Landgericht München I, Urteil vom 11. März 2008, Az. 33 O 1694/08:
Verbotene Bewerbung von Jackpots im Internet durch Staatliche Lotterieverwaltung des Freistaats Bayern
Leitsatz:
Staatliche Glücksspiel-Anbieter dürfen im Internet nicht die Höhe von planmäßigen Jackpots bewerben.
Tenor:
In dem Rechtsstreit (...)
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, durch (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2008 folgendes Endurteil:
I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,-- bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung, verboten, im Bereich des Glücksspielwesens im Internet die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben und/oder diese Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben und in der Zeit vom 28.01.08 - 31.01.08 unter http://www.lotto-bavern.de geschehen:
- Ausdruck der Webseite der Staatlichen Lotterieverwaltung -
II. Im Übrigen wird der Verfügungsantrag zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner 1/3, die Antragstellerin 2/3.
IV. Auch für den Antragsgegner ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Kläger, ein gewerblicher Spielvermittler, war damit mit seinem Verfügungsantrag gegen die Staatliche Lotterieverwaltung des Freistaats Bayern teilweise erfolgreich.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Landgerichts liegen voraussichtlich erst Ende Mai 2008 oder später vor. Gegen das Urteil ist Berufung zum Oberlandesgericht München möglich.
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