Dienstag, 5. Mai 2020

Vorlage des BGH an den EuGH zur Frage des Verbots von Gewinnspielen ausländischer Versandapotheken

BGH, Beschluss vom 20.02.2020, Az. I ZR 214/18

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG L 311 vom 28. November 2001, S. 67 ff.), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 198 vom 25. Juli 2019, S. 241), folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG) dahin ausgelegt wird, dass es einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke verboten ist, mit der Auslobung eines Gewinnspiels um Kunden zu werben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel gekoppelt ist, der ausgelobte Gewinn kein Arzneimittel, sondern ein anderer Gegenstand ist (hier: ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 € und elektrische Zahnbürsten), und nicht zu befürchten ist, dass einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird?

Mitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Weiterbearbeitung von Erlaubnisanträgen

Aktuelles vom 30. April 2020

Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 01.04.2020 – Az. 3 L 446/20.DA - darf das Land Hessen – vertreten durch das RP Darmstadt – vorläufig keine Konzessionen für Sportwetten vergeben.

Das Land Hessen hat Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof Kassel eingelegt.

Dies hat folgende Auswirkungen:

- Die bereits eingereichten Erlaubnisanträge werden weiterhin vom RP Darmstadt bearbeitet, um im Falle des Obsiegens eine nahtlose Fortführung des Erlaubnisverfahrens sicherzustellen. Den Antragstellern steht es allerdings derzeit frei, am Verfahrensfortgang mitzuwirken und von der Behörde geforderte Unterlagen nachzureichen. Sofern weiterhin an dem Verfahren mitgewirkt wird und Unterlagen vorgelegt werden, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Kostenrisiko hinsichtlich der nachgeforderten Unterlagen, für den Fall, dass das Land Hessen nicht obsiegt und das Konzessionsverfahren nicht weiter durchgeführt werden darf, bei den Antragstellern liegt.

- Ebenso nimmt das RP Darmstadt neue Erlaubnisanträge entgegen, wobei das Kostenrisiko hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen auch in diesem Fall derzeit beim Antragsteller liegt.

- Sportwettveranstalter, die einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettkonzession beim RP Darmstadt eingereicht haben und Sportwetten anbieten, haben auch derzeit nicht mit einem Untersagungsverfahren wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels durch das RP Darmstadt zu rechnen.