- Internetwerbung und Zeitungsbeilagen der Monopolgesellschaft verstoßen gegen den Glücksspielstaatsvertrag
- OLG Schleswig untersagt anreizende Werbung der staatlichen Lottogesellschaft
15.12.2010 (Köln) – Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG mit seinem Berufungsurteil vom 14.12.2010 verboten, für die Lotterien "Lotto 6 aus 49" und "GlücksSpirale" durch Zeitungsbeilagen zu werben oder im Internet die Lotterien "Lotto 6 aus 49" oder "Keno" oder "Toto" oder "Oddset" oder "Spiel 77" zu bewerben oder bewerben zu lassen (Az. 6 U 14/09).
NordwestLotto Schleswig-Holstein hat daraufhin ihren Internetauftritt ("http://www.lotto-sh.de" www.lotto-sh.de) "offline" schalten müssen. Die staatliche Monopolgesellschaft, die als Mitglied des Deutschen Lotto- und Totoblocks derzeit für die Beibehaltung des Glücksspielstaatsvertrags plädiert, zieht damit die Konsequenzen aus ihrem nun obergerichtlich bestätigten (wiederholten) Verstoß gegen eben diesen Staatsvertrag.
Bezüglich der Zeitungsbeilagen – Lottoscheine mit "Frohe Ostern" – war der Senat der Ansicht, dass schon die Wahl des Vertriebsweges eine Anreizwirkung für Menschen habe, die bisher nicht spielten und gespielt hätten und zum Spielen angeregt werden sollten. Überdies vermittle die Gestaltung mit bunten Ostereiern eine positive Grundstimmung und damit eine eindeutige Ermunterung. Durch den Hinweis auf die Sonderziehung werde überdies Druck auf die angesprochenen Spieler ausgeübt, sich schnell zu entscheiden. Darüber hinaus ist der Senat der Ansicht, dass die nach § 5 Abs. 2 S. 3 GlüStV erforderlichen deutlichen Hinweise auf der Rückseite der Beilage nicht ausreichten. Diese Gesichtspunkte zusammengenommen würden einen unzulässigen Anreiz erzeugen. Die Beilagen verstießen daher gegen § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV.
Hinsichtlich der Internetwerbung verwies der Senat darauf, dass die Bebilderung keinerlei Informationsgehalt hätte und also unzulässig sei. Die Bilder seien Werbung, und dies verstieße allein schon gegen § 5 Abs. 3 GlüStV.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
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