschland dringend erforderlich ist. Während im Lottobereich die Umsätze drastisch zurückgehen, erfahren die Sportwettenanbieter, die derzeit noch aus dem Ausland operieren, einen wahren Boom. Damit verzichtet der Staat bisher auf erhebliche Einnahmen.

Trotzdem das Monopol im Lottobereich aufgrund der hohen Manipulationsgefahr sinnvoll ist, sollten wir im Sportwettenbereich auch anderen Anbietern im Rahmen eines Konzessionsmodells den Zugang zum Markt ermöglichen. Nur so können wir die staatlichen Einnahmen wieder steigern und damit den vielen Destinatären, allen voran dem Sport, auch weiterhin eine angemessene Finanzierung sichern.

Die FDP-Fraktionen, die Regierungsverantwortung in den Ländern tragen, haben sich schon früh für den Vorschlag eines dualen System ausgesprochen. Wir halten diese Variante für die sinnvollste und sachgerechteste Lösung, die vor allem auch europarechtskonform ist. Auch aus den Reihen der Union erhalten wir hier positive Signale, die wir jetzt in einem gemeinsamen Entwurf für einen Staatsvertrag zusammenführen müssen. Wenn sich die SPD einer solchen Lösung verschließt, sind wir auch zu einer einseitigen Neuregelung in den von Schwarz-Gelb regierten Bundesländern bereit.“

Pressemitteilung der FDP-Landtagsfraktion

Baden-württembergisches Innenministerium: Glücksspielmonopol - Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010

Innenminister Heribert Rech: "Baden-Württembergs Linie im Glücksspiel bestätigt"

"Erfreulich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht unser Glücksspielmonopol nicht als europarechtswidrig einstuft. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.November 2010 sind wichtige Hinweise für die künftige Ausgestaltung des Glückspielrechts. Sie zeigen aber auch auf, dass wir in Baden-Württemberg mit unserer restriktiven Linie richtig liegen", sagte Innenminister Rech am Freitag, 26. November 2010, in Stuttgart.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in drei bayerischen Verfahren festgestellt, dass das auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags bestehende Monopol für Sportwetten nur dann mit europäischem Recht vereinbar sei, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzten Ziel der Suchtbekämpfung orientiere und Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprächen.

Das Gericht greift damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf, der verlangt, dass alle Glücksspielarten betrachtet werden müssten. Nur dann könne ein Glücksspielmonopol mit der Dienst- und Niederfassungsfreiheit vereinbar sein.

Dorotheenstraße 6, 70173 Stuttgart,
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BupriS: Grundsatzurteil zum Glücksspiel erzwingt konsequentes Konzessionssystem

Berlin, 29. November 2010. Zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 erklärt Martin Reeckmann, Vorsitzender des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS):

Das Bundesverwaltungsgericht hat verbindlich bestätigt, dass eine Begrenzung des Glücksspiels nur durch eine widerspruchsfreie Regulierung zulässig ist, die alle Regulierungsstufen und den gesamten Glücksspielmarkt umfassen muss. Das ist am besten möglich durch ein konsequentes Konzessionssystem für alle Glücksspiele.

Die Urteile des obersten Verwaltungsgerichts in Leipzig machen deutlich, dass der unabweisbare Regulierungsbedarf für Glücksspiele einheitlich erfolgen muss. Die bestehende Gesetzeslage in Bund und Ländern hat eine wilde Mischung aus Monopol (Lotto und Sportwetten), Totalverbot (Internet) und Gewerbefreiheit (gewerbliches Automatenspiel) beschert, was nicht als widerspruchsfreie Regulierung bezeichnet werden kann. Anstelle dieses Wildwuchses mit seinen negativen Folgen für Verbraucherschutz und Fiskus ist ein konsequentes Konzessionssystem für alle Glücksspiele einzuführen, wie es bereits für Spielbanken besteht. Eine Ausnahme hiervon ist für bestimmte staatliche Lotterien vorzusehen.

Eine vernünftige Regulierung des Glücksspiels ermöglicht die Kanalisierung des Spielbedürfnisses in geordnete Bahnen, also in begrenzte und mit Auflagen versehene Angebote unter effizienter Aufsicht, ausgerichtet an den Zielen der Kanalisierung, der Betrugsbekämpfung und der Suchtprävention. Gleichklang der Schutzniveaus erreicht man durch Begrenzungen dort, wo sie fehlen, und Öffnungen dort, wo sie zur Kanalisierung erforderlich sind. Das Konzessionssystem für private und staatliche Spielbanken hat sich seit Jahrzehnten bewährt und steht beispielhaft für eine verantwortungsbewusste Glücksspielregulierung – es ist Ausgangspunkt für eine abgestufte zukunftsfähige Glücksspielregulierung in allen Bereichen.

Über den Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)

- Der BupriS vertritt elf staatlich konzessionierte Spielbankenunternehmen in privater Trägerschaft mit 35 Standorten in sechs Bundesländern (Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz).

- Sitz des BupriS ist Berlin.

- Vorstandsvorsitzender ist Martin Reeckmann (Rechtsanwalt).

- 2,9 Mio. Gäste haben 2009 die 36 privaten Spielbanken besucht.

- Die Spielbanken im BupriS erzielten 2009 einen Bruttospielertrag in Höhe von 264,7 Mio. Euro. Hiervon wurden dem Fiskus 147 Mio. Euro in Form von Abgaben und Steuern bereitgestellt.

In BupriS zusammengeschlossene Unternehmen: Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG; Spielbank Bad Homburg Wicker & Co. KG; Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH & Co. KG; Spielbank Frankfurt GmbH & Co. KG; Kurhessische Spielbank Kassel/Bad Wildungen GmbH & Co. KG; Ostsee Spielbanken GmbH & Co. KG; Spielbank Hamburg, Jahr + Achterfeld KG; Spielbank Mainz/Trier/Bad Ems GmbH & Co. KG; Spielbankgesellschaft Mecklenburg GmbH & Co. KG; Spielbank Niedersachsen GmbH; Spielbank Wiesbaden GmbH & Co. KG

Quelle: Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)

Samstag, 27. November 2010

Bundesverband privater Spielbanken nimmt Stellung zu Äußerungen der Anwaltskanzlei Redeker

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit drei Urteilen vom 24.11.2010 im Revisionsverfahren die Rechtmäßigkeit von Untersagungsbescheiden der Stadt Nürnberg gegen private Wettanbieter bewertet. Eine Revision wurde abgewiesen, zwei Berufungsurteile wurden aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der dort noch festzustellende Sachverhalt betrifft die Frage, ob andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial als Sportwetten nicht den Zielsetzungen des Sportwettenmonopols widersprechend behandelt werden. In den Blick zu nehmen ist dabei nicht allein die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch die tatsächliche Handhabung. Die Rechtsanwälte Dr. Ronald Reichert und Dr. Michael Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) haben in einer am 24.11.2010 auf isa-guide verbreiteten Erklärung den Versuch einer Bewertung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht unternommen und sich dabei ohne ausreichende Sachkenntnis zu Fragen der Regulierung von Spielbanken geäußert.

1. Die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) haben haben in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Im Spielbankenbereich sind private Spielbankenbetreiber – anders als bei Sportwetten – zugelassen. Es werden bundesweit an 81 Standorten über 8.000 Slotmachines ohne jegliche Spieleinsatz- und Verlusthöhenbegrenzungen betrieben."

Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:

Die pauschale Aussage, dass Slotmachines ohne jegliche Spieleinsatz- und Verlusthöhenbegrenzungen betrieben werden, ist unzutreffend. Vor allem aber kommt es für eine Bewertung der Gefährdungspotentiale von Glücksspielen auf eine ganze Reihe von Merkmalen an, zu denen neben der Ereignisfrequenz vor allem die Verfügbarkeit gehört (Wissenschaftliches Forum Glücksspiel, ZfWG 2010, S. 305). In Deutschland bestehen jedoch nur 80 Spielbankstandorte. Damit besteht in Deutschland weniger als ein Spielbankstandort pro eine Million Einwohner. Eine derart geringe Verfügbarkeit besteht für kein anderes dauerhaft behördlich erlaubtes Glücksspielangebot in Deutschland. Demgegenüber bestehen ca. 24.000 Annahmestellen des Lottoblocks und über 212.000 Geldgewinnspielgeräte in 12.300 Spielhallen und 60.000 Gaststätten. Ferner bestehen im überall verfügbaren Internet 239 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Casinoangebote, 146 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Pokerangebote, 75 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Sportwetten, 25 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Lotterien (casinocity.com, 26.11.2010). Zudem wird kein Glückspielangebot in Deutschland von derart umfassenden Sozialkonzepten zur Prävention der Spielsucht geprägt wie das Angebot der Spielbanken.

2. Ferner haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Ein Alkoholverbot gibt es – anders als bei Spielhallen – nicht."

Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:

Das Alkoholverbot in Spielhallen ist vom Verordnungsgeber der Spielverordnung, nämlich dem Bundeswirtschaftsministerium, Ende 1985 in die Spielverordnung eingefügt worden. Es sollte sicherstellen, dass die seinerzeit eingeführte Flächenregelung für Spielhallen nicht durch Umwandlung in Gaststätten umgangen wird (Bundesrats-Drucksache 496/85 vom 22.10.1985, S. 8). Das Alkoholverbot in Spielhallen ist also auf Veranlassung des Verordnungsgebers geschaffen worden, um Umgehungen der Trennung von Spielhallen (dort kein Alkohol) und Gaststätten (dort nur drei Geldgewinnspiele) zu verhindern. Da eine derartige Umgehungsgefahr bei Spielbanken nicht besteht, bedarf es dort keines Alkoholverbots.

3. Weiter haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Die einzige Schutzvorkehrung ist die Spielersperrdatei, die freilich nur wirkt, wenn pathologische Spieler sich bereits in einem Stadium befinden, in dem sie selbst oder Dritte eine Spielersperre veranlassen."

Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:

Die wichtigste Schutzvorkehrung ist die begrenzte Verfügbarkeit von Glücksspielangeboten. In Deutschland bestehen nur 80 Spielbankstandorte. Damit besteht in Deutschland weniger als ein Spielbankstandort pro eine Million Einwohner. Eine derart geringe Verfügbarkeit besteht für kein anderes dauerhaft behördlich erlaubtes Glücksspielangebot in Deutschland. Demgegenüber bestehen ca. 24.000 Annahmestellen des Lottoblocks und über 212.000 Geldgewinnspielgeräte in 12.300 Spielhallen und 60.000 Gaststätten. Ferner bestehen im Internet 239 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Casinoangebote, 146 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Pokerangebote, 75 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Sportwetten, 25 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Lotterien (casinocity.com, 26.11.2010).
Im Übrigen verfügen die Spielbanken über Sozialkonzepte, die umfangreiche und personalkostenintensive Maßnahmen zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens beinhalten. Im Ergebnis dieser Maßnahmen werden zahlreiche Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV auf Veranlassungen der Spielbanken angeordnet.

Vergleichbare Maßnahmen der von der Anwaltskanzlei Redeker vertretenen Kläger in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen sind dem Bundesverband privater Spielbanken nicht bekannt.

4. Ferner haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Auch das Spielbankenmonopol in seiner bisherigen Gestalt wurde danach höchstrichterlich als europarechtswidrig beurteilt."

Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:

Ein Spielbankenmonopol existiert in Deutschland nicht. Richtig ist vielmehr, dass sich die Hälfte der konzessionierten Spielbankunternehmen in Deutschland in privater Trägerschaft befindet. Die diesbezüglichen Konzessionen (Erlaubnisse im Sinne des § 284 StGB) sind in Ausschreibungsverfahren nach den einschlägigen Spielbankgesetzen erteilt worden. Die Anwaltskanzlei Redeker sollte in der Lage sein, zwischen einem Monopol und einer begrenzenden Marktregulierung zu unterscheiden.

5. Schließlich haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Nur so entgehen die Länder auch der Notwendigkeit umfassender Gesetzesänderungen im Spielbanken, Automaten- und Pferderennwettbereich, die eine parteipolitisch kaum wahrscheinliche Mitwirkung des Bundes voraussetzen."

Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:

Der am 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag gilt in wesentlichen Teilen auch für die Spielbanken. Das gilt insbesondere für das übergreifende Sperrsystem und die neu eingeführte Ausweiskontrolle beim Zutritt zum Automatenspiel mit Abgleich des übergreifenden Sperrsystems. Seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages haben die Spielbanken in Deutschland 33 Prozent ihrer Gäste und 39 Prozent ihres Bruttospielertrages (Rohertrag) verloren. Mindestens drei Spielbankstandorte mussten seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages aufgegeben werden.


Der Bundesverband privater Spielbanken vertritt stets die – nun auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte – Rechtsauffassung, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer systematischen und kohärenten Regelung des Glückspiel der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen ist. Es kann allerdings erwartet werden, dass die insoweit relevanten Sachargumente den Fakten und der eingeforderten systematischen und kohärenten Sichtweise entsprechen. Inakzeptabel ist es, wenn die Vertreter privater Wettanbieter deren Interessen mit unsachlichen Äußerungen auf dem Rücken von auch in privater Trägerschaft befindlichen Spielbanken zu befördern suchen.


Über den Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)

- Der BupriS vertritt elf staatlich konzessionierte Spielbankenunternehmen in privater Trägerschaft mit 35 Standorten in sechs Bundesländern (Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz).

- Sitz des BupriS ist Berlin.

- Vorstandsvorsitzender ist Martin Reeckmann (Rechtsanwalt).

- 2,9 Mio. Gäste haben 2009 die 36 privaten Spielbanken besucht.

- Die Spielbanken im BupriS erzielten 2009 einen Bruttospielertrag in Höhe von 264,7 Mio. Euro. Hiervon wurden dem Fiskus 147 Mio. Euro in Form von Abgaben und Steuern bereitgestellt.

In BupriS zusammengeschlossene Unternehmen: Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG; Spielbank Bad Homburg Wicker & Co. KG; Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH & Co. KG; Spielbank Frankfurt GmbH & Co. KG; Kurhessische Spielbank Kassel/Bad Wildungen GmbH & Co. KG; Ostsee Spielbanken GmbH & Co. KG; Spielbank Hamburg, Jahr + Achterfeld KG; Spielbank Mainz/Trier/Bad Ems GmbH & Co. KG; Spielbankgesellschaft Mecklenburg GmbH & Co. KG; Spielbank Niedersachsen GmbH; Spielbank Wiesbaden GmbH & Co. KG

Quelle: Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)

CDU und FDP Schleswig-Holstein: Bundesverwaltungsgerichtsurteil zum Sportwettenmonopol setzt Leitplanken für künftigen Glücksspielstaatsvertrag

Pressemitteilung der CDU- und der FDP-Landtagsfraktion Schleswig-Holsetin vom 25. November 2010

Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU-Landtagsfraktion Hans-Jörn Arp und der Fraktionsvorsitzende der FDP-Landtagsfraktion Wolfgang Kubicki haben das gestrige (24. November 2010) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Sportwettenmonopol begrüßt:

"Dieses Urteil setzt über die Frage der Sportwetten hinaus wichtige Leitplanken für die Neugestaltung des Glücksspielwesens in Deutschland", erklärten Arp und Kubicki.

Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass die Begründung eines Glücksspiel-Monopols mit dem Ziel der Suchtbekämpfung rechtlich und tatsächlich widerspruchsfrei ausgestaltet werden müsse. Außerdem dürften Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen.

"Diese Forderung so umzusetzen, dass sie von "Aktion Mensch" und "6 aus 49" über "Toto" bis hin zu Sportwetten gerichtsfest erfüllt wird, ist aufgrund der enormen Unterschiede im Suchtpotential schlicht unmöglich", so Arp.

bwin e.K.: EuGH-, BGH- und Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen machen kontrollierte Marktöffnung durch Länder in Deutschland erforderlich

Neugersdorf - Bundesverwaltungsgericht hebt Sportwettenuntersagungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, mit denen dieser der Stadt Nürnberg recht gegeben hatte, die die Vermittlung von Sportwetten mit Hinweis auf das geltende Glücksspielmonopol in Deutschland untersagt hatte. Laut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht sei das in Bayern - ebenso wie in anderen Bundesländern - auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert. Außerdem dürften Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof muss jetzt prüfen, ob die verschiedenen Glücksspielarten in Deutschland unterschiedlich behandelt werden, in diesem Fall wäre das Glücksspielmonopol rechtswidrig und würde gegen Europarecht verstoßen. Bereits im September hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass der deutsche Monopolstaatsvertrag nicht EU-konform ist. Am 18. November hatte der BGH als oberstes deutsches Zivilgericht festgestellt, dass Westlotto keine Unterlassungsansprüche gegen private Gaminganbieter wie bwin in Deutschland zustehen.

Jörg Wacker, Direktor bwin e.K.: "Nach dem EuGH haben nun innerhalb von einer Woche zwei höchste deutsche Gerichte Grundsatzentscheidungen zur Sportwettenregulierung getroffen. Sie setzen damit einen unmissverständlichen und klaren Rahmen für die Beratungen der Länder zu einem neuen Glücksspielstaatsvertrag. Die Antwort auf diese Gerichtsentscheidungen kann nur eine kontrollierte Marktöffnung mit einheitlichen Spielregeln für alle Marktteilnehmer unter staatlicher Kontrolle sein. Nur eine zeitgemäße Regulierung kann den gewachsenen Schwarzmarkt eindämmen, die staatlichen Regulierungsziele durchsetzen und eine marktkonforme Abgabe auf das Wettgeschäft in Deutschland gewährleisten. Hiervon werden die Wettkunden gleichermaßen wie der Profi- und Breitensport profitieren."

Wacker betonte, dass der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag gezeigt hätte, dass Sportwettenmonopole und Online-Verbote nicht funktionieren. Mit Ihnen seien weder die staatlichen Regulierungsziele erreicht noch die Verbraucher geschützt worden. Stattdessen sei ein gigantischer Schwarz- und Graumarktes entstanden, der sich jeder staatlichen Kontrolle entzieht. In Deutschland werden im Sportwettenbereich rund 95 Prozent der Umsätze von Anbietern ohne Lizenz getätigt, der Branchenumsatz betrug alleine in diesem Bereich 2009 rund 7,8 Milliarden Euro.

"Dieser Kontrollverlust des Staates ist nur mit klar definierten Regeln für alle Marktteilnehmer wieder in den Griff zu bekommen", so Wacker.

Über bwin e.K.:

Das Unternehmen bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen wird von Herrn Dr. Steffen Pfennigwerth als Einzelkaufmann betrieben. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs, die Bereitstellung von sicheren Wettangeboten sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.

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Deutscher Lottoverband: Glücksspielmonopol erneut gescheitert

- Bundesverwaltungsgericht: Monopol-Regelungen widersprüchlich
- Lotto-Sucht empirisch widerlegt
- Spielsuchtbegründung kann nicht konsequent umgesetzt werden

Hamburg - Das Bundesverwaltungsgericht hat als höchstes deutsches Verwaltungsgericht am 24. November 2010 entschieden, dass Glücksspiele nur gemäß ihrem Gefährdungspotential vom Staat reguliert werden dürfen. Widersprüchliche Regelungen oder widersprüchliches Verhalten der staatlichen Anbieter führen zum Ende der Glücksspielmonopole für Sportwetten und Lotterien. Die Beschränkungen für Glücksspiele müssen für sämtliche Glücksspielarten (Lotterien, Sportwetten, Spielbanken, Pferdewetten und gewerbliches Automatenspiel) systematisch ausgerichtet sein und dürfen in sich nicht widersprüchlich sein.

Eine aktuelle wissenschaftliche Studie belegt inzwischen empirisch, dass es keine Lotto-Sucht gibt. Die Studie von Prof. Dr. Heino Stöver (Direktor des Instituts für Suchtforschung der Fachhochschule Frankfurt/Main) wurde anlässlich einer Befragung des Verwaltungsgerichtes Halle erstellt. Das Gericht hatte rund 100 Suchtkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland zur Spielsucht-Bedeutung von Lotterien wie Lotto 6 aus 49 befragt. "Die Spielsuchtbegründung für Lotteriemonopole ist nicht haltbar. Der Gesetzgeber muss dies endlich akzeptieren," so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes.

Der Staatsrechtler Prof. Dr. Grzeszick (Universität Heidelberg) beschreibt in einem aktuellen Gutachten, dass eine Beibehaltung der Suchtbegründung nur möglich wäre, wenn das erheblich (140fach) suchtgefährlichere Automatenspiel verstaatlicht werden würde. Dasselbe gilt auch für Pferdewetten und private Spielbanken. Diese Maßnahmen sind ohne den Bund nicht umsetzbar sowie politisch und faktisch unrealistisch; milliardenschwere Entschädigungsleistungen der Länder wäre die zwingende Folge. "Würde man den heutigen Äußerungen des Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) folgen und an dem bisherigen Ansatz des GlüStV festhalten, dürften die Lottogesellschaften überhaupt nicht mehr werben", so Faber. "Jackpotwerbung wäre dann ebenso verboten wie die Lotto-Werbung mit dem "guten Zweck". Tippen dürfte nur noch, wer sich vorher einer genauen Ausweiskontrolle unterzogen hat."

Der Deutsche Lottoverband appelliert an die Ministerpräsidenten, sich von der widersprüchlichen Suchtargumentation zum Schutz der Lotteriemonopole zu verabschieden. Der EuGH hat Lotteriemonopole auch mit dem Schutz vor Betrug und Manipulation akzeptiert. Die Spielsuchtbegründung hat zu erheblichen Schäden geführt. Sie zwingt zu den Restriktionen von Werbung und Vertrieb im derzeitigen Glücksspielstaatsvertrag, die wiederum die Ursache der wirtschaftlichen Talfahrt der Lotterien und ihrer fiskalischen Folgen von -1,2 Mrd. Euro netto pro Jahr sind.

Die Weichen für den neuen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, werden voraussichtlich am 15. Dezember bei der Ministerpräsidentenkonferenz gestellt.

Nur durch eine Abkehr von der Spielsuchtbegründung können die aktuellen Herausforderungen gelöst und die Umsätze der staatlichen Glücksspiele sowie die Einnahmen der Länder sogar ausgebaut werden. Dieses wurde nicht nur verfassungs- und europarechtlich, sondern auch ökonomisch und fiskalisch begutachtet. Nach einer Untersuchung der Universität Hannover können die Länder allein mit ihren Lotterien zusätzliche Netto-Einnahmen von mindestens 10 Mrd. Euro bis 2016 generieren (jährlich 2,8 Mrd. Euro netto ab 2016).

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Deutscher Lottoverband
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info@deutscherlottoverband.de

Freitag, 26. November 2010

Lotto informiert: Deutscher Lotto- und Totoblock sieht Staatsvertragsmodell weiter gefestigt

- Bundesverwaltungsgericht: Staatliches Glücksspielmonopol grundsätzlich zulässig
- Modell einer Kommerzialisierung der Sportwetten nach den Urteilen nicht mehr möglich

München, 25. November 2010. Der Deutsche Lotto- und Totoblock sieht sich in seiner Position zur Fortschreibung des Glücksspielstaatsvertrags durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. November 2010 weiter bestätigt. Das BVerwG hat in seinen jüngsten Entscheidungen festgestellt, dass das auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags bestehende staatliche Monopol für Sportwetten grundsätzlich zulässig und mit höherrangigem Recht vereinbar ist, soweit sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein staatlichen Anbietern gestattet, Sportwetten zu veranstalten.

"Das Modell einer Teilkommerzialisierung der Wetten ist hiermit vom Tisch, weil sie die Inkohärenz der Regelungen noch erweitern würde", sagte Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die Ministerpräsidenten, dass nur ein Staatsvertragsmodell mit einer kohärenten Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Länder sind jetzt erst recht gefordert, an der Fortschreibung des Staatsvertragsmodells festzuhalten", so Horak.

Die Entscheidung des BVerwG stellt auch eine Aufforderung an die Bundesregierung dar, ebenso die Regelung der gewerblichen Spielautomaten in Spielhallen im Sinne der Suchtprävention und des Spielerschutzes zu novellieren, um die dortige bereits vom Europäischen Gerichtshof angemahnte mögliche Kohärenzlücke zu schließen.

Das BVerwG hat gestern zwei Verfahren, in denen es um das Vorgehen der bayerischen Behörden gegen kommerzielle Wettvermittler geht, an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zurückverwiesen, um weitere Tatsachenfragen zu klären. Die Klage eines weiteren Sportwettenvermittlers hat das BVerwG als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)

Mittwoch, 24. November 2010

Verwaltungsgericht Hamburg: Staatliches Sportwettenmonopol nicht erforderlich und daher rechtswidrig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mit Urteilen vom 5. November 2010 hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg mehrere gegen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügungen der Stadt Hamburg aufgehoben. In der heute zugestellten, 36 Seiten umfassenden Urteilsbegründung (Az. 4 K 350/08) erläutert das Verwaltungsgericht umfassend, weshalb es das derzeit noch bestehende staatliche Sportwettenmonopol für rechtswidrig hält.

Die Untersagungsverfügung könne nicht auf das bloße Fehlen einer Erlaubnis für das Vermitteln von Sportwetten gestützt werde. Die „formelle Illegalität“ dürfe nicht herangezogen werden, wenn gar nicht die Möglichkeit bestehe, ein Erlaubnis zu erhalten und diese Ausschluss im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehe (S. 14). Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit und sei in der Folge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar (S. 15).

Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols sei nicht gerechtfertigt, da die derzeitige Ausgestaltung nicht verhältnismäßig sei. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des VG Hamburg entsprechend den Vorgaben des EuGH nicht nur der Sektor der Sportwetten, sondern der gesamte Glücksspielbereich zu berücksichtigen (S. 20). Hier sei keine kohärente und systematische Einschränkung festzustellen. Das Gericht verweist hierzu auf die Feststellungen des VG Schleswig im dem Vorlagebeschluss zu der Rechtssache Carmen Media und hält fest, dass sich seitdem nicht geändert habe. Auch derzeit gebe es keine staatliche Begrenzung im Bereich des Automatenglücksspiels und der Spielkasinos (S. 22). Auch habe die beklagte Stadt Hamburg entgegen ihrer nach dem Lindman-Urteil obliegenden Darlegungs- und Beweislast keine legislativen Anstrengungen zur Begrenzung des Automatenspiels und der Spielkasinos vorgetragen (S. 23). Auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Landes- und Bundesrecht komme es hierbei nach dem Carmen Media-Urteil des EuGH nicht an.

Auch hinsichtlich des zur Rechtfertigung des Monopols vorgebrachten Jugendschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung ist das staatliche Sportwettenmonopol nach Überzeugung des VG Hamburg nicht erforderlich (S. 24). Es bestünden nämlich mildere, gleich effektive Mittel, um den Jugendschutz sicherzustellen und die Kriminalität im Zusammenhang mit Sportwetten zu bekämpfen. Das Gericht verweist hierbei auf Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrollen. Diese milderen Mittel halte der Staat auch bei Pferdewetten und dem Automatenspiel für hinreichend effektiv (S. 25).

Im Folgenden betont das Verwaltungsgericht noch einmal, dass das bloße Fehlen einer Erlaubnis weder dem Anbieter noch dem Vermittler entgegengehalten werden könne, solange in europarechtswidriger Weise privaten Anbietern keine Erlaubnis ausgestellt werde (S. 27). Aus diesem Grund sei auch keine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben (S. 35).

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Das Urteil (pdf-Datei) kann angefordert werden bei: wettrecht@anlageanwalt.de

Bundesverwaltungsgericht: Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010

Das in Bayern - ebenso wie in anderen Bundesländern - auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten ist nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert; außerdem dürfen Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung sind ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt. Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch an in- oder ausländische Anbieter vermittelt werden, auch nicht über das Internet. Gegenstand der Verfahren waren Bescheide der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2006. Den Klägern wurde untersagt, Sportwetten an in Österreich bzw. Malta niedergelassene und dort konzessionierte Unternehmen zu vermitteln. Klage und Berufung blieben erfolglos.

Die Revisionen betrafen allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide unter Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht darauf abgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Mitgliedstaaten die Befugnis zugesteht, das nationale Schutzniveau im Glücksspielbereich autonom festzulegen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielarten unterschiedliche Regelungen zu treffen. Ein Monopol für bestimmte Glücksspiele kann trotz einer liberaleren Regelung in anderen Glücksspielbereichen zulässig sein. Der EuGH verlangt aber, dass derartige Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit die mit ihnen verbundenen Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dieses Kohärenzerfordernis sei nur isoliert ("sektoral") für den dem jeweiligen Monopol unterworfenen Glücksspielsektor oder allenfalls auf ein krasses Missverhältnis der für die verschiedenen Glücksspielarten erlassenen und praktizierten Regelungen zu prüfen, trifft nicht zu. Das auf die Suchtbekämpfung und den Spielerschutz gestützte Sportwettenmonopol erfüllt die vom EuGH aufgestellten Anforderungen nur, wenn andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial nicht diesen Zielsetzungen widersprechend behandelt werden. In den Blick zu nehmen ist dabei nicht allein die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch die tatsächliche Handhabung. Das Ziel der Begrenzung der Wetttätigkeiten darf weder konterkariert noch dürfen ihm entgegenlaufende Ausgestaltungen in den anderen Glücksspielbereichen geduldet werden. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seines sektoral verengten Prüfungsmaßstabes keine hinreichenden Feststellungen getroffen. In den Verfahren BVerwG 8 C 14.09 und 8 C 15.09 hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Im Verfahren BVerwG 8 C 13.09 hat es dagegen die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von ihm im Vereinsheim eines Sportvereins durchgeführte Vermittlung von Sportwetten ist unabhängig von dem staatlichen Sportwettenmonopol bereits wegen fehlender räumlicher Trennung seiner Wettannahmestelle von Sporteinrichtungen und Sportereignissen rechtswidrig und damit nicht erlaubnisfähig. Der Kläger wird durch die Untersagung auch nicht in seinen durch das Grundgesetz geschützten Grundrechten verletzt. Auf eine Verletzung der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit kann er sich als türkischer Staatsangehöriger nicht berufen.

BVerwG 8 C 13.09, 8 C 14.09, 8 C 15.09 - Urteile vom 24. November 2010

Vorinstanzen: BVerwG 8 C 13.09: VGH München, 10 BV 07.775 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - VG Ansbach, AN 4 K 06.2529 - Urteil vom 30. Januar 2007 - BVerwG 8 C 14.09: VGH München, 10 BV 07.774 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - VG Ansbach, AN 4 K 06.2642 - Urteil vom 30. Januar 2007 - BVerwG 8 C 15.09: VGH München, 10 BV 07.558 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - VG Ansbach, AN 4 K 06.1769 - Urteil vom 30. Januar 2007 -

Montag, 22. November 2010

OLG Köln: Werbung für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon unzulässig

OLG Köln äußert sich zur Vereinbarkeit des Werbeverbots für öffentliches Glücksspiel mit europäischem Gemeinschaftsrecht

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon in einem am 19. November 2010 verkündeten Urteil als unzulässig angesehen. Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV).

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine in Deutschland niedergelassene und im deutschen Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, die in deutscher Sprache telefonisch gegenüber einer Deutschen sowie gegenüber den Lesern ihrer Internetseite mit der Top-Level-Domain "de" für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block geworben hatte.

Das Oberlandesgericht nimmt einen Verstoß der Werbung gegen das Werbeverbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV an. Für den der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stellt sich die Frage der Vereinbarkeit des Werbeverbots aus § 5 Abs. 3 GlüStV mit dem europäischen Gemeinschaftsrechts (Art. 49 des EG-Vertrages: Freiheit des Dienstleistungsverkehrs oder Art. 43 des EG-Vertrages: Niederlassungsfreiheit) nicht, weil es in Bezug auf die angegriffene Werbung der Beklagten an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Nach Auffassung des Senats ist das Verhalten der Beklagten allein nach den für Inländer geltenden Regeln und damit nach § 5 Abs. 3 GlüStV zu beurteilen.

Unabhängig davon bejaht das Oberlandesgericht eine Vereinbarkeit des Verbots, für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen zu werben (§ 5 Abs. 3 GlüStV), mit europäischem Recht. Für den 6. Zivilsenat folgt aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (Winner Wetten, Markus Stoß u.a. und Carmen Media) nicht, dass das deutsche Glücksspielrecht insgesamt europarechtswidrig und fortan öffentliches Glücksspiel und die Werbung dafür in Deutschland unbeschränkt zulässig wäre. Es könne insbesondere keine Rede davon sein, dass die von allen Glücksspielanbietern - in öffentlicher oder privater Trägerschaft - zu beachtenden allgemeinen Regeln wie das hier in Rede stehende Werbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV durch vorrangige europarechtliche Normen suspendiert wären.

Den Vorlageentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei eine so weitreichende Wirkung schon deshalb nicht beizumessen, weil der Gerichtshof keine eigenen Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen treffen konnte und entgegen der Annahme der vorlegenden Gerichte zum Zeitpunkt ihres Vorabentscheidungsersuchens derzeit nicht davon auszugehen sei, dass die staatlichen Stellen in Deutschland auf dem Glücksspielsektor eine Politik der Angebotsausweitung verfolgen. Weder die gerade im Hinblick auf einen erhöhten Spielerschutz erfolgte Änderung der für gewerbliche Automatenspiele maßgebenden Spielverordnung noch die im Gesamtvergleich geringen Marktanteile der staatlich konzessionierten Spielkasinos und Anbieter von Pferdewetten belegten eine expansive Tendenz. Hinzu komme, dass der Gerichtshof zwar das Erfordernis einer insgesamt kohärenten Regelung betone, aber zugleich auf Differenzierungsmöglichkeiten hingewiesen habe, die sich aus dem Ermessen der Mitgliedsstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor ergeben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, so dass eine Revision zum Bundesgerichtshof nur nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde möglich wäre. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.

Das Urteil ist abrufbar unter www.nrwe.de.

Aktenzeichen:
OLG Köln 6 U 38/10
LG Köln, Urteil vom 04. Februar 2010 - 81 O 119/09

§ 5 Abs. 3 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV): Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
§ 4 Nr. 11 Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG): Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Quelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln

Lotto Bayern: Unmittelbare Beteiligung des Sports an den Erträgen aus den staatlichen Sportwetten

Pressemitteilung von Lotto Bayern (Staatliche Lotterieverwaltung) vom 19. November 2010

Gemeinsam mit dem Sport will Erwin Horak, Präsident von LOTTO Bayern
und Federführer im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB), für eine
unmittelbare Beteiligung des Sports an den Erträgen aus den staatlichen Sportwetten bei den Ländern werben. Dies wurde bei einem Gespräch mit Michael Vesper, Generaldirektor des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), und Vertretern des Arbeitskreises „Glücksspiel“ des DOSB zur künftigen Regelung des Glücksspiels in Deutschland am 18. November 2010 in Frankfurt am Main erörtert.

„Dazu werden wir ODDSET, die Sportwette von LOTTO, attraktiver machen, zum Beispiel durch ein Internet-Angebot in einem weiterentwickelten Staatsvertrag und durch eine höhere Gewinnausschüttung“, führte der LOTTO-Chef aus. Horak ist überzeugt davon, dass dadurch die Umsätze der staatlichen Sportwetten schon kurzfristig auf rund 750 Millionen Euro pro Jahr verdreifacht und somit die Erträge für die Länder und den Sport gesteigert werden könnten. Vergleichbar der Regelung bei den Pferdewetten könne ein Teil der Erträge der Länder dann an den Sport unmittelbar weitergeleitet werden. „75 Millionen Euro für den Sport sind denkbar – zusätzlich zu der bisherigen Förderung des Breitensports aus Lotto-Mitteln in Höhe von rund 500 Millionen Euro jährlich“, so Horak. Und das, ohne die hohen Risiken einer Kommerzialisierung eingehen zu müssen.

Die von den Ländern derzeit diskutierte Kommerzialisierung der Sportwetten, die in der Folge auch das Aus für das dann nicht mehr begründbare Lotto-Monopol bedeuten würde, hält der DLTB-Federführer für den falschen Weg. Eine Abkehr vom Staatsvertragsmodell würde nach Horaks Worten zu mehr Spielsucht-gefahren und zum Ende der bewährten Förderung des Gemeinwohls in Höhe von derzeit 2,8 Mrd. Euro führen.

Ansprechpartner:
Oliver Albrecht
Tel.: +49 89 28655-586
Fax: +49 89 28655-300
E-Mail: oliver.albrecht@lotto-bayern.de

Freitag, 19. November 2010

Verwaltungsgericht Köln: Verbot von Sportwetten vor dem 1.1.2008 rechtswidrig

Pressemitteilung des VG Köln vom 18. November 2010

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit drei heute verkündeten Urteilen den Klagen von privaten Sportwettenvermittlern entsprochen, die gegen die Untersagung ihrer Tätigkeit geklagt haben.

Die von dem Gericht aufgehobenen Ordnungsverfügungen waren auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW ergangen. Das Verwaltungsgericht ist - mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - der Auffassung, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen über das Sportwettenmonopol keine Anwendung finden, weil sie mit der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar seien.

Gegen die Urteile ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

1 K 3293/07, 1 K 33562/07 und 1 K 3497/06

Dienstag, 16. November 2010

VG Gießen: Geldspielgeräte in einem Stehcafé unzulässig, wenn dort kein hinreichender Gaststättenbetrieb stattfindet

Pressemitteilung des VG Gießen vom 16. November 2010

Mit einem den Beteiligten gestern bekanntgegebenen Beschluss hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Eilantrag eines Automatenaufstellers abgelehnt, der sich gegen den Widerruf einer sog. Geeignetheitsbescheinigung durch die Stadt Gießen wehrte.

Die Stadt hatte mit der Geeignetheitsbescheinigung im April 2009 festgestellt, dass die Räumlichkeit eines vom Antragsteller mit 3 Geldspielautomaten bestückten Stehcafés für die Aufstellung der Spielautomaten geeignet ist. Voraussetzung für die Aufstellung von Geldspielautomaten ist nach der Spielverordnung, dass es sich um Räume in Schank- und Speisewirtschaften handelt, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden oder um Räume in Beherbergungsbetrieben.

Das ist nach den Feststellungen der Stadt Gießen in dem ohnehin nur 16,5 qm großen Raum des Stehcafés nicht der Fall. Maximal ein Gast könne dort bewirtet werden. Damit - so folgerte auch das Gericht - liege kein Gaststättenbetrieb vor. Obwohl diese Umstände schon bei der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung vorgelegen hätten, könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz oder den Bestand der Erklärung berufen. Denn nach Auffassung des Gerichts wusste der Antragsteller von Anfang an, dass in dem Raum keine Gaststätte betrieben wurde. Die Voraussetzungen der Spielverordnung hätten offensichtlich umgangen werden sollen.

Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

8 L 2163/10.GI, Beschluss vom 15.11.2010

Einer gewinnt immer: Länder rechnen im Jahr 2010 mit Einnahmen von 3,3 Milliarden Euro aus Glücksspiel

Zahl der Woche Nr.046 vom 16.11.2010

WIESBADEN – 3,3 Milliarden Euro werden die Länder im Jahr 2010 voraussichtlich durch Glücksspiele einnehmen. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Hauptquellen sind die Lotteriesteuer mit 1,5 Milliarden Euro und die Gewinnablieferung des Zahlenlottos beziehungsweise Fußballtotos mit insgesamt 1,1 Milliarden Euro. Die Abgaben der Spielbanken und die Gewinnablieferung der Lotterien bringen zusätzlich jeweils 0,3 Milliarden Euro in die Kassen der Länder.

Nordrhein-Westfalen erwartet mit 700 Millionen Euro die höchsten Einnahmen aller Bundesländer aus Glücksspielen. Bremen rechnet hingegen mit nur 27 Millionen Euro und würde damit die geringsten Einnahmen haben.

Weitere Auskünfte gibt:
Peter Hatzmann,
Telefon: (0611) 75-2731,
E-Mail: staatliche-haushalte@destatis.de
www.destatis.de/kontakt/

Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 15. November 2010

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die Ordnungsbehörden in NRW vorerst weiterhin gegen private Wettbüros vorgehen dürfen. Nach vorläufiger Einschätzung spreche nach wie vor vieles dafür, dass solche Betriebe gegen das staatliche Sportwettenmonopol verstießen. In der Sache hat der Senat damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (vgl. Pressemitteilung vom 13. März 2008).

Entgegen anders lautender Meldungen habe der Europäische Gerichtshof den deutschen Glücksspielstaatsvertrag in seinen Urteilen vom 8. September 2010 nicht für europarechtswidrig erklärt. Zwar habe der EuGH darin hervorgehoben, dass das staatliche Monopol auf Sportwetten die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzen könne, wenn der Staat zugleich andere Glücksspielbereiche mit hohem Suchtpotential privaten Anbietern überlasse und deren Betätigung fördere. Die abschließende Prüfung, ob dies vor allem im Hinblick auf Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten der Fall sei, habe der EuGH aber den deutschen Verwaltungsgerichten überlassen. Insoweit kommt das Oberverwaltungsgericht in seinem jetzigen Eilbeschluss zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber - vorbehaltlich der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren - voraussichtlich nicht vorgeworfen werden könne, er verfolge bei Sportwetten einerseits und den gewerblichen Geldspielautomaten andererseits widersprüchliche Strategien. Allerdings deuteten neuere wissenschaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die im Jahr 2006 erfolgten Neuregelungen für gewerbliche Automatenspiele zu einer Ausweitung dieses Marktes und zu einer Zunahme des Suchtpotentials geführt hätten. Hierauf müsse der Gesetzgeber gegebenenfalls reagieren. Gegenwärtig lasse sich nicht festzustellen, dass er hierzu nicht bereit sei.

Die Entscheidung betrifft eine private Sportwettenvermittlerin in Lünen. Beim Senat sind zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.

Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 4 B 733/10

Montag, 15. November 2010

Deutscher Lottoverband begrüßt das Ergebnis der Anhörung im Bayerischen Staatsministerium des Innern als wichtigen Schritt in die richtige Richtung

Hamburg, 15. November 2010 – Der Deutsche Lottoverband begrüßt das Fazit der Anhörung, die am vergangenen Mittwoch, 10.11.2010, zum deutschen Glücksspielwesen im Bayerischen Innenministerium stattgefunden hat. Nach der Veranstaltung hatte sich Innenminister Herrmann für eine maßvolle Liberalisierung der Sportwetten bei gleichzeitiger Beibehaltung des Lotterieveranstaltungsmonopols ausgesprochen. Die hiermit einher gehende Abkehr von der Suchtprävention als zentrale Monopol-Begründung würde auch zu einer Öffnung im Bereich der Lotterien und Klassenlotterien und damit auch zu deutlichen Erleichterungen für Werbung und Vertrieb von gewerblichen Spielvermittlern führen. "Das ist ein wichtiges und richtiges Signal in der aktuellen Diskussion um die Zukunft des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des deutschen Lottos", so André Jütting, Geschäftsführer des Deutschen Lottoverbandes.

Der renommierte Europarechtsexperte Prof. Dr. Dieter Dörr von der Universität Mainz betonte in seinem zentralen Beitrag der bayerischen Anhörung, dass das Suchtargument für den Bereich der Lotterien unhaltbar sei. Angesichts der Marktverhältnisse bei Sportwetten müsse gesetzgeberisches Ziel eine Teilliberalisierung des deutschen Glücksspielmarktes sein. Diese sei sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich zulässig.

Zwei jüngste Urteile des Verwaltungsgerichts Halle deuten ebenfalls in diese Richtung. Das Gericht hatte am 11.11.2010 zentrale Beschränkungen des GlüStV für unionsrechtswidrig und unanwendbar und die Internetvermittlung von Lotterien für zulässig erklärt. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hatte das VG Halle rund 100 Sucht-Fachkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland zur Bedeutung von Lotterien wie "Lotto 6 aus 49" im Zusammenhang mit Spielsuchtfällen befragt. Die wissenschaftliche Auswertung, bei der auch der aktuelle Stand der Forschung einbezogen wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass die Gefahr einer "Lottosucht" faktisch nicht existent ist.

Prof. Dr. Johannes Dietlein von der Universität Düsseldorf, Berater des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB), forderte in München hingegen eine Verschärfung des staatlichen Glücksspielmonopols, die allerdings ohne den Aspekt der Suchtprävention verfassungsrechtlich nicht möglich sei. Eine Antwort auf die Frage, wie das Monopol bei Lotto aufrechterhalten bleiben könne, obwohl eine Lottosucht mittlerweile einhellig als empirisch widerlegt angesehen werde, blieb Prof. Dietlein schuldig.

Allein Bayern wird aufgrund der Folgen des Glücksspielstaatsvertrages bis 2011 rund 500 Mio. Euro an Steuern und Zweckerträgen aus den Lotterien verlieren. Kumuliert verlieren die Länder knapp 10 Mrd. Umsatz mit staatlichen Lotterieprodukten und damit 3,5 Mrd. Steuern/Zweckerträge bis 2011. Diese herben Verluste sind eingetreten, obwohl die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks unter Missachtung des GlüStV ihre Werbeausgaben nochmals auf 51 Millionen Euro aufgestockt hatten. Hinzu kamen weitere erhebliche Ausgaben insbesondere für die Jackpotwerbung in den Lotto-Annahmestellen.

Diese Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit hat dazu geführt, dass die Länder am 08. September 2010 den "Scheinheiligkeitstest" beim Europäischen Gerichtshof verloren hatten.

Würden die Länder weiter am bisherigen Ansatz des GlüStV festhalten, dürfen die Lottogesellschaften nach dem Richterspruch aus Luxemburg (neben weiteren massiven Beschränkungen) ab sofort praktisch gar nicht mehr werben. Vor allem Jackpotwerbung wäre dann ebenso verboten wie die Lotto-Werbung mit dem "guten Zweck". Tippen dürfte nur noch, wer sich vorher einer genauen Ausweiskontrolle unterzogen hat. "Das wäre der schnelle Tod für das deutsche Lotto", so Jütting.

Ausweg aus der Lotto-Krise

Zwei länderoffene CdS-Arbeitsgruppen erarbeiten derzeit alternative Entwürfe für einen Änderungsstaatsvertrag (ÄndGlüStV) zum GlüStV. Zum einen um das Monopol bei Lotterien und Sportwetten weiterzuentwickeln, zum anderen um das Lotterieveranstaltungsmonopol beizubehalten und zugleich das Sportwettenangebot konzessioniert zu öffnen. Außerdem werden sie sich der Frage stellen müssen, wie die von sechs Ländern befürwortete Experimentierklausel umgesetzt werden kann.

Erste Entwürfe der Änderungsglücksspielstaatsverträge sollen am 16. November 2010 auf der Glücksspielreferententagung in Fulda diskutiert werden. Die Weichen für die Zukunft des Glücksspielwesens in Deutschland sollen dann die Regierungschefs der Länder Mitte Dezember stellen.

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