von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Finanzgericht Bremen hat die Verfassungsmäßigkeit der §§ 8 bis 14 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes (in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14. März 2017) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt.
Das Finanzgericht äußert grundlegende Zweifel bereits an der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers:
"Das vorlegende Gericht ist der Überzeugung, dass die Einführung einer Wettbürosteuer (§§ 8 ff. VergnStG BR) nicht von der Gesetzgebungskompetenz des bremischen Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt ist, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG der bundesrechtlich speziell im RennwLottG geregelten Steuer (Rennwett- und Sportwettensteuer) gleichartig ist."
Das Abstellen auf die Zahl der Bildschirme, also ein Stückzahlmaßstab, sei ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehle.
FG Bremen, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 2 K 48/23
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