Pressemitteilung Nr. 8/2011 des VG Trier
Nachdem die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier Ende letzten Jahres (s. Pressemitteilung 31/10 des Gerichts vom 06. Dezember 2010) in mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hatte, dass die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz zum Sportwettenmonopol voraussichtlich europarechtswidrig sind, Veranstalter und Vermittler von Sportwetten aber über eine vom Monopol unabhängige allgemeine Erlaubnis verfügen müssen, hat die Kammer diese Auffassung nun in einem Hauptsacheverfahren mit Urteil vom 01. März 2011 bestätigt.
Das staatliche Sportwettenmonopol sei aus dem Gesichtspunkt der Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik nicht rechtmäßig. Dem vom EuGH vorgeschriebenen Erfordernis der sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz werde im Bereich des Spiels an Spielautomaten nicht hinreichend Rechnung getragen. Vielmehr enthalte die in diesem Bereich einschlägige Spielverordnung nunmehr zahlreiche Regelungen (bspw. Erhöhung der Zahl der zulässigen Geld- und Warenspielgeräte in Gaststätten, Verringerung der Mindestquadratmeterzahl pro Gerät in Spielhallen, Erhöhung der Anzahl der Geräte in Spielhallen, Heraufsetzung der Verlustgrenze von 60 auf 80 €), die geeignet seien, das Automatenspiel - mit dem höchsten Suchtpotenzial - auszudehnen und die damit dem Gedanken der Spielsuchtprävention und der Vermeidung von Anreizen zuwider liefen. Veranstaltern und Vermittlern von Sportwetten dürfe ihre Tätigkeit aus Gründen des Monopols mithin nicht untersagt werden.
Gleichwohl waren die Kläger des jetzt entschiedenen Verfahrens mit ihrem gegen eine Untersagungsverfügung des Landes gerichteten Begehren nicht erfolgreich, da sie nicht über die unabhängig vom Sportwettenmonopol generell erforderliche allgemeine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfügten. Dieser komme insoweit eine vom Monopol unabhängige Bedeutung zu, als mit ihr gewährleistet werden solle, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden, die einen ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorgaben genügenden Vertrieb der Wettangebote sicherstellten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 01. März 2011 – 1 K 1056/10.TR -
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