Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" traf sich am 23./24.05.2007 in Schwerin zu seiner 101. Sitzung. Im Zusammenhang mit dem für die gewerberechtliche Praxis relevanten Thema "Spielrecht" wurde u.a. die Frage der Ferneinstellung der Geldspielgeräte via Netzanbindung diskutiert. Der Bericht hierzu wurde in der Zeitschrift "Gewerbearchiv" 8/2007 S. 320 ff. veröffentlicht:
"Immer wieder wird von verschiedenen Seiten behauptet, dass via Fernsteuerung die Geldspielgeräte bei einer bestimmten Spielererkennung (z.B. durch den "goldenen Schlüssel", VIP-Karten u.ä.) so eingestellt werden könnte, dass sie Spielabläufe ermöglichen, die von den genehmigten Abläufen abweichen würden.
Diese Vorwürfe konnten jedoch in konkreten Fällen nicht substantiiert nachgewiesen werden. Gleichwohl hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt als Prüfbehörde für die Bauartzulassung von Geldspielgeräten darauf reagiert: Künftig wird die Prüf-Praxis der PTB zur Vermeidung von Geldspielgerätegestützter Spielerbindung bzw. –identifikation mit dem Ziel fortentwickelt, eine personenbezogene Einstellung oder Veränderung von Gewinnaussichten sowie jeglicher Form der positiven oder negativen Privilegierung von einzelnen Spielen zu verhindern. Dies ist schon durch § 12 Abs. 2 Buchst. d SpielV vorgegeben. Weiterhin wird die Übertragung von Punkten, Jackpot-, Bonus- oder anderen Spielzuständen aus dem oder in das Spielsystem nicht erlaubt, um die Umgebung der durch die Kontrolleinrichtung im Automaten überwachten Geldgewinnbegrenzungen zu vermeiden. Dies schließt das Verbot der Rücksetzung, Nullsetzung und Hochsetzung von Punkten, Jackpot-Ständen u. ä. ein. Im Übrigen sind zwar innerhalb einer Erlaubnis bestimmte Spielvarianten zulässig, die unterschiedlich eingestellt werden können (z.B. zu verschiedenen Zeiten). Dies bedarf künftig in jedem Fall einer zusätzlichen Kennzeichnung, damit der Spieler erkennen kann, mit welcher Variante das Gerät konkret eingestellt ist.
Darüber hinaus wird die PTB auch die Möglichkeit einer Ausgabe von statistischen und historischen Spieldaten nur mit einer Zeitverzögerung zulassen, damit diese nicht missbräuchlich benutzt werden könne. Vor dem Hintergrund dieser Maßnahmen plant das Bundeswirtschaftsministerium kein grundsätzliches Verbot der Vernetzung (wofür im Übrigen auch eine Ermächtigung in den §§ 33 c ff GewO fehlt)."
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