Donnerstag, 13. Februar 2014

Institut Glücksspiel & Abhängigkeit: "Preisgekrönter" "zertifizierter" Jugendschutz der österr. Lotterien GmbH bei unabhängigen Tests katastrophal durchgefallen!



Bei 36% der 100 getesteten Glücksspielverkaufsstellen der österr. Lotterien GmbH in ganz
Österreich konnten bereits 12 Jährige Glücksspiele mit möglichen Millionengewinnen problemlos einkaufen. Die Testkriterien und die erschreckenden Resultate stehen zur Verfügung.


Die private Firma österr. Lotterien GmbH aktuell dazu: "Wir sehen keinen Handlungsbedarf" (!) wird der Sprecher der Casinos Austria AG und der österr. Lotterien GmbH gestern im ORF- online zitiert.
Heute Vormittag muss der Finanzausschuss im Parlament die xte Novellierung des Glücksspielgesetzes freundlich abnicken und wieder ist keine gesetzliche Regelung des Mindestalters vorgesehen. Obwohl diese Glücksspiele in über 5200 Vertriebsstellen in ganz Österreich, noch dazu ohne Abstandsregelung, direkt neben Schulen und Horten, angeboten werden. Mit der Verlockung von Millionengewinnen wird nicht nur in unzähligen Medien, sondern auch gezielt vor Ort Werbung v  betrieben.

Wenn es um die finanziellen Vorteile einzelner Beteiligter und um Steuereinnahmen und Profite des Finanzministeriums geht, ist offensichtlich nicht einmal der Spielerschutz für 12 Jährige wichtig!
Auf der Website des Finanzministeriums rühmt man sich: "Die Spielerschutzstelle widmet sich der Bedeutung des Spielerschutzes und der Spielerschutzprävention im österreichischen Glücksspielrecht und unterstützt auch in dieser Hinsicht die österreichische Glücksspielaufsicht in fachlicher Hinsicht." Vor fast 4 Jahren trat das umfassend erneuerte Glücksspielgesetz in Kraft, in dem Spielerschutz ständig als eigentliches Ziel genannt wurde. Tatsächlich zeigt schon eine kleine Evaluierung des ständig zitierten Spielerschutzes heute die Realität, dass das Finanzministerium weder seiner Aufsichtspflicht durch Staatskommissare, noch durch die Spielerschutzstelle ausreichend nachgekommen ist.
 
Daher fordern wir die Politik auf, endlich vom Anschein weg zu kommen und Kinder und Jugendliche mit einer ordentlichen, gesetzlich verankerten Altersregelung, mit wirksamen Sanktionen versehen, vor den Gefahren der vielen Glücksspiele der österr. Lotterien GmbH zu schützen.

Dienstag, 11. Februar 2014

Sportwetten-Konzessionierungsverfahren: Verwaltungsgericht Wiesbaden verpflichtet Innenministerium im Wege der Untertätigkeitsklage zur Bescheidung eines Erlaubnisantrags

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bezüglich des seit August 2012 laufenden Sportwetten-Konzessionierungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Zurücksetzung des Auswahlverfahrens für unzulässig erklärt, aber eine Untätigkeitsklage für zulässig gehalten (Teilurteil vom 19. Dezember 2013, Az. 5 K 1244/12.WI). Das hessische Innenministerium ist nach dieser Entscheidung verpflichtet, über den Erlaubnisantrag der Klägerin zu entscheiden (siehe hierzu auch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz über einen Antrag der ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH: http://wettrecht.blogspot.de/2014/02/sportwetten-konzessionierungsverfahren.html).

Die Klägerin, eine Gesellschaft in der Rechtsform der Ltd., befindet sich in der derzeit noch nicht abgeschlossenen zweiten Stufe des Konzessionierungsverfahrens. Sie hält das Konzessionsverfahren insgesamt für rechtswidrig, da ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren fehle. Das Verwaltungsverfahren leide an zahlreichen Mängeln, die die Klägerin immer wieder gerügt habe, ohne dass Abhilfe geschaffen worden sei. Die Klägerin bemängelt insbesondere die unzureichende Bekanntmachung des Auftrags, die fehlende Notifizierung der untergesetzlichen Normen für das Auswahlverfahren, die Einführung verschiedener Auswahlebenen durch den Beklagten und die fehlende bzw. verspätete Information der Bewerber. Das Verwaltungsverfahren sei insgesamt so fehlerbehaftet, dass es erneut durchgeführt werden müsse.

Die entsprechende Leistungsklage hält das Verwaltungsgericht allerdings für nicht zulässig. Dem Gericht stehe grundsätzlich nicht die Befugnis zu, ein von der Behörde gewähltes und noch laufendes Verwaltungsverfahren isoliert „zurückzusetzen“ und dem Beklagten ein anderes Verfahren vorzuschreiben bzw. Eckpunkte dafür vorzugeben (Rn. 13). Die Rechtskontrolle bleibt nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf die abschließende Sachentscheidung beschränkt. Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen im verwaltungsverfahren grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Entscheidung in der Sache zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine Ausnahme hiervon sei vorliegende nicht angezeigt.

Auf das Konzessionsvergabeverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag fänden die Vorschriften des GWB keine - auch keine analoge oder sinngemäße – Anwendung (Rn. 16). Dies ergäbe sich eindeutig aus der Auftragsbekanntmachung vom 08.08.2012 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Bei dem dem öffentlichen Ordnungsrecht zuzuordnenden Glücksspielrecht steht nicht der Wettbewerb im Vordergrund, sondern die in § 1 GlüStV beschriebenen Ziele. Im gesamten Glücksspielstaatsvertrag fänden sich keine an das Vergaberecht angelehnten Regelungen.

Die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO jedoch zulässig. Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO (drei Monate) sei lange abgelaufen. Zu den Verzögerungen des Konzessionsverfahrens führt das Gericht aus:

„Den Antrag auf Erteilung einer Konzession hat die Klägerin nach dem Aufruf zur Bewerbung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 08.08.2012 gestellt. Im Anschluss daran wurde sie zur 2. Stufe des Verfahrens zugelassen, die mit der Bekanntgabe des Informationsmemorandums vom 24.10.2012 eingeleitet wurde. Nach der damaligen Planung waren die Konzessionserteilungen für den 31.01.2013 vorgesehen. Entsprechend dem geänderten Informationsmemorandum vom 14.11.2013 muss nun bei allen Bewerbern, die die 2. Stufe erreicht haben, die Erfüllung der Mindestanforderungen erneut überprüft werden, so dass mit einer Konzessionserteilung in der ersten Hälfte 2014 nicht (mehr) gerechnet werden kann.“

Da die endgültige Vergabeentscheidung nach § 4 b Abs. 5 GlüStV eine Ermessensentscheidung sei, ist der stufenweise Klageantrag - zunächst auf die Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung – nach Ansicht des Gerichts zulässig (Rn. 24).

Abschließend bittet das Verwaltungsgericht angesichts der Verzögerungen um eine obergerichtliche Klärung und lässt deswegen die Berufung zu:

„Das Sportwetten-Konzessionsverfahren und dessen konkrete Durchführung ist Gegenstand einer Vielzahl von Verwaltungsstreitverfahren. In Anbetracht der mittlerweile verstrichenen Zeit seit Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012 und der zu erwartenden monatelangen Fortdauer des Verwaltungsverfahrens ist die Frage nach zulässigen Rechtsschutzmöglichkeiten im Interesse der Konzessionsbewerber obergerichtlich zu klären.“

Sportwetten-Konzessionierungsverfahren: Verwaltungsgericht Wiesbaden verpflichtet Innenministerium zur Entscheidung über Konzessionsantrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das hessische Innenministerium mit einer nunmehr in der juristischen Datenbank juris veröffentlichten Entscheidung verpflichtet, in dem seit August 2012 laufenden Sportwetten-Konzessionierungsverfahren über den Antrag eines Antragstellers innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (Beschluss vom 20. Dezember 2013, Az. 5 L 970/13.WI).

Die acht Landeslotteriegesellschaften gehörende ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH hatte beim Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, das Ministerium zu verpflichten, ihr eine vorläufige Konzession zu erteilen. Diesen Hauptantrag lehnte das Gericht ab. Der Glücksspielstaatsvertrag sehe keine vorläufige Konzessionierung vor (Rn 21). Auch sei das Bewerbungsverfahren nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin habe auch keine „irgendwie geartete Anwaltschaft auf eine Konzession“ erworben (Rn. 24).

Anschließend stellt das Verwaltungsgericht jedoch fest, dass eine noch längere Verfahrensdauer nicht zumutbar sei. Über den Antrag sei nicht in angemessener Zeit entschieden worden, ohne dass ein zureichender Grund dafür ersichtlich sei (Rn. 27). Das Gericht führt weiter aus:

„Arbeitsbelastung der Behörde, mangelnde personelle Ausstattung und Ungenauigkeiten im bisherigen Prüfungsverfahren können nicht als Rechtfertigkeit für die mehrjährige Dauer des Verfahrens angesehen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Glücksspielstaatsvertrag zunächst nur eine Vergabe von Konzessionen für 7 Jahre vorsieht, wobei die 7-Jahres-Frist nicht etwa mit der Konzessionserteilung, sondern bereits mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012 zu laufen beginnt (§ 10 a Abs. 1 GlüStV). Würde erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 eine Konzessionsentscheidung ergehen, läge dies weder im öffentlichen Interesse (Experimentierphase) noch im Interesse der Antragstellerin, weil sie von der auf 7 Jahre angelegten Konzession nur höchstens für einen Zeitraum von 5 Jahren Gebrauch machen könnte. Auch der Erkenntnisgewinn, den sich der Gesetzgeber für die Zielerreichung durch europarechtskonforme Gestaltung des Glücksspielrechts erhofft, wäre deutlich reduziert, wenn nur 5/7 des vorgesehenen Erprobungszeitraums tatsächlich zur Verfügung stehen.“

Abschließend hält das Verwaltungsgericht fest, dass über alle Konzessionierungsanträge zeitgleich zu entscheiden sei (Rn.30), damit auch über die zahlreichen Anträge privater Anbieter. Derzeit läuft allerdings noch ein Nachbesserungsverfahren, in dem die Bewerber bis zum 14. März 2014 noch Unterlagen beim Ministerium einreichen können.