Freitag, 15. März 2024

Finanzgericht Bremen legt Wettbürosteuer dem Bundesverfassungsgericht vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Finanzgericht Bremen hat die Verfassungsmäßigkeit der §§ 8 bis 14 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes (in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14. März 2017) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt.

Das Finanzgericht äußert grundlegende Zweifel bereits an der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers:

"Das vorlegende Gericht ist der Überzeugung, dass die Einführung einer Wettbürosteuer (§§ 8 ff. VergnStG BR) nicht von der Gesetzgebungskompetenz des bremischen Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt ist, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG der bundesrechtlich speziell im RennwLottG geregelten Steuer (Rennwett- und Sportwettensteuer) gleichartig ist."

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor:

"Unbeschadet der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers ist das vorlegende Gericht davon überzeugt, dass § 11 Abs. 2 VergnStG BR mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage für die besondere Vergnügungssteuer auf Wettbüros (Wettbürosteuer) verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (dazu unten 2)."

Das Abstellen auf die Zahl der Bildschirme, also ein Stückzahlmaßstab, sei ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehle.

FG Bremen, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 2 K 48/23