Samstag, 18. Februar 2017

Deutsche Automatenwirtschaft verlängert Kooperation mit Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Berlin. Die Info-Hotline der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), bei der Spieler beraten werden, wird seit vielen Jahren von der Automatenbranche finanziell unterstützt. Die vier im Dachverband der Deutschen Automatenwirtschaft (DAW) organisierten Spitzenverbände setzen ihre Förderung nun für die nächsten vier Jahre fort, mit einer Fördersumme im sechsstelligen Bereich.

Seit 1989 ist der Text „Übermäßiges Spiel ist keine Lösung bei persönlichen Problemen“ mit einer Info-Telefonnummer von der Automatenwirtschaft in die Frontscheiben der Geldspielgeräte eingedruckt, seit 2000 ist die Telefonnummer 01801 372700 bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufgeschaltet. „Der Spielerschutz hat für die gesamte Automatenbranche einen hohen Stellenwert. Die Hotline der BZgA ist ein Erfolgsmodell, das wir gerne fördern. Spielgäste, die ihr Spielverhalten reflektieren wollen, können so professionell beraten und bei Bedarf in das Hilfesystem eingebracht werden“, erklärt Georg Stecker, Sprecher des Vorstands der Deutschen Automatenwirtschaft.

Eine aktuelle Auswertung der BZgA zeigt, dass sich der Eindruck der Spielerschutz-Info und der Hotline der BZgA in den Geldspielgeräten bewährt hat. 80 Prozent aller Anrufe bei der Info-Telefonnummer sind durch das Piktogramm an den Geldspielgeräten „angestoßen“ worden. Viele Unternehmen der Automatenbranche setzen sich darüber hinaus mit weiteren Maßnahmen für den Spielerschutz ein. Zu den Präventionsmaßnahmen gehören beispielsweise Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenso wie Informationen für die Gäste. Zudem besteht seit mehreren Jahrzehnten absolutes Alkoholverbot, um bei den Gästen einen „klaren Kopf“ beim Spielen sicherzustellen. Insgesamt belegt der aktuelle Bericht der BZgA (2015) zum „Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland“, dass die Zahl der Spieler, die am gewerblichen Spiel teilnehmen, sinkt, und sich die Zahl der pathologischen Spieler weiterhin auf einem niedrigen Niveau befindet.

Quelle: Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V.

Donnerstag, 16. Februar 2017

Glücksspielstaatsvertrag vor der Neuordnung DLTB appelliert an die Politik: Wir wollen keine Zocker-Republik

Pressemitteilung des Deutsche Lotto- und Totoblocks (DLTB)

Hamburg - Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) nimmt zu den von den Ministerpräsidenten beschlossenen Änderungen des Glücksspielstaatsvertrags Stellung.

In Hamburg haben Michael Heinrich und Torsten Meinberg, Federführer des DLTB und zugleich Geschäftsführer der LOTTO Hamburg GmbH, die Haltung der staatlichen Lotteriegesellschaften erläutert und Forderungen an die Politik formuliert:

"Durch die Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages wird der Sportwettenbereich neu geregelt. Darüber hinaus werden länderübergreifende Aufgaben der Glücksspielaufsichten neu geordnet. Davon erwartet der DLTB auch eine notwendige Beruhigung auf den Glücksspielmärkten sowie eine Versachlichung der weiteren Debatten." An die Anbieter von Sportwetten appellieren die DLTB-Federführer: "Die Sportwettenanbieter sollten das Angebot der ODS annehmen, sich bereits jetzt auf gemeinsame Standards zu verständigen, wo die Regeln noch nicht festgelegt sind."

Die Ministerpräsidenten hatten am 28.10. und 8.12.2016 beschlossen, das Glücksspiel in Deutschland teilweise neu zu ordnen und grundlegende Themen auf den Prüfstand zu stellen. Die beschlossenen Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) betreffen verschiedene Bereiche:
  • Neuordnung des Sportwettenbereichs zum 1.1.2018. 
  • Verlagerung von länderübergreifenden Aufgaben der Glücksspielaufsicht. 
  • Die Länder beabsichtigen, illegale Glücksspielangebote, vor allem im Internet, effektiver zu bekämpfen. Spezielle Prüfaufträge beziehen sich auf illegale Lotterien, Sportwetten- und Online-Casinoangebote. 
  • Im Rahmen einer Evaluierung werden daneben die Themen Einsatz- und Verlustlimits sowie Vereinfachungen bei der Identifizierung und Authentifizierung der Spieler im Internet überprüft.

Wichtige Prüfaufträge zu illegalen Lotterien, Sportwetten- und Online-Casinos-Angeboten:

Neben den beschlossenen Änderungen, welche die Sportwetten betreffen, messen die DLTB-Vertreter Michael Heinrich und Torsten Meinberg den Prüfaufträgen große Bedeutung bei, da es hierbei um Themen geht, die für Verbraucherschutz und Spielsuchtprävention hohe Relevanz haben. Die Prüfaufträge sind an die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden gerichtet und beziehen sich auf illegale Lotterien, Sportwetten- und Online-Casinoangebote.

Der DLTB begrüßt die Absicht der Länder, illegale Glücksspielangebote vor allem im Internet effektiver zu bekämpfen. Dazu erläutert Torsten Meinberg: "Die Unternehmen mit ihren illegalen Wetten auf Lotterien (Schwarze Lotterien) sind eine Form der Produktpiraterie, leisten keinen Spielerschutz, führen Verbraucher in die Irre, umgehen die Steuerpflichten in Deutschland und erwirtschaften keine Zweckerträge für das Gemeinwohl."

Vollzug stärken:

Der Deutsche Lotto- und Totoblock, der sich im Februar 2017 auf einer Sondersitzung intensiv mit den geplanten Änderungen befasst hat, hält eine grundlegende Verbesserung des staatlichen Vollzuges für erforderlich. Die Leistungsfähigkeit der Aufsichten soll im Interesse eines geordneten Glücksspiels gesteigert werden.

Die Dynamik des Internets erfordert eine einheitliche, unabhängige Online-Aufsichtsbehörde für alle erlaubten Glücksspiele und die umfassende Bekämpfung illegaler Glücksspielangebote.

Der DLTB hält es für sinnvoll, die terrestrischen Aufgaben der Glücksspielaufsicht in der bisherigen, aber zu ertüchtigenden Struktur fortzuführen. "Dies erfordert eine gute personelle und finanzielle Ausstattung der Aufsichtsbehörden", erläutert Michael Heinrich und ergänzt "Die Aufsichten müssen auf allen Ebenen in der Lage sein, die Gesetze auch effizient umzusetzen." Durch das Glücksspielkollegium sollte eine verbindliche Koordinierung der obersten Glücksspielaufsichten und der für das Internet zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen.

Online-Casinos und Online-Poker sollen verboten bleiben.

Der DLTB setzt sich für die Aufrechterhaltung des Verbotes von Online-Casino-Spielen und Online-Poker ein. Das Verbot ist weiterhin gerechtfertigt, weil es sich um die gefährlichsten Glücksspiele handelt. Spielsucht und weitere wirtschaftliche Existenzgefährdung der Bürgerinnen und Bürger werden durch diese Angebote angeheizt.

Torsten Meinberg betont: "Wir wollen keine Zocker-Republik! Online-Casino-Spiele bergen eine hohe Spielsuchtgefahr. Eine hohe Ereignisfrequenz wirkt anreizend. Schauen wir auf die durchschnittlichen Spieleisätze, ist das Potenzial für ruinöses wirtschaftliches Verhalten leicht erkennbar. Das Betrugs-, Manipulations- und Geldwäscherisiko ist hoch."

Einsatzlimits sollen erhalten bleiben.

Aus Gründen des Spielerschutzes plädiert der DLTB für die Beibehaltung eines Einsatzlimits. Diese bieten mehr Sicherheit als reine Verlustlimits.

Fazit: Das gemeinwohlorientierte Glücksspiel muss gesichert werden.

Zusammenfassend erklären die DLTB-Federführer Michael Heinrich und Torsten Meinberg: "Das verantwortungsvolle und gemeinwohlorientierte Glücksspiel muss in Deutschland weiterhin gesichert werden. Das Lotteriemonopol sichert eine gesellschafts- und sozialverträgliche Durchführung von Lotterien, ist manipulationssicher und hat sich bewährt. Der Schutz der Bevölkerung vor Glücksspielsucht und gefährlichen Online-Casinospielen hat für uns oberste Priorität. Diese Ziele sind nur zu erreichen, wenn Online-Casinospiele weiterhin verboten bleiben."

Über den DLTB:
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) ist die Gemeinschaft der 16 selbstständigen Lotteriegesellschaften in den Bundesländern. LOTTO steht für Glück auf der Basis von Verantwortung. Unser vorrangiges Ziel ist es, das Spiel mit dem Glück zu ermöglichen, gleichzeitig aber präventiv die Entstehung von Spielsucht zu verhindern. Im staatlichen Auftrag orientiert sich unser Handeln nicht am Gewinnstreben, sondern ist vorrangig an der Förderung des Gemeinwohls ausgerichtet. Die Einsätze der Spielteilnehmer fließen zum weit überwiegenden Teil an die Allgemeinheit zurück und finanzieren zahlreiche Projekte in den Bereichen Soziales, Kultur und Sport. 

Mittwoch, 15. Februar 2017

Neuer Glücksspielstaatsvertrag: Begrenzung auf 20 Sportwetten-Konzessionen soll für die Dauer einer Experimentierphase entfallen

Pressemitteilung der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 14. Februar 2017

Der Glücksspielstaatsvertrag soll mit Wirkung zum 1. Januar 2018 geändert werden. Die Re­gierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatten sich darauf verständigt, die Be­grenzung der Konzessionen für Sportwetten auf 20 für die Dauer einer Experimentierphase aufzuheben. Diese Phase soll mindes­tens bis zum Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrags am 30. Juni 2021 verlängert werden. Die niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag beschlos­sen, den Landtag über die beabsichtigte Unterzeichnung des neuen Staatsvertra­ges („Zwei­ter Glücksspieländerungsstaatsvertrag") zu unterrichten.

Neue Konzessionen sollen künftig anhand von qualitativen Mindeststandards verge­ben werden. Die 35 Bewerber, die im bisherigen vom Land Hessen durchgeführten Konzessionsver­fahren die Mindestanforderungen erfüllt haben, sollen vorläufige gesetzliche Erlaubnisse für Sportwetten erhalten.

Nach dem neuen Staatsvertrag sollen die bisher in der Zuständigkeit Hessens liegenden Aufgaben im ländereinheitlichen Verfahren auf andere Länder verteilt werden. Die Durchführung des Konzessionsverfahrens für Sportwettveranstalter und des Erlaubnisverfahrens für Pferdewet­ten im Internet sollen auf Nordrhein-Westfalen, die Führung der „Gemeinsamen Geschäfts­stelle Glücksspiel" und der Sperrdatei auf Sachsen-Anhalt übertragen werden. Darüber hin­aus soll die Zuständigkeit Niedersachsens zur Unterbindung von Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel auf Nordrhein-Westfalen übertragen werden.

Eine Unterzeichnung des Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrags soll voraussichtlich im Frühjahr dieses Jahres durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erfolgen. Nachfolgend müssen die Änderungen bis Jahresende von allen Landesparlamen­ten ratifiziert werden.

Dienstag, 14. Februar 2017

Volage des Amtsgerichts Nürtingen an den EuGH: Bargeldabhebung in einer Spielhalle

Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürtingen (Deutschland) eingereicht am 10. September 2016 – Strafverfahren gegen Faiz Rasool

(Rechtssache C-568/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürtingen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Faiz Rasool, Rasool Entertainment GmbH, Staatsanwaltschaft Stuttgart

Vorlagefragen

1.     Ist Artikel 3 Buchst. o der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Richtlinie 2007/64/EG)1 dahin auszulegen, dass die in einer staatlich konzessionierten Spielhalle bestehende Möglichkeit, Bargeld an einem Cash-Terminal, das zugleich ein Geldwechsler ist, mit EC-Karte und PIN abzuheben, wobei die bank- und kontotechnische Abwicklung von einem externen Dienstleister („Netzbetreiber“) vorgenommen wird und die Auszahlung an den Kunden erst erfolgt, wenn der Netzbetreiber nach Prüfung der Kontodeckung einen Authorisierungscode an das Terminal schickt, während der Spielhallenbetreiber lediglich den multifunktionalen Geldwechsler mit Bargeld befüllt und von der kontoführenden Bank des Geld abhebenden Kunden eine Gutschrift in Höhe des abgehobenen Betrages erhält, eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Buchst. o der Richtlinie und damit nicht erlaubnispflichtig ist?

2.     Sollte die in Frage 1 beschriebene Tätigkeit keine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Buchst. o sein:

Ist Artikel 3 Buchst. e Rl. 2007/64/EG dahin auszulegen, dass die in Frage 1 beschriebene Möglichkeit zur Bargeldabhebung mit PIN eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn zeitgleich mit der Bargeldabhebung ein Gutschein i. H. v. 20 € generiert wird, welcher bei der Aufsicht der Spielhalle einzulösen ist, um einen Geldspielautomaten durch die Hallenaufsicht mit Münzen zu bestücken ?

Für den Fall, dass die in den Fragen 1 und 2 beschriebene Tätigkeit keine durch Artikel 3 Buchst. o und/oder e vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommene Tätigkeit sein sollte:

3a.     Ist Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 2007/64/EG dahin auszulegen, dass die in den Fragen 1 und 2 beschriebene Tätigkeit des Betreibers der Spielhalle ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst ist, obwohl der Betreiber der Spielhalle kein Konto des Geld abhebenden Kunden führt?

3b.     Ist Artikel 4 Nr 3 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass die in den Fragen 1 und 2 beschriebene Tätigkeit des Betreibers der Spielhalle ein Zahlungsdienst in Sinne dieser Regelung ist, wenn der Betreiber der Spielhalle den Service kostenlos zur Verfügung stellt?

Für den Fall, dass der Gerichtshof die dargestellte Tätigkeit als erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst ansehen sollte:

4.     Sind das Unionsrecht und die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt dahingehend auszulegen, dass sie der strafrechtlichen Sanktion des Betriebs eines EC Cash-Terminals in einem Fall mit den vorliegenden Besonderheiten entgegenstehen, wenn gleichartige EC Terminals in zahlreichen staatlich konzessionierten Spielhallen sowie in staatlich konzessionierten und zum Teil auch staatlich betriebenen Spielbanken ohne Erlaubnis betrieben wurden oder werden und die zuständige Zulassungs- und Beaufsichtigungsbehörde keine Einwendungen erhebt?

Für den Fall, dass auch die Frage 4 verneint wird:

5.    Sind die Richtlinie über Zahlungsdienstleistungen und die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie Artikel 17 der Charta dahin auszulegen, dass sie in einem Fall mit den vorliegenden Besonderheiten einer Behörden- und Gerichtspraxis entgegenstehen, die anordnet, dass diejenigen Geldbeträge der Staatskasse zufallen (“Verfall“), die der Betreiber der Spielhalle über eine Dienstleistung des Netzbetreibers von den Bankenkunden erhalten hat, die mit EC Karte und PIN das von ihm aufgefüllte Bargeld und/oder Gutscheine zum Spielen an den Geldspielautomaten abgehoben haben, obwohl alle Gutschriften nur denjenigen Beträgen entsprechen, die die Kunden an Bargeld und Gutscheinen zum Spielen über den Automaten erhalten haben?“
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1     Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG; ABl. L 319, S. 1.