Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2008
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Abänderungsantrag des VfB Stuttgart gegen die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 29.10.2007, in deren Folge der VfB verpflichtet ist, vorerst jegliche Werbung für private Sportwetten wie z. B. bwin zu unterlassen, mit Beschluss vom 17. März 2008 (Az.: 4 K 456/08) zurückgewiesen. Damit darf der VfB vorläufig weiterhin nicht für Sportwetten werben.
Der VfB Stuttgart ist der Ansicht, dass der am 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig sei. Mit seinem am 06.02.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Abänderungsantrag verlangt er, das Werbeverbot nunmehr aufzuheben.
Die 4. Kammer hat aufgrund der Prozesslage einen rein formellen Beschluss treffen müssen und konnte nicht in der Sache entscheiden, obwohl die Kammer nach wie vor die Rechtsmeinung vertritt, dass ein Verbot privater Sportwetten mit Europarecht nicht vereinbar sei. Denn gegenüber dem hier allein maßgeblichen Bezugspunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.10.2007 lägen keine neuen Umstände vor, die eine Änderung dieser Entscheidung rechtfertigen würden. Durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zum 01.01.2008 und des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes hierzu vom 04.03.2008 habe sich keine Änderung der bislang maßgeblichen Rechtslage ergeben. Vielmehr seien die zentralen - insbesondere europarechtlichen - Probleme im Wesentlichen unverändert geblieben.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.
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