Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines Wettbürobetreibers
Dannenberg, 16. August 2007 - Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat heute entschieden, dass private Wettvermittler nicht wegen unerlaubten Glücksspiels verurteilt werden durften. Mit diesem Urteil hat das oberste deutsche Strafgericht die Rechtsauffassung des Landgerichts Saarbrücken bestätigt, das den Angeklagten freigesprochen hatte, und die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
In Ihrer Entscheidung stellten die BGH-Richter dabei nicht nur darauf ab, dass der Angeklagte nicht erkennen konnte, etwas Unrechtes zu tun (Verbotsirrtum), sondern verwiesen ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006, das das Sportwettenmonopol als verfassungswidrig erklärt hatte. Daher, so der BGH, sei „die Strafnorm des § 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar.“ (siehe beigefügte Pressemitteilung des BGH). Die Richter haben keine Zweifel, dass die Beurteilung der Rechtslage in Bayern zum Tatzeitraum auch auf das Saarland zutraf.
Markus Maul, Präsident des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU) freut sich über die heutige Entscheidung: „Wir sind froh darüber, dass die Kriminalisierung der Branche, insbesondere durch ODDSET, mit diesem Urteilsspruch ein Ende hat. Das Urteil weist klar darauf hin, dass auch in nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 angeklagten Fällen, die Strafbarkeit ausgeschlossen sein muss. Die Bewertung der Strafbarkeit des Handelns einer Person kann nicht davon abhängen, wie sich ein anderer, vorliegend ODDSET, in der von dem Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit bis zum 31.12.2007 verhält“.
Der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) hatte immer wieder betont, dass es nicht sein könne, dass die Anwendung einer deutschen Strafnorm von einem nicht zu beeinflussenden Verhalten der staatlichen Lotteriegesellschaften abhängen soll. Grundsätzlich könne das gesetzliche Regulierungsdefizit nicht zu Lasten eines einzelnen Bürgers gehen, sodass bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommt.
Auch die beiden prozessbevollmächtigten Anwälte, Guido Bongers und Dieter Pawlik, begrüßten das Urteil. „Das heutige Urteil wird Konsequenzen für viele Verbotsverfügungen insbesondere in Bayern haben. Viele Verwaltungsgerichte stützen dort ihre Entscheidungen auf § 284 StGB. Das können sie seit heute nicht mehr. Die Verbotsverfügungen können daher keinen Bestand haben“, so die beiden Verteidiger.
Pressemeldung des Bundesgerichtshofs vom 16. August 2007: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2007&Sort=3&anz=1780&pos=0&nr=40909&linked=pm&Blank=1
Pressemeldung des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU) www.vewu.com
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Donnerstag, 16. August 2007
Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines Wettbürobetreibers
Der Angeklagte betrieb im Saarland im Zeitraum zwischen Oktober 2003 bis März 2004 ein Wettbüro, in dem auch die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten (sog. Oddset-Wetten) einer auf der Isle of Man ansässigen Firma angeboten wurden. Eine behördliche Erlaubnis besaß der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob das strafbewehrte Verbot unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und/oder deutsches Verfassungsrecht verstößt; es hat den Angeklagten vielmehr vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) freigesprochen, weil er sich wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Senat hat die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, im Ergebnis bestätigt.
Es bedurfte deshalb keiner Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, ob die gesetzliche Regelung über das Sportwettenmonopol im Saarland im Tatzeitraum verfassungsgemäß war. Der Senat hat indes zum Ausdruck gebracht, dass er unter Anwendung der tragenden Erwägungen der zum staatlichen Wettmonopol im Freistaat Bayern ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) die Strafnorm des § 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für anwendbar erachtet hätte.
Nach dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellte das staatliche Wettmonopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dar; denn ein solches Monopol sei verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn es konsequent an seinem legitimen Hauptzweck ausgerichtet werde, nämlich an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. Daran fehlte es in Bayern, weil dort der Vertrieb der Sportwette Oddset dem Erscheinungsbild der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entsprach.
Diese Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht trifft nach Auffassung des Senats für den Tatzeitraum auch auf das Saarland zu. Auch dort war deshalb im Tatzeitraum die Berufsfreiheit des privaten Sportwettanbieters einem unverhältnismäßigen, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff ausgesetzt.
Unter diesen Umständen vermag nach Auffassung des Senats - jedenfalls in Fällen, die sich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ereigneten (sog. Altfälle) - der bloße Verstoß gegen das Verbot, ohne behördliche Erlaubnis als Privater Sportwetten anzubieten oder zu vermitteln, die Verhängung von Kriminalstrafe nicht zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Senats könnte § 284 StGB deshalb auf das Verhalten des Angeklagten nicht angewendet werden. Diese Auffassung des Senats betrifft ausschließlich die strafrechtlichen Konsequenzen ungenehmigter Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Altfällen, nicht hingegen die verwaltungsrechtliche Frage, ob und inwieweit eine entsprechende Betätigung Privater ordnungsrechtlich unterbunden werden durfte.
Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07
Landgericht Saarbrücken - 8-31/04 - Urteil vom 25. Juli 2006
Karlsruhe, den 16. August 2007
§ 284 Abs. 1 StGB hat folgenden Wortlaut: "Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Senat hat die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, im Ergebnis bestätigt.
Es bedurfte deshalb keiner Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, ob die gesetzliche Regelung über das Sportwettenmonopol im Saarland im Tatzeitraum verfassungsgemäß war. Der Senat hat indes zum Ausdruck gebracht, dass er unter Anwendung der tragenden Erwägungen der zum staatlichen Wettmonopol im Freistaat Bayern ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) die Strafnorm des § 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für anwendbar erachtet hätte.
Nach dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellte das staatliche Wettmonopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dar; denn ein solches Monopol sei verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn es konsequent an seinem legitimen Hauptzweck ausgerichtet werde, nämlich an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. Daran fehlte es in Bayern, weil dort der Vertrieb der Sportwette Oddset dem Erscheinungsbild der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entsprach.
Diese Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht trifft nach Auffassung des Senats für den Tatzeitraum auch auf das Saarland zu. Auch dort war deshalb im Tatzeitraum die Berufsfreiheit des privaten Sportwettanbieters einem unverhältnismäßigen, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff ausgesetzt.
Unter diesen Umständen vermag nach Auffassung des Senats - jedenfalls in Fällen, die sich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ereigneten (sog. Altfälle) - der bloße Verstoß gegen das Verbot, ohne behördliche Erlaubnis als Privater Sportwetten anzubieten oder zu vermitteln, die Verhängung von Kriminalstrafe nicht zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Senats könnte § 284 StGB deshalb auf das Verhalten des Angeklagten nicht angewendet werden. Diese Auffassung des Senats betrifft ausschließlich die strafrechtlichen Konsequenzen ungenehmigter Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Altfällen, nicht hingegen die verwaltungsrechtliche Frage, ob und inwieweit eine entsprechende Betätigung Privater ordnungsrechtlich unterbunden werden durfte.
Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07
Landgericht Saarbrücken - 8-31/04 - Urteil vom 25. Juli 2006
Karlsruhe, den 16. August 2007
§ 284 Abs. 1 StGB hat folgenden Wortlaut: "Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
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Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht zur Ferneinstellung von Geldspielgeräten
Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" traf sich am 23./24.05.2007 in Schwerin zu seiner 101. Sitzung. Im Zusammenhang mit dem für die gewerberechtliche Praxis relevanten Thema "Spielrecht" wurde u.a. die Frage der Ferneinstellung der Geldspielgeräte via Netzanbindung diskutiert. Der Bericht hierzu wurde in der Zeitschrift "Gewerbearchiv" 8/2007 S. 320 ff. veröffentlicht:
"Immer wieder wird von verschiedenen Seiten behauptet, dass via Fernsteuerung die Geldspielgeräte bei einer bestimmten Spielererkennung (z.B. durch den "goldenen Schlüssel", VIP-Karten u.ä.) so eingestellt werden könnte, dass sie Spielabläufe ermöglichen, die von den genehmigten Abläufen abweichen würden.
Diese Vorwürfe konnten jedoch in konkreten Fällen nicht substantiiert nachgewiesen werden. Gleichwohl hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt als Prüfbehörde für die Bauartzulassung von Geldspielgeräten darauf reagiert: Künftig wird die Prüf-Praxis der PTB zur Vermeidung von Geldspielgerätegestützter Spielerbindung bzw. –identifikation mit dem Ziel fortentwickelt, eine personenbezogene Einstellung oder Veränderung von Gewinnaussichten sowie jeglicher Form der positiven oder negativen Privilegierung von einzelnen Spielen zu verhindern. Dies ist schon durch § 12 Abs. 2 Buchst. d SpielV vorgegeben. Weiterhin wird die Übertragung von Punkten, Jackpot-, Bonus- oder anderen Spielzuständen aus dem oder in das Spielsystem nicht erlaubt, um die Umgebung der durch die Kontrolleinrichtung im Automaten überwachten Geldgewinnbegrenzungen zu vermeiden. Dies schließt das Verbot der Rücksetzung, Nullsetzung und Hochsetzung von Punkten, Jackpot-Ständen u. ä. ein. Im Übrigen sind zwar innerhalb einer Erlaubnis bestimmte Spielvarianten zulässig, die unterschiedlich eingestellt werden können (z.B. zu verschiedenen Zeiten). Dies bedarf künftig in jedem Fall einer zusätzlichen Kennzeichnung, damit der Spieler erkennen kann, mit welcher Variante das Gerät konkret eingestellt ist.
Darüber hinaus wird die PTB auch die Möglichkeit einer Ausgabe von statistischen und historischen Spieldaten nur mit einer Zeitverzögerung zulassen, damit diese nicht missbräuchlich benutzt werden könne. Vor dem Hintergrund dieser Maßnahmen plant das Bundeswirtschaftsministerium kein grundsätzliches Verbot der Vernetzung (wofür im Übrigen auch eine Ermächtigung in den §§ 33 c ff GewO fehlt)."
"Immer wieder wird von verschiedenen Seiten behauptet, dass via Fernsteuerung die Geldspielgeräte bei einer bestimmten Spielererkennung (z.B. durch den "goldenen Schlüssel", VIP-Karten u.ä.) so eingestellt werden könnte, dass sie Spielabläufe ermöglichen, die von den genehmigten Abläufen abweichen würden.
Diese Vorwürfe konnten jedoch in konkreten Fällen nicht substantiiert nachgewiesen werden. Gleichwohl hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt als Prüfbehörde für die Bauartzulassung von Geldspielgeräten darauf reagiert: Künftig wird die Prüf-Praxis der PTB zur Vermeidung von Geldspielgerätegestützter Spielerbindung bzw. –identifikation mit dem Ziel fortentwickelt, eine personenbezogene Einstellung oder Veränderung von Gewinnaussichten sowie jeglicher Form der positiven oder negativen Privilegierung von einzelnen Spielen zu verhindern. Dies ist schon durch § 12 Abs. 2 Buchst. d SpielV vorgegeben. Weiterhin wird die Übertragung von Punkten, Jackpot-, Bonus- oder anderen Spielzuständen aus dem oder in das Spielsystem nicht erlaubt, um die Umgebung der durch die Kontrolleinrichtung im Automaten überwachten Geldgewinnbegrenzungen zu vermeiden. Dies schließt das Verbot der Rücksetzung, Nullsetzung und Hochsetzung von Punkten, Jackpot-Ständen u. ä. ein. Im Übrigen sind zwar innerhalb einer Erlaubnis bestimmte Spielvarianten zulässig, die unterschiedlich eingestellt werden können (z.B. zu verschiedenen Zeiten). Dies bedarf künftig in jedem Fall einer zusätzlichen Kennzeichnung, damit der Spieler erkennen kann, mit welcher Variante das Gerät konkret eingestellt ist.
Darüber hinaus wird die PTB auch die Möglichkeit einer Ausgabe von statistischen und historischen Spieldaten nur mit einer Zeitverzögerung zulassen, damit diese nicht missbräuchlich benutzt werden könne. Vor dem Hintergrund dieser Maßnahmen plant das Bundeswirtschaftsministerium kein grundsätzliches Verbot der Vernetzung (wofür im Übrigen auch eine Ermächtigung in den §§ 33 c ff GewO fehlt)."
Landgericht Köln zur Zulässigkeit einer Opt-out-Klausel
LG Köln, Urteil vom 07.03.2007 - Az. 26 O 77/05
"Opt-in" oder "Opt-out"? - Die Grenze zur Unfreiwilligkeit der Einwilligung in eine Datennutzung i.S.d. § 4a BDSG wird bei "Opt-out-Klauseln" dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung für den Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn an der Versagung der Einwilligung hindern.
1. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist eine Einwilligung in eine Datennutzung nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Die Freiwilligkeit der Entscheidung kann allerdings nicht nur durch eine sogenannte "Opt-in-Klausel" gewahrt werden, bei der die Einwilligung erst durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative mit "Ja" erteilt wird, sondern auch durch sogenannte "Opt-out-Klauseln", bei der die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Kunde die Einwilligung nicht ausdrücklich durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt (vgl. OLG München, MMR 2007, 47). Die bloße Gefahr, dass der Kunde die Klausel überlesen könnte und in diesem Fall die Einwilligung als erteilt gilt, reicht nicht aus, um die Freiwilligkeit der Entscheidung in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung ist nämlich nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden abzustellen, welcher derartige Klauseln nicht ungelesen akzeptieren würde.
2. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit einer Einwilligung in eine Datennutzung i.S.d. § 4a BDSG wird bei "Opt-out-Klauseln jedoch dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung in die Datennutzung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen.
3. Kann die Versagung der Einwilligung insofern nur durch das Ausstreichen der entsprechenden Klausel innerhalb eines Vertragsformulars erfolgen (hier: wurde entsprechend formuliert "ggf. ganzen Absatz streichen"), wird für den Kunden eine unnötige Hürde geschaffen, seine Versagung zum Ausdruck zu bringen. Das handschriftliche Ausstreichen einer mehrzeiligen Klausel erzeugt erheblich höherer psychologische Widerstände, als dies bei dem simplen Ankreuzen eines Kästchens der Fall ist. Allein die Überlegungen zum "Wie" der Versagung (im Hinblick etwa auf Art und Form des Ausstreichens) der Einwilligung überlagern in einem solchen Fall die eigentlich vom Kunden zu treffende Entscheidung über das "Ob" der Versagung, was bei einer Gestaltung der Klausel mit einem Kästchen zum Ankreuzen vermieden werden kann. Von einer freiwilligen Entscheidung des Kunden i.S.d. § 4a Abs. 1 BDSG kann aber dann nicht mehr die Rede sein.
MIR 2007, Dok. 288
Quelle: MIR MEDIEN INTERNET und RECHT
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1312
"Opt-in" oder "Opt-out"? - Die Grenze zur Unfreiwilligkeit der Einwilligung in eine Datennutzung i.S.d. § 4a BDSG wird bei "Opt-out-Klauseln" dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung für den Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn an der Versagung der Einwilligung hindern.
1. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist eine Einwilligung in eine Datennutzung nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Die Freiwilligkeit der Entscheidung kann allerdings nicht nur durch eine sogenannte "Opt-in-Klausel" gewahrt werden, bei der die Einwilligung erst durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative mit "Ja" erteilt wird, sondern auch durch sogenannte "Opt-out-Klauseln", bei der die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Kunde die Einwilligung nicht ausdrücklich durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt (vgl. OLG München, MMR 2007, 47). Die bloße Gefahr, dass der Kunde die Klausel überlesen könnte und in diesem Fall die Einwilligung als erteilt gilt, reicht nicht aus, um die Freiwilligkeit der Entscheidung in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung ist nämlich nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden abzustellen, welcher derartige Klauseln nicht ungelesen akzeptieren würde.
2. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit einer Einwilligung in eine Datennutzung i.S.d. § 4a BDSG wird bei "Opt-out-Klauseln jedoch dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung in die Datennutzung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen.
3. Kann die Versagung der Einwilligung insofern nur durch das Ausstreichen der entsprechenden Klausel innerhalb eines Vertragsformulars erfolgen (hier: wurde entsprechend formuliert "ggf. ganzen Absatz streichen"), wird für den Kunden eine unnötige Hürde geschaffen, seine Versagung zum Ausdruck zu bringen. Das handschriftliche Ausstreichen einer mehrzeiligen Klausel erzeugt erheblich höherer psychologische Widerstände, als dies bei dem simplen Ankreuzen eines Kästchens der Fall ist. Allein die Überlegungen zum "Wie" der Versagung (im Hinblick etwa auf Art und Form des Ausstreichens) der Einwilligung überlagern in einem solchen Fall die eigentlich vom Kunden zu treffende Entscheidung über das "Ob" der Versagung, was bei einer Gestaltung der Klausel mit einem Kästchen zum Ankreuzen vermieden werden kann. Von einer freiwilligen Entscheidung des Kunden i.S.d. § 4a Abs. 1 BDSG kann aber dann nicht mehr die Rede sein.
MIR 2007, Dok. 288
Quelle: MIR MEDIEN INTERNET und RECHT
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1312
bwin Videowebcast
bwin lädt zur Online-Präsentation anlässlich der Veröffentlichung der Ergebnisse des zweiten Quartals sowie des ersten Halbjahres 2007 ein. Die Präsentation wird gleichzeitig auch auf Englisch übertragen.
Datum: Donnerstag, 23. August 2007
Uhrzeit: 09:30 - 09:45 Uhr MEZ (03:30 - 03:45 US-Ostküstenzeit)
Webcast: www.bwin.ag
Durch die Präsentation führt Sie Norbert Teufelberger, Co-CEO von bwin.
Hinweis: Zur Teilnahme über das Internet ist der Windows Media Player erforderlich. Bitte denken Sie daran, die entsprechende Software rechtzeitig vor der Übertragung zu installieren.(Download: Media Player®)
Die Aufzeichnung des Webcast steht zirka eine Stunde nach dem Ende der Präsentation in deutscher und englischer Sprache auf der bwin Investor Relations Website unter www.bwin.ag und www.ots.at zur Verfügung.
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada) sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England hat es sich zum Ziel gesetzt, zur ersten Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle zu werden. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z. B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Datum: Donnerstag, 23. August 2007
Uhrzeit: 09:30 - 09:45 Uhr MEZ (03:30 - 03:45 US-Ostküstenzeit)
Webcast: www.bwin.ag
Durch die Präsentation führt Sie Norbert Teufelberger, Co-CEO von bwin.
Hinweis: Zur Teilnahme über das Internet ist der Windows Media Player erforderlich. Bitte denken Sie daran, die entsprechende Software rechtzeitig vor der Übertragung zu installieren.(Download: Media Player®)
Die Aufzeichnung des Webcast steht zirka eine Stunde nach dem Ende der Präsentation in deutscher und englischer Sprache auf der bwin Investor Relations Website unter www.bwin.ag und www.ots.at zur Verfügung.
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada) sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England hat es sich zum Ziel gesetzt, zur ersten Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle zu werden. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z. B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Dienstag, 14. August 2007
Niedersächsischer Innenminister zum Glücksspielstaatsvertrag
Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Rickert (FDP)
Es gilt das gesprochene Wort!
Der Abgeordnete hatte gefragt:
Mit Urteil vom 28. März 2006 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der
Berufsfreiheit unvereinbar ist. In ihrem Urteil geben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2007 den Bereich der Sportwetten neu zu regeln.
Möglich sei einerseits eine konsequente Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in der Weise, dass es tatsächlich der Suchtbekämpfung, dem Spieler- und dem Jugendschutz dient. Andererseits wäre eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltungen von privaten Wettunternehmen zulässig.
Die Mehrzahl der Landesregierungen hat sich für den Weg der Neuausrichtung des Glücksspielmonopols entschieden und einen entsprechenden Entwurf zur Prüfung bei der EU vorgelegt. Allerdings hat der Landtag in Schleswig-Holstein eindeutig die Ablehnung dieses Entwurfes beschlossen. Das Gleiche gilt für die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Ministerpräsident des Bundeslandes Rheinland-Pfalz hat erklärt, dass er seine Zustimmung zurücknehmen würde, wenn nicht alle anderen Bundesländer dem Vertragsentwurf zustimmen.
Die EU-Kommission hat mehrfach erklärt, dass sie den Staatsvertrag für unvereinbar mit dem europäischen Recht hält, und mehrere renommierte Verfassungsrechtler beurteilen den vorliegenden Entwurf als verfassungswidrig.
Vor der Umsetzung des Staatsvertrages sollte man daher alle Konsequenzen – auch die finanziellen – prüfen. Der Staatsvertrag beinhaltet ein faktisches Berufsverbot und eine Enteignung von privaten Sportwettenanbietern sowie Vertriebspartnern der Sportwetten und Lottoanbieter. Teilweise sind diese bereits seit Jahrzehnten ohne jeglichen Rechtsverstoß in Deutschland tätig. Die Landesregierungen haben sich gemeinsam darauf verständigt, ebenfalls den Inhabern so genannter DDR-Lizenzen die erteilten Genehmigungen zu entziehen. Hierfür sind angeblich auch Zusicherungen zu anteiligen Beteiligungen bei Schadensersatzleistungen gemacht worden.
Beim Vollzug von Enteignungen gibt es in Deutschland unstrittig eine Entschädigungspflicht zugunsten des Betroffenen. So ist erstmals auch vom Amtsgericht München der Firma Wettannahmen S. Springer ein bisher in der Höhe unbezifferter Schadensersatzanspruch anerkannt worden. Der Verfassungsrechtler Prof. Rupert Scholz bezeichnet dieses Urteil als "richtungsweisend".
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. In welcher Höhe besteht und erwartet die Landesregierung Schadensersatzforderungen von Inhabern so genannter DDR-Lizenzen aufgrund der durchgeführten bzw. durchzuführenden Rücknahmen der Genehmigungen und wie hoch wird bei einem Obsiegen der Kläger die Beteiligung des Landes Niedersachsen ausfallen? Sollte sich die Höhe der Beteiligung in Abhängigkeit der Anzahl der ratifizierenden Bundesländer ändern, bitte ich um die Angabe der Höhe bei 16 und bei 13 ratifizierenden Bundesländern.
2. Wie hoch sind die Forderungen der Spielbank Niedersachsen auf Kaufpreisrückerstattung und Schadensersatzzahlung wegen des Verbots des so genannten Onlinecasinos und in welcher Höhe werden sich die anderen Bundesländer bei einer eventuell Niederlage des Landes vor Gericht hieran beteiligen? Sollte sich die Höhe der Beteiligung in Abhängigkeit der Anzahl der ratifizierenden Bundesländer ändern, bitte ich um die Angabe der Höhe bei 16 und bei 13 ratifizierenden Bundesländern.
3. In welcher Höhe erwartet die Landesregierung Schadensersatzforderungen von Sportwettenanbietern und Vertriebspartnern von Sportwettenanbietern und Lotterieprodukten und Bundesligavereinen der Fußballbundesliga? In welcher Höhe werden sich die anderen Bundesländer hieran beteiligen? Sollte sich die Höhe der Beteiligung in Abhängigkeit der Anzahl der ratifizierenden Bundesländer ändern, bitte ich um die Angabe der Höhe bei 16 und bei 13 ratifizierenden Bundesländern.
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Die Landesregierung geht davon aus, dass der Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrages - EGlüStV) nach dem Beschluss der MPK vom 13.12.2006 in Niedersachsen – wie in den anderen Ländern - entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in diesem Jahr ratifiziert wird. Dieser ist der EU-Kommission im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens vorgelegt worden. Mit der EU-Kommission werden auf verschiedenen Ebenen weiterhin Argumente ausgetauscht. Bindende Rechtshindernisse sind weder von der EU-Kommission noch von Seiten des EuGH bekannt geworden. Die jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften – EuGH in den Fällen "Gambelli" und "Placanica" sowie des Gerichtshofs der EFTA-Gemeinschaft zu einem Fall aus Norwegen (Mitgliedsstaat im Europäischen Wirtschaftsraum – EWR) bestätigen im Gegenteil, dass ein staatliches Glücksspielmonopol auch unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts zulässig ist.
Der EGlüStV schreibt den bestehenden Staatsvertrag aus dem Jahr 2004 fort und berücksichtigt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Der EGlüStV konkretisiert und erweitert die Rechtsgrundlagen und die Glücksspielaufsicht im Staatsmonopol im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Bisher legale Anbieter werden nicht verboten, sondern allenfalls in Teilbereichen in der Gewerbeausübung beschränkt. Bisher illegale Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen werden allerdings auch in Zukunft keine Legalisierung erfahren. Insoweit kann weder eine Enteignung noch ein sonstiger schon konkretisierbarer Rechtsgrund für Schadenersatzforderungen aus dem künftigen Glücksspielrecht in Niedersachsen oder in anderen Bundesländern erkannt werden.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 verbietet innerhalb der den Landesgesetzgebern eingeräumten Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 die Erweiterung des Spielangebots. Eine solche Erweiterung hätte das Internetspielangebot für die Spielcasinos dargestellt, weshalb das Finanzministerium den Antrag im Februar 2007 abgelehnt hat.
Casinos Austria International (CAI) hat der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft mbH (HanBG) im Rahmen des im November 2004 geschlossenen Kaufvertrages einen anteiligen Kaufpreis in Höhe von 7,6 Mio. Euro dafür gezahlt, dass zum 01.07.2005 die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür bestehen, dass die Spielbanken Niedersachsen GmbH (SNG) das Internet-Glücksspiel im Land Niedersachsen durchführen kann.
Wirtschaftliche Auswirkungen wird dieser Vertragsbestandteil jedoch nicht mehr haben, da sich das Land lediglich verpflichtet hat, die im Vertrag genannten "Rahmenbedingungen" bis zum 1. Juli 2005 zu schaffen. Diese Verpflichtung ist erfüllt worden (mit der ÄndVO zur NSpielO vom 22. Juni 2005, GVBl. S. 193). Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2006 konnte das Internetspiel nicht mehr genehmigt werden. Hierauf hat die Landesregierung keinen Einfluss und kann daher für die Rechtsfolgen des Bundesverfassungsgerichtsurteils aus dem Vertrag nicht in Anspruch genommen werden.
Die Landesregierung kann nur Aussagen zu den in Niedersachsen geltenden Bestimmungen, Rechtsverhältnissen und Rechtsfolgen machen. Aussagen zu Zahlungsverpflichtungen aus anderen Bundesländern und eventuellen Beteiligungen sind daher generell und konkret unter Berücksichtigung der in der Neufassung befindlichen Rechtsgrundlagen nicht möglich.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Schadenersatzforderungen von Inhabern so genannter DDR-Lizenzen liegen in Niedersachsen nicht vor.
Zu 2.: Die CAI hat gegenüber der HanBG aus dem Kaufvertrag heraus Rückzahlungsansprüche i. H. v. 7,3 Mio. EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Eine Geltendmachung des darüber hinaus gehenden Kaufpreisanteils ist nach dem Kaufvertrag ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen der abgelehnten Genehmigung für den Betrieb von Spielangeboten im Internet sind dem Land gegenüber bisher nicht geltend gemacht worden. Eine Beteiligung der übrigen Bundes-länder an den dem Land eventuell entstehenden finanziellen Aufwendungen ist nicht vorgesehen.
Zu 3.: In Niedersachsen betreibt allein die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH legale Sportwetten. Dies soll auch künftig so bleiben. Alle bisher ergangenen Ablehnungen von Konzessionsanträgen und Untersagungen wurden von den Gerichten bestätigt. Forderungen von Fußballvereinen sind nicht bekannt.
Es gilt das gesprochene Wort!
Der Abgeordnete hatte gefragt:
Mit Urteil vom 28. März 2006 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der
Berufsfreiheit unvereinbar ist. In ihrem Urteil geben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2007 den Bereich der Sportwetten neu zu regeln.
Möglich sei einerseits eine konsequente Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in der Weise, dass es tatsächlich der Suchtbekämpfung, dem Spieler- und dem Jugendschutz dient. Andererseits wäre eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltungen von privaten Wettunternehmen zulässig.
Die Mehrzahl der Landesregierungen hat sich für den Weg der Neuausrichtung des Glücksspielmonopols entschieden und einen entsprechenden Entwurf zur Prüfung bei der EU vorgelegt. Allerdings hat der Landtag in Schleswig-Holstein eindeutig die Ablehnung dieses Entwurfes beschlossen. Das Gleiche gilt für die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Ministerpräsident des Bundeslandes Rheinland-Pfalz hat erklärt, dass er seine Zustimmung zurücknehmen würde, wenn nicht alle anderen Bundesländer dem Vertragsentwurf zustimmen.
Die EU-Kommission hat mehrfach erklärt, dass sie den Staatsvertrag für unvereinbar mit dem europäischen Recht hält, und mehrere renommierte Verfassungsrechtler beurteilen den vorliegenden Entwurf als verfassungswidrig.
Vor der Umsetzung des Staatsvertrages sollte man daher alle Konsequenzen – auch die finanziellen – prüfen. Der Staatsvertrag beinhaltet ein faktisches Berufsverbot und eine Enteignung von privaten Sportwettenanbietern sowie Vertriebspartnern der Sportwetten und Lottoanbieter. Teilweise sind diese bereits seit Jahrzehnten ohne jeglichen Rechtsverstoß in Deutschland tätig. Die Landesregierungen haben sich gemeinsam darauf verständigt, ebenfalls den Inhabern so genannter DDR-Lizenzen die erteilten Genehmigungen zu entziehen. Hierfür sind angeblich auch Zusicherungen zu anteiligen Beteiligungen bei Schadensersatzleistungen gemacht worden.
Beim Vollzug von Enteignungen gibt es in Deutschland unstrittig eine Entschädigungspflicht zugunsten des Betroffenen. So ist erstmals auch vom Amtsgericht München der Firma Wettannahmen S. Springer ein bisher in der Höhe unbezifferter Schadensersatzanspruch anerkannt worden. Der Verfassungsrechtler Prof. Rupert Scholz bezeichnet dieses Urteil als "richtungsweisend".
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. In welcher Höhe besteht und erwartet die Landesregierung Schadensersatzforderungen von Inhabern so genannter DDR-Lizenzen aufgrund der durchgeführten bzw. durchzuführenden Rücknahmen der Genehmigungen und wie hoch wird bei einem Obsiegen der Kläger die Beteiligung des Landes Niedersachsen ausfallen? Sollte sich die Höhe der Beteiligung in Abhängigkeit der Anzahl der ratifizierenden Bundesländer ändern, bitte ich um die Angabe der Höhe bei 16 und bei 13 ratifizierenden Bundesländern.
2. Wie hoch sind die Forderungen der Spielbank Niedersachsen auf Kaufpreisrückerstattung und Schadensersatzzahlung wegen des Verbots des so genannten Onlinecasinos und in welcher Höhe werden sich die anderen Bundesländer bei einer eventuell Niederlage des Landes vor Gericht hieran beteiligen? Sollte sich die Höhe der Beteiligung in Abhängigkeit der Anzahl der ratifizierenden Bundesländer ändern, bitte ich um die Angabe der Höhe bei 16 und bei 13 ratifizierenden Bundesländern.
3. In welcher Höhe erwartet die Landesregierung Schadensersatzforderungen von Sportwettenanbietern und Vertriebspartnern von Sportwettenanbietern und Lotterieprodukten und Bundesligavereinen der Fußballbundesliga? In welcher Höhe werden sich die anderen Bundesländer hieran beteiligen? Sollte sich die Höhe der Beteiligung in Abhängigkeit der Anzahl der ratifizierenden Bundesländer ändern, bitte ich um die Angabe der Höhe bei 16 und bei 13 ratifizierenden Bundesländern.
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Die Landesregierung geht davon aus, dass der Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrages - EGlüStV) nach dem Beschluss der MPK vom 13.12.2006 in Niedersachsen – wie in den anderen Ländern - entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in diesem Jahr ratifiziert wird. Dieser ist der EU-Kommission im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens vorgelegt worden. Mit der EU-Kommission werden auf verschiedenen Ebenen weiterhin Argumente ausgetauscht. Bindende Rechtshindernisse sind weder von der EU-Kommission noch von Seiten des EuGH bekannt geworden. Die jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften – EuGH in den Fällen "Gambelli" und "Placanica" sowie des Gerichtshofs der EFTA-Gemeinschaft zu einem Fall aus Norwegen (Mitgliedsstaat im Europäischen Wirtschaftsraum – EWR) bestätigen im Gegenteil, dass ein staatliches Glücksspielmonopol auch unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts zulässig ist.
Der EGlüStV schreibt den bestehenden Staatsvertrag aus dem Jahr 2004 fort und berücksichtigt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Der EGlüStV konkretisiert und erweitert die Rechtsgrundlagen und die Glücksspielaufsicht im Staatsmonopol im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Bisher legale Anbieter werden nicht verboten, sondern allenfalls in Teilbereichen in der Gewerbeausübung beschränkt. Bisher illegale Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen werden allerdings auch in Zukunft keine Legalisierung erfahren. Insoweit kann weder eine Enteignung noch ein sonstiger schon konkretisierbarer Rechtsgrund für Schadenersatzforderungen aus dem künftigen Glücksspielrecht in Niedersachsen oder in anderen Bundesländern erkannt werden.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 verbietet innerhalb der den Landesgesetzgebern eingeräumten Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 die Erweiterung des Spielangebots. Eine solche Erweiterung hätte das Internetspielangebot für die Spielcasinos dargestellt, weshalb das Finanzministerium den Antrag im Februar 2007 abgelehnt hat.
Casinos Austria International (CAI) hat der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft mbH (HanBG) im Rahmen des im November 2004 geschlossenen Kaufvertrages einen anteiligen Kaufpreis in Höhe von 7,6 Mio. Euro dafür gezahlt, dass zum 01.07.2005 die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür bestehen, dass die Spielbanken Niedersachsen GmbH (SNG) das Internet-Glücksspiel im Land Niedersachsen durchführen kann.
Wirtschaftliche Auswirkungen wird dieser Vertragsbestandteil jedoch nicht mehr haben, da sich das Land lediglich verpflichtet hat, die im Vertrag genannten "Rahmenbedingungen" bis zum 1. Juli 2005 zu schaffen. Diese Verpflichtung ist erfüllt worden (mit der ÄndVO zur NSpielO vom 22. Juni 2005, GVBl. S. 193). Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2006 konnte das Internetspiel nicht mehr genehmigt werden. Hierauf hat die Landesregierung keinen Einfluss und kann daher für die Rechtsfolgen des Bundesverfassungsgerichtsurteils aus dem Vertrag nicht in Anspruch genommen werden.
Die Landesregierung kann nur Aussagen zu den in Niedersachsen geltenden Bestimmungen, Rechtsverhältnissen und Rechtsfolgen machen. Aussagen zu Zahlungsverpflichtungen aus anderen Bundesländern und eventuellen Beteiligungen sind daher generell und konkret unter Berücksichtigung der in der Neufassung befindlichen Rechtsgrundlagen nicht möglich.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Schadenersatzforderungen von Inhabern so genannter DDR-Lizenzen liegen in Niedersachsen nicht vor.
Zu 2.: Die CAI hat gegenüber der HanBG aus dem Kaufvertrag heraus Rückzahlungsansprüche i. H. v. 7,3 Mio. EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Eine Geltendmachung des darüber hinaus gehenden Kaufpreisanteils ist nach dem Kaufvertrag ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen der abgelehnten Genehmigung für den Betrieb von Spielangeboten im Internet sind dem Land gegenüber bisher nicht geltend gemacht worden. Eine Beteiligung der übrigen Bundes-länder an den dem Land eventuell entstehenden finanziellen Aufwendungen ist nicht vorgesehen.
Zu 3.: In Niedersachsen betreibt allein die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH legale Sportwetten. Dies soll auch künftig so bleiben. Alle bisher ergangenen Ablehnungen von Konzessionsanträgen und Untersagungen wurden von den Gerichten bestätigt. Forderungen von Fußballvereinen sind nicht bekannt.
Verwaltungsgericht Hannover: Lottospielen in der Sparkasse?
Die 10. Kammer verhandelt am 20.08.2007 um 10:15 Uhr Klage- und Eilverfahren von Toto-Lotto-Niedersachsen gegen eine Verbotsverfügung des Landes.
Die Klägerin beabsichtig, an den Kunden-Service-Terminals der Sparkassen, die dort für Überweisungen, Daueraufträge u. ä. vorgehalten werden, das klassische Lotto 6/49 anzubieten. Derartige Terminals sind ca. 1.200fach in Zweigstellen der Sparkassen in Niedersachsen vorhanden. Die Spieleinsätze sollen unmittelbar vom Konto abgebucht werden, das Angebot soll daher nur für Kunden der Sparkassen und der Nord LB bestehen. Zunächst beabsichtigt die Klägerin einen Probelauf in einigen ausgewählten Sparkassen, bei Erfolg soll die Einführung landesweit beginnen.
Das Land hat dies untersagt und die Verfügung mit Sofortvollzug versehen. Nach dem Urteil des BVerfG zu den Sportwetten sei eine Ausweitung des Glücksspielangebots bis zur Regelung in dem geplanten Glücksspiel-Staatsvertrag nicht zulässig.
Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren hält an ihrem Vorhaben fest, für deren Realisierung sie bereits erhebliche Investitionen getätigt habe. Sie hält die geplante Spielmöglichkeit nicht für eine Ausweitung des Angebots, sondern lediglich für einen anderen, auf eine jüngere Zielgruppe orientierten Vertriebsweg. Der Jugendschutz sei durch die Abbuchung und den Datenbestand der Sparkassen gesichert. Minderjährigen sei diese Möglichkeit so nicht eröffnet.
- 10 A 3139/07 und 10 B 3140/07 -
Für Nachfragen vor dem Termin: VorsRiVG Ingo Behrens, Tel.: 0511 8111 108
Pressemitteilung des VG Hannover
Die Klägerin beabsichtig, an den Kunden-Service-Terminals der Sparkassen, die dort für Überweisungen, Daueraufträge u. ä. vorgehalten werden, das klassische Lotto 6/49 anzubieten. Derartige Terminals sind ca. 1.200fach in Zweigstellen der Sparkassen in Niedersachsen vorhanden. Die Spieleinsätze sollen unmittelbar vom Konto abgebucht werden, das Angebot soll daher nur für Kunden der Sparkassen und der Nord LB bestehen. Zunächst beabsichtigt die Klägerin einen Probelauf in einigen ausgewählten Sparkassen, bei Erfolg soll die Einführung landesweit beginnen.
Das Land hat dies untersagt und die Verfügung mit Sofortvollzug versehen. Nach dem Urteil des BVerfG zu den Sportwetten sei eine Ausweitung des Glücksspielangebots bis zur Regelung in dem geplanten Glücksspiel-Staatsvertrag nicht zulässig.
Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren hält an ihrem Vorhaben fest, für deren Realisierung sie bereits erhebliche Investitionen getätigt habe. Sie hält die geplante Spielmöglichkeit nicht für eine Ausweitung des Angebots, sondern lediglich für einen anderen, auf eine jüngere Zielgruppe orientierten Vertriebsweg. Der Jugendschutz sei durch die Abbuchung und den Datenbestand der Sparkassen gesichert. Minderjährigen sei diese Möglichkeit so nicht eröffnet.
- 10 A 3139/07 und 10 B 3140/07 -
Für Nachfragen vor dem Termin: VorsRiVG Ingo Behrens, Tel.: 0511 8111 108
Pressemitteilung des VG Hannover
Verwaltungsgericht Hannover: Muss das Land ein Internetspiel der Spielbanken akzeptieren?
Die 10. Kammer verhandelt am 20.08.2007 um 11:45 Uhr Klage- und Eilverfahren der Spielbanken Niedersachsen GmbH gegen eine Verbotsverfügung des Landes.
Die Klägerin beabsichtigt einen an der Spielbank Hannover angesiedelten Internetspielbetrieb. Sie beruft sich dabei nicht nur auf die Vorschriften des Niedersächsischen Spielbankengesetzes sondern auch auf eine Regelung in dem Vertrag mit dem Land Niedersachsen aus Anlass des Verkaufs der Landesanteile an den Spielbanken. Darin hatte sich das Land verpflichtet, die Voraussetzungen für einen Internetspielbetrieb der Klägerin zu schaffen.
Nunmehr hat das Land jedoch einen entsprechenden vorsorglich gestellten Zulassungsantrag abgelehnt und den Betrieb unter Anordnung des Sofortvollzuges untersagt. Es hält sich durch die Sportwettenentscheidung des BVerfG, nach der eine Ausweitung des Glücksspielangebots in der Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der Neuregelung des Glücksspielrechts zu unterbinden ist, an einer Zulassung gehindert.
Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren meint, auch ohne besondere Erlaubnis zur Aufnahme des Internetspielbetriebs berechtigt zu sein. Nur hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Landes, den Betrieb entsprechend der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu genehmigen.
- 10 A 1224/07 und 10 B 3140/07 -
Für Nachfragen vor dem Termin: VorsRiVG Ingo Behrens, Tel.: 0511 8111 108
Pressemitteilung des VG Hannover
Die Klägerin beabsichtigt einen an der Spielbank Hannover angesiedelten Internetspielbetrieb. Sie beruft sich dabei nicht nur auf die Vorschriften des Niedersächsischen Spielbankengesetzes sondern auch auf eine Regelung in dem Vertrag mit dem Land Niedersachsen aus Anlass des Verkaufs der Landesanteile an den Spielbanken. Darin hatte sich das Land verpflichtet, die Voraussetzungen für einen Internetspielbetrieb der Klägerin zu schaffen.
Nunmehr hat das Land jedoch einen entsprechenden vorsorglich gestellten Zulassungsantrag abgelehnt und den Betrieb unter Anordnung des Sofortvollzuges untersagt. Es hält sich durch die Sportwettenentscheidung des BVerfG, nach der eine Ausweitung des Glücksspielangebots in der Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der Neuregelung des Glücksspielrechts zu unterbinden ist, an einer Zulassung gehindert.
Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren meint, auch ohne besondere Erlaubnis zur Aufnahme des Internetspielbetriebs berechtigt zu sein. Nur hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Landes, den Betrieb entsprechend der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu genehmigen.
- 10 A 1224/07 und 10 B 3140/07 -
Für Nachfragen vor dem Termin: VorsRiVG Ingo Behrens, Tel.: 0511 8111 108
Pressemitteilung des VG Hannover
Bundesgerichtshof entscheidet über Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten
Az. des BGH: 4 StR 62/07
Landgericht Saarbrücken - Entscheidung vom 25.7.2006 - 36 Js 109/04 8-31/04 BGH SS 1/2007
Der Senat hat demnächst über die Strafbarkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten (sog. oddset-Wetten) zu entscheiden. Der Angeklagte betrieb im Saarland im Zeitraum zwischen Oktober 2003 bis April 2005 ein Wettbüro, in dem auch die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten einer auf der Isle of Man ansässigen Firma angeboten wurde. Eine behördliche Erlaubnis besaß der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob das strafbewehrte Verbot unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Verfassungsrecht verstößt; es hat den Angeklagten vielmehr freigesprochen, weil er sich wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe.
Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Quelle: BGH
Landgericht Saarbrücken - Entscheidung vom 25.7.2006 - 36 Js 109/04 8-31/04 BGH SS 1/2007
Der Senat hat demnächst über die Strafbarkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten (sog. oddset-Wetten) zu entscheiden. Der Angeklagte betrieb im Saarland im Zeitraum zwischen Oktober 2003 bis April 2005 ein Wettbüro, in dem auch die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten einer auf der Isle of Man ansässigen Firma angeboten wurde. Eine behördliche Erlaubnis besaß der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob das strafbewehrte Verbot unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Verfassungsrecht verstößt; es hat den Angeklagten vielmehr freigesprochen, weil er sich wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe.
Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Quelle: BGH
Lotto informiert: Toto-Jackpot jetzt bei rund 5 Millionen Euro
Erneut kein Volltreffer in der ersten Gewinnklasse
Auch zum Start der Fußball-Bundesliga wurde der Jackpot in der Auswahlwette "6 aus 45" nicht geknackt. Damit blieb die erste Gewinnklasse der Remiswette zum 29. Mal in Folge unbesetzt. Der Jackpot wächst bis zur nächsten Wettrunde am 18./19. August nun auf rund 5 Millionen Euro an und liegt damit nur noch knapp unter dem Höchstwert von umgerechnet rund 5,1 Millionen Euro aus dem Jahr 1991.Am vergangenen Wochenende gehörten Begegnungen aus sechs unterschiedlichen Fußball-Ligen zu den sechs Richtigen in der Auswahlwette. Werder Bremens 2:2-Unentschieden beim VfL Bochum und das 2:2-Remis in der Regionalliga Süd zwischen Jahn Regensburg und der SV Elversberg waren dabei die dicksten Überraschungen.In der Auswahlwette sind die sechs torreichsten Unentschieden aus dem 45 Spiele umfassenden Toto-Programm zu tippen, das in jeder Lotto-Verkaufsstelle erhältlich ist. Annahmeschluss für die Auswahlwette "6 aus 45" ist am Samstag, 18. August, 13.00 Uhr.
Auch zum Start der Fußball-Bundesliga wurde der Jackpot in der Auswahlwette "6 aus 45" nicht geknackt. Damit blieb die erste Gewinnklasse der Remiswette zum 29. Mal in Folge unbesetzt. Der Jackpot wächst bis zur nächsten Wettrunde am 18./19. August nun auf rund 5 Millionen Euro an und liegt damit nur noch knapp unter dem Höchstwert von umgerechnet rund 5,1 Millionen Euro aus dem Jahr 1991.Am vergangenen Wochenende gehörten Begegnungen aus sechs unterschiedlichen Fußball-Ligen zu den sechs Richtigen in der Auswahlwette. Werder Bremens 2:2-Unentschieden beim VfL Bochum und das 2:2-Remis in der Regionalliga Süd zwischen Jahn Regensburg und der SV Elversberg waren dabei die dicksten Überraschungen.In der Auswahlwette sind die sechs torreichsten Unentschieden aus dem 45 Spiele umfassenden Toto-Programm zu tippen, das in jeder Lotto-Verkaufsstelle erhältlich ist. Annahmeschluss für die Auswahlwette "6 aus 45" ist am Samstag, 18. August, 13.00 Uhr.
LOTTO Hessen legt Geschäftsbericht vor
Spiel- und Wetteinsätze steigen um 2,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr
Zahlenlotto 6 aus 49 erwirtschaftet knapp zwei Drittel des Jahresumsatzes
Jeder Hesse gibt pro Kopf 106 Euro im Jahr für LOTTO aus
Weiter rückläufige Umsätze bei den Sportwetten
Wiesbaden, 14. August 2007 - Die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen (LOTTO Hessen), Wiesbaden, hat im Jahr 2006 Spiel- und Wetteinsätze in Höhe von 642,2 Millionen Euro eingenommen. Dies entspricht einer Steigerung um 2,1 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Das ergeben die endgültigen Zahlen für das Geschäftsjahr 1.1.2006 bis 31.12.2006, die soeben im Geschäftsbericht 2006 vorgelegt wurden. Statistisch gesehen setzte jeder Hesse im Jahr 2006 pro Kopf rund 106 Euro in den Verkaufsstellen von LOTTO Hessen um.
Den Umfeldbedingungen im Jahr 2006 für LOTTO Hessen waren vor allem durch die nach wie vor agierende, gewerbliche Konkurrenz im Sportwettenmarkt, die Zurücknahme der Werbung aus Gründen der Spielsuchtprävention sowie die Schließung des Internetvertriebs gekennzeichnet. Der Internetvertrieb wurde im November als Folge einer Entscheidung des Bundeskartellamtes eingestellt. Das Kartellamt hatte gefordert, den Internetvertrieb auch bundesweit zu öffnen, was aber den ordnungsrechtlichen Vorgaben der Begrenzung des Spielangebotes widerspricht.
Das Zahlenlotto 6 aus 49 war auch im Jahr 2006 der größte Umsatzträger aller von LOTTO Hessen angebotenen Lotterien und Wetten. Mit den beiden Ziehungen am Samstag und Mittwoch wurden rund zwei Drittel des Jahresumsatzes erzielt (63,6 Prozent), insgesamt 408,3 Millionen Euro. Dieser Wert entspricht einer Steigerung um 5,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2005 (387,0 Mio. Euro). Das Ergebnis war auch durch eine Reihe hoher Jackpots bedingt. Im Oktober 2006 gelang es schließlich einem Spielteilnehmer aus Nordrhein-Westfalen, den mit 37,7 Millionen Euro gefüllten Rekord-Jackpot zu knacken. Er erzielte den bislang höchste Einzelgewinn in der Geschichte des LOTTO. Über den mit 7,4 Millionen Euro größten Einzelgewinn in Hessen im vergangenen Jahr konnte sich im März eine Spielteilnehmerin aus der Region Wiesbaden freuen.
Anders als beim Zahlenlotto entwickelten sich die Umsätze bei den Sportwetten im Jahr 2006 rückläufig. Insgesamt sanken die Umsätze von ODDSET, der Sportwette von LOTTO, von 34,0 Millionen Euro im Jahr 2005 auf 26,1 Millionen Euro im Jahr 2006 und gingen damit um 23,3 Prozent zurück. ODDSET konnte sich nicht gegen die gewerbliche Konkurrenz behaupten, die ihre Angebote unter anderen Wettbewerbsbedingungen am Markt platzieren kann. Anders als LOTTO Hessen führt die gewerbliche Konkurrenz im Sportwettenmarkt keine Lotteriesteuer und Zweckerträge an das Land ab und forciert den Verkauf durch massive Werbeausgaben. Die Produktwerbeausgaben bei LOTTO Hessen hingehen belaufen sich nur auf höchstens 0,6 Prozent des Umsatzes. Die Werbung hat zudem rein informativen Charakter. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2006, das den Jugend- und Spielerschutz sowie die Spielsuchtprävention als oberstes Ziel der Lotteriegesellschaften verankerte. Es entschied gleichzeitig, dass ein daran orientiertes, staatliches Monopol rechtmäßig ist. Im Juni 2006 stellte zusätzlich das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das gewerbliche Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen ordnungsrechtlich unterbunden werden darf. Neben diesen höchstrichterlichen Urteilen vertritt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom Juli 2006 die Auffassung, dass allein staatlich konzessionierte Anbieter Sportwetten veranstalten und vermitteln dürfen.
Trotz dieser eindeutigen Grundsatzurteile bieten weiterhin bis zu 200 gewerbliche Sportwettenanbieter hier ihre Produkte an. "Die klare Rechtslage müsste viel entschlossener umgesetzt und angewandt werden", sagt hierzu LOTTO Hessen-Geschäftsführer Dr. Heinz-Georg Sundermann.
Die Einsätze der Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 stiegen im Jahr 2006 um 3,5 bzw. 4,7 Prozent. Einen rückläufigen Umsatz verzeichnete 2006 die tägliche Zahlenlotterie KENO. Hier sanken die Einsätze um 8,8 Prozent von 31,9 auf 29,1 Millionen Euro. Der Umsatz der GlücksSpirale ging von 15,0 auf 13,3 Millionen Euro zurück. Für die Sofortlotterie von LOTTO Hessen bedeutete das Jahr 2006 einen Neubeginn mit starkem Umsatzwachstum. Mit einem Plus in Höhe von 118,3 Prozent erreichten die Einsätze der Rubbellose im Jahr 2006 einen Wert von 16,6 Millionen Euro.
LOTTO Hessen schüttete im Jahr 2006 über 313 Millionen Euro als Jahresgewinnsumme aus. Insgesamt wurden elf Hessen im Jahr 2006 durch das Spielangebot von LOTTO Hessen zu Millionären, sieben durch das Zahlenlotto 6 aus 49, zwei in der Zusatzlotterie Spiel 77, einer in der GlücksSpirale und ein weiterer durch die tägliche Zahlenlotterie KENO.
Auch das Land Hessen gehörte 2006 erneut zu den LOTTO-Gewinnern. Insgesamt stellte LOTTO Hessen allein im vergangenen Jahr mehr als 263 Millionen Euro überwiegend für soziale und kulturelle Zwecke sowie die Förderung des Breitensports und den Denkmalschutz zur Verfügung.
Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Pressesprecherin
Rosenstr. 5 - 965189 Wiesbaden
Internet: http://www.lotto-hessen.de/
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