Das VG Stuttgart hat in drei Fällen Klagen Privater gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben und die Untersagungsverfügungen aufgehoben.
Die Untersagungsverfügungen waren im Wesentlichen darauf gestützt, dass nach dem Lotteriestaatsvertrag, aber auch nach dem nunmehr seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet sei, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung seien ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt, nicht aber Private.
Die 4. Kammer ist dieser Auffassung - nach Einholung einer Vorabentscheidung EuGH - nicht gefolgt, sondern hat die Untersagungsverfügungen für unvereinbar mit dem Vorrang des Europäischen Unionsrechts angesehen (Verstoß gegen die Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit). Nach dessen Vorgaben seien zwar staatliche Monopole im Bereich der Sportwetten zum Schutz vor Suchtgefahren grundsätzlich möglich, allerdings nur bei hinreichend kohärentem staatlichen Verhalten im Bereich der Glücksspiele insgesamt. An einer solchen Kohärenz fehle es schon deshalb, weil der unter dem Aspekt der Suchtgefahren besonders bedeutsame Bereich der Automatenspiele nicht von dem Monopol erfasst werde und zudem durch Änderungen in der Spielverordnung mit der Folge eines erheblichen Anwachsens dieses Sektors ausgeweitet worden sei.
Urteil des VG Stuttgart vom 16.12.2010
Az. 4 K 3576/10
Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 17.12.2010
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