Pressemitteilung Nr. 16/2008 vom 16.04.2008
Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin darf ein privater Unternehmer vorläufig weiter Sportwetten im Land Berlin anbieten. Das Gericht ordnete jetzt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine durch das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erlassene Untersagungsverfügung an.
Hintergrund des Beschlusses ist das grundlegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01), mit dem es die damalige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols trotz ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit für eine Übergangszeit weiterhin für anwendbar erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert hatte, bis zum 31. Dezember 2007 die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten neu zu regeln. In einer Vielzahl von Fällen vor Ablauf dieser Übergangsfrist hatten das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass im Land Berlin die für die Übergangszeit geforderten tatsächlichen Mindestanforderungen erfüllt würden (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2006 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2006; sowie Pressemitteilung Nr. 38/2006 des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. Oktober 2006).
Nach Ansicht der 35. Kammer des Gerichts stellt sich die Rechtslage nach Ablauf der Übergangsfrist nunmehr anders dar. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag der Länder und das Berliner Glücksspielgesetz mit der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit vereinbar seien. Es sei fraglich, ob die neue rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem grundsätzlichen Ausschluss privater Anbieter konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei, wie es die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderten.
(1) So werde die Entscheidung über Art und Zuschnitt der Sportwetten im Wesentlichen nicht im Gesetz selbst getroffen, sondern der Innenverwaltung in einem künftigen Erlaubnisverfahren überlassen.
(2) Auch sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber gestaltend auf den Vertrieb der Sportwetten durch die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) als dem staatlichen Monopolisten eingewirkt habe. Vielmehr werde trotz der Kritik des Bundesverfassungsgerichts an dem breit gefächerten Netz von Annahmestellen festgehalten, so dass die Möglichkeit zum Wetten auf Sportereignisse ein allerorts verfügbares Gut des täglichen Lebens bleibe. In Berlin bestehe weiterhin eine größere Dichte von Annahmestellen als diejenige, die vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden sei.
(3) Weiterhin fehle es an ausreichenden strukturellen Vorgaben zu einer Begrenzung der Werbung für die staatlicherseits angebotenen Sportwetten. So bleibe eine beträchtliche Zahl von Werbeträgern wie Zeitschriften und Rundfunk weiterhin zulässig, und es werde keine Abhilfe dagegen geschaffen, dass Sportwetten in der Werbung als positiv bewertete Unterhaltung dargestellt würden.
(4) Ferner bestünden erhebliche Zweifel, ob die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz ausreichend beachtet worden seien. So habe man zwar einige Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren vorgesehen, beispielsweise Aufklärungspflichten und Spielersperren. Gleichwohl fehle es weiterhin insbesondere an einer gesetzlich bestimmten wöchentlichen oder monatlichen Höchsteinsatzgrenze.
(5) Schließlich habe der Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols neben der allein erlaubten Zielsetzung von Bekämpfung und Kanalisierung der Spielsucht offenbar - wie u.a. die Debatte im Abgeordnetenhaus gezeigt habe - auch das vom Verfassungsgericht als unzulässig erachtete Hauptziel finanzieller Einnahmen verfolgt, um der DKLB die weitere Erfüllung ihre gemeinnützigen Aufgaben zu ermöglichen.
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedurfte es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht, vielmehr bleibt diese ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem voraussichtlich zu klären sein wird, welche Maßnahmen das Land Berlin zur Bekämpfung der Spielleidenschaft in Bereichen mit besonderem Gefährdungspotential (wie bei Glücksspielautomaten und Casinospielen) ergriffen hat.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anfechtbar.
Beschluss der 35. Kammer vom 2. April 2008 – VG 35 A 52.08 –
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Donnerstag, 17. April 2008
Mittwoch, 16. April 2008
Fachverband Glücksspielsucht: Kinderschutzbund erweist Jugendschutz Bärendienst
Pressemitteilung des Fachverbands Glücksspielsucht e.V. vom 9. April 2008
Einwände des Kinderschutzbundes gegen Testkäufe in Lottoannahmestellen sind kontraproduktiv - Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen muss kontrolliert werden
Die Einwände des Kinderschutzbundes gegen jugendliche Testkäufer in Lottoannahmestellen sind nicht haltbar und zudem wenig Ziel führend. Der Kinderschutzbund hat sicherlich Recht, wenn er sich dagegen ausspricht, Kinder als Testkäufer einzusetzen. Bei 17-jährigen Jugendlichen, die bei den Käufen zudem von Erwachsenen begleitet werden, sieht die Sache schon anders aus. Sie werden gut vorbereitet und nehmen keinen Schaden bei derartigen Aktionen. Im Gegenteil: Sie tragen dazu bei, dass Jugendschutz nicht nur auf dem Papier stattfindet. Jugendschutzbestimmungen (Glücksspiel erst ab 18) entfalten nur dann ihre beabsichtigte Wirkung, wenn sie auch eingehalten werden. Eine Studie der Universität Bielefeld zum Glücksspielverhalten Jugendlicher hat ergeben, dass 62% der befragten Jugendlichen im Alter von 13 – 19 Jahren bereits an Glücksspielen teilgenommen hatte. Und 3% wiesen sogar ein problematisches Glücksspielverhalten auf. Die am häufigsten genannten Glücksspielformen waren Rubbellose, Kartenspiele um Geld und die Oddset Sportwette. Diese Zahlen sind alarmierend und verweisen auf erhebliche Defizite im Bereich der Einhaltung der geltenden Jugendschutzbestimmungen. Der Kinderschutzbund erweist dem Jugendschutz mit seiner angeblichen „Schutzforderung“ einen Bärendienst.
Quelle der Studie:
Hurrelmann et.al. (2003) Konsum von Glücksspielen bei Kindern und Jugendlichen – Verbreitung und Prävention, Universität Bielefeld
http://www.uni-bielefeld.de/gesundhw/ag4/downloads/Abschlussbericht_Gluecksspiel_Jugendlicher_Uni%20Bielefeld.pdf
Ilona Füchtenschnieder
Fachverband Glücksspielsucht e.V.
- Vorsitzende-
bei Rückfragen: 0171 / 4231626
Einwände des Kinderschutzbundes gegen Testkäufe in Lottoannahmestellen sind kontraproduktiv - Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen muss kontrolliert werden
Die Einwände des Kinderschutzbundes gegen jugendliche Testkäufer in Lottoannahmestellen sind nicht haltbar und zudem wenig Ziel führend. Der Kinderschutzbund hat sicherlich Recht, wenn er sich dagegen ausspricht, Kinder als Testkäufer einzusetzen. Bei 17-jährigen Jugendlichen, die bei den Käufen zudem von Erwachsenen begleitet werden, sieht die Sache schon anders aus. Sie werden gut vorbereitet und nehmen keinen Schaden bei derartigen Aktionen. Im Gegenteil: Sie tragen dazu bei, dass Jugendschutz nicht nur auf dem Papier stattfindet. Jugendschutzbestimmungen (Glücksspiel erst ab 18) entfalten nur dann ihre beabsichtigte Wirkung, wenn sie auch eingehalten werden. Eine Studie der Universität Bielefeld zum Glücksspielverhalten Jugendlicher hat ergeben, dass 62% der befragten Jugendlichen im Alter von 13 – 19 Jahren bereits an Glücksspielen teilgenommen hatte. Und 3% wiesen sogar ein problematisches Glücksspielverhalten auf. Die am häufigsten genannten Glücksspielformen waren Rubbellose, Kartenspiele um Geld und die Oddset Sportwette. Diese Zahlen sind alarmierend und verweisen auf erhebliche Defizite im Bereich der Einhaltung der geltenden Jugendschutzbestimmungen. Der Kinderschutzbund erweist dem Jugendschutz mit seiner angeblichen „Schutzforderung“ einen Bärendienst.
Quelle der Studie:
Hurrelmann et.al. (2003) Konsum von Glücksspielen bei Kindern und Jugendlichen – Verbreitung und Prävention, Universität Bielefeld
http://www.uni-bielefeld.de/gesundhw/ag4/downloads/Abschlussbericht_Gluecksspiel_Jugendlicher_Uni%20Bielefeld.pdf
Ilona Füchtenschnieder
Fachverband Glücksspielsucht e.V.
- Vorsitzende-
bei Rückfragen: 0171 / 4231626
Landgericht Porto legt Sponsoring durch bwin dem Europäischen Gerichtshof vor
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Porto (Tribunal Judicial da Comarca do Porto) hat einen den privaten Buchmacher bwin betreffenden portugiesischen Sportwettenfall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieses dort als Rechtssache C-55/08 geführte Verfahren ist das elfte, derzeit zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten und Glücksspielen anhängige Verfahren (wobei alleine acht Verfahren aus Deutschland anhängig sind, von denen allerdings die sechs Verfahren der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart bereits im letzten Jahren verbunden worden sind; zu den bislang anhängigen Verfahren vgl. Arendts, ZfWG 2007, 347 ff.). Neben der Dienstleistungsfreiheit problematisiert das Landgericht Porto in seinen Vorlagefragen auch die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags und das Verbot staatlicher Monopole.
In dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren handelt es sich um die gleichen Parteien wie in dem bereits beim EuGH seit letztem Jahr anhängigen Verfahren C-42/07 (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 79), allerdings mit vertauschten Prozessrollen. Klägerin ist in diesem Verfahren die Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML). SCML steht nach portugiesischem Recht ein Ausschließlichkeitsrecht für die Veranstaltung von Lotterien und lotterieähnlichen Glücksspiel zu. Beklagt sind von ihr die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), und zwei bwin-Gesellschaften (die Hauptgesellschaft des bwin-Konzerns ist börsennotiert, die hier verklagte Tochtergesellschaft hat eine gibraltarische Lizenz). Streitgegenstand ist ein Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga.
Das Landgericht Porto hat dem EuGH drei Vorlageverfahren vorgelegt:
• Es will geklärt haben, ob das nach portugiesischem Recht bestehende staatliche Monopol für Glücksspiele und Wetten mit den Regeln des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit, dem freien Wettbewerb und dem Verbot staatlicher Monopole vereinbar ist.
• In einer zweiten Frage erkundigt sich das portugiesische Gericht nach den Kriterien für die Auslegung nationaler, diese europarechtlichen Prinzipien einschränkenden Regelungen. Es will damit beurteilen, ob eine derartige Einschränkung im Lichte der Regeln des Europarechts zulässig ist.
• Zuletzt erkundigt sich das Gericht, ob ein Werbeverbot für Glücksspiele mit den Regeln des Europarechts, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit, dem freien Wettbewerb und dem Verbot staatlicher Monopole vereinbar ist, wenn die Santa Casa da Misericórdia de Lisboa die von ihr angebotenen Glücksspiele bewerben darf.
Der EuGH wird aufgrund dieser Vorlagefragen auch zur Bedeutung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Artt. 81 ff. EG-Vertrag) für den Glücksspiel- und Wettsektor Stellung nehmen können. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf das in Deutschland festgelegte staatliche Monopol haben. Darüber hinaus wird sich der EuGH mit der gesetzlichen Regelung der Bewerbung von Sportwetten und Glücksspielen auseinandersetzten dürfen. Es geht hier um Millionenbeträge, die vor allen den Fußballverbänden und -clubs aufgrund des Verbots der Bewerbung privater Anbieter verloren gehen. Das Sponsoring durch bwin hatte auch in Deutschland zu Dutzenden von Gerichtsverfahren geführt.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 100
Das Landgericht Porto (Tribunal Judicial da Comarca do Porto) hat einen den privaten Buchmacher bwin betreffenden portugiesischen Sportwettenfall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieses dort als Rechtssache C-55/08 geführte Verfahren ist das elfte, derzeit zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten und Glücksspielen anhängige Verfahren (wobei alleine acht Verfahren aus Deutschland anhängig sind, von denen allerdings die sechs Verfahren der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart bereits im letzten Jahren verbunden worden sind; zu den bislang anhängigen Verfahren vgl. Arendts, ZfWG 2007, 347 ff.). Neben der Dienstleistungsfreiheit problematisiert das Landgericht Porto in seinen Vorlagefragen auch die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags und das Verbot staatlicher Monopole.
In dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren handelt es sich um die gleichen Parteien wie in dem bereits beim EuGH seit letztem Jahr anhängigen Verfahren C-42/07 (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 79), allerdings mit vertauschten Prozessrollen. Klägerin ist in diesem Verfahren die Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML). SCML steht nach portugiesischem Recht ein Ausschließlichkeitsrecht für die Veranstaltung von Lotterien und lotterieähnlichen Glücksspiel zu. Beklagt sind von ihr die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), und zwei bwin-Gesellschaften (die Hauptgesellschaft des bwin-Konzerns ist börsennotiert, die hier verklagte Tochtergesellschaft hat eine gibraltarische Lizenz). Streitgegenstand ist ein Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga.
Das Landgericht Porto hat dem EuGH drei Vorlageverfahren vorgelegt:
• Es will geklärt haben, ob das nach portugiesischem Recht bestehende staatliche Monopol für Glücksspiele und Wetten mit den Regeln des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit, dem freien Wettbewerb und dem Verbot staatlicher Monopole vereinbar ist.
• In einer zweiten Frage erkundigt sich das portugiesische Gericht nach den Kriterien für die Auslegung nationaler, diese europarechtlichen Prinzipien einschränkenden Regelungen. Es will damit beurteilen, ob eine derartige Einschränkung im Lichte der Regeln des Europarechts zulässig ist.
• Zuletzt erkundigt sich das Gericht, ob ein Werbeverbot für Glücksspiele mit den Regeln des Europarechts, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit, dem freien Wettbewerb und dem Verbot staatlicher Monopole vereinbar ist, wenn die Santa Casa da Misericórdia de Lisboa die von ihr angebotenen Glücksspiele bewerben darf.
Der EuGH wird aufgrund dieser Vorlagefragen auch zur Bedeutung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Artt. 81 ff. EG-Vertrag) für den Glücksspiel- und Wettsektor Stellung nehmen können. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf das in Deutschland festgelegte staatliche Monopol haben. Darüber hinaus wird sich der EuGH mit der gesetzlichen Regelung der Bewerbung von Sportwetten und Glücksspielen auseinandersetzten dürfen. Es geht hier um Millionenbeträge, die vor allen den Fußballverbänden und -clubs aufgrund des Verbots der Bewerbung privater Anbieter verloren gehen. Das Sponsoring durch bwin hatte auch in Deutschland zu Dutzenden von Gerichtsverfahren geführt.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 100
Verwaltungsgericht München gewährt erneut Vollstreckungsschutz gegen Untersagungsverfügung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bayerische Verwaltungsgericht München (VG München) hat erneut einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, diesmal gegen eine Untersagungsverfügung des Freistaats Bayern gewährt (Beschluss vom 7. April 2008, Az. M 16 08.1128). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Verträge über Sportwetten an einen privaten, in der EU staatlich zugelassenen privaten Buchmacher vermitteln. Wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 99 mitgeteilt, hatte das VG München kürzlich seine bisherige Linie geändert und gewährt nunmehr angesichts der als offen beurteilten Hauptsacheentscheidung Vermittlern mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats Vollstreckungsschutz.
In der Hauptsache ist nach Auffassung der VG München insbesondere zu klären, ob die neuen normativen Vorgaben durch den Glücksspielstaatsvertrag und das bayerische Ausführungsgesetz hierzu sowie die Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung den Anforderungen des EuGH an eine die Grundfreiheiten einschränkende „Glücksspielpolitik“ entsprechen. Das Gericht hat zur Auflage gemacht, dass der Vermittler einen Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis stellt. Es sei für den Vermittler zumutbar, aber auch genügend, sich um eine entsprechende Erlaubnis zu bemühen und ggf. nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 100
Das Bayerische Verwaltungsgericht München (VG München) hat erneut einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, diesmal gegen eine Untersagungsverfügung des Freistaats Bayern gewährt (Beschluss vom 7. April 2008, Az. M 16 08.1128). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Verträge über Sportwetten an einen privaten, in der EU staatlich zugelassenen privaten Buchmacher vermitteln. Wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 99 mitgeteilt, hatte das VG München kürzlich seine bisherige Linie geändert und gewährt nunmehr angesichts der als offen beurteilten Hauptsacheentscheidung Vermittlern mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats Vollstreckungsschutz.
In der Hauptsache ist nach Auffassung der VG München insbesondere zu klären, ob die neuen normativen Vorgaben durch den Glücksspielstaatsvertrag und das bayerische Ausführungsgesetz hierzu sowie die Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung den Anforderungen des EuGH an eine die Grundfreiheiten einschränkende „Glücksspielpolitik“ entsprechen. Das Gericht hat zur Auflage gemacht, dass der Vermittler einen Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis stellt. Es sei für den Vermittler zumutbar, aber auch genügend, sich um eine entsprechende Erlaubnis zu bemühen und ggf. nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 100
Dienstag, 15. April 2008
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht läßt Online-Spielbank zu
OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2008, Az. 11 LA 458/07
Leitsätze des OVG:
1. Mit Ziffer 1.2 der Nebenbestimmungen für die Zulassung zum Betrieb öffentlicher Spielbanken in Niedersachsen vom 24. Juni 2004 hat die Spielbankenaufsicht des Landes den zehn in Niedersachsen ortsgebunden zugelassenen Spielbanken die Erlaubnis zum Angebot von Glücksspielen im Internet dem Grunde nach erteilt.
2. Nachfolgende Regelungen des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605) und des Gesetzes zu Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756) lassen die Erlaubnis zum Angebot von Glücksspielen im Internet nach Ziffer 1.2 der Nebenbestimmungen vom 24. Juni 2004 unberührt.
Leitsätze des OVG:
1. Mit Ziffer 1.2 der Nebenbestimmungen für die Zulassung zum Betrieb öffentlicher Spielbanken in Niedersachsen vom 24. Juni 2004 hat die Spielbankenaufsicht des Landes den zehn in Niedersachsen ortsgebunden zugelassenen Spielbanken die Erlaubnis zum Angebot von Glücksspielen im Internet dem Grunde nach erteilt.
2. Nachfolgende Regelungen des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605) und des Gesetzes zu Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756) lassen die Erlaubnis zum Angebot von Glücksspielen im Internet nach Ziffer 1.2 der Nebenbestimmungen vom 24. Juni 2004 unberührt.
VG Braunschweig: Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten voraussichtlich rechtswidrig
Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 15. April 2008:
Das Anbieten und die Vermittlung privater Sportwetten, die nicht von der Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH (TLN) veranstaltet werden, darf nicht mit Sofortvollzug untersagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig am 10. April 2008 in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.
Die Anfang 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes zum Monopol des staatlichen Sportwettenveranstalters unterliegen nach der Entscheidung des Gerichts erheblichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken. Deshalb sei die Untersagungsverfügung des Niedersächsischen Innenministeriums aller Voraussicht nach rechtswidrig und dürfe nicht vollstreckt werden. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat damit seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols aufgegeben.
Die Bedenken stützt das Gericht darauf, dass die staatlichen Wetten in Niedersachsen entgegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2006 weiterhin über die Annahmestellen von TLN vertrieben werden, die sich in für Jugendliche frei zugänglichen Kiosken und ähnlichen Räumlichkeiten befänden; dadurch werde der Abschluss von Sportwetten "zu einem allerorts verfügbaren Gut des täglichen Lebens". Dies werde den Zielen der (Spiel-)Suchtprävention und des Jugendschutzes nicht gerecht.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen gegen die niedersächsische Regelung auch europarechtliche Bedenken. Der Europäische Gerichtshof habe in seinen Entscheidungen ein staatliches Wettmonopol, das in die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit eingreife, nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen: Erforderlich ist danach, dass die nationale Regelung ein zusammenhängendes und widerspruchsfreies System darstelle, das geeignet sei, die Ziele der Suchtprävention und des Jugendschutzes umzusetzen und dabei einzelne Anbieter nicht ohne sachlichen Grund benachteilige. Dem werde das aktuelle Monopolsystem - so das Verwaltungsgericht - nicht gerecht. In einigen Bundesländern hätten private Anbieter zugelassen werden müssen. Außerdem werde mit den Sportwetten ein Bereich aus dem gesamten Glücksspielsektor herausgegriffen, ohne dass dies z. B. unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Suchtgefährdung zu begründen sei. Demgegenüber seien Schutzvorschriften beispielsweise beim Automatenspiel gelockert worden, und auch die Spielkasinos in Niedersachsen würden privat betrieben.
Gegen den Beschluss können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen, das über die seit Anfang 2008 gültige Neuregelung noch nicht entschieden hat.
(Aktenzeichen: 5 B 4/08)
Das Anbieten und die Vermittlung privater Sportwetten, die nicht von der Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH (TLN) veranstaltet werden, darf nicht mit Sofortvollzug untersagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig am 10. April 2008 in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.
Die Anfang 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes zum Monopol des staatlichen Sportwettenveranstalters unterliegen nach der Entscheidung des Gerichts erheblichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken. Deshalb sei die Untersagungsverfügung des Niedersächsischen Innenministeriums aller Voraussicht nach rechtswidrig und dürfe nicht vollstreckt werden. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat damit seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols aufgegeben.
Die Bedenken stützt das Gericht darauf, dass die staatlichen Wetten in Niedersachsen entgegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2006 weiterhin über die Annahmestellen von TLN vertrieben werden, die sich in für Jugendliche frei zugänglichen Kiosken und ähnlichen Räumlichkeiten befänden; dadurch werde der Abschluss von Sportwetten "zu einem allerorts verfügbaren Gut des täglichen Lebens". Dies werde den Zielen der (Spiel-)Suchtprävention und des Jugendschutzes nicht gerecht.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen gegen die niedersächsische Regelung auch europarechtliche Bedenken. Der Europäische Gerichtshof habe in seinen Entscheidungen ein staatliches Wettmonopol, das in die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit eingreife, nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen: Erforderlich ist danach, dass die nationale Regelung ein zusammenhängendes und widerspruchsfreies System darstelle, das geeignet sei, die Ziele der Suchtprävention und des Jugendschutzes umzusetzen und dabei einzelne Anbieter nicht ohne sachlichen Grund benachteilige. Dem werde das aktuelle Monopolsystem - so das Verwaltungsgericht - nicht gerecht. In einigen Bundesländern hätten private Anbieter zugelassen werden müssen. Außerdem werde mit den Sportwetten ein Bereich aus dem gesamten Glücksspielsektor herausgegriffen, ohne dass dies z. B. unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Suchtgefährdung zu begründen sei. Demgegenüber seien Schutzvorschriften beispielsweise beim Automatenspiel gelockert worden, und auch die Spielkasinos in Niedersachsen würden privat betrieben.
Gegen den Beschluss können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen, das über die seit Anfang 2008 gültige Neuregelung noch nicht entschieden hat.
(Aktenzeichen: 5 B 4/08)
Montag, 14. April 2008
bet-at-home.com: Deutscher Sport hinkt finanziell hinterher
Privater Wettanbieter bet-at-home.com verdeutlicht internationalen Wettbewerbsnachteil infolge des Sportwetten-Monopols
In Deutschland regiert König Fußball, das weiß jedes Kind. Spätestens mit Blick über den Bundesliga-Tellerrand merken Sportinteressierte aber, dass die Trauben der europäischen Bühne für deutsche Vereine seit Jahren zu hoch hängen. Mit Ausnahme der solventen Clubs wie Bayern München oder Schalke 04 beantworten Manager und Trainer die Frage nach Gründen gern mit kleinen finanziellen Spielräumen bei potenziellen Transfers: Ablösen wie in Italien oder Spanien sind nicht bezahlbar, und so bleiben Fußball-Stars der deutschen Bundesliga fern. Es fehlen Gelder vermögender Sponsoren. Licht am Ende des Finanz-Tunnels stellen private Wettanbieter wie bet-at-home.com dar. Die zahlungskräftige Branche finanziert im Ausland Clubs wie Mailand oder Madrid, darf deutschen Vereinen jedoch nicht helfend zur Seite stehen.
Der seit Januar 2008 in Deutschland geltende Glücksspielstaatsvertrag verbietet Sportwetten- und andere Glücksspiel-Offerten sowie Werbung privater Wettanbieter. Für Thomas Röttgermann, Geschäftsführer des Sportrechtevermarkters Sportfive, ein unhaltbarer Zustand: „Es gibt gravierende Wettbewerbsnachteile für deutsche Vereine, da diese Branche in Bezug auf Sponsorships ausfällt und Clubs keine Gelegenheit haben, sich institutionell als Partner von Wett-Plattformen zu betätigen.“ Der Sportmarketing-Experte begrüßt die Ambitionen von bet-at-home.com, deutsche Vereine als Sponsor unterstützen zu wollen und durch Finanzspritzen die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. „Durch das Verbot privater Wettanbieter gehen jedem deutschen Fußball-Bundesligisten jährlich siebenstellige Erlöse verloren“, so der Sportfive-Unternehmenschef.
Bet-at-home.com zeigt sich überzeugt, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht standhält, da er EU-Grundfreiheiten verletzt. Unternehmenssprecher Claus Retschitzegger vertritt die EU-konforme Haltung des Buchmachers und erläutert das Sponsoring-Engagement: "Wir arbeiten bereits sehr erfolgreich mit Veranstaltern und Verbänden in Deutschland zusammen, die unsere Rechtsauffassung teilen, und sind mit weiteren möglichen Partnern im Gespräch."
Seit Ende Januar prüft die Europäische Kommission den Glücksspielstaatsvertrag. Die Fakten sprechen für EU- und gegen deutsches Recht: Artikel 49 des übergeordneten EU-Vertrages gewährt Wettanbietern mit Lizenz eines europäischen Staates Dienstleistungsfreiheit in ganz Europa. Die deutsche Bundesregierung muss ihren abweichenden Glücksspielstaatsvertrag, neuerdings bis zum 2. Juni, vor Brüssel erklären.
Über bet-at-home.com:
bet-at-home.com ist ein staatlich lizenzierter Buchmacher, der Sport- und Gesellschaftswetten ausschließlich über das Internet abwickelt. Mit aktuell über 1,1 Mio. registrierten Kunden aus über 70 Ländern zählt das an der Frankfurter und Wiener Börse notierte Unternehmen zu den populärsten Wettanbietern Europas.
In Deutschland regiert König Fußball, das weiß jedes Kind. Spätestens mit Blick über den Bundesliga-Tellerrand merken Sportinteressierte aber, dass die Trauben der europäischen Bühne für deutsche Vereine seit Jahren zu hoch hängen. Mit Ausnahme der solventen Clubs wie Bayern München oder Schalke 04 beantworten Manager und Trainer die Frage nach Gründen gern mit kleinen finanziellen Spielräumen bei potenziellen Transfers: Ablösen wie in Italien oder Spanien sind nicht bezahlbar, und so bleiben Fußball-Stars der deutschen Bundesliga fern. Es fehlen Gelder vermögender Sponsoren. Licht am Ende des Finanz-Tunnels stellen private Wettanbieter wie bet-at-home.com dar. Die zahlungskräftige Branche finanziert im Ausland Clubs wie Mailand oder Madrid, darf deutschen Vereinen jedoch nicht helfend zur Seite stehen.
Der seit Januar 2008 in Deutschland geltende Glücksspielstaatsvertrag verbietet Sportwetten- und andere Glücksspiel-Offerten sowie Werbung privater Wettanbieter. Für Thomas Röttgermann, Geschäftsführer des Sportrechtevermarkters Sportfive, ein unhaltbarer Zustand: „Es gibt gravierende Wettbewerbsnachteile für deutsche Vereine, da diese Branche in Bezug auf Sponsorships ausfällt und Clubs keine Gelegenheit haben, sich institutionell als Partner von Wett-Plattformen zu betätigen.“ Der Sportmarketing-Experte begrüßt die Ambitionen von bet-at-home.com, deutsche Vereine als Sponsor unterstützen zu wollen und durch Finanzspritzen die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. „Durch das Verbot privater Wettanbieter gehen jedem deutschen Fußball-Bundesligisten jährlich siebenstellige Erlöse verloren“, so der Sportfive-Unternehmenschef.
Bet-at-home.com zeigt sich überzeugt, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht standhält, da er EU-Grundfreiheiten verletzt. Unternehmenssprecher Claus Retschitzegger vertritt die EU-konforme Haltung des Buchmachers und erläutert das Sponsoring-Engagement: "Wir arbeiten bereits sehr erfolgreich mit Veranstaltern und Verbänden in Deutschland zusammen, die unsere Rechtsauffassung teilen, und sind mit weiteren möglichen Partnern im Gespräch."
Seit Ende Januar prüft die Europäische Kommission den Glücksspielstaatsvertrag. Die Fakten sprechen für EU- und gegen deutsches Recht: Artikel 49 des übergeordneten EU-Vertrages gewährt Wettanbietern mit Lizenz eines europäischen Staates Dienstleistungsfreiheit in ganz Europa. Die deutsche Bundesregierung muss ihren abweichenden Glücksspielstaatsvertrag, neuerdings bis zum 2. Juni, vor Brüssel erklären.
Über bet-at-home.com:
bet-at-home.com ist ein staatlich lizenzierter Buchmacher, der Sport- und Gesellschaftswetten ausschließlich über das Internet abwickelt. Mit aktuell über 1,1 Mio. registrierten Kunden aus über 70 Ländern zählt das an der Frankfurter und Wiener Börse notierte Unternehmen zu den populärsten Wettanbietern Europas.
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