Freitag, 18. Mai 2012

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordert die 15 Landesparlamente auf, ohne wenn und aber den Glücksspielstaatsvertrag zu ratifizieren

"Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Bundesarbeitskreis Spielbanken sind enttäuscht, dass nun neben Schleswig-Holstein mit einem eigenen Glücksspielgesetz auch das Land Niedersachsen versucht, mit einem Vorschaltgesetz sich Wettbewerbsvorteile für den Fall zu sichern, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht von mindestens 13 Bundesländern ratifiziert wird und zum 1. Juli 2012 in Kraft treten kann", so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken von ver.di. "Wenn in einem Vorschaltgesetz in Niedersachsen weitergehende Regelungen als in dem von 15 Bundesländern unterschrieben Glücksspielstaatsvertrag enthalten sind, fragen wir uns wie Ernst diese getroffene Vereinbarung zum Glücksspielstaatsvertrag von Niedersachsen genommen wird", so Stracke. Da will sich ein Bundesland einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, weil sie nicht daran glauben, dass 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt hinterlegt werden und der Glücksspielstaatsvertrag zum 1. Juli 2012 in Kraft tritt. Die Forderung der Zulassung von Online-Poker wird vom Bundesarbeitskreis Spielbanken entscheiden abgelehnt. Die Legalisierung von Online-Poker ist brandgefährlich, das Spiel besitzt eine erhebliche Suchtgefahr und niemand kann gewährleisten, dass nicht gegen ein Pokerprogramm anstatt gegen Menschen gespielt wird. "Ver.di lehnt die Liberalisierung des Glücksspielmarktes weiterhin ab und spricht sich erneut für die Beibehaltung des Glücksspielmonopols und einen einheitlichen Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland aus", so Stracke. Das neue Gesetz muss endlich nach Auffassung von ver.di zum 01. Juli in Kraft treten. V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück, Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz, Bernhard.Stracke@ver.di.de

Verwaltungsgericht Magdeburg: Widerruf der Zulassung von Spielbanken

Pressemitteilung Nr.: 002/2012 Magdeburg, den 10. Mai 2012 Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 10. Mai 2012 über eine Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH und einen gestellten Eilantrag verhandelt. Gegenstand der Verfahren war der Widerruf der Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank in Magdeburg und Halle sowie einer unselbständigen Zweigstelle der Spielbankhalle in Wernigerode, der durch den Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.1.2012 ausgesprochen wurde. Das Gericht hat in beiden vorliegenden Verfahren die Zugehörigkeit der erteilten Genehmigungen zur Insolvenzmasse verneint. Aus diesem Grunde wurde auch die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen sowie der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Insolvenzverwalters abgelehnt. In einem weiteren Klageverfahren hat die Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH ebenfalls gegen den Widerruf der vorgenannten Genehmigungen Klage erhoben. Diese Klage wurde von dem Gericht für zulässig erachtet, aber als unbegründet abgewiesen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass hier das beklagte Ministerium im Januar 2012 zum Erlass der streitbefangenen Widerrufsverfügung berechtigt gewesen ist und aufgrund der wirtschaftlichen Situation die Befugnis des beklagten Ministeriums zum Widerruf der Zulassungen gegeben war. Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Gegen den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Beschwerde möglich. Aktenzeichen: 3 A 53/12 MD, 3 B 82/12 MD sowie 3 A 57/12 MD