Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 10. Juni 2008 eine erste Entscheidung zur Zulässigkeit von Pokerturnieren getroffen.
Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin beabsichtigt die Durchführung von Pokerturnieren im Rahmen der "Poker-Bundesliga" in einer Gaststätte in Rheine. Bei diesen Turnieren wird um Gewinne gespielt, die Sponsoren zur Verfügung gestellt haben. Die Spielteilnehmer zahlen lediglich eine Teilnahmegebühr in Höhe von 15 Euro, die ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten dient. Jeder Spieler erhält zu Beginn des Turniers eine bestimmte Anzahl von Jetons; die Möglichkeit eines Nachkaufs während des Turniers ("Re-Buy") besteht nicht. Im Dezember 2007 untersagte die Stadt Rheine (Antragsgegnerin) die Durchführung dieser Turniere mit sofortiger Wirkung. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin veranstalte im Rahmen der Turniere öffentliches Glücksspiel, das dem Straftatbestand des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) unterfalle. Der dagegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin wurde vom Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 3. April 2008 abgelehnt. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs genannten Beschluss stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot sei voraussichtlich rechtswidrig. Das Pokerspiel in der von der Antragstellerin geplanten Weise sei kein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB. Ein solches Glücksspiel sei u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Spieler einen Spieleinsatz zahlten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Die von der Antragstellerin erhobene Teilnahmegebühr stelle einen solchen Spieleinsatz nicht dar, weil sie nicht der Finanzierung der Gewinne, sondern ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten diene. Soweit im Rahmen solcher Pokerturniere für (andere) illegale Pokerveranstaltungen geworben werde, komme grundsätzlich nur ein Verbot der Werbung dafür, nicht aber des ganzen Turniers, auf dem geworben werde, in Betracht. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin nunmehr zu prüfen habe, ob es sich bei den Pokerveranstaltungen um andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung (§ 33 d) handele und sie zu untersagen seien, weil die erforderlichen Voraussetzungen (Erlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung) fehlten. Diese Entscheidung könne das Gericht selbst nicht treffen, weil bei einem solchen Verbot der Behörde Ermessen zustehe.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 4 B 606/08
Pressemitteilung des OVG NRW vom 10. Juni 2008
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Dienstag, 10. Juni 2008
Montag, 9. Juni 2008
NKL beklagt Umsatzrückgänge aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags
Die Nordwestdeutschen Klassenlotterie (NKL) hat nach einem Bericht der Financial Times Deutschland (FTD) aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags mit erheblichen Umsatzrückgängen zu kämpfen. NKL-Vorstandssprecher Günther Schneider sagte der FTD sogar: "Wir kämpfen ums Überleben."
Heute dürfen Lotterien keine Lose mehr via Internet, Fernsehen oder Telefon verkaufen. "Mit dem Telefonmarketing haben wir unseren wichtigsten Werbeweg verloren", sagte Schneider. Werbung muss zudem so gestaltet sein, dass sie nicht zu stark zum Spielen auffordert. "Das ist schwer umzusetzen, das ist doch der Sinn von Werbung." So sei es kaum möglich, Kunden neu zu werben.
Die NKL hat laut FTD seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 mehr als ein Viertel ihrer Umsätze und Gewinne verloren. Im vergangenen Jahr hatte die Staatslotterie noch 437,5 Mio. Euro umgesetzt. Wegen der neuen Einschränkung für Glücksspielwerbung rechnet die NKL für 2008 wie auch für 2009 mit Rückgängen bis zu 30 Prozent des Umsatzes.
Heute dürfen Lotterien keine Lose mehr via Internet, Fernsehen oder Telefon verkaufen. "Mit dem Telefonmarketing haben wir unseren wichtigsten Werbeweg verloren", sagte Schneider. Werbung muss zudem so gestaltet sein, dass sie nicht zu stark zum Spielen auffordert. "Das ist schwer umzusetzen, das ist doch der Sinn von Werbung." So sei es kaum möglich, Kunden neu zu werben.
Die NKL hat laut FTD seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 mehr als ein Viertel ihrer Umsätze und Gewinne verloren. Im vergangenen Jahr hatte die Staatslotterie noch 437,5 Mio. Euro umgesetzt. Wegen der neuen Einschränkung für Glücksspielwerbung rechnet die NKL für 2008 wie auch für 2009 mit Rückgängen bis zu 30 Prozent des Umsatzes.
Schweiz: ESBK veröffentlicht Jahresbericht 2007
Bern - Der Bruttospielertrag der Casinos überstieg 2007 die Milliardengrenze. Bei einem Durchschnittssteuersatz von annähernd 53 Prozent konnte die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) zuhanden der AHV und der Kantone insgesamt 544 Millionen Franken vereinnahmen. Aufgrund veränderter Vorgaben waren die Casinos zur Anpassung der internen Prozesse gezwungen. Die Zahl der Strafverfahren zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels ging im Vergleich zu den Vorjahren merklich zurück.
Die Spielbanken konnten im Jahr 2007 ihre Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr erneut steigern. Sie erzielten Bruttospielerträge von insgesamt 1'018 Millionen Franken (+ 6,8 %). Die Spielbankenabgabe brachte insgesamt 544 Millionen Franken ein (+ 9,9 %), wovon 458 Millionen Franken an den Ausgleichsfonds der AHV und 86 Millionen an die Kantone gingen. Der Durchschnittssteuersatz betrug 52,9 Prozent.
Die ESBK setzte auf den 1. Juli 2007 eine neue Geldwäschereiverordnung in Kraft; damit wurden die Sorgfaltspflichten der Casinos in diesem Bereich den überarbeiteten internationalen Standards angepasst. Die Spielbanken glichen als Folge dieser Neuerungen ihre internen Prozesse innerhalb der vorgegebenen Fristen an.
Auf Geheiss der ESBK überprüften die Casinos – fünf Jahre nach der Betriebsaufnahme – ihre Konzepte zur Verminderung sozialschädlicher Auswirkungen des Spielbetriebs. Nach einer umfassenden Analyse zeigte die ESBK den Spielbanken auf, wo sie Verbesserungsbedarf ortet. Sie forderte die Casinos auf, die notwendigen Änderungen vorzunehmen.
Die Anzahl der Strafverfahren, welche die ESBK wegen Verstössen gegen das Verbot von Glücksspielen ausserhalb der Casinos führen muss, ging 2007 im Vergleich zum Vorjahr markant zurück. Die ESBK stellte fest, dass es sich bei Pokerturnieren unter bestimmten Voraussetzungen um, im Sinne des Bundesrechts, legale Geschicklichkeitsspiele handeln kann. Sie qualifizierte auf Gesuch hin einige Turniere als Geschicklichkeitsspiel. Eine allfällige Regelung und Bewilligung solcher Spiele fällt in die Kompetenz der Kantone.
Der Bundesrat setzte sich im März 2007 mit den Empfehlungen auseinander, welche ihm die ESBK in ihrem Bericht "Casinolandschaft" unterbreitet hatte. Er folgte den Vorschlägen der Kommission weitgehend; namentlich beschloss er, mit der Vergabe allfälliger Konzessionen noch zuzuwarten, bis sich die Konsequenzen eines solchen Vorgehens verlässlicher beurteilen lassen. Die ESBK gab Studien in Auftrag, die diesbezüglich verlässliche Grundlagen liefern werden.
Der Bundesrat erteilte zudem gestützt auf die Empfehlungen der ESBK verschiedene Aufträge, die zum Ziel haben, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen. Gestützt auf einen dieser Aufträge hat die ESBK begonnen, die Zweckmässigkeit einer Lockerung des Verbotes von Internetspielen zu prüfen.
Quelle: ESBK.ch
Die Spielbanken konnten im Jahr 2007 ihre Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr erneut steigern. Sie erzielten Bruttospielerträge von insgesamt 1'018 Millionen Franken (+ 6,8 %). Die Spielbankenabgabe brachte insgesamt 544 Millionen Franken ein (+ 9,9 %), wovon 458 Millionen Franken an den Ausgleichsfonds der AHV und 86 Millionen an die Kantone gingen. Der Durchschnittssteuersatz betrug 52,9 Prozent.
Die ESBK setzte auf den 1. Juli 2007 eine neue Geldwäschereiverordnung in Kraft; damit wurden die Sorgfaltspflichten der Casinos in diesem Bereich den überarbeiteten internationalen Standards angepasst. Die Spielbanken glichen als Folge dieser Neuerungen ihre internen Prozesse innerhalb der vorgegebenen Fristen an.
Auf Geheiss der ESBK überprüften die Casinos – fünf Jahre nach der Betriebsaufnahme – ihre Konzepte zur Verminderung sozialschädlicher Auswirkungen des Spielbetriebs. Nach einer umfassenden Analyse zeigte die ESBK den Spielbanken auf, wo sie Verbesserungsbedarf ortet. Sie forderte die Casinos auf, die notwendigen Änderungen vorzunehmen.
Die Anzahl der Strafverfahren, welche die ESBK wegen Verstössen gegen das Verbot von Glücksspielen ausserhalb der Casinos führen muss, ging 2007 im Vergleich zum Vorjahr markant zurück. Die ESBK stellte fest, dass es sich bei Pokerturnieren unter bestimmten Voraussetzungen um, im Sinne des Bundesrechts, legale Geschicklichkeitsspiele handeln kann. Sie qualifizierte auf Gesuch hin einige Turniere als Geschicklichkeitsspiel. Eine allfällige Regelung und Bewilligung solcher Spiele fällt in die Kompetenz der Kantone.
Der Bundesrat setzte sich im März 2007 mit den Empfehlungen auseinander, welche ihm die ESBK in ihrem Bericht "Casinolandschaft" unterbreitet hatte. Er folgte den Vorschlägen der Kommission weitgehend; namentlich beschloss er, mit der Vergabe allfälliger Konzessionen noch zuzuwarten, bis sich die Konsequenzen eines solchen Vorgehens verlässlicher beurteilen lassen. Die ESBK gab Studien in Auftrag, die diesbezüglich verlässliche Grundlagen liefern werden.
Der Bundesrat erteilte zudem gestützt auf die Empfehlungen der ESBK verschiedene Aufträge, die zum Ziel haben, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen. Gestützt auf einen dieser Aufträge hat die ESBK begonnen, die Zweckmässigkeit einer Lockerung des Verbotes von Internetspielen zu prüfen.
Quelle: ESBK.ch
Mess- und Bewertungsinstrument zum Gefährdungspotential von Glücksspielprodukten
Pressemeldung Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg
Die Universität Hohenheim nimmt in Ihrem Newsletter vom 29.05.2008 Stellung zu dem Gefährdungspotential von Pokerspielen. Hier verweist sie explizit auf "unser" Mess- und Bewertungsinstrument zum Gefährdungspotential von Glücksspielprodukten (vgl. https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/newsletter.html).
Zunächst soll richtig gestellt werden, dass dieses wissenschaftliche Tool nicht von der Universität Hohenheim sondern vom Wissenschaftlichen Forum Glücksspiel entwickelt wurde unter Beteiligung nachfolgender, interdisziplinärer Wissenschaftler:
Prof. Dr. Tilman Becker, Universität Hohenheim,
Prof. Dr. Manfred E. Beutel, Universität Mainz,
Prof. Dr. Reiner Clement, FH Bonn-Rhein-Sieg,
Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Universität Konstanz,
Prof. Dr. Sabine Grüsser-Sinopoli (†), Universität Mainz,
Prof. Jörg Häfeli, Hochschule Luzern - Soziale Arbeit,
Prof. Dr. Gerhard Meyer, Universität Bremen,
Dipl.-Psychologin Chantal Mörsen, Universität Mainz,
Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren, FH Bonn-Rhein-Sieg,
Martin Reeckmann, selbständiger Rechtsanwalt,
Prof. Dr. Wiltrud Terlau, FH Bonn-Rhein-Sieg.
Initiiert wurde dieses Forschungsprojekt von der Deutschen Behindertenhilfe - Aktion Mensch e.V., Bonn sowie der ARD Fernsehlotterie, Hamburg.
Das Mess- und Bewertungsinstrument zum Gefährdungspotential von Glücksspielprodukten befindet sich gegenwärtig noch in der empirischen Validierung. Es wird wahrscheinlich zum Ende dieses Jahres fertiggestellt und zur Anwendung freigegeben werden können. Zuvor können mit diesem Tool keine Bewertungen von Glücksspielprodukten vorgenommen werden, so dass den Aussagen von Herrn Rechtsanwalt Axel Mittig im Branchen-Informationsdienst www.isa-guide.de zu Pokerspielen/-verboten, die implizit aufgrund dieses wissenschaftlichen Instrumentes getroffen werden, gegenwärtig einer solchen wissenschaftlichen Grundlage entbehren. Das Wissenschaftliche Forum Glücksspiel möchte sich deshalb ausdrücklich von dieser und Aussagen solcher Art zum aktuellen Zeitpunkt distanzieren.
Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren
Wissenschaftlicher Projektleiter
Martin Reeckmann
Rechtsanwalt
Die Universität Hohenheim nimmt in Ihrem Newsletter vom 29.05.2008 Stellung zu dem Gefährdungspotential von Pokerspielen. Hier verweist sie explizit auf "unser" Mess- und Bewertungsinstrument zum Gefährdungspotential von Glücksspielprodukten (vgl. https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/newsletter.html).
Zunächst soll richtig gestellt werden, dass dieses wissenschaftliche Tool nicht von der Universität Hohenheim sondern vom Wissenschaftlichen Forum Glücksspiel entwickelt wurde unter Beteiligung nachfolgender, interdisziplinärer Wissenschaftler:
Prof. Dr. Tilman Becker, Universität Hohenheim,
Prof. Dr. Manfred E. Beutel, Universität Mainz,
Prof. Dr. Reiner Clement, FH Bonn-Rhein-Sieg,
Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Universität Konstanz,
Prof. Dr. Sabine Grüsser-Sinopoli (†), Universität Mainz,
Prof. Jörg Häfeli, Hochschule Luzern - Soziale Arbeit,
Prof. Dr. Gerhard Meyer, Universität Bremen,
Dipl.-Psychologin Chantal Mörsen, Universität Mainz,
Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren, FH Bonn-Rhein-Sieg,
Martin Reeckmann, selbständiger Rechtsanwalt,
Prof. Dr. Wiltrud Terlau, FH Bonn-Rhein-Sieg.
Initiiert wurde dieses Forschungsprojekt von der Deutschen Behindertenhilfe - Aktion Mensch e.V., Bonn sowie der ARD Fernsehlotterie, Hamburg.
Das Mess- und Bewertungsinstrument zum Gefährdungspotential von Glücksspielprodukten befindet sich gegenwärtig noch in der empirischen Validierung. Es wird wahrscheinlich zum Ende dieses Jahres fertiggestellt und zur Anwendung freigegeben werden können. Zuvor können mit diesem Tool keine Bewertungen von Glücksspielprodukten vorgenommen werden, so dass den Aussagen von Herrn Rechtsanwalt Axel Mittig im Branchen-Informationsdienst www.isa-guide.de zu Pokerspielen/-verboten, die implizit aufgrund dieses wissenschaftlichen Instrumentes getroffen werden, gegenwärtig einer solchen wissenschaftlichen Grundlage entbehren. Das Wissenschaftliche Forum Glücksspiel möchte sich deshalb ausdrücklich von dieser und Aussagen solcher Art zum aktuellen Zeitpunkt distanzieren.
Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren
Wissenschaftlicher Projektleiter
Martin Reeckmann
Rechtsanwalt
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