Pressemitteilung Nr. 31/2011 des OVG Rheinland-Pfalz
Im Jahr 2008 durfte die private Vermittlung von Sportwetten nicht verboten werden, weil zu diesem Zeitpunkt die verfassungs- und europarechtlichen Voraussetzungen für das staatliche Sportwettmonopol nicht vorlagen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die damals zuständige Kreisverwaltung untersagte der Klägerin im November 2006 den Betrieb ihre Annahmestelle für einen in Malta ansässigen Sportwettenanbieter. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhoben Klage abgewiesen, weil das staatliche Sportwettmonopol der privaten Vermittlung von Glücksspielen entgegen gestanden habe. Nachdem die Klägerin ihren Betrieb zum 30. Juni 2008 aufgegeben hatte, begehrte sie im Berufungsverfahren, die Rechtswidrigkeit der ihr gegenüber erlassenen Untersagungsverfügung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe Ende Juni 2008 festzustellen. Dieser Antrag hatte Erfolg.
Das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten sei im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes der Klägerin Ende Juni 2008 rechtswidrig gewesen, weil jedenfalls damals die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine Beibehaltung des Sportwettmonopols nicht hinreichend beachtet worden seien. Wie das Oberverwaltungsgericht bereits im Eilbeschluss vom 18. August 2008 (vgl. Pressemitteilung Nr. 38/2008) entschieden habe, sei insbesondere der Veranstalter der Sportwette ODDSET (Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) durch das damaligen rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz nicht entsprechend dem Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet worden, die Zahl der Annahmestellen zur Bekämpfung der Spielsucht im erforderlichen Umfang zu begrenzen. Des Weiteren sei nicht gewährleistet gewesen, dass sich die Werbung für die Sportwette ODDSET in Rheinland-Pfalz im Rahmen des noch Zulässigen gehalten habe. Hieran sei bezogen auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes der Klägerin festzuhalten, zumal der Landesgesetzgeber die damals bestehenden rechtlichen Bedenken des Oberverwaltungsgerichts durch eine Änderung des Landesglücksspielgesetzes am 22. Dezember 2008 bereits nachvollzogen habe. Ob die jetzt gültige Fassung des Gesetzes den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an die Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols entspreche, habe allerdings im nunmehr abgeschlossenen Verfahren nicht geprüft werden müssen.
Urteil vom 13. April 2011, Aktenzeichen: 6 A 11131/10.OVG
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Freitag, 29. April 2011
Mittwoch, 27. April 2011
Verwaltungsgericht Trier zum Sportwettenmonopol
Pressemitteilung Nr. 8/2011 des VG Trier
Nachdem die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier Ende letzten Jahres (s. Pressemitteilung 31/10 des Gerichts vom 06. Dezember 2010) in mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hatte, dass die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz zum Sportwettenmonopol voraussichtlich europarechtswidrig sind, Veranstalter und Vermittler von Sportwetten aber über eine vom Monopol unabhängige allgemeine Erlaubnis verfügen müssen, hat die Kammer diese Auffassung nun in einem Hauptsacheverfahren mit Urteil vom 01. März 2011 bestätigt.
Das staatliche Sportwettenmonopol sei aus dem Gesichtspunkt der Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik nicht rechtmäßig. Dem vom EuGH vorgeschriebenen Erfordernis der sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz werde im Bereich des Spiels an Spielautomaten nicht hinreichend Rechnung getragen. Vielmehr enthalte die in diesem Bereich einschlägige Spielverordnung nunmehr zahlreiche Regelungen (bspw. Erhöhung der Zahl der zulässigen Geld- und Warenspielgeräte in Gaststätten, Verringerung der Mindestquadratmeterzahl pro Gerät in Spielhallen, Erhöhung der Anzahl der Geräte in Spielhallen, Heraufsetzung der Verlustgrenze von 60 auf 80 €), die geeignet seien, das Automatenspiel - mit dem höchsten Suchtpotenzial - auszudehnen und die damit dem Gedanken der Spielsuchtprävention und der Vermeidung von Anreizen zuwider liefen. Veranstaltern und Vermittlern von Sportwetten dürfe ihre Tätigkeit aus Gründen des Monopols mithin nicht untersagt werden.
Gleichwohl waren die Kläger des jetzt entschiedenen Verfahrens mit ihrem gegen eine Untersagungsverfügung des Landes gerichteten Begehren nicht erfolgreich, da sie nicht über die unabhängig vom Sportwettenmonopol generell erforderliche allgemeine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfügten. Dieser komme insoweit eine vom Monopol unabhängige Bedeutung zu, als mit ihr gewährleistet werden solle, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden, die einen ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorgaben genügenden Vertrieb der Wettangebote sicherstellten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 01. März 2011 – 1 K 1056/10.TR -
Nachdem die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier Ende letzten Jahres (s. Pressemitteilung 31/10 des Gerichts vom 06. Dezember 2010) in mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hatte, dass die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz zum Sportwettenmonopol voraussichtlich europarechtswidrig sind, Veranstalter und Vermittler von Sportwetten aber über eine vom Monopol unabhängige allgemeine Erlaubnis verfügen müssen, hat die Kammer diese Auffassung nun in einem Hauptsacheverfahren mit Urteil vom 01. März 2011 bestätigt.
Das staatliche Sportwettenmonopol sei aus dem Gesichtspunkt der Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik nicht rechtmäßig. Dem vom EuGH vorgeschriebenen Erfordernis der sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz werde im Bereich des Spiels an Spielautomaten nicht hinreichend Rechnung getragen. Vielmehr enthalte die in diesem Bereich einschlägige Spielverordnung nunmehr zahlreiche Regelungen (bspw. Erhöhung der Zahl der zulässigen Geld- und Warenspielgeräte in Gaststätten, Verringerung der Mindestquadratmeterzahl pro Gerät in Spielhallen, Erhöhung der Anzahl der Geräte in Spielhallen, Heraufsetzung der Verlustgrenze von 60 auf 80 €), die geeignet seien, das Automatenspiel - mit dem höchsten Suchtpotenzial - auszudehnen und die damit dem Gedanken der Spielsuchtprävention und der Vermeidung von Anreizen zuwider liefen. Veranstaltern und Vermittlern von Sportwetten dürfe ihre Tätigkeit aus Gründen des Monopols mithin nicht untersagt werden.
Gleichwohl waren die Kläger des jetzt entschiedenen Verfahrens mit ihrem gegen eine Untersagungsverfügung des Landes gerichteten Begehren nicht erfolgreich, da sie nicht über die unabhängig vom Sportwettenmonopol generell erforderliche allgemeine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfügten. Dieser komme insoweit eine vom Monopol unabhängige Bedeutung zu, als mit ihr gewährleistet werden solle, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden, die einen ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorgaben genügenden Vertrieb der Wettangebote sicherstellten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 01. März 2011 – 1 K 1056/10.TR -
Lotto informiert: Landgericht Oldenburg untersagt Lotto Niedersachsen, überschuldete Personen oder Hartz IV-Empfänger an Sportwetten teilnehmen zu lassen
Das Landgericht Oldenburg (2. Kammer für Handelssachen) hat am 19.04.2011 ohne mündliche Verhandlung Lotto Niedersachsen untersagt, spielgesperrten Personen, die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen, auch wenn diese LottoCards einer dritten Person vorlegen.
Darüber hinaus hat das Landgericht Oldenburg Lotto Niedersachsen untersagt, Personen, die überschuldet oder Hartz IV-Empfänger sind, die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen.
Antragsteller dieses Beschlusses ist die Firma Tipico Co. Ltd. aus Malta, die nach Auffassung von Lotto Niedersachsen Sportwetten sowohl über Wettbüros als auch über das Internet illegal vertreibt. In mehreren Annahmestellen im Raum Oldenburg hat eine spielgesperrte Person mit Hilfe der LottoCard einer dritten Person an Sportwetten teilgenommen. Desgleichen war es Personen der Fa. Tipico gelungen, durch eine laute Unterhaltung in der Annahmestelle das Annahmestellenpersonal mithören zu lassen, dass man angeblich überschuldet bzw. Hartz IV-Empfänger sei und sich eigentlich ein Spiel gar nicht leisten könne.
"Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg stellt uns vor eine unlösbare Situation", erklärte der Sprecher der Geschäftsführung von Lotto Niedersachsen, Dr. Rolf Stypmann.
"Wir sehen keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Hartz IV-Empfänger nicht am öffentlichen Glücksspiel teilnehmen können. Hier wird eine millionenfache Personengruppe diskriminiert und in die Arme illegaler Sportwettenanbieter getrieben. Wir werden deshalb sämtliche uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg ausschöpfen!"
Quelle: Toto-Lotto Niedersachsen GmbH
Darüber hinaus hat das Landgericht Oldenburg Lotto Niedersachsen untersagt, Personen, die überschuldet oder Hartz IV-Empfänger sind, die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen.
Antragsteller dieses Beschlusses ist die Firma Tipico Co. Ltd. aus Malta, die nach Auffassung von Lotto Niedersachsen Sportwetten sowohl über Wettbüros als auch über das Internet illegal vertreibt. In mehreren Annahmestellen im Raum Oldenburg hat eine spielgesperrte Person mit Hilfe der LottoCard einer dritten Person an Sportwetten teilgenommen. Desgleichen war es Personen der Fa. Tipico gelungen, durch eine laute Unterhaltung in der Annahmestelle das Annahmestellenpersonal mithören zu lassen, dass man angeblich überschuldet bzw. Hartz IV-Empfänger sei und sich eigentlich ein Spiel gar nicht leisten könne.
"Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg stellt uns vor eine unlösbare Situation", erklärte der Sprecher der Geschäftsführung von Lotto Niedersachsen, Dr. Rolf Stypmann.
"Wir sehen keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Hartz IV-Empfänger nicht am öffentlichen Glücksspiel teilnehmen können. Hier wird eine millionenfache Personengruppe diskriminiert und in die Arme illegaler Sportwettenanbieter getrieben. Wir werden deshalb sämtliche uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg ausschöpfen!"
Quelle: Toto-Lotto Niedersachsen GmbH
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