Pressemitteilung des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
- Altersverifikation in Annahmestellen muss sichergestellt werden
- GIG: Testkäufe dürfen nicht eingeschränkt werden
13.08.2012 (Köln) – Das Oberlandesgericht Hamm hat der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. KG mit seinem Urteil vom 31.07.2012 verboten, Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen oder durch die Betreiber von Lottoannahmestellen ermöglichen zu lassen (Az. 4 U 21/10). Das Gericht rügt, dass die Lottogesellschaft keine Maßnahmen gegen solche Verstöße unternommen habe, obwohl sie Kenntnis von dem Verkauf von Rubbellosen an Minderjährigen gehabt hatte. Außerdem habe die Lottogesellschaft versäumt, sich die nötigen Informationen zu beschaffen, um solche Verstöße zu verhindern.
Die Verstöße, die das Verfahren zum Gegenstand hatte, wurden vom GIG im Rahmen von Testkäufen festgestellt und dokumentiert. Derzeit wird in Nordrhein-Westfalen der Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag diskutiert, wonach künftig beim Jugendschutz nur noch „behördliche“ Testkäufe zulässig sein sollen. Sollte der Entwurf in dieser Form verabschiedet werden, könnte der Verband die Einhaltung des Unterlassungsgebots voraussichtlich nicht mehr überprüfen. „Sollte das Schule machen, ist zu befürchten, dass eine wirksame Kontrolle des Marktverhaltens staatlicher Lottogesellschaften durch Zivilgerichte nicht mehr gewährleistet ist“, so Prof. Rainer Jacobs, Vorstandsvorsitzender des GIG. Anders als bei privaten Marktteilnehmern seien die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden in der Vergangenheit in solchen Fällen untätig geblieben, wie auch das OLG Schleswig in einem ähnlichen Verfahren gegen eine staatliche Lottogesellschaft festgestellt hatte (Az. 6 U 28/09). Die Tatsache, dass die Landesregierung angesichts der vielfachen Verstöße von Westlotto gegen den Glücksspielstaatsvertrag vorschlägt, ihre Beteiligungsgesellschaft künftig von der einzig effektiven Form der Überwachung freizustellen, konterkariert die Ziele des Gesetzentwurfs. Als reine Schutzvorschrift zugunsten einer Monopolgesellschaft wäre eine solche Regelung zudem verfassungswidrig. Prof. Jacobs: „Der Landtag sollte sicherstellen, dass Monopolgesellschaften auch künftig streng und wirksam auf die Einhaltung von Jugend- und Spielerschutz hin kontrolliert werden können, und dieser Regelung nicht zustimmen.“
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