Pressemitteilung des VG Gießen vom 16. November 2010
Mit einem den Beteiligten gestern bekanntgegebenen Beschluss hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Eilantrag eines Automatenaufstellers abgelehnt, der sich gegen den Widerruf einer sog. Geeignetheitsbescheinigung durch die Stadt Gießen wehrte.
Die Stadt hatte mit der Geeignetheitsbescheinigung im April 2009 festgestellt, dass die Räumlichkeit eines vom Antragsteller mit 3 Geldspielautomaten bestückten Stehcafés für die Aufstellung der Spielautomaten geeignet ist. Voraussetzung für die Aufstellung von Geldspielautomaten ist nach der Spielverordnung, dass es sich um Räume in Schank- und Speisewirtschaften handelt, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden oder um Räume in Beherbergungsbetrieben.
Das ist nach den Feststellungen der Stadt Gießen in dem ohnehin nur 16,5 qm großen Raum des Stehcafés nicht der Fall. Maximal ein Gast könne dort bewirtet werden. Damit - so folgerte auch das Gericht - liege kein Gaststättenbetrieb vor. Obwohl diese Umstände schon bei der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung vorgelegen hätten, könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz oder den Bestand der Erklärung berufen. Denn nach Auffassung des Gerichts wusste der Antragsteller von Anfang an, dass in dem Raum keine Gaststätte betrieben wurde. Die Voraussetzungen der Spielverordnung hätten offensichtlich umgangen werden sollen.
Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
8 L 2163/10.GI, Beschluss vom 15.11.2010
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