Donnerstag, 19. Juni 2008

Niederländisches Höchstgericht legt Sportwettenmonopol dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Das niederländische Höchstgericht (Hoge Raad der Nederlanden), das oberste Gericht der Niederlande für Straf- und Zivilrechtssachen, hat einen Fall zum grenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein Gerichtsverfahren zwischen dem privaten Buchmacher Ladbrokes und dem niederländischen Monopolanbieter für Glücksspiele De Lotto. Ladbrokes war 2002 untersagt worden, Sportwetten von niederländischen Bürgern anzunehmen.

Der Hoge Raad hat dem EuGH drei Fragen vorgelegt:

• Zunächst will das Gericht wissen, ob es nach Europarecht zulässig ist, das Glücksspielangebot durch die Einführung neuer Spiele und Bewerbung attraktiv auszugestalten, um damit (potentielle) Spieler von illegalen Angeboten abzuhalten.

• Des Weiteren fragt er, ob der nationale Richter in jedem Fall entscheiden muss, ob die nationale Glücksspielpolitik (z. B. in diesem Fall eine Untersagungsverfügung bezüglich einer Webseite) in diesem bestimmten Fall gerechtfertigt ist.

• Zuletzt erkundigt sich der Staatsrat nach der Bedeutung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung: Kann ein Mitgliedstaat auf der Basis eines beschränkten Konzessionssystems Glücksspielangebote über das Internet durch einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Anbieter untersagen?

Unabhängig von dieser Vorlage hat die Europäische Kommission wegen des Glücksspielmonopols zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande eingeleitet (IP/06/436 und IP/08/330). In dem ersten Verfahren, in dem bereits eine begründete Stellungnahme (reasoned opinion) der Europäischen Kommission vorliegt, könnten die Niederlande nunmehr auch vor dem EuGH verklagt werden.

Mit Einreichung der vorliegenden Sache beim EuGH werden 14 Vorlageverfahren zu Sportwetten und Glücksspielen anhängig sein (davon alleine acht Verfahren, die von deutschen Verwaltungsgerichten zu der europarechtlich bedenklichen Sach- und Rechtslage in Deutschland vorgelegt worden sind). Zuletzt hatten im laufenden Jahr das Verwaltungsgericht Schleswig (Sportwettenrecht aktuell Nr. 94), das Landgericht Porto (Sportwettenrecht aktuell Nr. 100), das Landesgericht Linz (Sportwettenrecht aktuell Nr. 101) und das griechische Symvoulio tis Epikrateias (Sportwettenrecht aktuell Nr. 103) Glücksspielverfahren dem EuGH vorgelegt.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 106

Hoge Raad der Nederlanden, Entscheidung vom 13. Juni 2008, Az. C07/035HR – Ladbrokes Betting & Gaming Ltd. und Ladbrokes International Ltd. gegen Stichting de Nationale Sporttotalisator (“de Lotto”)

Sonntag, 15. Juni 2008

Abhöraffäre in Bayern - Deutscher Lottoverband fordert Aufklärung

Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands

- Staatliche Bayerische Lottogesellschaft beauftragt Spitzel
- Lotto-Präsidenten Horak und Forstner unter Verdacht
- Deutscher Lottoverband fordert Aufklärung


Hamburg, 14. Juni 2008. Die Bayerische Landesregierung sieht sich mit dem Vorwurf konfrontiert, in eine Spitzelaffäre verwickelt zu sein. Entkräftet werden konnte dieser schwerwiegende Verdacht, der auch Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage im Bayerischen Landtag ist, bislang nicht.

Der Abhörskandal steht in direktem Zusammenhang mit dem umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag, der nach monatelangem Ringen der Landespolitiker zum 1.1.2008 trotz zahlreicher Warnungen vor dem damit verbundenen geplanten Rechtsbruch in Kraft gesetzt worden ist. Dieser in kürzester Zeit von zahlreichen deutschen Gerichten als verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig bezeichnete Vertrag ist inzwischen erwartungsgemäß Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Urheber dieses Desasters sind die Lotteriereferenten der Landesfinanz- und -innenministerien. Sie versprachen der Politik mit dem Staatsvertrag den Erhalt des Lottomonopols und die Vernichtung unliebsamer privater Konkurrenz. Dazu zählen auch die gewerblichen Spielvermittler, die bislang Vertriebspartner der staatlichen Lottogesellschaften waren. Sie müssen nun im Zuge des Staatsvertrages in jedem der Bundesländer beantragen, dort tätig sein und die Lottoscheine abgeben zu dürfen. Ein Recht auf Genehmigung gibt es jedoch nicht. Damit wollen die die Lottogesellschaften ihre Gebietskartelle zementieren, die ihnen das Bundeskartellamt verboten hatte.

"Die Spitzelaffäre zeigt, mit welcher Härte die Verfechter des Lottomonopols wie Erwin Horak und Hans-Wilhelm Forstner jenseits von Recht und Gesetz kämpfen", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Der eigentliche Skandal ist jedoch, dass dies anscheinend unter Aufsicht der Landesregierung geschieht. Die Verantwortlichen müssen zur Rechenschaft gezogen werden."

Im Fokus der Privatermittler stand eine seit Jahren von Lotto Bayern erbittert bekämpfte Lottoannahmestelle. Die Detektive sollten Beweise sammeln, dass die Annahmestelle mit gewerblichen Spielvermittlern kooperiert, also Tippscheine von solchen Vermittlern annimmt, die per Post oder Internet Tausende Lottokunden betreuen. Ein absurder Vorwurf, der das Ausmaß der Rechtsverstöße bei Lotto Bayern unterstreicht: Das Bundeskartellamt hat der Staatlichen Lotterieverwal­tung in Bayern die Behinderung gewerblicher Lotterievermittler ausdrücklich und sofort vollziehbar verboten. Faber: "Mit seinem Geständnis, die Privatdetektive beauftragt zu haben, dokumentiert Lotto-Präsident Horak, dass in seiner Behörde nicht nur Kartellrecht gebrochen wird, sondern auch die Begehung von Straftaten als Mittel der Bekämpfung privater Konkurrenz nicht ausgeschlossen ist".

Pressekontakt: Deutscher Lottoverband, André Jütting,
E-Mail: ajuetting@deutscherlottoverband.de