Untersagungsverfügungen gegenüber in Niedersachsen tätigen Vermittlern von Sportwetten, die von Veranstaltern mit einer Erlaubnis aus einem anderen EU-Staat angeboten werden, bleiben auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 - jedenfalls deshalb sofort vollziehbar, weil das bisherige Geschäftsmodell der privaten Veranstalter rechtswidrig ist. Darauf hat das OVG Niedersachsen mit Beschluss hingewiesen.
Nach dem von den Ländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag dürfen Sportwetten in Deutschland allein vom Staat bzw. von einem Unternehmen unter maßgeblicher staatlicher Kontrolle angeboten werden. Dieses staatliche Sportwettenmonopol soll den von solchen Wetten ausgehenden Gefahren entgegenwirken. Das Monopol ist politisch und rechtlich umstritten. Insbesondere wird von den Kritikern die Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlich geschützten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten geltend gemacht; privaten Veranstaltern, die in anderen Staaten der EU legal Wetten anbieten, werde so zu Unrecht die Möglichkeit genommen, auch im Bundesgebiet Sportwetten anzubieten. Vor diesem Hintergrund sind in den letzten Jahren im Bundesgebiet einschließlich Niedersachsen zahlreiche private Sportwettbüros entstanden. Ihre Tätigkeit ist von den Glücksspielaufsichtsbehörden in Niedersachsen und anderen Ländern sofort vollziehbar untersagt worden, wogegen diese vielfach die Verwaltungsgerichte angerufen haben. Der EuGH hatte bereits in der Vergangenheit wiederholt über die Voraussetzungen zu entscheiden, unter denen solche staatlichen Sportwettmonopole unionsrechtlich zulässig sind, und zwar zuletzt mit mehreren auf Vorlage deutscher Verwaltungsgerichte am 08.09.2010 (Rs. C-409/06 u.a.) ergangenen Urteilen. Der EuGH kann jedoch die für eine abschließende Entscheidung notwendigen Feststellungen insbesondere der tatsächlichen Verhältnisse nicht selbst treffen; dies ist Aufgabe der nationalen Gerichte. Deshalb besteht unverändert Unklarheit, ob das deutsche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung mit Unionsrecht vereinbar ist oder nicht und ob die zahlreichen Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Vermittlern solcher Wetten nun endgültig oder zumindest vorläufig Bestand haben.
Der 11. Senat des OVG hat nunmehr - wie zuvor bereits die VG Braunschweig und Oldenburg - entschieden, dass die Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern solcher Wetten zumindest vorläufig auch weiterhin Bestand haben. Es hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob das Sportwettenmonopol wirksam ist. Auch bei Wegfall des staatlichen Monopols ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht vorbehaltlos zulässig. Vielmehr sind die unabhängig vom Monopol geltenden, allgemeinen Regeln des Glücksspielstaatsvertrages in jedem Fall auch von privaten Veranstaltern und Vermittlern zu beachten. Zum Schutz vor glücksspielbedingten Gefahren gehören hierzu insbesondere die Verbote, Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet sowie Livewetten anzubieten. Das Geschäftsmodell der bislang in Niedersachsen aufgetretenen privaten Veranstalter von Sportwetten mit einer Erlaubnis aus dem EU-Ausland umfasst jedoch regelmäßig auch solche verbotenen Wettangebote. Solange hieran festgehalten wird, kann allein schon deshalb die in Niedersachsen erfolgende Vermittlung an solche Veranstalter vorläufig weiterhin untersagt werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss des OVG Niedersachsen vom 11.11.2010
Az. 11 MC 429/10
Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 15. November 2010
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