PRESSEMITTEILUNG Nr. 112/09
Luxemburg, den 17. Dezember 2009
Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen C-203/08 und C-258/08
The Sporting Exchange Ltd. / Minister van Justitie und Ladbrokes Betting &
Gaming, Ladbrokes International Ltd. / Stichting de Nationale Sporttotalisator
Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von Ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glücksspielen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt,ihr Angebot durch Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen Im Übrigen ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Ausschreibung durchführen müssen, wenn sie einem privaten Wirtschaftsteilnehmer das ausschließliche Recht für den Betrieb eines Glücksspiels im Rahmen eines Verfahrens der Zulassung oder der Erneuerung dieser Zulassung verleihen wollen
Die niederländischen Rechtsvorschriften über Glücksspiel sollen die Verbraucher vor der Spielsucht schützen und die Kriminalität bekämpfen. Sie verbieten zum einen die Veranstaltung oder Förderung von Glücksspielen ohne entsprechende Erlaubnis und beschränken zum anderen diese Erlaubnis auf einen einzigen Anbieter je Spielkategorie. Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, von Lotto und von Zahlenspielen wurde der Stiftung Stichting de Nationale Sporttotalisator erteilt1. Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Pferderennwetten wurde der Gesellschaft Scientific Games Racing BV erteilt. The Sporting Exchange Ltd mit Sitz im Vereinigten Königreich, die unter dem Namen Betfair auftritt, ermöglicht – unmittelbar oder mittelbar über das Internet – den Abschluss und das gegenseitige Aushandeln von Wetten über Sportereignisse, insbesondere Pferderennen.
Die Rechtssache C-203/08 geht auf den Rechtsstreit zwischen Betfair und dem Minister van Justitie (niederländischer Justizminister) wegen der Zurückweisung ihrer Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden sowie ihrer Klagen gegen die Entscheidungen über die Verlängerung der Zulassungen von De Lotto und der SGR zurück.
Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd, beide mit Sitz im Vereinigten Königreich, veranstalten Sportwetten, insbesondere Quotenwetten. Die Rechtssache C-258/08 steht im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der beiden Gesellschaften gegen die von De Lotto gegen sie eingeleiteten Verfahren, mit denen ihnen untersagt werden soll, auf ihrer Internetsite Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden Glücksspiele anzubieten, für die sie keine Erlaubnis besitzen.
Der Hoge Raad der Nederlanden (niederländischer Kassationsgerichtshof) und der Raad van State (niederländischer Staatsrat), die in letzter Instanz mit den Rechtsstreitigkeiten befasst sind, fragen den Gerichtshof nach der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der niederländischen Regelung über die Glücksspielpolitik.
Zunächst weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Vereinbarkeit der niederländischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht nach Maßgabe der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang steht fest, dass die Regelung diese Verkehrsfreiheit beschränkt.
Der Generalanwalt erinnert daran, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Mitgliedstaaten die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen auf ihrem Gebiet einschränken können, um die Verbraucher gegen übertriebene Ausgaben in Zusammenhang mit dem Spielen zu schützen und die öffentliche Ordnung gegen die Gefahr von Betrügereien zu verteidigen, die wegen der bedeutenden Geldsummen besteht, die durch Glücksspiele eingenommen werden können.Der Gerichtshof hat ebenfalls die Ansicht vertreten, dass ein Mitgliedstaat das Recht zum Betrieb von Glücksspielen legitimerweise einem einzigen Betreiber übertragen kann.
Dazu hat der Generalanwalt erstens festgestellt, dass die den Inhabern ausschließlicher Rechte für den Betrieb von Glücksspielen in den Niederlanden eingeräumte Befugnis, ihr Angebot durch die Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen, als solche nicht inkohärent mit den von der niederländischen Regelung verfolgten Zielen in ihrer Gesamtheit ist, weil dieses Verhalten durchaus zur Bekämpfung von Betrügereien beiträgt.
Soweit die niederländische Regelung die Verbraucher ebenfalls gegen die Spielsucht schützen will, müssen jedoch die Einführung neuer Spiele und die Werbung vom Mitgliedstaat streng kontrolliert und begrenzt werden, um ebenfalls mit der Verfolgung dieses Ziels vereinbar zu sein. Damit die beiden von der niederländischen Regelung verfolgten Ziele miteinander in Einklang stehen, müssen das Angebot der Inhaber ausschließlicher Rechte und die Werbung für erlaubte Spiele einen ausreichenden Anreiz bieten, damit die Verbraucher weiterhin im legalen Rahmen spielen, dürfen gleichzeitig aber nicht zu übermäßigem Spiel verleiten, das die Verbraucher oder zumindest die labilsten unter ihnen dazu bringen könnte, mehr als den Teil ihrer Einkünfte auszugeben, den sie zu ihrem Vergnügen verwenden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Rechtsvorschriften angesichts ihres Inhalts und ihrer Durchführung tatsächlich zur Erreichung der beiden angestrebten Ziele beitragen.
Zweitens hat der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass das nationale Gericht nach der Feststellung, dass die Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, nicht verpflichtet ist, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Maßnahme zur Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften, wie etwa die Anordnung gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer, seine Internetsite mit Angeboten von Glücksspielen für im nationalen Hoheitsgebiet ansässige Personen unzugänglich zu machen, zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Ziele geeignet und ob sie verhältnismäßig ist, sofern die Maßnahme sich strikt darauf beschränkt, die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.
Drittens hat der Generalanwalt zu der Frage, ob das Königreich der Niederlande nach dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet gewesen ist, die Betfair in anderen Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen anzuerkennen, darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil Liga Portuguesa2 dieser Grundsatz nicht für die Erlaubnis für das Anbieten von Glücksspielen über das Internet gilt.
Viertens hat der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass in einem System der Zulassung eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers im Bereich der Glücksspiele der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot einer Verlängerung der Zulassung ohne Ausschreibung entgegenstehen, sofern die Nichtdurchführung der Ausschreibung nicht stichhaltig begründet ist. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob eine solche Verlängerung ohne Ausschreibung einem wesentlichen Interesse wie dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher gegen die Gefahren der Verschuldung und Spielsucht und der Betrugsbekämpfung entspricht oder ob sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist.
HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder nach der Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden.
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1 – Stiftung für Spiele mit Sportvoraussagen (im Folgenden: De Lotto). www.curia.europa.eu
2 - Urteil vom 8. September 2008, C-42/07, PM Nr. 70/09
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Samstag, 19. Dezember 2009
Arbeitskreis Wetten im VPRT fordert duales System für den Sportwettenmarkt
Nach avisierter Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags durch Schleswig-Holstein und zur Debatte der Sportministerkonferenz: Arbeitskreis Wetten im VPRT fordert duales System für den Sportwettenmarkt / Evaluierung als Chance zu regulierter Marktöffnung
Berlin, 18. Dezember 2009 - Der Arbeitskreis Wetten im Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) fordert für den begonnenen Prozess der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages durch die Länder die Entwicklung eines dualen Systems für den Sportwettenmarkt, in dem Konzessionen für private und staatliche Anbieter vergeben und beide einer staatlichen Aufsicht unterstellt werden sollen. Die Länder hatten das Thema unlängst auch anlässlich der Sportministerkonferenz diskutiert.
Die im AK Wetten organisierten Medienunternehmen halten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrages den Versuch, in Deutschland ein staatliches Wettmonopol einzuführen, für gescheitert. Der AK Wetten appelliert an die Länder, in dem jetzt begonnenen Evaluierungsprozess zum Glücksspielstaatsvertrag eine realistische Bilanz zu ziehen und ein tragfähiges Modell für einen dualen und regulierten Wettmarkt zu entwickeln, zu dem nur lizenzierte Anbieter einen Zugang haben. Die etwa von Schleswig-Holstein in Aussicht gestellte Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags ist ein wichtiger erster Schritt in diese Richtung.
Thomas Deissenberger, Sprecher des Arbeitskreises Wetten: „Der Monopolstaatsvertrag hat sich für eine Kanalisierung des Glücksspiels als untauglich erwiesen. Die Spieleinsätze wandern in den Schwarzmarkt ab und die Werbeeinahmen der Medienunternehmen sind komplett weggebrochen. Von einem kontrollierten Sportwettenmarkt mit staatlichen und privaten Anbietern würden alle profitieren – auch der Sport, weil die Einnahmen auch den deutschen Unternehmen zu Gute kämen. Nicht zuletzt der Staat würde wieder mehr finanzielle Spielräume für seine aus Glücksspielabgaben finanzierten Aufgaben gewinnen.“
Deissenberger betonte, dass dazu auch ein Regelungsrahmen für Werbemöglichkeiten gehöre: „Der Glücksspielstaatsvertrag greift massiv in die unternehmerische Freiheit der Medienunternehmen ein. In einem schwierigen Werbemarkt werden den deutschen privaten Medienunternehmen unnötig erhebliche Einnahmen entzogen, während internationale Sportwettenanbieter im Rahmen ihrer Marketingbudgets ihre Werbung ausschließlich bei ausländischen Medienunternehmen einbuchen“, so Deissenberger. Auch weitere Erlöse, etwa aus der Entwicklung eigener Angebote, könnten in Deutschland derzeit nicht realisiert werden und würden die Medienwirtschaft von Wachstumsmöglichkeiten abschneiden.
„Neben den wirtschaftlichen Auswirkungen für den Staat, die Wettanbieter und die vom VPRT vertretenen Unternehmen haben für uns die Fragen des Jugendschutzes und der Suchtprävention eine hohe Priorität“, sagte Deissenberger abschließend. „Als Rundfunkunternehmen in einem regulierten Markt haben wir in den letzten Jahren gezeigt, dass wir uns der gesellschaftlichen Verantwortung stellen.“ Der AK Wetten hatte bereits 2006 ein Modell vorgeschlagen, dass diesen Anliegen über entsprechende Schutzmechanismen wie z. B. Altersverifikationssysteme und Teilnehmersperren besonders Rechnung trägt.
Der VPRT wird sich auch weiterhin mit seinen Vorschlägen an der Debatte zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages konstruktiv beteiligen und bittet insofern darum, in die Beratungen und Anhörungen der vorgesehenen Arbeitsgruppe der Länder zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages einbezogen zu werden.
Berlin, 18. Dezember 2009 - Der Arbeitskreis Wetten im Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) fordert für den begonnenen Prozess der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages durch die Länder die Entwicklung eines dualen Systems für den Sportwettenmarkt, in dem Konzessionen für private und staatliche Anbieter vergeben und beide einer staatlichen Aufsicht unterstellt werden sollen. Die Länder hatten das Thema unlängst auch anlässlich der Sportministerkonferenz diskutiert.
Die im AK Wetten organisierten Medienunternehmen halten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrages den Versuch, in Deutschland ein staatliches Wettmonopol einzuführen, für gescheitert. Der AK Wetten appelliert an die Länder, in dem jetzt begonnenen Evaluierungsprozess zum Glücksspielstaatsvertrag eine realistische Bilanz zu ziehen und ein tragfähiges Modell für einen dualen und regulierten Wettmarkt zu entwickeln, zu dem nur lizenzierte Anbieter einen Zugang haben. Die etwa von Schleswig-Holstein in Aussicht gestellte Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags ist ein wichtiger erster Schritt in diese Richtung.
Thomas Deissenberger, Sprecher des Arbeitskreises Wetten: „Der Monopolstaatsvertrag hat sich für eine Kanalisierung des Glücksspiels als untauglich erwiesen. Die Spieleinsätze wandern in den Schwarzmarkt ab und die Werbeeinahmen der Medienunternehmen sind komplett weggebrochen. Von einem kontrollierten Sportwettenmarkt mit staatlichen und privaten Anbietern würden alle profitieren – auch der Sport, weil die Einnahmen auch den deutschen Unternehmen zu Gute kämen. Nicht zuletzt der Staat würde wieder mehr finanzielle Spielräume für seine aus Glücksspielabgaben finanzierten Aufgaben gewinnen.“
Deissenberger betonte, dass dazu auch ein Regelungsrahmen für Werbemöglichkeiten gehöre: „Der Glücksspielstaatsvertrag greift massiv in die unternehmerische Freiheit der Medienunternehmen ein. In einem schwierigen Werbemarkt werden den deutschen privaten Medienunternehmen unnötig erhebliche Einnahmen entzogen, während internationale Sportwettenanbieter im Rahmen ihrer Marketingbudgets ihre Werbung ausschließlich bei ausländischen Medienunternehmen einbuchen“, so Deissenberger. Auch weitere Erlöse, etwa aus der Entwicklung eigener Angebote, könnten in Deutschland derzeit nicht realisiert werden und würden die Medienwirtschaft von Wachstumsmöglichkeiten abschneiden.
„Neben den wirtschaftlichen Auswirkungen für den Staat, die Wettanbieter und die vom VPRT vertretenen Unternehmen haben für uns die Fragen des Jugendschutzes und der Suchtprävention eine hohe Priorität“, sagte Deissenberger abschließend. „Als Rundfunkunternehmen in einem regulierten Markt haben wir in den letzten Jahren gezeigt, dass wir uns der gesellschaftlichen Verantwortung stellen.“ Der AK Wetten hatte bereits 2006 ein Modell vorgeschlagen, dass diesen Anliegen über entsprechende Schutzmechanismen wie z. B. Altersverifikationssysteme und Teilnehmersperren besonders Rechnung trägt.
Der VPRT wird sich auch weiterhin mit seinen Vorschlägen an der Debatte zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages konstruktiv beteiligen und bittet insofern darum, in die Beratungen und Anhörungen der vorgesehenen Arbeitsgruppe der Länder zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages einbezogen zu werden.
Dienstag, 15. Dezember 2009
Tipp24: Internet-Verbot von Lotto weiter ungeklärt
(Hamburg, 15. Dezember 2009) Das Innenministerium Niedersachsen feierte am 14. Dezember einen beachtlichen Misserfolg, als wäre es ein Sieg. Dabei sprechen die nüchternen Fakten eine andere Sprache. Gestern hätte das Verwaltungsgericht Hannover eigentlich über insgesamt sieben Verfahren (vier Hauptsacheklagen und drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) entscheiden sollen. Das Gericht hatte die mündliche Verhandlung mit einer Pressemitteilung mit der Überschrift "Doch noch Lotto im Internet?" auf seiner Website angekündigt.
Am Ende der mündlichen Verhandlung musste das Gericht über sechs der sieben Verfahren gar nicht mehr entscheiden. Grund hierfür war, dass das Land Niedersachsen seine Verbotsverfügung und zwei Zwangsgeldbescheide zur Durchsetzung des Verbots in Höhe von jeweils 50.000 Euro ersatzlos aufhob, nachdem das Gericht mehrere Fehler der behördlichen Verbote aufgezeigt hatte. Auch die drei Eilverfahren wurden so zugunsten der Tipp24 AG beendet.
In der umfangreichen Verhandlung ging es um die Verbotsverfügung des Innenministeriums, zwei Zwangsgeldbescheide in Höhe von je 50.000 Euro und um die Drohung mit weiteren Zwangsgeldern in derselben Höhe und einen Erlaubnisantrag der Tipp24 AG. Das Ministerium hatte der Tipp24 AG die Vermittlung von Lotto 6aus49 mit sofortiger Wirkung verboten. Die Tipp24 AG hat hingegen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Internetvermittlung von Lotto gestellt. Bis 2008 hatte die Tipp24 AG deutsches Lotto im Internet vermittelt und wollte diese Tätigkeit nun für die Zukunft wieder genehmigt bekommen.
Der Antrag der Tipp24 AG auf eine Genehmigung zur Internetvermittlung von Lotto hatte hingegen in erster Instanz keinen Erfolg. Das Gericht verwies darauf, dass es weiterhin die Meinung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht teile, wonach der Glücksspiel-Staatsvertrag gegen Europarecht und Verfassungsrecht verstößt und deshalb auf Internetlotto nicht anwendbar ist. Diese Auffassung hatte das Gericht bereits im letzten Jahr in einem Urteil vertreten. Weil es noch immer keine Hauptsacheentscheidung eines höheren oder höchsten Gerichts zum Internetlotto gibt, ließ das Verwaltungsgericht Hannover erneut die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. Dieses muss nun hierüber entscheiden.
Bereits im November 2008 hatte das Verwaltungsgericht Hannover Einwände gegen das Internetverbot und den Erlaubnisvorbehalt für die Lottovermittlung zurückgewiesen. Anders als das Verwaltungsgericht Berlin hatte es das Internetverbot für Lotto für rechtens gehalten. Schon damals hatte es aufgrund der fehlenden obergerichtlichen Klärung die Berufung zugelassen, die seitdem bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anhängig ist. Somit stehen sich bei der Frage der Lottovermittlung im Internet bislang erst zwei Hauptsacheentscheidungen vor den Verwaltungsgerichten gegenüber und zwei Obergerichte sind derzeit mit Berufungen befasst. Die anderen dreizehn Oberverwaltungsgerichte befassen sich bislang noch nicht mit Hauptsacheverfahren zum Internetlotto.
Ein weiteres Gericht, das Verwaltungsgericht in Mainz, hat sein Verfahren ausgesetzt und will über Lotto im Internet erst entscheiden, wenn die Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil aus Berlin beendet sind. Das Oberlandesgericht in Koblenz hatte bereits schwerwiegende gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen das Verbot der Internetlottovermittlung geäußert. Es hatte durch Urteil vom 23.09.09 eine einstweilige Verfügung gegen eine deutsche Lottogesellschaft erlassen, die sich weigerte, Internetlottotipps aus den Vorjahren anzunehmen und sich hierfür auf das Internetverbot berief.
Über die Tipp24 AG: Die Tipp24 AG hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung vermittelte die Tipp24 AG mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Im Juni 2009 wurde das Unternehmen in den SDAX aufgenommen.
Pressekontakt:
Tipp24 AG
Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 40 32 55 33-660
E-Mail: presse@tipp24.de
Internet: www.tipp24-ag.de/presse/
Am Ende der mündlichen Verhandlung musste das Gericht über sechs der sieben Verfahren gar nicht mehr entscheiden. Grund hierfür war, dass das Land Niedersachsen seine Verbotsverfügung und zwei Zwangsgeldbescheide zur Durchsetzung des Verbots in Höhe von jeweils 50.000 Euro ersatzlos aufhob, nachdem das Gericht mehrere Fehler der behördlichen Verbote aufgezeigt hatte. Auch die drei Eilverfahren wurden so zugunsten der Tipp24 AG beendet.
In der umfangreichen Verhandlung ging es um die Verbotsverfügung des Innenministeriums, zwei Zwangsgeldbescheide in Höhe von je 50.000 Euro und um die Drohung mit weiteren Zwangsgeldern in derselben Höhe und einen Erlaubnisantrag der Tipp24 AG. Das Ministerium hatte der Tipp24 AG die Vermittlung von Lotto 6aus49 mit sofortiger Wirkung verboten. Die Tipp24 AG hat hingegen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Internetvermittlung von Lotto gestellt. Bis 2008 hatte die Tipp24 AG deutsches Lotto im Internet vermittelt und wollte diese Tätigkeit nun für die Zukunft wieder genehmigt bekommen.
Der Antrag der Tipp24 AG auf eine Genehmigung zur Internetvermittlung von Lotto hatte hingegen in erster Instanz keinen Erfolg. Das Gericht verwies darauf, dass es weiterhin die Meinung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht teile, wonach der Glücksspiel-Staatsvertrag gegen Europarecht und Verfassungsrecht verstößt und deshalb auf Internetlotto nicht anwendbar ist. Diese Auffassung hatte das Gericht bereits im letzten Jahr in einem Urteil vertreten. Weil es noch immer keine Hauptsacheentscheidung eines höheren oder höchsten Gerichts zum Internetlotto gibt, ließ das Verwaltungsgericht Hannover erneut die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. Dieses muss nun hierüber entscheiden.
Bereits im November 2008 hatte das Verwaltungsgericht Hannover Einwände gegen das Internetverbot und den Erlaubnisvorbehalt für die Lottovermittlung zurückgewiesen. Anders als das Verwaltungsgericht Berlin hatte es das Internetverbot für Lotto für rechtens gehalten. Schon damals hatte es aufgrund der fehlenden obergerichtlichen Klärung die Berufung zugelassen, die seitdem bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anhängig ist. Somit stehen sich bei der Frage der Lottovermittlung im Internet bislang erst zwei Hauptsacheentscheidungen vor den Verwaltungsgerichten gegenüber und zwei Obergerichte sind derzeit mit Berufungen befasst. Die anderen dreizehn Oberverwaltungsgerichte befassen sich bislang noch nicht mit Hauptsacheverfahren zum Internetlotto.
Ein weiteres Gericht, das Verwaltungsgericht in Mainz, hat sein Verfahren ausgesetzt und will über Lotto im Internet erst entscheiden, wenn die Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil aus Berlin beendet sind. Das Oberlandesgericht in Koblenz hatte bereits schwerwiegende gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen das Verbot der Internetlottovermittlung geäußert. Es hatte durch Urteil vom 23.09.09 eine einstweilige Verfügung gegen eine deutsche Lottogesellschaft erlassen, die sich weigerte, Internetlottotipps aus den Vorjahren anzunehmen und sich hierfür auf das Internetverbot berief.
Über die Tipp24 AG: Die Tipp24 AG hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung vermittelte die Tipp24 AG mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Im Juni 2009 wurde das Unternehmen in den SDAX aufgenommen.
Pressekontakt:
Tipp24 AG
Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 40 32 55 33-660
E-Mail: presse@tipp24.de
Internet: www.tipp24-ag.de/presse/
Sonntag, 13. Dezember 2009
Novomatic übernimmt 70 Prozent an dem Spieleunternehmen Greentube
Der Glücksspielkonzern Novomatic übernimmt nach einem Bericht des österreichischen Wirtschaftsmagazins "trend" für rund zehn Millionen Euro 70 Prozent an dem Online-Spiele-Unternehmen Greentube I.E.S. AG mit Sitz in Wien (www.greentube.com). 32 Prozent kommen von der Gesellschaft Global Equity Partners des Investors Michael Tojner, der mit seinen HTA-III-Fonds beteiligt war. Die Gründer von Greentube geben 38 Prozent ab und bleiben mit dem Rest beteiligt.
Greentube entwickelt und bietet Gaming-Lösungen für das Internet und mobile Endgeräte an. Der Focus liegt dabei auf Geschicklichkeitsspielen, sog. Skill Games.
Greentube entwickelt und bietet Gaming-Lösungen für das Internet und mobile Endgeräte an. Der Focus liegt dabei auf Geschicklichkeitsspielen, sog. Skill Games.
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