Donnerstag, 10. Januar 2013

DLTB: LOTTO 6aus49 bietet ab Mai mehr Chancen auf Gewinn

Pressemitteilung des DLTB vom 10. Januar 2013
 
Das Zugpferd der staatlichen Lotterien " LOTTO 6aus49" soll ab Mai mehr Chancen auf Gewinn bieten. Ein neuer Spielmodus wird das Lottospiel attraktiver machen: Die Zusatzzahl wird abgeschafft, die Superzahl gilt künftig für alle Gewinnklassen. Vom 2er bis zum 6er kann man dann mit ¿plus Superzahl¿ gewinnen. Die Änderungen sind beantragt, aber noch nicht in allen Bundesländern genehmigt.
 
Durch den neuen Spielmodus steigen die Gewinnchancen, weil die Superzahl nur aus den Ziffern 0 bis 9, anstatt aus 49 Ziffern besteht wie bislang bei der Ziehung der Zusatzzahl. Gleichzeitig wird LOTTO 6aus49 durch eine weitere Veränderung interessanter: Die Einführung einer neuen Gewinnklasse ("Zweier mit Superzahl" erhöht die Aussicht auf einen Gewinn. Wer 2 Richtige plus Superzahl richtig hat, erhält eine Festquote von 5 Euro. Moderat erhöhte Jackpotsummen werden dadurch ermöglicht, dass in den höchsten Gewinnklassen prozentual höhere Anteile am Spieleinsatz zur Ausschüttung bereit stehen.
 
Die Änderung des Gewinnplans macht zum ersten Mal seit 13 Jahren eine Anpassung des Spieleinsatzes erforderlich. Selbst bei der Euro-Umstellung ist der Preis von damals 1,50 DM (umgerechnet 77 Cent) auf 75 Cent abgerundet worden. Der Preis für das Lotto-Kästchen wird zur Ziehung am 4. Mai 2013 von bislang 75 Cent auf einen Euro angehoben. "Lotto wird damit noch attraktiver. Zudem wird der Gewinnplan übersichtlicher und verständlicher", so die amtierenden Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks, Michael Burkert und Peter Jacoby.

DLTB: 115 neue Millionäre beim Deutschen Lotto- und Totoblock

Pressemitteilung des DLTB
 
München, 9. Januar 2013 - Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) hat 115 Spielteilnehmer im Jahr 2012 zu Millionären gemacht. Ein Debüt erster Klasse feierte dabei die europäisch koordinierte Lotterie Eurojackpot. Das neueste Mitglied des staatlich regulierten Angebots an Lotterien und Sportwetten, seit 23. März 2012 im Portfolio, machte einen Spielteilnehmer aus Nordrhein-Westfalen zum Gewinner des höchsten Einzelgewinns des Jahres. Exakt 27.545.857,50 Millionen Euro war sein Treffer in der ersten Gewinnklasse (5 aus 50 Gewinnzahlen und 2 aus 8 Eurozahlen) wert.
 
Der erwirtschaftete Gesamtumsatz des DLTB-Spielangebots betrug im vergangenen Jahr rund 6,41 Milliarden Euro, das sind 3,7 Prozent weniger als im Vorjahr. Die für das Gemeinwohl bereitgestellte Summe aus den Gewinnspiel-Erlösen ist leicht auf rund 2,56 Milliarden Euro gesunken. An die Gewinner ausgeschüttet wurden insgesamt über 2,95 Milliarden Euro, davon allein bei LOTTO 6aus49 rund 1,8 Milliarden.
 
"Mit den Umsatzzahlen kann man nicht ganz zufrieden sein, das Jahr 2012 hat aber auch Positives gebracht", kommentiert Erwin Horak, Präsident von Lotto Bayern und bis Ende 2012 DLTB-Federführer, die Jahresbilanz der 16 staatlichen Lotteriegesellschaften Deutschlands. Horak hat mit seinem positiven Fazit vor allem den Glücksspieländerungsstaatsvertrag im Auge, der seit Juli vergangenen Jahres in Kraft ist. "Damit ist eine solide Basis für das staatliche Glücksspiel in Deutschland gelegt", so der scheidende Federführer.
 
Der neue Glücksspieländerungsstaatsvertrag eröffne Handlungsspielräume im Internet und bei der Werbung. Dass sich diese noch nicht positiv in Euro und Cent niedergeschlagen haben, führt Horak darauf zurück, dass notwendige Vollzugsmaßnahmen von Seiten der Aufsichtsbehörden noch fehlen.

LOTTO macht die meisten Millionäre
 
Die meisten Gewinner siebenstelliger Summen sicherten sich ihre Millionen beim Klassiker des deutschen Glücksspiels, bei LOTTO 6aus49. Von allen Spielteilnehmern, die auf ihren Lottoscheinen sechs Kreuze innerhalb eines Tippfelds an den richtigen Stellen platziert hatten, wurden 52 zu Millionären.
 
Insgesamt haben es im letzten Jahr 398 Lottospieler geschafft, die ¿sechs Richtigen¿ anzukreuzen. 39 davon hatten dazu das weitere Glück, Spielscheine auszuwählen, welche die richtige Superzahl trug. Die Besitzer solcher Spielquittungen erzielten damit Gewinne der höchsten Gewinnkategorie.
Einer davon knackte den höchsten Jackpot des Jahres. Nachdem die erste Gewinnklasse achtmal in Folge unbesetzt geblieben war, holte sich ein Lottospieler in Hamburg bei der Samstagsziehung vom 4. Februar mit den Kreuzchen bei den Zahlen 10, 15, 24, 27, 40 und 45 in Kombination mit der Superzahl 5 den Jackpot in Höhe von 19.060.133,80 Euro. Das war die neuntgrößte Gewinnsumme in der Geschichte von LOTTO 6aus49.
 
Ein Spielteilnehmer holte sich in Brandenburg mit seinem "Supersechser" am 10. November den mit exakt 13.818.684,10 Euro gefüllten Gewinntopf, nachdem die erste Gewinnklasse sieben Mal in Folge unbesetzt geblieben war. Der mit 12.348.039,90 Euro drittgrößte Lottogewinn des Jahres ging am 21. Juli nach Niedersachsen.
 
Die Gewinnsumme für alle Tipper von sechs Richtigen im Jahr 2012 belief sich auf 323,4 Millionen Euro. Die Masse der Gewinne (fast 79 Millionen) entfiel auf die niedrigste Gewinnklasse (drei Richtige): Über 786,23 Millionen Euro zu Quoten zwischen 7,10 und 14,40 Euro kamen hier zur Auszahlung.

Die 49 war die häufigste Zahl bei LOTTO 6aus49
 
Die am häufigsten gezogene Lottozahl war 2012 die 49. Sie wurde 19 Mal gezogen. Die 6, die 11, die 15, die 34 und die 43 waren jeweils 18 Mal dabei. Die 33, die 40 und die 48 wurden 2012 je 17 Mal gezogen, die 1 und die 24 je 16 Mal. Die 5 und die 30 wurden indes am seltensten gezogen (je sechs Mal).

Rund 6,41 Milliarden Euro Gesamtumsatz
 
LOTTO 6aus49 erwirtschaftete mit 3,59 Milliarden Euro auch 2012 den Löwenanteil am Gesamtumsatz des DLTB-Spielangebots von rund 6,41 Milliarden Euro. Damit erreichte der Hauptumsatzträger einen Anteil von 56 Prozent am Gesamtergebnis. Die Anzahl der abgegebenen Spielaufträge sank leicht auf rund 912 Millionen. Dahinter rangierte auch im letzten Jahr Spiel 77. Zwar verzeichnete die Zusatzlotterie im Vergleich zu ihrem Ergebnis des Jahres 2012 einen Umsatzverlust in Höhe von 9,7 Prozent, nachdem sie im Jahr 2011 einen Umsatzschub von 28,6 Prozent vermelden konnte.
 
Sie leistete jedoch nicht nur mit 1,13 Milliarden Euro Umsatz und 17,6 Prozent Umsatzanteil ihren wichtigen Beitrag. Vielmehr sorgte Spiel 77 für 34 weitere Millionäre im Jahr 2012. Den Coup des Jahres landete ein Spielteilnehmer in Nordrhein-Westfalen, der am 27. Oktober den Jackpot bei Spiel 77 knackte und dafür 5.477.777 Euro überwiesen bekam.
 
Auf Platz drei der Umsatzträger lag wiederum die Zusatzlotterie SUPER 6. Auch sie verzeichnet mit ihrem Jahresumsatz von 477,05 Millionen Euro ein Minus von 9,9 Prozent. Insgesamt erreichte sie einen Umsatzanteil in Höhe von 7,44 Prozent. Gefolgt werden die drei umsatzstärksten Produkte von Eurojackpot. Die Lotterie, welche die Gesellschaften des DLTB aktuell gemeinsam mit acht europäischen Ländern (Dänemark, Finnland, Estland, Slowenien, Niederlande, Italien und Spanien) anbietet, erwirtschaftete im ersten Jahr ihres Bestehens rund 321,33 Millionen Euro und sorgte für drei Millionäre in Deutschland.
 
Zwei TOTO-Millionäre, acht bei der Rentenlotterie GlücksSpirale, vier bei BINGO, zwei bei der
Zahlenlotterie KENO, sieben bei der Lotto-Sonderauslosung (eine Million für drei Richtige) und drei bei der exklusiv in Baden- Württemberg veranstalteten Lotterie Silvester-Millionen runden die Palette der siebenstelligen Gewinner bei Angeboten des DLTB ab.
 
Nordrhein-Westfalen, das bevölkerungsreichste Bundesland, ist 2012 die Hochburg der Lottoblock-Millionäre (27), gefolgt von Bayern (17).

Die weiteren Umsatzzahlen im Überblick:
 
GlücksSpirale: 229,29 Millionen
Euro TOTO 13er Ergebniswette: 26,31 Millionen Euro
TOTO 6aus45 Auswahlwette: 18,46 Millionen Euro
ODDSET KOMBI-Wette: 123,44 Millionen Euro
ODDSET TOP-Wette: 16,32 Millionen Euro
BINGO: 60,46 Millionen Euro
KENO: 131,71 Millionen Euro
plus 5: 13,64 Millionen Euro

2,56 Milliarden Euro für das Gemeinwohl
 
Aus den 2012 erwirtschafteten Gewinnspiel-Erlösen führten die 16 deutschen Lottogesellschaften über die jeweiligen Länder-Haushalte insgesamt 2,56 Milliarden Euro in Form von Zweckerträgen und Lotteriesteuer für das Gemeinwohl ab. Nutznießer dieser Mittel sind der Sport, soziale und karitative Institutionen, Kunst und Kultur sowie Umwelt und Denkmalschutz. Finanziert werden damit unter anderem gemeinnützige Projekte und Einrichtungen, die ohne die Gelder aus dem staatlichen Glücksspiel nicht realisierbar wären.
 
Der durchschnittliche Spieleinsatz über alle Spielarten im Deutschen Lotto- und Totoblock belief sich auf 1,51 Euro pro Kopf und Woche. Bei LOTTO 6aus49 waren dies 0,84 Euro.

Federführung geht ins Saarland
 
Mit Beginn des Jahres 2013 wechselte die Federführung im Deutschen Lotto- und Totoblock. Die Saarland-Sporttoto GmbH übernahm für die kommenden drei Jahre den Vorsitz der 16 deutschen Lottogesellschaften und löst damit die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern ab. Auf den bisherigen Federführer Erwin Horak folgt Michael Burkert, Geschäftsführer der saarländischen Lotteriegesellschaft.

Glücksspiel: DLTB begrüßt absehbares Ende des Sonderwegs von Schleswig-Holstein

Pressemitteilung des DLTB vom 10. Januar 2013
 
Saarbrücken - Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) begrüßt das absehbare Ende des schleswig-holsteinischen Sonderwegs beim Glückspiel. "Die Isolierung von Schleswig-Holstein wird mit der Verabschiedung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen Ende Januar aufgehoben." Mit diesen Worten reagieren Michael Burkert und Peter Jacoby, amtierende Federführer des DLTB, auf die gestrige Entscheidung im Landtag von Schleswig-Holstein. Der Innenausschuss hat in seiner Sitzung dem Gesetzgeber empfohlen, das derzeitige Kieler Glücksspielgesetz aufzuheben und sich dem Glücksspielstaatsvertrag aller 15 anderen Bundesländer anzuschließen.
 
Die DLTB-Vorsitzenden weiter: "Staatliches Glückspiel ist kein Schritt zurück ins Mittelalter, sondern ein moderner und damit den Realitäten und dem Alltag angepasster Auftrag. Der Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland ist Garant für ein hohes Maß an Verbraucherschutz. Die Produkte und der Vertriebsweg der deutschen Lotteriegesellschaften bieten Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger. Gleichzeitig steht das staatliche Glückspiel für einen verantwortungsvollen Umgang in Bezug auf Spieler- und Jugendschutz."
 
Der DLTB sehe sich mit den deutschen Regelungen im Geleitzug europäischer Rechtsprechung. Diese habe in der Vergangenheit immer wieder betont, dass es Sache der EU-Mitgliedsstaaten sei, wie das Glücksspiel geregelt werde. Auch die EU-Kommission bekräftige diese Position mit der Vorlage des Aktionsplans im Oktober vergangenen Jahres.
 
"Zweifelsohne stellen der Umfang der Angebote und die steigende Nachfrage nach Online-Glücksspieldienstleistungen erhebliche Herausforderungen an die Umsetzung ordnungspolitischer Ziele auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene dar; und insofern hat auch der DLTB ein großes Interesse an der weiteren Verbesserung des Verbraucherschutzes. Ein wichtiger Eckpfeiler des staatlichen Auftrags ist dabei auch der konsequente Vollzug auf Seiten der Behörden", betonen Burkert und Jacoby.
 
Pressekontakt:
Thomas Schäfer Leitung PR/Internet und Neue Medien/Strategie und Planung
Saarland-Sporttoto GmbH
Federführende Gesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks
Telefon: 06 81 / 58 01-305 Telefax: 06 81 / 58 01- 5305
E-Mail: tschaefer@saartoto.de
www.saartoto.de

Mittwoch, 9. Januar 2013

Hans-Jörn Arp und Tobias Koch zum Glücksspiel: Küstennebelkoalition im Blindflug Richtung Vertragsverletzungsverfahren!

Die Regierungsfraktionen haben heute (09. Januar 2013) in der gemeinsamen Sitzung des Innen- und Rechts- sowie des Finanzausschusses dem Schleswig-Holsteinischen Landtag die Zustimmung mit dem Ziel des Beitritts zum umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag der anderen 15 Bundesländer empfohlen. Da bislang noch keine Reaktion der Europäischen Kommission auf die Antwort der Regierungsfraktionen auf die sehr kritische „Detailed Opinion“ der EU-Kommission zu den Gesetzentwürfen vorliegt und auch das für den 24. Januar 2013 terminierte BGH-Urteil zum Glücksspielstaatsvertrag aussteht, hatte die CDU-Fraktion beantragt, die Entscheidung zu verschieben.

„Die Küstennebelkoalition ist im Blindflug Richtung Vertragsverletzungsverfahren unterwegs. Vermutlich wollen SPD, Grüne und SSW ihr Vorhaben noch am 23. Januar 2013 durch den Landtag prügeln. Die Möglichkeit, dass der BGH einen Tag später den Glücksspielstaatsvertrag für europarechtswidrig erklärt, nehmen Stegner, von Kalben und Harms billigend in Kauf“, erklärte Hans-Jörn Arp in Kiel.
 
CDU-Haushaltsexperte Tobias Koch warnte vor daraus resultierenden Schadenersatzforderungen der Glücksspielanbieter: „Die Lage ist heute keine andere, als im Dezember. Im Gegenteil: Die EU-Kommission hat deutliche Bedenken gegen die Pläne formuliert. Diese sind nicht ausgeräumt. Die EU-Kommission hat ausdrücklich die Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens benannt. Wer in Kenntnis dieser Risiken ein Gesetz durch den Landtag paukt, spielt Russisches Roulette“, so Koch.
Beide Abgeordneten zeigten sich angesichts früherer Stellungnahmen der Grünen und des SSW erschüttert, dass deren Abgeordnete offensichtlich komplett auf die Stegner-Linie eingeschwenkt seien.
 
„Dass Herr Stegner in dieser Frage Recht und Fakten ignoriert und seine Fraktion ihm blind folgt, ist seit langem bekannt. Mit dem heutigen Tag haben die Abgeordneten von Grünen und SSW sich in den Zug der Lemminge eingereiht“, so Arp.

Amtsgericht Augsburg bestätigt Freispruch für Sportwettenvermittler: Bis in das Jahr 2012 keine Strafbarkeit nach § 284 StGB

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

Die binnengrenzüberschreitende Vermittlung von Verträgen über Sportwetten war zumindest bis in das Jahr 2012 bereits objektiv nicht strafbar. Deswegen hat kürzlich das Amtsgericht Augsburg den Freispruch eines von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler bestätigt (Urteil vom 27. November 2012, Az. 12 Ds 102 Js 113892/09 (2)). Nach den zutreffenden Feststellungen des Gerichts liegt bereits objektiv eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht vor. Im Übrigen könne sich der Vermittler auf einen Verbotsirrtum berufen. Das Gericht stellte zugunsten des Sportwettenvermittlers eine Entschädigungspflicht für die Strafverfolgungsmaßnahmen fest.

Das Amtsgericht hatte den Vermittler bereits Ende 2011 freigesprochen. Die Sache war allerdings vom OLG München (Urteil vom 5. Juli 2012) nach Aufhebung dieses Freispruchs an das Amtsgericht zurückverwiesen worden. Auch gegen den nunmehrigen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Sprungrevsion eingelegt.

Zwar hat der Angeklagte nach Ansicht des Gerichts ohne Erlaubnis Glücksspiele veranstaltet. Das staatliche Sportwettenmonopol ist allerdings nicht mit Europarecht vereinbar. Auch mit dem sog. Erlaubnisvorbehalt kann eine Strafbarkeit nicht begründet werden, sofern „die nicht erfüllte Verwaltungsformalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt wurde“ (unter Hinweis auf das Markus Stoß-Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Az. C-316/07 u.a.):

„Wenn der Erlaubnisvorbehalt (trotz europarechtswidriger Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols) wirksam bleibt, dann muss es aber für den Angeklagten auch die Möglichkeit gegeben haben eine Erlaubnis zu erhalten. Der Erlaubnisvorbehalt wäre sonst eine Verbotsvorschrift und würde wieder das europarechtswidrige Sportwettenmonopol absichern.“

Ein ergebnisoffenes Erlaubnisverfahren gab es nach den vom Amtsgericht zitierten Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht (Beschluss vom 26. Juni 2012, Az. 10 Cs 12.522). Bis zuletzt habe der Freistaat Bayern den Rechtsstandpunkt vertreten, dass eine Erlaubniserteilung gar nicht vorgesehen sei (S. 12). Das Amtsgericht Augsburg folgert hieraus (S. 13):

„Bis in das Jahr 2012 gab es zur Überzeugung des Gerichts daher kein ergebnisoffenes Erlaubnisverfahren. Der Erlaubnisvorbehalt ist aus Sicht der Verwaltung faktisch eine Verbotsvorschrift. Damit sichert der Erlaubnisvorbehalt bis heute noch das staatliche Wettmonopol ab, welches nach jetzt gefestigter Rechtsprechung europarechtswidrig ausgestaltet ist.

Insgesamt greift hier die zitierte Entscheidung des EuGH, sodass strafrechtliche Sanktionen gegen den Angeklagten nicht erfolgen dürfen.“


Eine Straflosigkeit ergibt sich im Übrigen nach Überzeugung des Amtsgerichts wegen eines Verbotsirrtums. Der Angeklagte habe der (zutreffenden) Auskunft eines auf Glücksspielrecht spezialisierten Rechtsanwalts vertrauen dürfen. Von einer Behörde hätte er keine richtige Auskunft erhalten (S. 14):

„Insbesondere kann dem Angeklagten auch keine andere behördliche Auskunftsstelle genannt werden, die ihm zutreffend Auskünfte erteilt hätte. Im Jahr 2009 war die Verwaltung der Auffassung, dass das staatliche Glücksspielmonopol europarechtskonform ausgestaltet war. Diese Auffassung war falsch.

Diese Ansicht ergibt sich nicht aus dem Untersagungsbescheid der Stadt Augsburg vom 13.05.2009, sondern auch an der bis heute vertretenen Rechtsansicht des Freistaates Bayern. Der Freistaat Bayern hat nämlich noch im Juni 2012 gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass die Erteilung einer Erlaubnis gar nicht zulässig sei und entsprechend ein ergebnisoffenes Erlaubnisverfahren nicht zur Verfügung gestellt.

Der Angeklagte erhielt daher die im Jahre 2009 die bestmögliche Auskunft und im Ergebnis auch richtige Auskunft. Der Irrtum war daher unvermeidbar.“



Verfassungsgerichtshof Österreich: Vergabe der Lotteriekonzession nicht verfassungswidrig

Drei Glücksspiel-Gesellschaften, deren Antrag auf Zuteilung der Konzession nicht erfolgreich war, hatten sich in dieser Sache an den Verfassungsgerichtshof gewendet.

Sie waren der Auffassung, das Glücksspielgesetz selbst sowie die Vergabe der Konzession seien problematisch. So werde etwa unzulässigerweise in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung eingegriffen. Die Bedingung, dass ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von 109 Mio. Euro vorliegen müsse, sei auch unsachlich. Außerdem wurde ins Treffen geführt, dass die sogenannte Verfahrensunterlage des zuständigen Finanzministeriums nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde.

Diese Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Die mit der Vergabe solcher Konzessionen verbundenen Beschränkungen sind adäquat und sachlich gerechtfertigt. Die mit diesen Beschränkungen verfolgten Ziele (etwa, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel zu verhindern) liegen angesichts der - wie es im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes heißt - "Sozialschädlichkeit des Glücksspieles" im öffentlichen Interesse. 

Vor dem Hintergrund der "sehr hohen Summen", die im Einzelfall ausgespielt werden, ist auch die strenge Mindestkapitalvorschrift nicht verfassungswidrig.

Sie hält außerdem Konzessionswerber vom Markt ab, die gegebenenfalls mit Hilfe illegaler Geschäfte die finanziellen Voraussetzungen für die Veranstaltung von Glücksspiel schaffen wollen.

Der Verfassungsgerichtshof hat auch keine Bedenken gegen die Verfahrensunterlage.

Presseinformation vom 9. Jänner 2013

Zahl der Entscheidung: B 1337/11, B 1338/11, B 1340/11