Freitag, 9. Dezember 2016

Vorlage an den EuGH in der Rechtssache Global Starnet

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 7. Juni 2016 – Global Starnet Ltd/Ministero dell’Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma Monopoli di Stato

(Rechtssache C-322/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Global Starnet Ltd

Berufungsbeklagte: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma Monopoli di Stato

Vorlagefragen

Kann Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin ausgelegt werden, dass die unbedingte Pflicht eines letztinstanzlichen Gerichts, eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, dann nicht besteht, wenn im Lauf desselben Verfahrens die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die Verfassungsmäßigkeit der nationalen Regelung beurteilt hat, indem sie im Wesentlichen dieselben rechtlichen Maßstäbe angewandt hat wie die, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, wenngleich Erstere formal verschieden sind, da sie in Vorschriften der Verfassung und nicht in solchen der europäischen Verträge festgelegt sind?

Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zur Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin entscheidet, dass die Vorlage zur Vorabentscheidung obligatorisch ist: Stehen die Bestimmungen und Grundsätze der Art. 26 (Binnenmarkt), 49 (Niederlassungsrecht), 56 (Dienstleistungsfreiheit) und 63 (Kapitalverkehrsfreiheit) AEUV und des Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes (der „zu den tragenden Grundsätzen der Union gehört“, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, festgestellt hat) dem Erlass und der Anwendung einer nationalen Regelung (Art. 1 Abs. 78 Buchst. b Nrn. 4, 8, 9, 17, 23 und 25 des Gesetzes Nr. 220/2010) entgegen, die – auch zu Lasten von Personen, die bereits Konzessionäre im Bereich der telematischen Verwaltung des erlaubten Glücksspiels sind – neue Anforderungen und Pflichten mittels eines Nachtrags zur bereits bestehenden Vereinbarung (ohne eine Frist für eine schrittweise Anpassung) festlegt?

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