Antragstellerin ist die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH (TLN), die Lotterien und Sportwetten in Niedersachsen veranstaltet. Sie beabsichtigt, die Lotterien "Lotto 6 aus 49", "Super 6", "Spiel 77" und "GlücksSpirale" über Kunden Service Terminals von Niedersächsischen Sparkassen zu vertreiben. Dies wurde ihr von der Lotterieaufsicht (Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration) mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 25. Mai 2007 untersagt. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom 20. August 2007 ab. Über die dagegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht lehnte am selben Tag auch den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat - hat die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 12. September 2008 (11 ME 476/07) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2007 offensichtlich rechtmäßig ist. Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes. Sie benötigt für den neuen Vertriebsweg eine Erlaubnis, über die sie aber nicht verfügt und die ihr auch nicht erteilt werden kann. Denn die Ergänzung des bestehenden Vertriebsweges in Form der terrestrischen Lotterieannahmestellen um die Kunden Service Terminals von Sparkassen würde eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen bedeuten. Kunden der Sparkassen in Niedersachsen hätten die Möglichkeit, an bis zu 1.200 Terminals unabhängig von den zeitlich begrenzten Öffnungszeiten der traditionellen Annahmestellen rund um die Uhr jeden Tag die von der Antragstellerin angebotenen Lotterien zu spielen. Dies würde der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts widersprechen, dass die Möglichkeit zum Wetten nicht zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens werden dürfe. Von daher verbietet sich eine Erweiterung der Vertriebswege. Die geplante neue Vertriebsform erschwert auch aus einem anderen Grund eine effektive Durchsetzung des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Suchtgefahren und der Begrenzung der Wettleidenschaft. Denn derartige Terminals ermöglichen ähnlich wie das Internet und im Unterschied zu den herkömmlichen Annahmestellen ein anonymes Spielen ohne soziale Kontrolle. Schließlich kommen auch die im Glücksspielvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz vorgesehenen Übergangsregelungen der Antragstellerin nicht zugute.
Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 17. September 2008
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