Mittwoch, 22. Dezember 2010

Fürstentum Liechtenstein: Regierung genehmigt Verordnungen zum Geldspielgesetz

Vaduz, 22. Dezember (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 21. Dezember 2010 die Spielbankenverordnung, die Geldspielgebührenverordnung und die Verordnung über Geschicklichkeits-Geldspiele genehmigt. Die drei Verordnungen regeln die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren und die Durchführung von Geschicklichkeitsgeldspielen.

Mit den nun von der Regierung genehmigten Verordnungen kann im 1. Quartal 2011 mit der Konzessionsausschreibung für ein Casino und für Online-Konzessionen begonnen werden. Zudem besteht nun ab 1. Januar 2011 eine eindeutige Rechtslage für Tombolas und Lotterien, welche von Vereinen zu gemeinnützigen Zwecken durchgeführt werden.

Casino-Konzession

"Die nun neu erarbeitete Rechtslage ermöglicht es uns, im Jahr 2011 eine Casino-Konzession und Online-Konzessionen zu vergeben. Hiervon erwarte ich mir einen wirtschaftlichen Impuls für unser Land und neue Steuereinnahmen", betont Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer. Neben der Erteilung der Konzessionen regeln die Verordnungen insbesondere auch Detailfragen zur Sicherheit, dem geregelten Verlauf des Spielbetriebes, die Abgabe von Gebühren, die auf dem Kostendeckungsprinzip basieren, und die Aufsichtsabgabe.

Ausschreibung im Internet

Gemäss vorliegender Verordnung werden die Konzessionen für den Online-Betrieb von Geldspielen und den Betrieb eines Casinos im Internet ausgeschrieben. Bis zum Vorliegen des Evaluationsberichtes, spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Spielbankengesetzes, wird nur eine Konzession zum Betrieb einer Spielbank erteilt. Gesuche zum Betrieb eines Casinos müssen innert zwei Monaten nach Ausschreibung beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden. Die Regierung entscheidet in der Folge aufgrund der Prüfung durch das Amt für Volkswirtschaft über die Erteilung der Konzession.

Kontakt:
Markus Kaufmann
Persönlicher Mitarbeiter des Regierungschef-Stellvertreters
T +423 236 63 03

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